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Abstandnahme vom Steuerabzug | Abstandnahme vom Steuerabzug | ||||
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t | 1 | Abstandnahme vom Steuerabzug | t | 1 | Abstandnahme vom Steuerabzug |
Abstandnahme vom Steuerabzug | Abstandnahme vom Steuerabzug | ||||
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f | 1 | (1) 1Soweit die Kapitalerträge, die einem unbeschränkt | f | 1 | (1) 1Soweit die Kapitalerträge, die einem unbeschränkt |
2 | einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, zusammen mit den | 2 | einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, zusammen mit den | ||
3 | Kapitalerträgen, für die die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist | 3 | Kapitalerträgen, für die die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist | ||
4 | oder nach Absatz 10 kein Steuerabzug vorzunehmen ist, den Sparer-Pauschbetrag | 4 | oder nach Absatz 10 kein Steuerabzug vorzunehmen ist, den Sparer-Pauschbetrag | ||
5 | nach § 20 Absatz 9 nicht übersteigen, ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen | 5 | nach § 20 Absatz 9 nicht übersteigen, ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen | ||
6 | bei Kapitalerträgen im Sinne des | 6 | bei Kapitalerträgen im Sinne des | ||
7 | 1. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 aus Genussrechten oder | 7 | 1. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 aus Genussrechten oder | ||
8 | 2. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 aus Anteilen, die von einer | 8 | 2. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 aus Anteilen, die von einer | ||
9 | Kapitalgesellschaft ihren Arbeitnehmern überlassen worden sind und von ihr, | 9 | Kapitalgesellschaft ihren Arbeitnehmern überlassen worden sind und von ihr, | ||
10 | einem von der Kapitalgesellschaft bestellten Treuhänder, einem inländischen | 10 | einem von der Kapitalgesellschaft bestellten Treuhänder, einem inländischen | ||
11 | Kreditinstitut oder einer inländischen Zweigniederlassung einer der in § 53b | 11 | Kreditinstitut oder einer inländischen Zweigniederlassung einer der in § 53b | ||
12 | Absatz 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen verwahrt werden, | 12 | Absatz 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen verwahrt werden, | ||
13 | und | 13 | und | ||
14 | 3. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2. | 14 | 3. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2. | ||
15 | 2Den Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 stehen Arbeitnehmer eines mit der | 15 | 2Den Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 stehen Arbeitnehmer eines mit der | ||
16 | Kapitalgesellschaft verbundenen Unternehmens nach § 15 des Aktiengesetzes | 16 | Kapitalgesellschaft verbundenen Unternehmens nach § 15 des Aktiengesetzes | ||
17 | sowie frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft oder eines mit ihr | 17 | sowie frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft oder eines mit ihr | ||
18 | verbundenen Unternehmens gleich. 3Den von der Kapitalgesellschaft überlassenen | 18 | verbundenen Unternehmens gleich. 3Den von der Kapitalgesellschaft überlassenen | ||
19 | Anteilen stehen Aktien gleich, die den Arbeitnehmern bei einer Kapitalerhöhung | 19 | Anteilen stehen Aktien gleich, die den Arbeitnehmern bei einer Kapitalerhöhung | ||
20 | auf Grund ihres Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesellschaft überlassenen | 20 | auf Grund ihres Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesellschaft überlassenen | ||
21 | Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeitnehmern auf Grund einer | 21 | Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeitnehmern auf Grund einer | ||
22 | Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gehören. 4Bei Kapitalerträgen im | 22 | Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gehören. 4Bei Kapitalerträgen im | ||
23 | Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, | 23 | Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, | ||
24 | die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der | 24 | die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der | ||
25 | Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn anzunehmen ist, dass auch für Fälle der | 25 | Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn anzunehmen ist, dass auch für Fälle der | ||
26 | Günstigerprüfung nach § 32d Absatz 6 keine Steuer entsteht. | 26 | Günstigerprüfung nach § 32d Absatz 6 keine Steuer entsteht. | ||
27 | (2) 1Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach Absatz 1 ist, | 27 | (2) 1Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach Absatz 1 ist, | ||
28 | dass dem nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten in den Fällen | 28 | dass dem nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten in den Fällen | ||
29 | 1. des Absatzes 1 Satz 1 ein Freistellungsauftrag des Gläubigers der | 29 | 1. des Absatzes 1 Satz 1 ein Freistellungsauftrag des Gläubigers der | ||
30 | Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenem Muster oder | 30 | Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenem Muster oder | ||
31 | 2. des Absatzes 1 Satz 4 eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des für den | 31 | 2. des Absatzes 1 Satz 4 eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des für den | ||
32 | Gläubiger zuständigen Wohnsitzfinanzamts | 32 | Gläubiger zuständigen Wohnsitzfinanzamts | ||
33 | vorliegt. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die Bescheinigung unter dem | 33 | vorliegt. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die Bescheinigung unter dem | ||
34 | Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. 3Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei | 34 | Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. 3Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei | ||
35 | Jahre betragen und muss am Schluss eines Kalenderjahres enden. 4Fordert das | 35 | Jahre betragen und muss am Schluss eines Kalenderjahres enden. 4Fordert das | ||
36 | Finanzamt die Bescheinigung zurück oder erkennt der Gläubiger, dass die | 36 | Finanzamt die Bescheinigung zurück oder erkennt der Gläubiger, dass die | ||
37 | Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, so hat er dem Finanzamt | 37 | Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, so hat er dem Finanzamt | ||
38 | die Bescheinigung zurückzugeben. | 38 | die Bescheinigung zurückzugeben. | ||
39 | (2a) 1Ein Freistellungsauftrag kann nur erteilt werden, wenn der Gläubiger der | 39 | (2a) 1Ein Freistellungsauftrag kann nur erteilt werden, wenn der Gläubiger der | ||
40 | Kapitalerträge seine Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) und bei | 40 | Kapitalerträge seine Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) und bei | ||
41 | gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch die Identifikationsnummer des | 41 | gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch die Identifikationsnummer des | ||
42 | Ehegatten mitteilt. 2Ein Freistellungsauftrag ist ab dem 1. Januar 2016 | 42 | Ehegatten mitteilt. 2Ein Freistellungsauftrag ist ab dem 1. Januar 2016 | ||
43 | unwirksam, wenn der Meldestelle im Sinne des § 45d Absatz 1 Satz 1 keine | 43 | unwirksam, wenn der Meldestelle im Sinne des § 45d Absatz 1 Satz 1 keine | ||
44 | Identifikationsnummer des Gläubigers der Kapitalerträge und bei gemeinsamen | 44 | Identifikationsnummer des Gläubigers der Kapitalerträge und bei gemeinsamen | ||
45 | Freistellungsaufträgen auch keine des Ehegatten vorliegen. 3Sofern der | 45 | Freistellungsaufträgen auch keine des Ehegatten vorliegen. 3Sofern der | ||
46 | Meldestelle im Sinne des § 45d Absatz 1 Satz 1 die Identifikationsnummer nicht | 46 | Meldestelle im Sinne des § 45d Absatz 1 Satz 1 die Identifikationsnummer nicht | ||
47 | bereits bekannt ist, kann sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern | 47 | bereits bekannt ist, kann sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern | ||
48 | abfragen. 4In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung | 48 | abfragen. 4In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung | ||
49 | genannten Daten des Gläubigers der Kapitalerträge und bei gemeinsamen | 49 | genannten Daten des Gläubigers der Kapitalerträge und bei gemeinsamen | ||
50 | Freistellungsaufträgen die des Ehegatten angegeben werden, soweit sie der | 50 | Freistellungsaufträgen die des Ehegatten angegeben werden, soweit sie der | ||
51 | Meldestelle bekannt sind. 5Die Anfrage hat nach amtlich vorgeschriebenem | 51 | Meldestelle bekannt sind. 5Die Anfrage hat nach amtlich vorgeschriebenem | ||
52 | Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen. 6Das Bundeszentralamt für | 52 | Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen. 6Das Bundeszentralamt für | ||
53 | Steuern teilt der Meldestelle die Identifikationsnummer mit, sofern die | 53 | Steuern teilt der Meldestelle die Identifikationsnummer mit, sofern die | ||
54 | übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim | 54 | übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim | ||
55 | Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen. 7Die | 55 | Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen. 7Die | ||
56 | Meldestelle darf die Identifikationsnummer nur verarbeiten, soweit dies zur | 56 | Meldestelle darf die Identifikationsnummer nur verarbeiten, soweit dies zur | ||
57 | Erfüllung von steuerlichen Pflichten erforderlich ist. | 57 | Erfüllung von steuerlichen Pflichten erforderlich ist. | ||
58 | (3) Der nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichtete hat in seinen | 58 | (3) Der nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichtete hat in seinen | ||
59 | Unterlagen das Finanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat, den Tag der | 59 | Unterlagen das Finanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat, den Tag der | ||
60 | Ausstellung der Bescheinigung und die in der Bescheinigung angegebene Steuer- | 60 | Ausstellung der Bescheinigung und die in der Bescheinigung angegebene Steuer- | ||
61 | und Listennummer zu vermerken sowie die Freistellungsaufträge aufzubewahren. | 61 | und Listennummer zu vermerken sowie die Freistellungsaufträge aufzubewahren. | ||
62 | (4) 1Ist der Gläubiger | 62 | (4) 1Ist der Gläubiger | ||
63 | 1. eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaft, | 63 | 1. eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaft, | ||
64 | Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder | 64 | Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder | ||
65 | 2. eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, | 65 | 2. eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, | ||
66 | so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 | 66 | so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 | ||
67 | Nummer 4 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 nicht vorzunehmen. 2Dies gilt auch, | 67 | Nummer 4 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 nicht vorzunehmen. 2Dies gilt auch, | ||
68 | wenn es sich bei den Kapitalerträgen um Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 | 68 | wenn es sich bei den Kapitalerträgen um Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 | ||
69 | Nummer 1 und 2 handelt, die der Gläubiger von einer von der Körperschaftsteuer | 69 | Nummer 1 und 2 handelt, die der Gläubiger von einer von der Körperschaftsteuer | ||
70 | befreiten Körperschaft bezieht. 3Voraussetzung ist, dass der Gläubiger dem | 70 | befreiten Körperschaft bezieht. 3Voraussetzung ist, dass der Gläubiger dem | ||
71 | Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Kreditinstitut | 71 | Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Kreditinstitut | ||
72 | oder inländischen Finanzdienstleistungsinstitut durch eine Bescheinigung des | 72 | oder inländischen Finanzdienstleistungsinstitut durch eine Bescheinigung des | ||
73 | für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, | 73 | für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, | ||
74 | dass er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne | 74 | dass er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne | ||
75 | des Satzes 1 Nummer 1 oder 2 ist. 4Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gelten | 75 | des Satzes 1 Nummer 1 oder 2 ist. 4Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gelten | ||
76 | entsprechend. 5Die in Satz 3 bezeichnete Bescheinigung wird nicht erteilt, | 76 | entsprechend. 5Die in Satz 3 bezeichnete Bescheinigung wird nicht erteilt, | ||
77 | wenn die Kapitalerträge in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 in einem | 77 | wenn die Kapitalerträge in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 in einem | ||
78 | wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Befreiung von der | 78 | wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Befreiung von der | ||
79 | Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in den Fällen des Satzes | 79 | Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in den Fällen des Satzes | ||
80 | 1 Nummer 2 in einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb | 80 | 1 Nummer 2 in einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb | ||
81 | gewerblicher Art anfallen. 6Ein Steuerabzug ist auch nicht vorzunehmen bei | 81 | gewerblicher Art anfallen. 6Ein Steuerabzug ist auch nicht vorzunehmen bei | ||
82 | Kapitalerträgen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c und d, die | 82 | Kapitalerträgen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c und d, die | ||
83 | einem Anleger zufließen, der eine nach den Rechtsvorschriften eines | 83 | einem Anleger zufließen, der eine nach den Rechtsvorschriften eines | ||
84 | Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums | 84 | Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums | ||
85 | gegründete Gesellschaft im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die | 85 | gegründete Gesellschaft im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die | ||
86 | Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über | 86 | Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über | ||
87 | den Europäischen Wirtschaftsraum mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung | 87 | den Europäischen Wirtschaftsraum mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung | ||
88 | innerhalb des Hoheitsgebietes eines dieser Staaten ist, und der einer | 88 | innerhalb des Hoheitsgebietes eines dieser Staaten ist, und der einer | ||
89 | Körperschaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Körperschaftsteuergesetzes | 89 | Körperschaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Körperschaftsteuergesetzes | ||
90 | vergleichbar ist; soweit es sich um eine nach den Rechtsvorschriften eines | 90 | vergleichbar ist; soweit es sich um eine nach den Rechtsvorschriften eines | ||
91 | Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gegründete Gesellschaft oder | 91 | Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gegründete Gesellschaft oder | ||
92 | eine Gesellschaft mit Ort und Geschäftsleitung in diesem Staat handelt, ist | 92 | eine Gesellschaft mit Ort und Geschäftsleitung in diesem Staat handelt, ist | ||
93 | zusätzlich Voraussetzung, dass mit diesem Staat ein Amtshilfeabkommen besteht. | 93 | zusätzlich Voraussetzung, dass mit diesem Staat ein Amtshilfeabkommen besteht. | ||
94 | (4a) 1Absatz 4 ist entsprechend auf Personengesellschaften im Sinne des § 212 | 94 | (4a) 1Absatz 4 ist entsprechend auf Personengesellschaften im Sinne des § 212 | ||
95 | Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. 2Dabei tritt die | 95 | Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. 2Dabei tritt die | ||
96 | Personengesellschaft an die Stelle des Gläubigers der Kapitalerträge. | 96 | Personengesellschaft an die Stelle des Gläubigers der Kapitalerträge. | ||
97 | (4b) 1Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von | 97 | (4b) 1Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von | ||
98 | einer Genossenschaft an ihre Mitglieder gezahlt, hat sie den Steuerabzug nicht | 98 | einer Genossenschaft an ihre Mitglieder gezahlt, hat sie den Steuerabzug nicht | ||
99 | vorzunehmen, wenn ihr für das jeweilige Mitglied | 99 | vorzunehmen, wenn ihr für das jeweilige Mitglied | ||
100 | 1. eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, | 100 | 1. eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, | ||
101 | 2. eine Bescheinigung nach Absatz 5 Satz 4, | 101 | 2. eine Bescheinigung nach Absatz 5 Satz 4, | ||
t | 102 | 3. eine Bescheinigung nach Absatz 7 Satz 4 oder | t | 102 | 3. eine Bescheinigung nach Absatz 7 Satz 2 oder |
103 | 4. eine Bescheinigung nach Absatz 8 Satz 3 vorliegt; in diesen Fällen ist ein | 103 | 4. eine Bescheinigung nach Absatz 8 Satz 2 vorliegt; in diesen Fällen ist ein | ||
104 | Steuereinbehalt in Höhe von drei Fünfteln vorzunehmen. | 104 | Steuereinbehalt in Höhe von drei Fünfteln vorzunehmen. | ||
105 | 2Eine Genossenschaft hat keinen Steuerabzug vorzunehmen, wenn ihr ein | 105 | 2Eine Genossenschaft hat keinen Steuerabzug vorzunehmen, wenn ihr ein | ||
106 | Freistellungsauftrag erteilt wurde, der auch Kapitalerträge im Sinne des | 106 | Freistellungsauftrag erteilt wurde, der auch Kapitalerträge im Sinne des | ||
107 | Satzes 1 erfasst, soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapitalerträgen, | 107 | Satzes 1 erfasst, soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapitalerträgen, | ||
108 | für die nach Absatz 1 kein Steuerabzug vorzunehmen ist oder für die die | 108 | für die nach Absatz 1 kein Steuerabzug vorzunehmen ist oder für die die | ||
109 | Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist, den mit dem | 109 | Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist, den mit dem | ||
110 | Freistellungsauftrag beantragten Freibetrag nicht übersteigen. 3Dies gilt | 110 | Freistellungsauftrag beantragten Freibetrag nicht übersteigen. 3Dies gilt | ||
111 | auch, wenn die Genossenschaft einen Verlustausgleich nach § 43a Absatz 3 Satz | 111 | auch, wenn die Genossenschaft einen Verlustausgleich nach § 43a Absatz 3 Satz | ||
112 | 2 unter Einbeziehung von Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 durchgeführt | 112 | 2 unter Einbeziehung von Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 durchgeführt | ||
113 | hat. | 113 | hat. | ||
114 | (5) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 bis | 114 | (5) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 bis | ||
115 | 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt oder beschränkt | 115 | 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt oder beschränkt | ||
116 | einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzug nicht | 116 | einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzug nicht | ||
117 | vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und | 117 | vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und | ||
118 | die Kapitalertragsteuer bei ihm auf Grund der Art seiner Geschäfte auf Dauer | 118 | die Kapitalertragsteuer bei ihm auf Grund der Art seiner Geschäfte auf Dauer | ||
119 | höher wäre als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer oder | 119 | höher wäre als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer oder | ||
120 | Körperschaftsteuer. 2Ist der Gläubiger ein Lebens- oder | 120 | Körperschaftsteuer. 2Ist der Gläubiger ein Lebens- oder | ||
121 | Krankenversicherungsunternehmen als Organgesellschaft, ist für die Anwendung | 121 | Krankenversicherungsunternehmen als Organgesellschaft, ist für die Anwendung | ||
122 | des Satzes 1 eine bestehende Organschaft im Sinne des § 14 des | 122 | des Satzes 1 eine bestehende Organschaft im Sinne des § 14 des | ||
123 | Körperschaftsteuergesetzes nicht zu berücksichtigen, wenn die beim Organträger | 123 | Körperschaftsteuergesetzes nicht zu berücksichtigen, wenn die beim Organträger | ||
124 | anzurechnende Kapitalertragsteuer, einschließlich der Kapitalertragsteuer des | 124 | anzurechnende Kapitalertragsteuer, einschließlich der Kapitalertragsteuer des | ||
125 | Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmens, die auf Grund von § 19 Absatz 5 | 125 | Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmens, die auf Grund von § 19 Absatz 5 | ||
126 | des Körperschaftsteuergesetzes anzurechnen wäre, höher wäre, als die gesamte | 126 | des Körperschaftsteuergesetzes anzurechnen wäre, höher wäre, als die gesamte | ||
127 | festzusetzende Körperschaftsteuer. 3Für die Prüfung der Voraussetzung des | 127 | festzusetzende Körperschaftsteuer. 3Für die Prüfung der Voraussetzung des | ||
128 | Satzes 2 ist auf die Verhältnisse der dem Antrag auf Erteilung einer | 128 | Satzes 2 ist auf die Verhältnisse der dem Antrag auf Erteilung einer | ||
129 | Bescheinigung im Sinne des Satzes 4 vorangehenden drei Veranlagungszeiträume | 129 | Bescheinigung im Sinne des Satzes 4 vorangehenden drei Veranlagungszeiträume | ||
130 | abzustellen. 4Die Voraussetzung des Satzes 1 ist durch eine Bescheinigung des | 130 | abzustellen. 4Die Voraussetzung des Satzes 1 ist durch eine Bescheinigung des | ||
131 | für den Gläubiger zuständigen Finanzamts nachzuweisen. 5Die Bescheinigung ist | 131 | für den Gläubiger zuständigen Finanzamts nachzuweisen. 5Die Bescheinigung ist | ||
132 | unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. 6Die Voraussetzung des Satzes | 132 | unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. 6Die Voraussetzung des Satzes | ||
133 | 2 ist gegenüber dem für den Gläubiger zuständigen Finanzamt durch eine | 133 | 2 ist gegenüber dem für den Gläubiger zuständigen Finanzamt durch eine | ||
134 | Bescheinigung des für den Organträger zuständigen Finanzamts nachzuweisen. | 134 | Bescheinigung des für den Organträger zuständigen Finanzamts nachzuweisen. | ||
135 | (6) 1Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach den Absätzen 1, 4 | 135 | (6) 1Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach den Absätzen 1, 4 | ||
136 | und 5 bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 | 136 | und 5 bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 | ||
137 | bis 12 sowie Satz 2 ist, dass die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an | 137 | bis 12 sowie Satz 2 ist, dass die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an | ||
138 | der Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte, die Einlagen und Guthaben oder | 138 | der Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte, die Einlagen und Guthaben oder | ||
139 | sonstigen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen unter dem | 139 | sonstigen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen unter dem | ||
140 | Namen des Gläubigers der Kapitalerträge bei der die Kapitalerträge | 140 | Namen des Gläubigers der Kapitalerträge bei der die Kapitalerträge | ||
141 | auszahlenden Stelle verwahrt oder verwaltet werden. 2Ist dies nicht der Fall, | 141 | auszahlenden Stelle verwahrt oder verwaltet werden. 2Ist dies nicht der Fall, | ||
142 | ist die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 durch einen entsprechenden Hinweis | 142 | ist die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 durch einen entsprechenden Hinweis | ||
143 | zu kennzeichnen. 3Wird bei einem inländischen Kredit- oder | 143 | zu kennzeichnen. 3Wird bei einem inländischen Kredit- oder | ||
144 | Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 | 144 | Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 | ||
145 | Buchstabe b ein Konto oder Depot für eine gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 9 des | 145 | Buchstabe b ein Konto oder Depot für eine gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 9 des | ||
146 | Körperschaftsteuergesetzes befreite Stiftung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer | 146 | Körperschaftsteuergesetzes befreite Stiftung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer | ||
147 | 5 des Körperschaftsteuergesetzes auf den Namen eines anderen Berechtigten | 147 | 5 des Körperschaftsteuergesetzes auf den Namen eines anderen Berechtigten | ||
148 | geführt und ist das Konto oder Depot durch einen Zusatz zur Bezeichnung | 148 | geführt und ist das Konto oder Depot durch einen Zusatz zur Bezeichnung | ||
149 | eindeutig sowohl vom übrigen Vermögen des anderen Berechtigten zu | 149 | eindeutig sowohl vom übrigen Vermögen des anderen Berechtigten zu | ||
150 | unterscheiden als auch steuerlich der Stiftung zuzuordnen, so gilt es für die | 150 | unterscheiden als auch steuerlich der Stiftung zuzuordnen, so gilt es für die | ||
151 | Anwendung des Absatzes 4, des Absatzes 7, des Absatzes 10 Satz 1 Nummer 3 und | 151 | Anwendung des Absatzes 4, des Absatzes 7, des Absatzes 10 Satz 1 Nummer 3 und | ||
152 | des § 44b Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 als im Namen der Stiftung | 152 | des § 44b Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 als im Namen der Stiftung | ||
153 | geführt. | 153 | geführt. | ||
154 | (7) 1Ist der Gläubiger eine inländische | 154 | (7) 1Ist der Gläubiger eine inländische | ||
155 | 1. Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 | 155 | 1. Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 | ||
156 | Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder | 156 | Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder | ||
157 | 2. Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar | 157 | 2. Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar | ||
158 | gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder | 158 | gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder | ||
159 | 3. juristische Person des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und | 159 | 3. juristische Person des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und | ||
160 | unmittelbar kirchlichen Zwecken dient, | 160 | unmittelbar kirchlichen Zwecken dient, | ||
161 | so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 | 161 | so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 | ||
162 | Nummer 1, 2, 3 und 7a bis 7c nicht vorzunehmen. 2Voraussetzung für die | 162 | Nummer 1, 2, 3 und 7a bis 7c nicht vorzunehmen. 2Voraussetzung für die | ||
163 | Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Gläubiger durch eine Bescheinigung des | 163 | Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Gläubiger durch eine Bescheinigung des | ||
164 | für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, | 164 | für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, | ||
165 | dass er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 | 165 | dass er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 | ||
166 | ist. 3Absatz 4 gilt entsprechend. | 166 | ist. 3Absatz 4 gilt entsprechend. | ||
167 | (8) 1Ist der Gläubiger | 167 | (8) 1Ist der Gläubiger | ||
168 | 1. eine nach § 5 Absatz 1 mit Ausnahme der Nummer 9 des | 168 | 1. eine nach § 5 Absatz 1 mit Ausnahme der Nummer 9 des | ||
169 | Körperschaftsteuergesetzes oder nach anderen Gesetzen von der Körperschaftsteuer | 169 | Körperschaftsteuergesetzes oder nach anderen Gesetzen von der Körperschaftsteuer | ||
170 | befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder | 170 | befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder | ||
171 | 2. eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht in | 171 | 2. eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht in | ||
172 | Absatz 7 bezeichnet ist, | 172 | Absatz 7 bezeichnet ist, | ||
173 | so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 | 173 | so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 | ||
174 | Nummer 1, 2, 3 und 7a nur in Höhe von drei Fünfteln vorzunehmen. | 174 | Nummer 1, 2, 3 und 7a nur in Höhe von drei Fünfteln vorzunehmen. | ||
175 | 2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Gläubiger durch | 175 | 2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Gläubiger durch | ||
176 | eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen | 176 | eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen | ||
177 | Finanzamts nachweist, dass er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder | 177 | Finanzamts nachweist, dass er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder | ||
178 | Vermögensmasse im Sinne des Satzes 1 ist. 3Absatz 4 gilt entsprechend. | 178 | Vermögensmasse im Sinne des Satzes 1 ist. 3Absatz 4 gilt entsprechend. | ||
179 | (8a) 1Absatz 8 ist entsprechend auf Personengesellschaften im Sinne des § 212 | 179 | (8a) 1Absatz 8 ist entsprechend auf Personengesellschaften im Sinne des § 212 | ||
180 | Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. 2Dabei tritt die | 180 | Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. 2Dabei tritt die | ||
181 | Personengesellschaft an die Stelle des Gläubigers der Kapitalerträge. | 181 | Personengesellschaft an die Stelle des Gläubigers der Kapitalerträge. | ||
182 | (9) 1Ist der Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 eine | 182 | (9) 1Ist der Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 eine | ||
183 | beschränkt steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des § 2 Nummer 1 des | 183 | beschränkt steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des § 2 Nummer 1 des | ||
184 | Körperschaftsteuergesetzes, so werden zwei Fünftel der einbehaltenen und | 184 | Körperschaftsteuergesetzes, so werden zwei Fünftel der einbehaltenen und | ||
185 | abgeführten Kapitalertragsteuer erstattet. 2§ 50d Absatz 1 Satz 3 bis 12, | 185 | abgeführten Kapitalertragsteuer erstattet. 2§ 50d Absatz 1 Satz 3 bis 12, | ||
186 | Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Anspruch auf eine | 186 | Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Anspruch auf eine | ||
187 | weitergehende Freistellung und Erstattung nach § 50d Absatz 1 in Verbindung | 187 | weitergehende Freistellung und Erstattung nach § 50d Absatz 1 in Verbindung | ||
188 | mit § 43b oder § 50g oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der | 188 | mit § 43b oder § 50g oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der | ||
189 | Doppelbesteuerung bleibt unberührt. 4Verfahren nach den vorstehenden Sätzen | 189 | Doppelbesteuerung bleibt unberührt. 4Verfahren nach den vorstehenden Sätzen | ||
190 | und nach § 50d Absatz 1 soll das Bundeszentralamt für Steuern verbinden. | 190 | und nach § 50d Absatz 1 soll das Bundeszentralamt für Steuern verbinden. | ||
191 | (10) 1Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a | 191 | (10) 1Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a | ||
192 | gezahlt, hat die auszahlende Stelle keinen Steuerabzug vorzunehmen, wenn | 192 | gezahlt, hat die auszahlende Stelle keinen Steuerabzug vorzunehmen, wenn | ||
193 | 1. der auszahlenden Stelle eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach Absatz 2 | 193 | 1. der auszahlenden Stelle eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach Absatz 2 | ||
194 | Satz 1 Nummer 2 für den Gläubiger vorgelegt wird, | 194 | Satz 1 Nummer 2 für den Gläubiger vorgelegt wird, | ||
195 | 2. der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung nach Absatz 5 für den Gläubiger | 195 | 2. der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung nach Absatz 5 für den Gläubiger | ||
196 | vorgelegt wird, | 196 | vorgelegt wird, | ||
197 | 3. der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung nach Absatz 7 Satz 2 für den | 197 | 3. der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung nach Absatz 7 Satz 2 für den | ||
198 | Gläubiger vorgelegt wird; soweit die Kapitalerträge einen Betrag von 20 000 Euro | 198 | Gläubiger vorgelegt wird; soweit die Kapitalerträge einen Betrag von 20 000 Euro | ||
199 | übersteigen, ist bei Gläubigern nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 abweichend vom | 199 | übersteigen, ist bei Gläubigern nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 abweichend vom | ||
200 | ersten Halbsatz ein Steuerabzug in Höhe von drei Fünfteln vorzunehmen, wenn der | 200 | ersten Halbsatz ein Steuerabzug in Höhe von drei Fünfteln vorzunehmen, wenn der | ||
201 | Gläubiger bei Zufluss der Kapitalerträge nicht seit mindestens einem Jahr | 201 | Gläubiger bei Zufluss der Kapitalerträge nicht seit mindestens einem Jahr | ||
202 | ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist | 202 | ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist | ||
203 | oder | 203 | oder | ||
204 | 4. der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung nach Absatz 8 Satz 2 für den | 204 | 4. der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung nach Absatz 8 Satz 2 für den | ||
205 | Gläubiger vorgelegt wird; in diesen Fällen ist ein Steuereinbehalt in Höhe von | 205 | Gläubiger vorgelegt wird; in diesen Fällen ist ein Steuereinbehalt in Höhe von | ||
206 | drei Fünfteln vorzunehmen. | 206 | drei Fünfteln vorzunehmen. | ||
207 | 2Wird der auszahlenden Stelle ein Freistellungsauftrag erteilt, der auch | 207 | 2Wird der auszahlenden Stelle ein Freistellungsauftrag erteilt, der auch | ||
208 | Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 erfasst, oder führt diese einen | 208 | Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 erfasst, oder führt diese einen | ||
209 | Verlustausgleich nach § 43a Absatz 3 Satz 2 unter Einbeziehung von | 209 | Verlustausgleich nach § 43a Absatz 3 Satz 2 unter Einbeziehung von | ||
210 | Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 durch, so hat sie den Steuerabzug nicht | 210 | Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 durch, so hat sie den Steuerabzug nicht | ||
211 | vorzunehmen, soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapitalerträgen, für | 211 | vorzunehmen, soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapitalerträgen, für | ||
212 | die nach Absatz 1 kein Steuerabzug vorzunehmen ist oder die | 212 | die nach Absatz 1 kein Steuerabzug vorzunehmen ist oder die | ||
213 | Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist, den mit dem | 213 | Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist, den mit dem | ||
214 | Freistellungsauftrag beantragten Freistellungsbetrag nicht übersteigen. | 214 | Freistellungsauftrag beantragten Freistellungsbetrag nicht übersteigen. | ||
215 | 3Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. 4Werden Kapitalerträge im Sinne des § | 215 | 3Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. 4Werden Kapitalerträge im Sinne des § | ||
216 | 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a von einer auszahlenden Stelle im Sinne des § 44 | 216 | 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a von einer auszahlenden Stelle im Sinne des § 44 | ||
217 | Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 an eine ausländische Stelle ausgezahlt, hat diese | 217 | Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 an eine ausländische Stelle ausgezahlt, hat diese | ||
218 | auszahlende Stelle über den von ihr vor der Zahlung in das Ausland von diesen | 218 | auszahlende Stelle über den von ihr vor der Zahlung in das Ausland von diesen | ||
219 | Kapitalerträgen vorgenommenen Steuerabzug der letzten inländischen | 219 | Kapitalerträgen vorgenommenen Steuerabzug der letzten inländischen | ||
220 | auszahlenden Stelle in der Wertpapierverwahrkette, welche die Kapitalerträge | 220 | auszahlenden Stelle in der Wertpapierverwahrkette, welche die Kapitalerträge | ||
221 | auszahlt oder gutschreibt, auf deren Antrag eine Sammel-Steuerbescheinigung | 221 | auszahlt oder gutschreibt, auf deren Antrag eine Sammel-Steuerbescheinigung | ||
222 | für die Summe der eigenen und der für Kunden verwahrten Aktien nach amtlich | 222 | für die Summe der eigenen und der für Kunden verwahrten Aktien nach amtlich | ||
223 | vorgeschriebenem Muster auszustellen. 5Der Antrag darf nur für Aktien gestellt | 223 | vorgeschriebenem Muster auszustellen. 5Der Antrag darf nur für Aktien gestellt | ||
224 | werden, die mit Dividendenberechtigung erworben und mit Dividendenanspruch | 224 | werden, die mit Dividendenberechtigung erworben und mit Dividendenanspruch | ||
225 | geliefert wurden. 6Wird eine solche Sammel-Steuerbescheinigung beantragt, ist | 225 | geliefert wurden. 6Wird eine solche Sammel-Steuerbescheinigung beantragt, ist | ||
226 | die Ausstellung von Einzel-Steuerbescheinigungen oder die Weiterleitung eines | 226 | die Ausstellung von Einzel-Steuerbescheinigungen oder die Weiterleitung eines | ||
227 | Antrags auf Ausstellung einer Einzel-Steuerbescheinigung über den Steuerabzug | 227 | Antrags auf Ausstellung einer Einzel-Steuerbescheinigung über den Steuerabzug | ||
228 | von denselben Kapitalerträgen ausgeschlossen; die Sammel-Steuerbescheinigung | 228 | von denselben Kapitalerträgen ausgeschlossen; die Sammel-Steuerbescheinigung | ||
229 | ist als solche zu kennzeichnen. 7Auf die ihr ausgestellte Sammel- | 229 | ist als solche zu kennzeichnen. 7Auf die ihr ausgestellte Sammel- | ||
230 | Steuerbescheinigung wendet die letzte inländische auszahlende Stelle § 44b | 230 | Steuerbescheinigung wendet die letzte inländische auszahlende Stelle § 44b | ||
231 | Absatz 6 mit der Maßgabe an, dass sie von den ihr nach dieser Vorschrift | 231 | Absatz 6 mit der Maßgabe an, dass sie von den ihr nach dieser Vorschrift | ||
232 | eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch zu machen hat. | 232 | eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch zu machen hat. |
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