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Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber | Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber | ||||
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t | 1 | Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber | t | 1 | Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber |
Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber | Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber | ||||
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t | 1 | (1) 1Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen unbeschränkt | t | 1 | (1) 1Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen Arbeitnehmern, die während des |
2 | einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die während des abgelaufenen | ||||
3 | Kalenderjahres (Ausgleichsjahr) ständig in einem zu ihm bestehenden | 2 | abgelaufenen Kalenderjahres (Ausgleichsjahr) ständig in einem zu ihm | ||
4 | Dienstverhältnis gestanden haben, die für das Ausgleichsjahr einbehaltene | 3 | bestehenden Dienstverhältnis gestanden haben, die für das Ausgleichsjahr | ||
5 | Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn | 4 | einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den | ||
6 | entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich). 2Er ist | 5 | Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer- | ||
7 | zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs verpflichtet, wenn er am 31. | 6 | Jahresausgleich). 2Er ist zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs | ||
8 | Dezember des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt. 3Der | 7 | verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens zehn | ||
9 | Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen, wenn | 8 | Arbeitnehmer beschäftigt. 3Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich | ||
9 | nicht durchführen, wenn | ||||
10 | 1. der Arbeitnehmer es beantragt oder | 10 | 1. der Arbeitnehmer es beantragt oder | ||
11 | 2. der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des | 11 | 2. der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des | ||
12 | Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder | 12 | Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder | ||
13 | 3. der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen | 13 | 3. der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen | ||
14 | II, III oder IV zu besteuern war oder | 14 | II, III oder IV zu besteuern war oder | ||
15 | 4. bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu | 15 | 4. bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu | ||
16 | berücksichtigen war oder | 16 | berücksichtigen war oder | ||
17 | 5. das Faktorverfahren angewandt wurde oder | 17 | 5. das Faktorverfahren angewandt wurde oder | ||
18 | 6. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, | 18 | 6. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, | ||
19 | Winterausfallgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, | 19 | Winterausfallgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, | ||
20 | Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung | 20 | Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung | ||
21 | sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen | 21 | sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen | ||
22 | Vorschriften, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem | 22 | Vorschriften, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem | ||
23 | Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) oder nach § 3 Nummer | 23 | Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) oder nach § 3 Nummer | ||
24 | 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge bezogen hat oder | 24 | 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge bezogen hat oder | ||
25 | 7. die Anzahl der im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung | 25 | 7. die Anzahl der im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung | ||
26 | eingetragenen Großbuchstaben U mindestens eins beträgt oder | 26 | eingetragenen Großbuchstaben U mindestens eins beträgt oder | ||
27 | 8. für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale | 27 | 8. für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale | ||
28 | jeweils nur zeitweise Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a | 28 | jeweils nur zeitweise Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a | ||
29 | bis d oder der Beitragszuschlag nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c | 29 | bis d oder der Beitragszuschlag nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c | ||
30 | berücksichtigt wurden oder sich im Ausgleichsjahr der Zusatzbeitragssatz (§ 39b | 30 | berücksichtigt wurden oder sich im Ausgleichsjahr der Zusatzbeitragssatz (§ 39b | ||
31 | Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b) geändert hat oder | 31 | Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b) geändert hat oder | ||
32 | 9. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus | 32 | 9. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus | ||
33 | nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung | 33 | nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung | ||
34 | der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c Absatz 5 von | 34 | der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c Absatz 5 von | ||
35 | der Lohnsteuer freigestellt waren. | 35 | der Lohnsteuer freigestellt waren. | ||
36 | (2) 1Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeitgeber den | 36 | (2) 1Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeitgeber den | ||
37 | Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis festzustellen. | 37 | Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis festzustellen. | ||
38 | 2Dabei bleiben Bezüge im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 außer | 38 | 2Dabei bleiben Bezüge im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 außer | ||
39 | Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils die Einbeziehung in den | 39 | Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils die Einbeziehung in den | ||
40 | Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt. 3Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in | 40 | Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt. 3Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in | ||
41 | Betracht kommende Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag | 41 | Betracht kommende Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag | ||
42 | und der etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag abzuziehen. 4Für den | 42 | und der etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag abzuziehen. 4Für den | ||
43 | so geminderten Jahresarbeitslohn ist die Jahreslohnsteuer nach § 39b Absatz 2 | 43 | so geminderten Jahresarbeitslohn ist die Jahreslohnsteuer nach § 39b Absatz 2 | ||
44 | Satz 6 und 7 zu ermitteln nach Maßgabe der Steuerklasse, die die für den | 44 | Satz 6 und 7 zu ermitteln nach Maßgabe der Steuerklasse, die die für den | ||
45 | letzten Lohnzahlungszeitraum des Ausgleichsjahres als elektronisches | 45 | letzten Lohnzahlungszeitraum des Ausgleichsjahres als elektronisches | ||
46 | Lohnsteuerabzugsmerkmal abgerufen oder auf der Bescheinigung für den | 46 | Lohnsteuerabzugsmerkmal abgerufen oder auf der Bescheinigung für den | ||
47 | Lohnsteuerabzug oder etwaigen Mitteilungen über Änderungen zuletzt eingetragen | 47 | Lohnsteuerabzug oder etwaigen Mitteilungen über Änderungen zuletzt eingetragen | ||
48 | wurde. 5Den Betrag, um den die sich hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die | 48 | wurde. 5Den Betrag, um den die sich hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die | ||
49 | Lohnsteuer unterschreitet, die von dem zugrunde gelegten Jahresarbeitslohn | 49 | Lohnsteuer unterschreitet, die von dem zugrunde gelegten Jahresarbeitslohn | ||
50 | insgesamt erhoben worden ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu | 50 | insgesamt erhoben worden ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu | ||
51 | erstatten. 6Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen Lohnsteuer ist die | 51 | erstatten. 6Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen Lohnsteuer ist die | ||
52 | Lohnsteuer auszuscheiden, die von den nach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen | 52 | Lohnsteuer auszuscheiden, die von den nach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen | ||
53 | Bezügen einbehalten worden ist. | 53 | Bezügen einbehalten worden ist. | ||
54 | (3) 1Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens bei der | 54 | (3) 1Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens bei der | ||
55 | Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden | 55 | Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden | ||
56 | Lohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten | 56 | Lohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten | ||
57 | Lohnzahlungszeitraum, der im Monat Februar des dem Ausgleichsjahr folgenden | 57 | Lohnzahlungszeitraum, der im Monat Februar des dem Ausgleichsjahr folgenden | ||
58 | Kalenderjahres endet, durchführen. 2Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem | 58 | Kalenderjahres endet, durchführen. 2Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem | ||
59 | Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für den | 59 | Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für den | ||
60 | Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben hat. 3§ 41c Absatz 2 Satz | 60 | Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben hat. 3§ 41c Absatz 2 Satz | ||
61 | 2 ist anzuwenden. | 61 | 2 ist anzuwenden. | ||
62 | (4) 1Im Lohnkonto für das Ausgleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich | 62 | (4) 1Im Lohnkonto für das Ausgleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich | ||
63 | erstattete Lohnsteuer gesondert einzutragen. 2In der Lohnsteuerbescheinigung | 63 | erstattete Lohnsteuer gesondert einzutragen. 2In der Lohnsteuerbescheinigung | ||
64 | für das Ausgleichsjahr ist der sich nach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer | 64 | für das Ausgleichsjahr ist der sich nach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer | ||
65 | mit der erstatteten Lohnsteuer ergebende Betrag als erhobene Lohnsteuer | 65 | mit der erstatteten Lohnsteuer ergebende Betrag als erhobene Lohnsteuer | ||
66 | einzutragen. | 66 | einzutragen. |
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