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Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer | Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer | ||||
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t | 1 | Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer | t | 1 | Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer |
Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer | Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer | ||||
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f | 1 | (1) 1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden | f | 1 | (1) 1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden |
2 | Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums | 2 | Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums | ||
3 | 1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) | 3 | 1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) | ||
4 | befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der | 4 | befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der | ||
t | 5 | er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu | t | 5 | er die Summen der im Lohnsteueranmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu |
6 | übernehmenden Lohnsteuer angibt (Lohnsteuer-Anmeldung), | 6 | übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der | ||
7 | Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung), | ||||
7 | 2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene | 8 | 2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene | ||
8 | Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. | 9 | Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. | ||
9 | 2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch | 10 | 2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch | ||
10 | Datenfernübertragung zu übermitteln. 3Auf Antrag kann das Finanzamt zur | 11 | Datenfernübertragung zu übermitteln. 3Auf Antrag kann das Finanzamt zur | ||
11 | Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; | 12 | Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; | ||
12 | in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem | 13 | in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem | ||
13 | Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung | 14 | Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung | ||
14 | berechtigten Person zu unterschreiben. 4Der Arbeitgeber wird von der | 15 | berechtigten Person zu unterschreiben. 4Der Arbeitgeber wird von der | ||
15 | Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er | 16 | Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er | ||
16 | Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, | 17 | Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, | ||
17 | nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt mitteilt. | 18 | nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt mitteilt. | ||
18 | (2) 1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. | 19 | (2) 1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. | ||
19 | 2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die | 20 | 2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die | ||
20 | abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 | 21 | abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 | ||
21 | Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer- | 22 | Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer- | ||
22 | Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für | 23 | Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für | ||
23 | das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 Euro betragen hat. 3Hat | 24 | das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 Euro betragen hat. 3Hat | ||
24 | die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres | 25 | die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres | ||
25 | bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende | 26 | bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende | ||
26 | Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen | 27 | Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen | ||
27 | Jahresbetrag umzurechnen. 4Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen | 28 | Jahresbetrag umzurechnen. 4Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen | ||
28 | Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag | 29 | Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag | ||
29 | umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der | 30 | umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der | ||
30 | Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßgebend. | 31 | Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßgebend. | ||
31 | (3) 1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer | 32 | (3) 1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer | ||
32 | nicht dem Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse | 33 | nicht dem Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse | ||
33 | anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit die Stellung | 34 | anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit die Stellung | ||
34 | einer Landesfinanzbehörde. 2Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige | 35 | einer Landesfinanzbehörde. 2Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige | ||
35 | andere öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von | 36 | andere öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von | ||
36 | dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn | 37 | dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn | ||
37 | die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint. | 38 | die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint. | ||
38 | (4) 1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen | 39 | (4) 1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen | ||
39 | die gesamte anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer, die auf den Arbeitslohn | 40 | die gesamte anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer, die auf den Arbeitslohn | ||
40 | entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf | 41 | entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf | ||
41 | diesen Schiffen gezahlt wird, abziehen und einbehalten. 2Die Handelsschiffe | 42 | diesen Schiffen gezahlt wird, abziehen und einbehalten. 2Die Handelsschiffe | ||
42 | müssen in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sein, die deutsche | 43 | müssen in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sein, die deutsche | ||
43 | Flagge führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder | 44 | Flagge führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder | ||
44 | zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder | 45 | zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder | ||
45 | zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden. 3Die | 46 | zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden. 3Die | ||
46 | Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr | 47 | Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr | ||
47 | überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder | 48 | überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder | ||
48 | zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten | 49 | zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten | ||
49 | unter dem Meeresboden eingesetzt werden. 4Ist für den Lohnsteuerabzug die | 50 | unter dem Meeresboden eingesetzt werden. 4Ist für den Lohnsteuerabzug die | ||
50 | Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, so bemisst sich der | 51 | Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, so bemisst sich der | ||
51 | Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I. | 52 | Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I. |
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