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Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen | Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen | ||||
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t | 1 | Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen | t | 1 | Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen |
Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen | Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen | ||||
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f | 1 | (1) 1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf | f | 1 | (1) 1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf |
2 | Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter | 2 | Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter | ||
3 | Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz | 3 | Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz | ||
4 | erhoben wird, soweit | 4 | erhoben wird, soweit | ||
5 | 1. von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen | 5 | 1. von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen | ||
6 | gewährt werden oder | 6 | gewährt werden oder | ||
7 | 2. in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der | 7 | 2. in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der | ||
8 | Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. | 8 | Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. | ||
9 | 2Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berücksichtigen, dass die in | 9 | 2Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berücksichtigen, dass die in | ||
10 | Absatz 3 vorgeschriebene Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den | 10 | Absatz 3 vorgeschriebene Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den | ||
11 | Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Einnahme im | 11 | Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Einnahme im | ||
12 | Sinne des § 8 Absatz 1 darstellt (Nettosteuersatz). 3Die Pauschalierung ist in | 12 | Sinne des § 8 Absatz 1 darstellt (Nettosteuersatz). 3Die Pauschalierung ist in | ||
13 | den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber einem | 13 | den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber einem | ||
14 | Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als 1 000 Euro im Kalenderjahr gewährt. | 14 | Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als 1 000 Euro im Kalenderjahr gewährt. | ||
15 | 4Der Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizufügen, aus der sich der | 15 | 4Der Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizufügen, aus der sich der | ||
16 | durchschnittliche Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen | 16 | durchschnittliche Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen | ||
17 | Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder | 17 | Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder | ||
18 | Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bezüge gewährt | 18 | Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bezüge gewährt | ||
19 | werden sollen oder gewährt worden sind. | 19 | werden sollen oder gewährt worden sind. | ||
20 | (2) 1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem | 20 | (2) 1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem | ||
21 | Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er | 21 | Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er | ||
22 | 1. arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder | 22 | 1. arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder | ||
23 | verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das | 23 | verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das | ||
24 | arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt | 24 | arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt | ||
25 | abgibt. 2Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile | 25 | abgibt. 2Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile | ||
26 | vereinbart sind, | 26 | vereinbart sind, | ||
27 | 2. oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern anlässlich einer | 27 | 2. oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern anlässlich einer | ||
28 | beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte | 28 | beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte | ||
29 | Mahlzeiten zur Verfügung stellt, die nach § 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 mit dem | 29 | Mahlzeiten zur Verfügung stellt, die nach § 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 mit dem | ||
30 | Sachbezugswert anzusetzen sind, | 30 | Sachbezugswert anzusetzen sind, | ||
31 | 3. Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt, | 31 | 3. Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt, | ||
32 | 4. Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die | 32 | 4. Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die | ||
33 | in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156 Euro für den | 33 | in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156 Euro für den | ||
34 | Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht | 34 | Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht | ||
35 | übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu | 35 | übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu | ||
36 | Erholungszwecken verwendet werden, | 36 | Erholungszwecken verwendet werden, | ||
37 | 5. Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im | 37 | 5. Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im | ||
38 | Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt, soweit die Vergütungen die | 38 | Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt, soweit die Vergütungen die | ||
39 | nach § 9 Absatz 4a Satz 3, 5 und 6 zustehenden Pauschalen um nicht mehr als 100 | 39 | nach § 9 Absatz 4a Satz 3, 5 und 6 zustehenden Pauschalen um nicht mehr als 100 | ||
40 | Prozent übersteigen, | 40 | Prozent übersteigen, | ||
41 | 6. den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn | 41 | 6. den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn | ||
42 | unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte übereignet; das gilt auch | 42 | unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte übereignet; das gilt auch | ||
43 | für Zubehör und Internetzugang. 2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des | 43 | für Zubehör und Internetzugang. 2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des | ||
44 | Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den | 44 | Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den | ||
45 | Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden, | 45 | Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden, | ||
46 | 7. den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn | 46 | 7. den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn | ||
47 | unentgeltlich oder verbilligt die Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder | 47 | unentgeltlich oder verbilligt die Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder | ||
48 | Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter | 48 | Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter | ||
49 | Halbsatz übereignet. 2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die | 49 | Halbsatz übereignet. 2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die | ||
50 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des | 50 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des | ||
51 | Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt | 51 | Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt | ||
t | 52 | werden. | t | 52 | werden, |
53 | 8. den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn | ||||
54 | unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug | ||||
55 | im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist, übereignet. | ||||
53 | 2Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent | 56 | 2Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgenden Pauschsteuersätzen erheben: | ||
57 | 1. mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für die nicht nach § 3 Nummer 15 | ||||
58 | steuerfreien | ||||
54 | für Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines | 59 | 1. Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung | ||
55 | Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach | 60 | eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten | ||
56 | § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 und für zusätzlich zum ohnehin | 61 | nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 oder | ||
57 | geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des | 62 | 2. Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen | ||
58 | Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie | 63 | Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer | ||
59 | Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 erheben, soweit diese Bezüge | 64 | 4a Satz 3, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, | ||
60 | den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3 | 65 | soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 | ||
61 | Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die | 66 | Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten geltend machen | ||
62 | Bezüge nicht pauschal besteuert würden. 3Die nach Satz 2 pauschal besteuerten | 67 | könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden; diese pauschal | ||
68 | besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und | ||||
69 | Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder | ||||
70 | 2. mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit nach | ||||
71 | § 3 Nummer 15 einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres, | ||||
72 | auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten | ||||
73 | Arbeitslohn gewährt werden; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt | ||||
63 | Bezüge mindern die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 abziehbaren | 74 | eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 | ||
64 | Werbungskosten; sie bleiben bei der Anwendung des § 40a Absatz 1 bis 4 außer | 75 | abziehbaren Werbungskosten. | ||
65 | Ansatz. | 76 | 3Die nach Satz 2 pauschalbesteuerten Bezüge bleiben bei der Anwendung des § | ||
77 | 40a Absatz 1 bis 4 außer Ansatz. 4Bemessungsgrundlage der pauschalen | ||||
78 | Lohnsteuer sind in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 die Aufwendungen des | ||||
79 | Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer. | ||||
66 | (3) 1Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen. 2Er ist | 80 | (3) 1Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen. 2Er ist | ||
67 | Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale | 81 | Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale | ||
68 | Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die | 82 | Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die | ||
69 | Bemessungsgrundlage. 3Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale | 83 | Bemessungsgrundlage. 3Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale | ||
70 | Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim | 84 | Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim | ||
71 | Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz. 4Die pauschale Lohnsteuer ist weder | 85 | Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz. 4Die pauschale Lohnsteuer ist weder | ||
72 | auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen. | 86 | auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen. |
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