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Lohnsteuerabzugsmerkmale | Lohnsteuerabzugsmerkmale | ||||
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t | 1 | Lohnsteuerabzugsmerkmale | t | 1 | Lohnsteuerabzugsmerkmale |
Lohnsteuerabzugsmerkmale | Lohnsteuerabzugsmerkmale | ||||
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f | 1 | (1) 1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden auf Veranlassung des | f | 1 | (1) 1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden auf Veranlassung des |
2 | Arbeitnehmers Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39a Absatz 1 und 4, § 39e | 2 | Arbeitnehmers Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39a Absatz 1 und 4, § 39e | ||
3 | Absatz 1 in Verbindung mit § 39e Absatz 4 Satz 1 und nach § 39e Absatz 8). | 3 | Absatz 1 in Verbindung mit § 39e Absatz 4 Satz 1 und nach § 39e Absatz 8). | ||
4 | 2Soweit Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht nach § 39e Absatz 1 Satz 1 | 4 | 2Soweit Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht nach § 39e Absatz 1 Satz 1 | ||
5 | automatisiert gebildet werden oder davon abweichend zu bilden sind, ist das | 5 | automatisiert gebildet werden oder davon abweichend zu bilden sind, ist das | ||
6 | Finanzamt für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach den §§ 38b und 39a | 6 | Finanzamt für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach den §§ 38b und 39a | ||
7 | und die Bestimmung ihrer Geltungsdauer zuständig. 3Für die Bildung der | 7 | und die Bestimmung ihrer Geltungsdauer zuständig. 3Für die Bildung der | ||
8 | Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die von den Meldebehörden nach § 39e Absatz 2 | 8 | Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die von den Meldebehörden nach § 39e Absatz 2 | ||
9 | Satz 2 mitgeteilten Daten vorbehaltlich einer nach Satz 2 abweichenden Bildung | 9 | Satz 2 mitgeteilten Daten vorbehaltlich einer nach Satz 2 abweichenden Bildung | ||
10 | durch das Finanzamt bindend. 4Die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist | 10 | durch das Finanzamt bindend. 4Die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist | ||
11 | eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 | 11 | eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 | ||
12 | Absatz 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. | 12 | Absatz 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. | ||
13 | 5Die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem | 13 | 5Die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem | ||
14 | Arbeitnehmer bekannt zu geben. 6Die Bekanntgabe richtet sich nach § 119 Absatz | 14 | Arbeitnehmer bekannt zu geben. 6Die Bekanntgabe richtet sich nach § 119 Absatz | ||
15 | 2 der Abgabenordnung und § 39e Absatz 6. 7Der Bekanntgabe braucht keine | 15 | 2 der Abgabenordnung und § 39e Absatz 6. 7Der Bekanntgabe braucht keine | ||
16 | Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf beigefügt zu werden. 8Ein | 16 | Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf beigefügt zu werden. 8Ein | ||
17 | schriftlicher Bescheid mit einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf | 17 | schriftlicher Bescheid mit einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf | ||
18 | ist jedoch zu erteilen, wenn einem Antrag des Arbeitnehmers auf Bildung oder | 18 | ist jedoch zu erteilen, wenn einem Antrag des Arbeitnehmers auf Bildung oder | ||
19 | Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht oder nicht in vollem Umfang | 19 | Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht oder nicht in vollem Umfang | ||
20 | entsprochen wird oder der Arbeitnehmer die Erteilung eines Bescheids | 20 | entsprochen wird oder der Arbeitnehmer die Erteilung eines Bescheids | ||
21 | beantragt. 9Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist § 153 Absatz 2 der Abgabenordnung | 21 | beantragt. 9Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist § 153 Absatz 2 der Abgabenordnung | ||
22 | nicht anzuwenden. | 22 | nicht anzuwenden. | ||
23 | (2) 1Für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach Absatz | 23 | (2) 1Für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach Absatz | ||
24 | 1 Satz 2 des nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen | 24 | 1 Satz 2 des nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen | ||
25 | Arbeitnehmers ist das Wohnsitzfinanzamt im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 und | 25 | Arbeitnehmers ist das Wohnsitzfinanzamt im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 und | ||
26 | 2 der Abgabenordnung und in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 5 das | 26 | 2 der Abgabenordnung und in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 5 das | ||
27 | Betriebsstättenfinanzamt nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig. 2Ist | 27 | Betriebsstättenfinanzamt nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig. 2Ist | ||
28 | der Arbeitnehmer nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, nach | 28 | der Arbeitnehmer nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, nach | ||
29 | § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln oder | 29 | § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln oder | ||
30 | beschränkt einkommensteuerpflichtig, ist das Betriebsstättenfinanzamt für die | 30 | beschränkt einkommensteuerpflichtig, ist das Betriebsstättenfinanzamt für die | ||
31 | Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig. 3Ist der nach | 31 | Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig. 3Ist der nach | ||
32 | § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandelnde | 32 | § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandelnde | ||
33 | Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren inländischen Arbeitgebern tätig, ist | 33 | Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren inländischen Arbeitgebern tätig, ist | ||
34 | für die Bildung der weiteren Lohnsteuerabzugsmerkmale das | 34 | für die Bildung der weiteren Lohnsteuerabzugsmerkmale das | ||
35 | Betriebsstättenfinanzamt zuständig, das erstmals Lohnsteuerabzugsmerkmale | 35 | Betriebsstättenfinanzamt zuständig, das erstmals Lohnsteuerabzugsmerkmale | ||
36 | gebildet hat. 4Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn von inländischen | 36 | gebildet hat. 4Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn von inländischen | ||
37 | Arbeitgebern beziehen, ist das Betriebsstättenfinanzamt des älteren Ehegatten | 37 | Arbeitgebern beziehen, ist das Betriebsstättenfinanzamt des älteren Ehegatten | ||
38 | zuständig. | 38 | zuständig. | ||
t | t | 39 | (3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 hat der Arbeitnehmer den Antrag für | ||
40 | die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer (§ 139b der | ||||
41 | Abgabenordnung) beim Betriebsstättenfinanzamt zu stellen. 2Die Zuteilung einer | ||||
42 | Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der | ||||
43 | Arbeitnehmer dazu nach § 80 Absatz 1 der Abgabenordnung bevollmächtigt hat. | ||||
39 | (3) 1Wurde einem Arbeitnehmer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 keine | 44 | 3Ist dem Arbeitnehmer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bereits eine | ||
40 | Identifikationsnummer zugeteilt, hat ihm das Betriebsstättenfinanzamt auf | 45 | Identifikationsnummer zugeteilt worden, teilt das Betriebsstättenfinanzamt | ||
41 | seinen Antrag hin eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug auszustellen. 2In | 46 | diese auf Anfrage des Arbeitnehmers mit. 4Eine Anfrage nach Satz 3 kann auch | ||
42 | diesem Fall tritt an die Stelle der Identifikationsnummer das vom Finanzamt | 47 | der Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers stellen. 5Wird einem Arbeitnehmer | ||
43 | gebildete lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nach § 41b Absatz 2 Satz 1 und 2. | 48 | in den Fällen des Satzes 1 keine Identifikationsnummer zugeteilt, gilt § 39e | ||
44 | 3Die Bescheinigung der Steuerklasse I kann auch der Arbeitgeber beantragen, | 49 | Absatz 8 sinngemäß. | ||
45 | wenn dieser den Antrag nach Satz 1 im Namen des Arbeitnehmers stellt. 4Diese | ||||
46 | Bescheinigung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen und während des | ||||
47 | Dienstverhältnisses, längstens bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, | ||||
48 | aufzubewahren. | ||||
49 | (4) Lohnsteuerabzugsmerkmale sind | 50 | (4) Lohnsteuerabzugsmerkmale sind | ||
50 | 1. Steuerklasse (§ 38b Absatz 1) und Faktor (§ 39f), | 51 | 1. Steuerklasse (§ 38b Absatz 1) und Faktor (§ 39f), | ||
51 | 2. Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV (§ 38b Absatz 2), | 52 | 2. Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV (§ 38b Absatz 2), | ||
52 | 3. Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§ 39a), | 53 | 3. Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§ 39a), | ||
53 | 4. Höhe der Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private | 54 | 4. Höhe der Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private | ||
54 | Pflege-Pflichtversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d) für die | 55 | Pflege-Pflichtversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d) für die | ||
55 | Dauer von zwölf Monaten, wenn der Arbeitnehmer dies beantragt, | 56 | Dauer von zwölf Monaten, wenn der Arbeitnehmer dies beantragt, | ||
56 | 5. Mitteilung, dass der von einem Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nach einem | 57 | 5. Mitteilung, dass der von einem Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nach einem | ||
57 | Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer freizustellen | 58 | Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer freizustellen | ||
58 | ist, wenn der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber dies beantragt. | 59 | ist, wenn der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber dies beantragt. | ||
59 | (5) 1Treten bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine für ihn | 60 | (5) 1Treten bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine für ihn | ||
60 | ungünstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge ein, ist | 61 | ungünstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge ein, ist | ||
61 | der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Finanzamt dies mitzuteilen und die | 62 | der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Finanzamt dies mitzuteilen und die | ||
62 | Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge umgehend ändern zu lassen. | 63 | Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge umgehend ändern zu lassen. | ||
63 | 2Dies gilt insbesondere, wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des | 64 | 2Dies gilt insbesondere, wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des | ||
64 | Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, für die die Steuerklasse II zur | 65 | Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, für die die Steuerklasse II zur | ||
65 | Anwendung kommt, entfallen. 3Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die | 66 | Anwendung kommt, entfallen. 3Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die | ||
66 | Abweichung einen Sachverhalt betrifft, der zu einer Änderung der Daten führt, | 67 | Abweichung einen Sachverhalt betrifft, der zu einer Änderung der Daten führt, | ||
67 | die nach § 39e Absatz 2 Satz 2 von den Meldebehörden zu übermitteln sind. | 68 | die nach § 39e Absatz 2 Satz 2 von den Meldebehörden zu übermitteln sind. | ||
68 | 4Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, ändert das Finanzamt | 69 | 4Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, ändert das Finanzamt | ||
69 | die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge von Amts wegen. | 70 | die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge von Amts wegen. | ||
70 | 5Unterbleibt die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, hat das Finanzamt zu | 71 | 5Unterbleibt die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, hat das Finanzamt zu | ||
71 | wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro | 72 | wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro | ||
72 | übersteigt. | 73 | übersteigt. | ||
73 | (6) 1Ändern sich die Voraussetzungen für die Steuerklasse oder für die Zahl | 74 | (6) 1Ändern sich die Voraussetzungen für die Steuerklasse oder für die Zahl | ||
74 | der Kinderfreibeträge zu Gunsten des Arbeitnehmers, kann dieser beim Finanzamt | 75 | der Kinderfreibeträge zu Gunsten des Arbeitnehmers, kann dieser beim Finanzamt | ||
75 | die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen. 2Die Änderung ist mit | 76 | die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen. 2Die Änderung ist mit | ||
76 | Wirkung von dem ersten Tag des Monats an vorzunehmen, in dem erstmals die | 77 | Wirkung von dem ersten Tag des Monats an vorzunehmen, in dem erstmals die | ||
77 | Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. 3Ehegatten können im Laufe des | 78 | Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. 3Ehegatten können im Laufe des | ||
78 | Kalenderjahres beim Finanzamt die Änderung der Steuerklassen beantragen. 4Dies | 79 | Kalenderjahres beim Finanzamt die Änderung der Steuerklassen beantragen. 4Dies | ||
79 | gilt unabhängig von der automatisierten Bildung der Steuerklassen nach § 39e | 80 | gilt unabhängig von der automatisierten Bildung der Steuerklassen nach § 39e | ||
80 | Absatz 3 Satz 3 sowie einer von den Ehegatten gewünschten Änderung dieser | 81 | Absatz 3 Satz 3 sowie einer von den Ehegatten gewünschten Änderung dieser | ||
81 | automatisierten Bildung. 5Das Finanzamt hat eine Änderung nach Satz 3 mit | 82 | automatisierten Bildung. 5Das Finanzamt hat eine Änderung nach Satz 3 mit | ||
82 | Wirkung vom Beginn des Kalendermonats vorzunehmen, der auf die Antragstellung | 83 | Wirkung vom Beginn des Kalendermonats vorzunehmen, der auf die Antragstellung | ||
83 | folgt. 6Für eine Berücksichtigung der Änderung im laufenden Kalenderjahr ist | 84 | folgt. 6Für eine Berücksichtigung der Änderung im laufenden Kalenderjahr ist | ||
84 | der Antrag nach Satz 1 oder 3 spätestens bis zum 30. November zu stellen. | 85 | der Antrag nach Satz 1 oder 3 spätestens bis zum 30. November zu stellen. | ||
85 | (7) 1Wird ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer beschränkt | 86 | (7) 1Wird ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer beschränkt | ||
86 | einkommensteuerpflichtig, hat er dies dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. | 87 | einkommensteuerpflichtig, hat er dies dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. | ||
87 | 2Das Finanzamt hat die Lohnsteuerabzugsmerkmale vom Zeitpunkt des Eintritts | 88 | 2Das Finanzamt hat die Lohnsteuerabzugsmerkmale vom Zeitpunkt des Eintritts | ||
88 | der beschränkten Einkommensteuerpflicht an zu ändern. 3Absatz 1 Satz 5 bis 8 | 89 | der beschränkten Einkommensteuerpflicht an zu ändern. 3Absatz 1 Satz 5 bis 8 | ||
89 | gilt entsprechend. 4Unterbleibt die Mitteilung, hat das Finanzamt zu wenig | 90 | gilt entsprechend. 4Unterbleibt die Mitteilung, hat das Finanzamt zu wenig | ||
90 | erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro | 91 | erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro | ||
91 | übersteigt. | 92 | übersteigt. | ||
92 | (8) Ohne Einwilligung des Arbeitnehmers und soweit gesetzlich nichts anderes | 93 | (8) Ohne Einwilligung des Arbeitnehmers und soweit gesetzlich nichts anderes | ||
93 | zugelassen ist, darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale nur für die | 94 | zugelassen ist, darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale nur für die | ||
94 | Einbehaltung der Lohn- und Kirchensteuer verarbeiten. | 95 | Einbehaltung der Lohn- und Kirchensteuer verarbeiten. | ||
95 | (9) (weggefallen) | 96 | (9) (weggefallen) |
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