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Erhebung der Lohnsteuer | Erhebung der Lohnsteuer | ||||
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f | 1 | (1) 1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer | f | 1 | (1) 1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer |
2 | durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von | 2 | durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von | ||
3 | einem Arbeitgeber gezahlt wird, der | 3 | einem Arbeitgeber gezahlt wird, der | ||
4 | 1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine | 4 | 1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine | ||
5 | Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen | 5 | Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen | ||
6 | Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer | 6 | Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer | ||
7 | Arbeitgeber) oder | 7 | Arbeitgeber) oder | ||
8 | 2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im | 8 | 2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im | ||
9 | Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer | 9 | Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer | ||
10 | Verleiher). | 10 | Verleiher). | ||
t | 11 | 2Inländischer Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 ist in den Fällen der | t | 11 | 2In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das nach Satz 1 |
12 | Arbeitnehmerentsendung auch das in Deutschland ansässige aufnehmende | 12 | Nummer 1 in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer | ||
13 | Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich | 13 | Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit | ||
14 | wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen | ||||
14 | trägt; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer | 15 | müssen; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer | ||
15 | den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt. 3Der | 16 | den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt. 3Der | ||
16 | Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem | 17 | Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem | ||
17 | Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, | 18 | Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, | ||
18 | dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, | 19 | dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, | ||
19 | wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des | 20 | wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des | ||
20 | Aktiengesetzes sind. | 21 | Aktiengesetzes sind. | ||
21 | (2) 1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer. 2Die Lohnsteuer entsteht | 22 | (2) 1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer. 2Die Lohnsteuer entsteht | ||
22 | in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. | 23 | in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. | ||
23 | (3) 1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei | 24 | (3) 1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei | ||
24 | jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. 2Bei juristischen Personen | 25 | jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. 2Bei juristischen Personen | ||
25 | des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, | 26 | des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, | ||
26 | die Pflichten des Arbeitgebers. 3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 | 27 | die Pflichten des Arbeitgebers. 3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 | ||
27 | Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche | 28 | Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche | ||
28 | Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche | 29 | Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche | ||
29 | Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten | 30 | Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten | ||
30 | des Arbeitgebers. | 31 | des Arbeitgebers. | ||
31 | (3a) 1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren | 32 | (3a) 1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren | ||
32 | Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn | 33 | Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn | ||
33 | unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im | 34 | unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im | ||
34 | Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat | 35 | Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat | ||
35 | der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers. 2In anderen Fällen kann das | 36 | der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers. 2In anderen Fällen kann das | ||
36 | Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz | 37 | Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz | ||
37 | im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt. | 38 | im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt. | ||
38 | 3Voraussetzung ist, dass der Dritte | 39 | 3Voraussetzung ist, dass der Dritte | ||
39 | 1. sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat, | 40 | 1. sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat, | ||
40 | 2. den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte | 41 | 2. den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte | ||
41 | Arbeitnehmer übernimmt und | 42 | Arbeitnehmer übernimmt und | ||
42 | 3. die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird. | 43 | 3. die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird. | ||
43 | 4Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten auf dessen | 44 | 4Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten auf dessen | ||
44 | Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; sie | 45 | Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; sie | ||
45 | darf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgemäße | 46 | darf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgemäße | ||
46 | Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs nach § | 47 | Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs nach § | ||
47 | 42f erleichtern sollen. 5Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft | 48 | 42f erleichtern sollen. 5Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft | ||
48 | widerrufen werden. 6In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die das | 49 | widerrufen werden. 6In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die das | ||
49 | Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass | 50 | Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass | ||
50 | an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von | 51 | an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von | ||
51 | seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat. | 52 | seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat. | ||
52 | 7Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, | 53 | 7Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, | ||
53 | der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren | 54 | der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren | ||
54 | Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der | 55 | Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der | ||
55 | Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen. | 56 | Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen. | ||
56 | (4) 1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer | 57 | (4) 1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer | ||
57 | nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur | 58 | nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur | ||
58 | Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der | 59 | Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der | ||
59 | anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten. 2Soweit der Arbeitnehmer | 60 | anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten. 2Soweit der Arbeitnehmer | ||
60 | seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht | 61 | seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht | ||
61 | durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, | 62 | durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, | ||
62 | hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 | 63 | hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 | ||
63 | Nummer 1) anzuzeigen. 3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem | 64 | Nummer 1) anzuzeigen. 3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem | ||
64 | Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen | 65 | Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen | ||
65 | Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine | 66 | Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine | ||
66 | erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem | 67 | erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem | ||
67 | Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. 4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene | 68 | Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. 4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene | ||
68 | Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern. | 69 | Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern. |
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