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Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer | Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer | ||||
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t | 1 | Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer | t | 1 | Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer |
Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer | Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer | ||||
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f | 1 | (1) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a setzt die | f | 1 | (1) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a setzt die |
2 | volle Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer ferner | 2 | volle Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer ferner | ||
3 | voraus, dass der Steuerpflichtige hinsichtlich der diesen Kapitalerträgen | 3 | voraus, dass der Steuerpflichtige hinsichtlich der diesen Kapitalerträgen | ||
4 | zugrunde liegenden Anteile oder Genussscheine | 4 | zugrunde liegenden Anteile oder Genussscheine | ||
5 | 1. während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 ununterbrochen wirtschaftlicher | 5 | 1. während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 ununterbrochen wirtschaftlicher | ||
6 | Eigentümer ist, | 6 | Eigentümer ist, | ||
7 | 2. während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 ununterbrochen das | 7 | 2. während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 ununterbrochen das | ||
8 | Mindestwertänderungsrisiko nach Absatz 3 trägt und | 8 | Mindestwertänderungsrisiko nach Absatz 3 trägt und | ||
9 | 3. nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge ganz oder überwiegend, | 9 | 3. nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge ganz oder überwiegend, | ||
10 | unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten. | 10 | unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten. | ||
11 | 2Fehlen die Voraussetzungen des Satzes 1, so sind drei Fünftel der | 11 | 2Fehlen die Voraussetzungen des Satzes 1, so sind drei Fünftel der | ||
12 | Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 nicht | 12 | Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 nicht | ||
13 | angerechnete Kapitalertragsteuer ist auf Antrag bei der Ermittlung der | 13 | angerechnete Kapitalertragsteuer ist auf Antrag bei der Ermittlung der | ||
14 | Einkünfte abzuziehen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Anteile oder | 14 | Einkünfte abzuziehen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Anteile oder | ||
15 | Genussscheine, die zu inländischen Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 3 | 15 | Genussscheine, die zu inländischen Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 3 | ||
16 | Satz 1 führen und einer Wertpapiersammelbank im Ausland zur Verwahrung | 16 | Satz 1 führen und einer Wertpapiersammelbank im Ausland zur Verwahrung | ||
17 | anvertraut sind. | 17 | anvertraut sind. | ||
18 | (2) 1Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und muss innerhalb eines Zeitraums | 18 | (2) 1Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und muss innerhalb eines Zeitraums | ||
19 | von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge erreicht | 19 | von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge erreicht | ||
20 | werden. 2Bei Anschaffungen und Veräußerungen ist zu unterstellen, dass die | 20 | werden. 2Bei Anschaffungen und Veräußerungen ist zu unterstellen, dass die | ||
21 | zuerst angeschafften Anteile oder Genussscheine zuerst veräußert wurden. | 21 | zuerst angeschafften Anteile oder Genussscheine zuerst veräußert wurden. | ||
22 | (3) 1Der Steuerpflichtige muss unter Berücksichtigung von gegenläufigen | 22 | (3) 1Der Steuerpflichtige muss unter Berücksichtigung von gegenläufigen | ||
23 | Ansprüchen und Ansprüchen nahe stehender Personen das Risiko aus einem | 23 | Ansprüchen und Ansprüchen nahe stehender Personen das Risiko aus einem | ||
24 | sinkenden Wert der Anteile oder Genussscheine im Umfang von mindestens 70 | 24 | sinkenden Wert der Anteile oder Genussscheine im Umfang von mindestens 70 | ||
25 | Prozent tragen (Mindestwertänderungsrisiko). 2Kein hinreichendes | 25 | Prozent tragen (Mindestwertänderungsrisiko). 2Kein hinreichendes | ||
26 | Mindestwertänderungsrisiko liegt insbesondere dann vor, wenn der | 26 | Mindestwertänderungsrisiko liegt insbesondere dann vor, wenn der | ||
27 | Steuerpflichtige oder eine ihm nahe stehende Person Kurssicherungsgeschäfte | 27 | Steuerpflichtige oder eine ihm nahe stehende Person Kurssicherungsgeschäfte | ||
28 | abgeschlossen hat, die das Wertänderungsrisiko der Anteile oder Genussscheine | 28 | abgeschlossen hat, die das Wertänderungsrisiko der Anteile oder Genussscheine | ||
29 | unmittelbar oder mittelbar um mehr als 30 Prozent mindern. | 29 | unmittelbar oder mittelbar um mehr als 30 Prozent mindern. | ||
n | 30 | (4) Einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Personen, bei denen | n | 30 | (4) 1Einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Personen, bei denen |
31 | insbesondere aufgrund einer Steuerbefreiung kein Steuerabzug vorgenommen oder | 31 | insbesondere auf Grund einer Steuerbefreiung kein Steuerabzug vorgenommen oder | ||
32 | denen ein Steuerabzug erstattet wurde und die die Voraussetzungen für eine | 32 | denen ein Steuerabzug erstattet wurde und die die Voraussetzungen für eine | ||
33 | Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach den Absätzen 1 bis 3 nicht | 33 | Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach den Absätzen 1 bis 3 nicht | ||
t | t | 34 | erfüllen, haben | ||
34 | erfüllen, haben dies gegenüber ihrem zuständigen Finanzamt anzuzeigen und eine | 35 | 1. dies gegenüber ihrem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, | ||
35 | Zahlung in Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs auf Kapitalerträge im Sinne | 36 | 2. Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 Prozent der Kapitalerträge im Sinne des | ||
36 | des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 zu leisten. | 37 | § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 nach amtlich | ||
38 | vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg anzumelden und | ||||
39 | 3. die angemeldete Steuer zu entrichten. | ||||
40 | 2Die Anzeige, Anmeldung und Entrichtung hat bei Steuerpflichtigen, die ihren | ||||
41 | Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, bis zum 10. Tag des auf den | ||||
42 | Ablauf des Wirtschaftsjahres folgenden Monats und bei anderen | ||||
43 | Steuerpflichtigen bis zum 10. Tag des auf den Ablauf des Kalenderjahres | ||||
44 | folgenden Monats zu erfolgen. | ||||
37 | (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn | 45 | (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn | ||
38 | 1. die Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des | 46 | 1. die Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des | ||
39 | Absatzes 1 Satz 4 im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 20 000 Euro betragen | 47 | Absatzes 1 Satz 4 im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 20 000 Euro betragen | ||
40 | oder | 48 | oder | ||
41 | 2. der Steuerpflichtige bei Zufluss der Kapitalerträge im Sinne des § 43 | 49 | 2. der Steuerpflichtige bei Zufluss der Kapitalerträge im Sinne des § 43 | ||
42 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 seit mindestens einem Jahr | 50 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 seit mindestens einem Jahr | ||
43 | ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist; | 51 | ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist; | ||
44 | Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | 52 | Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
45 | (6) 1Der Treuhänder und der Treugeber gelten für die Zwecke der vorstehenden | 53 | (6) 1Der Treuhänder und der Treugeber gelten für die Zwecke der vorstehenden | ||
46 | Absätze als eine Person, wenn Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 | 54 | Absätze als eine Person, wenn Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 | ||
47 | Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 einem Treuhandvermögen zuzurechnen sind, | 55 | Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 einem Treuhandvermögen zuzurechnen sind, | ||
48 | welches ausschließlich der Erfüllung von Altersvorsorgeverpflichtungen dient | 56 | welches ausschließlich der Erfüllung von Altersvorsorgeverpflichtungen dient | ||
49 | und dem Zugriff übriger Gläubiger entzogen ist. 2Entsprechendes gilt für | 57 | und dem Zugriff übriger Gläubiger entzogen ist. 2Entsprechendes gilt für | ||
50 | Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer im Rahmen von fondsgebundenen | 58 | Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer im Rahmen von fondsgebundenen | ||
51 | Lebensversicherungen, wenn die Leistungen aus dem Vertrag an den Wert eines | 59 | Lebensversicherungen, wenn die Leistungen aus dem Vertrag an den Wert eines | ||
52 | internen Fonds im Sinne des § 124 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des | 60 | internen Fonds im Sinne des § 124 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des | ||
53 | Versicherungsaufsichtsgesetzes gebunden sind. | 61 | Versicherungsaufsichtsgesetzes gebunden sind. | ||
54 | (7) § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt. | 62 | (7) § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt. |
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