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f | 1 | (1) 1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in | f | 1 | (1) 1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in |
2 | dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen | 2 | dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen | ||
3 | Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die | 3 | Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die | ||
4 | festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch | 4 | festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch | ||
5 | gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die | 5 | gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die | ||
6 | auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt; das gilt nicht für Einkünfte aus | 6 | auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt; das gilt nicht für Einkünfte aus | ||
7 | Kapitalvermögen, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist. 2Die auf | 7 | Kapitalvermögen, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist. 2Die auf | ||
8 | die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche | 8 | die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche | ||
9 | Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich bei der | 9 | Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich bei der | ||
10 | Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen | 10 | Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen | ||
11 | Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche | 11 | Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche | ||
12 | Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist. 3Bei der Ermittlung | 12 | Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist. 3Bei der Ermittlung | ||
13 | des zu versteuernden Einkommens und der ausländischen Einkünfte sind die | 13 | des zu versteuernden Einkommens und der ausländischen Einkünfte sind die | ||
14 | Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen; bei der | 14 | Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen; bei der | ||
15 | Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht | 15 | Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht | ||
16 | zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht | 16 | zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht | ||
17 | nicht besteuert werden. 4Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nummer 3, | 17 | nicht besteuert werden. 4Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nummer 3, | ||
18 | 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inländischen | 18 | 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inländischen | ||
19 | Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und | 19 | Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und | ||
20 | Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften | 20 | Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften | ||
21 | zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 5Die | 21 | zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 5Die | ||
22 | ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im | 22 | ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im | ||
23 | Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen. | 23 | Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen. | ||
24 | (2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei | 24 | (2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei | ||
25 | der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte | 25 | der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte | ||
26 | entfällt, die nicht steuerfrei sind. | 26 | entfällt, die nicht steuerfrei sind. | ||
27 | (3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom | 27 | (3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom | ||
28 | Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht | 28 | Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht | ||
29 | der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, | 29 | der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, | ||
30 | aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte | 30 | aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte | ||
31 | vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen | 31 | vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen | ||
32 | Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer bei der Ermittlung der | 32 | Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer bei der Ermittlung der | ||
33 | Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen | 33 | Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen | ||
34 | Einkommensteuer unterliegen. | 34 | Einkommensteuer unterliegen. | ||
35 | (4) (weggefallen) | 35 | (4) (weggefallen) | ||
36 | (5) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten | 36 | (5) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten | ||
37 | Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die | 37 | Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die | ||
38 | auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum | 38 | auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum | ||
39 | Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus | 39 | Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus | ||
40 | volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 | 40 | volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 | ||
41 | besonders schwierig ist. | 41 | besonders schwierig ist. | ||
42 | (6) 1Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 nicht | 42 | (6) 1Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 nicht | ||
43 | anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem | 43 | anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem | ||
44 | ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. 2Soweit in einem | 44 | ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. 2Soweit in einem | ||
45 | Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer | 45 | Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer | ||
46 | ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind | 46 | ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind | ||
47 | Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen | 47 | Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen | ||
t | t | 48 | anzurechnende und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte | ||
48 | anzurechnende ausländische Steuer anzuwenden; das gilt nicht für Einkünfte, | 49 | ausländische Steuer anzuwenden; das gilt nicht für Einkünfte, auf die § 32d | ||
49 | auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist; bei nach dem Abkommen als | 50 | Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist; bei nach dem Abkommen als gezahlt | ||
50 | gezahlt geltenden ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz | 51 | geltenden ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht | ||
51 | 2 nicht anzuwenden. 3Absatz 1 Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die | 52 | anzuwenden. 3Absatz 1 Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die Einkünfte | ||
52 | Einkünfte in dem ausländischen Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der | 53 | in dem ausländischen Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der | ||
53 | Doppelbesteuerung mit diesem Staat nicht besteuert werden können. 4Bezieht | 54 | Doppelbesteuerung mit diesem Staat nicht besteuert werden können. 4Bezieht | ||
54 | sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer | 55 | sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer | ||
55 | vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend | 56 | vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend | ||
56 | anzuwenden. 5In den Fällen des § 50d Absatz 9 sind die Absätze 1 bis 3 und | 57 | anzuwenden. 5In den Fällen des § 50d Absatz 9 sind die Absätze 1 bis 3 und | ||
57 | Satz 6 entsprechend anzuwenden. 6Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit | 58 | Satz 6 entsprechend anzuwenden. 6Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit | ||
58 | dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte | 59 | dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte | ||
59 | besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung | 60 | besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung | ||
60 | hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst | 61 | hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst | ||
61 | beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkommen gestattet dem Staat die | 62 | beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkommen gestattet dem Staat die | ||
62 | Besteuerung dieser Einkünfte. | 63 | Besteuerung dieser Einkünfte. | ||
63 | (7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden über | 64 | (7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden über | ||
64 | 1. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die ausländischen Einkünfte aus | 65 | 1. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die ausländischen Einkünfte aus | ||
65 | mehreren fremden Staaten stammen, | 66 | mehreren fremden Staaten stammen, | ||
66 | 2. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und gezahlten ausländischen | 67 | 2. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und gezahlten ausländischen | ||
67 | Steuern, | 68 | Steuern, | ||
68 | 3. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die nachträglich erhoben oder | 69 | 3. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die nachträglich erhoben oder | ||
69 | zurückgezahlt werden. | 70 | zurückgezahlt werden. |
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