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Progressionsvorbehalt | Progressionsvorbehalt | ||||
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f | 1 | (1) 1Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums | f | 1 | (1) 1Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums |
2 | unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den | 2 | unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den | ||
3 | § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet, | 3 | § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet, | ||
4 | 1. 1. Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum | 4 | 1. 1. Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum | ||
5 | Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld nach dem Dritten | 5 | Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld nach dem Dritten | ||
6 | Buch Sozialgesetzbuch; Insolvenzgeld, das nach § 170 Absatz 1 des Dritten Buches | 6 | Buch Sozialgesetzbuch; Insolvenzgeld, das nach § 170 Absatz 1 des Dritten Buches | ||
7 | Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen, | 7 | Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen, | ||
8 | 2. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder | 8 | 2. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder | ||
9 | vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch | 9 | vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch | ||
10 | Sozialgesetzbuch, der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die | 10 | Sozialgesetzbuch, der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die | ||
11 | Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die | 11 | Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die | ||
12 | Krankenversicherung der Landwirte, | 12 | Krankenversicherung der Landwirte, | ||
13 | 3. Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die | 13 | 3. Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die | ||
14 | Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss bei | 14 | Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss bei | ||
15 | Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den | 15 | Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den | ||
16 | Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, | 16 | Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, | ||
17 | 4. Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz, | 17 | 4. Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz, | ||
18 | 5. Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom | 18 | 5. Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom | ||
19 | 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), | 19 | 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), | ||
20 | 6. Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem | 20 | 6. Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem | ||
21 | Bundesversorgungsgesetz, | 21 | Bundesversorgungsgesetz, | ||
22 | 7. nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge, | 22 | 7. nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge, | ||
t | 23 | 8. Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des | t | 23 | 8. Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 5 des |
24 | Unterhaltssicherungsgesetzes, | 24 | Unterhaltssicherungsgesetzes, | ||
25 | 9. (weggefallen) | 25 | 9. (weggefallen) | ||
26 | 10. Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, | 26 | 10. Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, | ||
27 | 11. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e steuerfreie Leistungen, wenn vergleichbare | 27 | 11. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e steuerfreie Leistungen, wenn vergleichbare | ||
28 | Leistungen inländischer öffentlicher Kassen nach den Buchstaben a bis j dem | 28 | Leistungen inländischer öffentlicher Kassen nach den Buchstaben a bis j dem | ||
29 | Progressionsvorbehalt unterfallen, oder | 29 | Progressionsvorbehalt unterfallen, oder | ||
30 | 2. ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen | 30 | 2. ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen | ||
31 | Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen | 31 | Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen | ||
32 | unbeschränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2 Absatz 7 Satz 3 | 32 | unbeschränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2 Absatz 7 Satz 3 | ||
33 | geregelten Fälle; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen | 33 | geregelten Fälle; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen | ||
34 | zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die | 34 | zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die | ||
35 | nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der | 35 | nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der | ||
36 | Berechnung der Einkommensteuer stehen, | 36 | Berechnung der Einkommensteuer stehen, | ||
37 | 3. Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung | 37 | 3. Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung | ||
38 | steuerfrei sind, | 38 | steuerfrei sind, | ||
39 | 4. Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter | 39 | 4. Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter | ||
40 | dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei | 40 | dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei | ||
41 | sind, | 41 | sind, | ||
42 | 5. Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Absatz 3 oder § 1a oder § 50 Absatz 2 | 42 | 5. Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Absatz 3 oder § 1a oder § 50 Absatz 2 | ||
43 | Satz 2 Nummer 4 im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden | 43 | Satz 2 Nummer 4 im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden | ||
44 | Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen | 44 | Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen | ||
45 | Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind Einkünfte, | 45 | Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind Einkünfte, | ||
46 | die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 | 46 | die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 | ||
47 | steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der | 47 | steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der | ||
48 | Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen, | 48 | Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen, | ||
49 | bezogen, so ist auf das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen ein | 49 | bezogen, so ist auf das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen ein | ||
50 | besonderer Steuersatz anzuwenden. 2Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Einkünfte | 50 | besonderer Steuersatz anzuwenden. 2Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Einkünfte | ||
51 | 1. aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen land- und | 51 | 1. aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen land- und | ||
52 | forstwirtschaftlichen Betriebsstätte, | 52 | forstwirtschaftlichen Betriebsstätte, | ||
53 | 2. aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen gewerblichen | 53 | 2. aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen gewerblichen | ||
54 | Betriebsstätte, die nicht die Voraussetzungen des § 2a Absatz 2 Satz 1 erfüllt, | 54 | Betriebsstätte, die nicht die Voraussetzungen des § 2a Absatz 2 Satz 1 erfüllt, | ||
55 | 3. aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von | 55 | 3. aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von | ||
56 | Sachinbegriffen, wenn diese in einem anderen Staat als in einem Drittstaat | 56 | Sachinbegriffen, wenn diese in einem anderen Staat als in einem Drittstaat | ||
57 | belegen sind, oder | 57 | belegen sind, oder | ||
58 | 4. aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern diese ausschließlich | 58 | 4. aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern diese ausschließlich | ||
59 | oder fast ausschließlich in einem anderen als einem Drittstaat eingesetzt worden | 59 | oder fast ausschließlich in einem anderen als einem Drittstaat eingesetzt worden | ||
60 | sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die | 60 | sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die | ||
61 | 1. von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen oder | 61 | 1. von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen oder | ||
62 | 2. an in einem anderen als in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die | 62 | 2. an in einem anderen als in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die | ||
63 | Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen | 63 | Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen | ||
64 | oder | 64 | oder | ||
65 | 3. insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, | 65 | 3. insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, | ||
66 | die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, | 66 | die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, | ||
67 | überlassen | 67 | überlassen | ||
68 | worden sind, oder | 68 | worden sind, oder | ||
69 | 5. aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Übertragung eines zu | 69 | 5. aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Übertragung eines zu | ||
70 | einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Nummern 3 und 4. | 70 | einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Nummern 3 und 4. | ||
71 | 3§ 2a Absatz 2a und § 15b sind sinngemäß anzuwenden. | 71 | 3§ 2a Absatz 2a und § 15b sind sinngemäß anzuwenden. | ||
72 | (1a) Als unmittelbar von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen bezogene | 72 | (1a) Als unmittelbar von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen bezogene | ||
73 | ausländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch die | 73 | ausländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch die | ||
74 | ausländischen Einkünfte, die eine Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder des | 74 | ausländischen Einkünfte, die eine Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder des | ||
75 | § 17 des Körperschaftsteuergesetzes bezogen hat und die nach einem Abkommen | 75 | § 17 des Körperschaftsteuergesetzes bezogen hat und die nach einem Abkommen | ||
76 | zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, in dem Verhältnis, in | 76 | zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, in dem Verhältnis, in | ||
77 | dem dem unbeschränkt Steuerpflichtigen das Einkommen der Organgesellschaft | 77 | dem dem unbeschränkt Steuerpflichtigen das Einkommen der Organgesellschaft | ||
78 | bezogen auf das gesamte Einkommen der Organgesellschaft im | 78 | bezogen auf das gesamte Einkommen der Organgesellschaft im | ||
79 | Veranlagungszeitraum zugerechnet wird. | 79 | Veranlagungszeitraum zugerechnet wird. | ||
80 | (2) 1Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der Steuersatz, der sich | 80 | (2) 1Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der Steuersatz, der sich | ||
81 | ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Absatz 1 zu | 81 | ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Absatz 1 zu | ||
82 | versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird um | 82 | versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird um | ||
83 | 1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Summe der Leistungen nach Abzug des | 83 | 1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Summe der Leistungen nach Abzug des | ||
84 | Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nummer 1), soweit er nicht bei der | 84 | Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nummer 1), soweit er nicht bei der | ||
85 | Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist; | 85 | Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist; | ||
86 | 2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 die dort bezeichneten Einkünfte, | 86 | 2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 die dort bezeichneten Einkünfte, | ||
87 | wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu | 87 | wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu | ||
88 | berücksichtigen sind. 2Bei der Ermittlung der Einkünfte im Fall des Absatzes 1 | 88 | berücksichtigen sind. 2Bei der Ermittlung der Einkünfte im Fall des Absatzes 1 | ||
89 | Nummer 2 bis 5 | 89 | Nummer 2 bis 5 | ||
90 | 1. ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) | 90 | 1. ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) | ||
91 | abzuziehen, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus | 91 | abzuziehen, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus | ||
92 | nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist; | 92 | nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist; | ||
93 | 2. sind Werbungskosten nur insoweit abzuziehen, als sie zusammen mit den bei | 93 | 2. sind Werbungskosten nur insoweit abzuziehen, als sie zusammen mit den bei | ||
94 | der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbaren | 94 | der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbaren | ||
95 | Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) | 95 | Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) | ||
96 | übersteigen; | 96 | übersteigen; | ||
97 | 3. sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 die Anschaffungs- oder | 97 | 3. sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 die Anschaffungs- oder | ||
98 | Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Zeitpunkt des | 98 | Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Zeitpunkt des | ||
99 | Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme | 99 | Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme | ||
100 | als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 2§ 4 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. | 100 | als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 2§ 4 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. | ||
101 | (3) 1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der | 101 | (3) 1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der | ||
102 | Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für jeden | 102 | Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für jeden | ||
103 | Leistungsempfänger der für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen | 103 | Leistungsempfänger der für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen | ||
104 | Finanzbehörde neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen | 104 | Finanzbehörde neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen | ||
105 | Angaben die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die | 105 | Angaben die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die | ||
106 | Dauer des Leistungszeitraums zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht in | 106 | Dauer des Leistungszeitraums zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht in | ||
107 | der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben sind (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5); § | 107 | der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben sind (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5); § | ||
108 | 41b Absatz 2 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend. 2Die | 108 | 41b Absatz 2 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend. 2Die | ||
109 | mitteilungspflichtige Stelle hat den Empfänger der Leistungen auf die | 109 | mitteilungspflichtige Stelle hat den Empfänger der Leistungen auf die | ||
110 | steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht | 110 | steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht | ||
111 | hinzuweisen. 3In den Fällen des § 170 Absatz 1 des Dritten Buches | 111 | hinzuweisen. 3In den Fällen des § 170 Absatz 1 des Dritten Buches | ||
112 | Sozialgesetzbuch gilt als Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes | 112 | Sozialgesetzbuch gilt als Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes | ||
113 | der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat. | 113 | der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat. | ||
114 | (4) 1In den Fällen des Absatzes 3 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und | 114 | (4) 1In den Fällen des Absatzes 3 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und | ||
115 | des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung das Betriebsstättenfinanzamt des | 115 | des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung das Betriebsstättenfinanzamt des | ||
116 | Trägers der jeweiligen Sozialleistungen zuständig. 2Sind für ihn mehrere | 116 | Trägers der jeweiligen Sozialleistungen zuständig. 2Sind für ihn mehrere | ||
117 | Betriebsstättenfinanzämter zuständig oder hat er keine Betriebsstätte im Sinne | 117 | Betriebsstättenfinanzämter zuständig oder hat er keine Betriebsstätte im Sinne | ||
118 | des § 41 Absatz 2, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich seine | 118 | des § 41 Absatz 2, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich seine | ||
119 | Geschäftsleitung nach § 10 der Abgabenordnung im Inland befindet. | 119 | Geschäftsleitung nach § 10 der Abgabenordnung im Inland befindet. | ||
120 | (5) Die nach Absatz 3 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 | 120 | (5) Die nach Absatz 3 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 | ||
121 | zuständige Finanzamt bei den für die Besteuerung der Leistungsempfänger nach | 121 | zuständige Finanzamt bei den für die Besteuerung der Leistungsempfänger nach | ||
122 | dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden abgerufen und zur Anwendung des § 72a | 122 | dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden abgerufen und zur Anwendung des § 72a | ||
123 | Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet werden. | 123 | Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet werden. |
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