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f | 1 | (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören | f | 1 | (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören |
2 | 1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, | 2 | 1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, | ||
3 | Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer | 3 | Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer | ||
4 | Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit | 4 | Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit | ||
5 | beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an | 5 | beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an | ||
6 | bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. | 6 | bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. | ||
7 | 2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen. 3Die | 7 | 2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen. 3Die | ||
8 | Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer | 8 | Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer | ||
9 | Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne | 9 | Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne | ||
10 | des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten. 4Als sonstige | 10 | des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten. 4Als sonstige | ||
11 | Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von | 11 | Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von | ||
12 | einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die | 12 | einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die | ||
13 | Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch | 13 | Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch | ||
14 | geliefert werden; | 14 | geliefert werden; | ||
15 | 2. Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung | 15 | 2. Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung | ||
16 | im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital | 16 | im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital | ||
17 | bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend. 2Gleiches gilt für Bezüge, die auf | 17 | bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend. 2Gleiches gilt für Bezüge, die auf | ||
18 | Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt | 18 | Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt | ||
19 | steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 | 19 | steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 | ||
20 | anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 | 20 | anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 | ||
21 | des Körperschaftsteuergesetzes gelten; | 21 | des Körperschaftsteuergesetzes gelten; | ||
22 | 3. Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes; | 22 | 3. Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes; | ||
23 | 4. Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes; | 23 | 4. Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes; | ||
24 | 5. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller | 24 | 5. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller | ||
25 | Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der | 25 | Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der | ||
26 | Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist. 2Auf | 26 | Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist. 2Auf | ||
27 | Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 | 27 | Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 | ||
28 | Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden; | 28 | Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden; | ||
29 | 6. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden. 2Bei | 29 | 6. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden. 2Bei | ||
30 | Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen | 30 | Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen | ||
31 | anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt; | 31 | anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt; | ||
32 | 7. der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der | 32 | 7. der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der | ||
33 | auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des | 33 | auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des | ||
34 | Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die | 34 | Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die | ||
35 | lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei | 35 | lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei | ||
36 | Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember | 36 | Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember | ||
37 | 2004 abgeschlossen worden ist. 2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung | 37 | 2004 abgeschlossen worden ist. 2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung | ||
38 | des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit | 38 | des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit | ||
39 | dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags | 39 | dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags | ||
40 | anzusetzen. 3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die | 40 | anzusetzen. 3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die | ||
41 | Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem | 41 | Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem | ||
42 | Erwerb entrichteten Beiträge. 4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus | 42 | Erwerb entrichteten Beiträge. 4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus | ||
43 | fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei | 43 | fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei | ||
44 | Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange | 44 | Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange | ||
45 | Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des | 45 | Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des | ||
46 | Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend | 46 | Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend | ||
47 | anzuwenden. 5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von | 47 | anzuwenden. 5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von | ||
48 | speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die | 48 | speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die | ||
49 | nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die | 49 | nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die | ||
50 | Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann | 50 | Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann | ||
51 | der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung | 51 | der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung | ||
52 | der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen | 52 | der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen | ||
53 | (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem | 53 | (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem | ||
54 | Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten | 54 | Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten | ||
55 | aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden. | 55 | aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden. | ||
56 | 6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn | 56 | 6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn | ||
57 | 1. in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender | 57 | 1. in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender | ||
58 | Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des | 58 | Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des | ||
59 | Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos | 59 | Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos | ||
60 | weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden | 60 | weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden | ||
61 | Beiträge beträgt und | 61 | Beiträge beträgt und | ||
62 | 2. bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei | 62 | 2. bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei | ||
63 | Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der | 63 | Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der | ||
64 | Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 | 64 | Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 | ||
65 | Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten | 65 | Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten | ||
66 | Beiträge übersteigt. 2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit | 66 | Beiträge übersteigt. 2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit | ||
67 | in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken. | 67 | in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken. | ||
68 | 7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person | 68 | 7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person | ||
69 | abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus | 69 | abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus | ||
70 | Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung | 70 | Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung | ||
71 | bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb | 71 | bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb | ||
72 | und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine | 72 | und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine | ||
73 | Anwendung. 8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den | 73 | Anwendung. 8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den | ||
74 | Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen | 74 | Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen | ||
75 | Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche | 75 | Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche | ||
76 | arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch | 76 | arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch | ||
77 | Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden. 9Bei | 77 | Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden. 9Bei | ||
78 | fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages | 78 | fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages | ||
79 | steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen | 79 | steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen | ||
80 | werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt; | 80 | werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt; | ||
81 | 8. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung | 81 | 8. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung | ||
82 | des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens | 82 | des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens | ||
83 | zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der | 83 | zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der | ||
84 | Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. 2Dies gilt | 84 | Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. 2Dies gilt | ||
85 | unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der | 85 | unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der | ||
86 | Kapitalanlage. 3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind | 86 | Kapitalanlage. 3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind | ||
87 | Erträge im Sinne des Satzes 1; | 87 | Erträge im Sinne des Satzes 1; | ||
88 | 9. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der | 88 | 9. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der | ||
89 | Schatzwechsel; | 89 | Schatzwechsel; | ||
90 | 10. Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten | 90 | 10. Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten | ||
91 | Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 | 91 | Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 | ||
92 | Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne | 92 | Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne | ||
93 | der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den | 93 | der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den | ||
94 | Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten | 94 | Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten | ||
95 | entsprechend. 2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, | 95 | entsprechend. 2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, | ||
96 | Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung | 96 | Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung | ||
97 | im Inland haben, entsprechend anzuwenden; | 97 | im Inland haben, entsprechend anzuwenden; | ||
98 | 11. 1. Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten | 98 | 11. 1. Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten | ||
99 | Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit | 99 | Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit | ||
100 | eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der | 100 | eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der | ||
101 | Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, | 101 | Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, | ||
102 | 3 und Nummer 2 gelten entsprechend; | 102 | 3 und Nummer 2 gelten entsprechend; | ||
103 | 2. der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte | 103 | 2. der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte | ||
104 | Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs | 104 | Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs | ||
105 | gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene | 105 | gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene | ||
106 | Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt | 106 | Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt | ||
107 | oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze | 107 | oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze | ||
108 | nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im | 108 | nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im | ||
109 | Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, | 109 | Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, | ||
110 | sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes. 2Die | 110 | sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes. 2Die | ||
111 | Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt | 111 | Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt | ||
112 | zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem | 112 | zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem | ||
113 | Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes | 113 | Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes | ||
114 | gelten die Rücklagen als aufgelöst. 3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von | 114 | gelten die Rücklagen als aufgelöst. 3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von | ||
115 | Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten | 115 | Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten | ||
116 | drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des | 116 | drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des | ||
117 | Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1. 4Die Sätze 1 und 2 | 117 | Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1. 4Die Sätze 1 und 2 | ||
118 | sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer | 118 | sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer | ||
119 | befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen | 119 | befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen | ||
120 | entsprechend anzuwenden. 5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend. 6Satz 1 in der am | 120 | entsprechend anzuwenden. 5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend. 6Satz 1 in der am | ||
121 | 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im | 121 | 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im | ||
122 | Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 | 122 | Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 | ||
123 | geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden; | 123 | geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden; | ||
124 | 12. Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt | 124 | 12. Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt | ||
125 | werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die | 125 | werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die | ||
126 | Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten | 126 | Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten | ||
127 | Prämien. | 127 | Prämien. | ||
128 | (2) 1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch | 128 | (2) 1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch | ||
129 | 1. der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne | 129 | 1. der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne | ||
130 | des Absatzes 1 Nummer 1. 2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte | 130 | des Absatzes 1 Nummer 1. 2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte | ||
131 | im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 | 131 | im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 | ||
132 | ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 | 132 | ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 | ||
133 | Nummer 1; | 133 | Nummer 1; | ||
134 | 2. der Gewinn aus der Veräußerung | 134 | 2. der Gewinn aus der Veräußerung | ||
135 | 1. von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des | 135 | 1. von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des | ||
136 | Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht | 136 | Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht | ||
137 | mitveräußert werden. 2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt | 137 | mitveräußert werden. 2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt | ||
138 | diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1; | 138 | diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1; | ||
139 | 2. von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen | 139 | 2. von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen | ||
140 | Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen | 140 | Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen | ||
141 | nicht mitveräußert werden. 2Entsprechendes gilt für die Einlösung von | 141 | nicht mitveräußert werden. 2Entsprechendes gilt für die Einlösung von | ||
142 | Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der | 142 | Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der | ||
143 | Schuldverschreibung. | 143 | Schuldverschreibung. | ||
144 | 2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- | 144 | 2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- | ||
145 | oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die | 145 | oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die | ||
146 | dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen | 146 | dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen | ||
147 | Wertpapieren verbrieft sind. 3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von | 147 | Wertpapieren verbrieft sind. 3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von | ||
148 | Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch | 148 | Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch | ||
149 | eingetragen sind; | 149 | eingetragen sind; | ||
150 | 3. der Gewinn | 150 | 3. der Gewinn | ||
151 | 1. bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen | 151 | 1. bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen | ||
152 | Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße | 152 | Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße | ||
153 | bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt; | 153 | bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt; | ||
154 | 2. aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten | 154 | 2. aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten | ||
155 | Finanzinstruments; | 155 | Finanzinstruments; | ||
156 | 4. der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne | 156 | 4. der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne | ||
157 | des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen; | 157 | des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen; | ||
158 | 5. der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer | 158 | 5. der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer | ||
159 | 5; | 159 | 5; | ||
160 | 6. der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine | 160 | 6. der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine | ||
161 | Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6. 2Das | 161 | Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6. 2Das | ||
162 | Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung | 162 | Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung | ||
163 | unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu | 163 | unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu | ||
164 | machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe | 164 | machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe | ||
165 | der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen; | 165 | der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen; | ||
166 | 7. der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art | 166 | 7. der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art | ||
167 | im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7; | 167 | im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7; | ||
168 | 8. der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne | 168 | 8. der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne | ||
169 | des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition. | 169 | des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition. | ||
170 | 2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, | 170 | 2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, | ||
171 | Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen | 171 | Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen | ||
172 | von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines | 172 | von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines | ||
173 | Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung. 3Die Anschaffung oder | 173 | Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung. 3Die Anschaffung oder | ||
174 | Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer | 174 | Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer | ||
175 | Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen | 175 | Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen | ||
176 | Wirtschaftsgüter. 4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht | 176 | Wirtschaftsgüter. 4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht | ||
177 | abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als | 177 | abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als | ||
178 | Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter. 5Eine | 178 | Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter. 5Eine | ||
179 | Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die | 179 | Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die | ||
180 | Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter | 180 | Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter | ||
181 | zugehen. | 181 | zugehen. | ||
182 | (3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder | 182 | (3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder | ||
183 | Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an | 183 | Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an | ||
184 | deren Stelle gewährt werden. | 184 | deren Stelle gewährt werden. | ||
185 | (3a) 1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort | 185 | (3a) 1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort | ||
186 | genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen. 2Weist der Steuerpflichtige durch eine | 186 | genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen. 2Weist der Steuerpflichtige durch eine | ||
187 | Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht | 187 | Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht | ||
188 | vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die | 188 | vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die | ||
189 | Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen. | 189 | Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen. | ||
190 | (4) 1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen | 190 | (4) 1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen | ||
191 | aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren | 191 | aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren | ||
192 | sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den | 192 | sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den | ||
193 | Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen | 193 | Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen | ||
194 | im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der | 194 | im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der | ||
195 | Anschaffung in Euro umzurechnen. 2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt | 195 | Anschaffung in Euro umzurechnen. 2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt | ||
196 | an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr | 196 | an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr | ||
197 | gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage | 197 | gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage | ||
198 | anzusetzen. 3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das | 198 | anzusetzen. 3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das | ||
199 | Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an | 199 | Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an | ||
200 | die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 | 200 | die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 | ||
201 | Absatz 3 angesetzte Wert. 4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten | 201 | Absatz 3 angesetzte Wert. 4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten | ||
202 | die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als | 202 | die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als | ||
203 | Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch | 203 | Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch | ||
204 | die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten. 5Gewinn bei | 204 | die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten. 5Gewinn bei | ||
205 | einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer | 205 | einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer | ||
206 | veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der | 206 | veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der | ||
207 | Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem | 207 | Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem | ||
208 | Termingeschäft stehen. 6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem | 208 | Termingeschäft stehen. 6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem | ||
209 | Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die | 209 | Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die | ||
210 | Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts | 210 | Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts | ||
211 | aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 | 211 | aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 | ||
212 | durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. 7Bei vertretbaren Wertpapieren, die | 212 | durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. 7Bei vertretbaren Wertpapieren, die | ||
213 | einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der | 213 | einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der | ||
214 | Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt | 214 | Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt | ||
215 | durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert | 215 | durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert | ||
216 | worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu | 216 | worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu | ||
217 | unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert | 217 | unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert | ||
218 | wurden. 8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt | 218 | wurden. 8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt | ||
219 | worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert | 219 | worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert | ||
220 | zum Zeitpunkt der Trennung. 9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der | 220 | zum Zeitpunkt der Trennung. 9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der | ||
221 | Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter | 221 | Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter | ||
222 | aufzuteilen. | 222 | aufzuteilen. | ||
223 | (4a) 1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder | 223 | (4a) 1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder | ||
224 | Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, | 224 | Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, | ||
225 | Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf | 225 | Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf | ||
226 | Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten | 226 | Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten | ||
227 | Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und | 227 | Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und | ||
228 | 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die | 228 | 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die | ||
229 | Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland | 229 | Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland | ||
230 | hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen | 230 | hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen | ||
231 | Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der | 231 | Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der | ||
t | 232 | Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 90/434/EWG | t | 232 | Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie |
233 | anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung | 233 | 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem | ||
234 | der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur | 234 | für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen | ||
235 | Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, | 235 | und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener | ||
236 | wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern | 236 | Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer | ||
237 | wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden. 2Erhält der | 237 | Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem | ||
238 | Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine | 238 | Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. | ||
239 | Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1. | 239 | 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der | ||
240 | 3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der | 240 | Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der | ||
241 | Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom | 241 | Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der | ||
242 | Emittenten die Lieferung von Wertpapieren zu verlangen oder besitzt der | 242 | gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der | ||
243 | Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines | 243 | übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 | ||
244 | Geldbetrags Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder | 244 | entsprechend anzuwenden. 2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes | ||
245 | der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das | 245 | 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im | ||
246 | Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und | 246 | Sinne des Absatzes 1 Nummer 1. 3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im | ||
247 | als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt | 247 | Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle | ||
248 | entsprechend. 4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des | 248 | der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren zu | ||
249 | Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit | 249 | verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber | ||
250 | beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen | 250 | anstelle der Zahlung eines Geldbetrags Wertpapiere anzudienen und macht der | ||
251 | Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der | 251 | Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist | ||
252 | Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der | 252 | abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als | ||
253 | Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt. 5Werden | 253 | Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen | ||
254 | einem Steuerpflichtigen Anteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 | 254 | Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend. 4Werden Bezugsrechte | ||
255 | zugeteilt, ohne dass dieser eine gesonderte Gegenleistung zu entrichten hat, | 255 | veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes | ||
256 | werden der Ertrag und die Anschaffungskosten dieser Anteile mit 0 Euro | 256 | betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines | ||
257 | angesetzt, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 nicht vorliegen und die | 257 | vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines | ||
258 | Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der | ||||
259 | Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns | ||||
260 | nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt. 5Werden einem Steuerpflichtigen | ||||
261 | Anteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 zugeteilt, ohne dass dieser | ||||
262 | eine gesonderte Gegenleistung zu entrichten hat, werden der Ertrag und die | ||||
263 | Anschaffungskosten dieser Anteile mit 0 Euro angesetzt, wenn die | ||||
264 | Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 nicht vorliegen und die Ermittlung der Höhe | ||||
258 | Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags nicht möglich ist. 6Soweit es auf die | 265 | des Kapitalertrags nicht möglich ist. 6Soweit es auf die steuerliche | ||
259 | steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze | 266 | Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 | ||
260 | 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des | 267 | ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des | ||
261 | Steuerpflichtigen abzustellen. 7Geht Vermögen einer Körperschaft durch | 268 | Steuerpflichtigen abzustellen. 7Geht Vermögen einer Körperschaft durch | ||
262 | Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § | 269 | Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § | ||
263 | 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend. | 270 | 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend. | ||
264 | (5) 1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 | 271 | (5) 1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 | ||
265 | erzielt der Anteilseigner. 2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der | 272 | erzielt der Anteilseigner. 2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der | ||
266 | Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 | 273 | Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 | ||
267 | Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. 3Sind | 274 | Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. 3Sind | ||
268 | einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 | 275 | einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 | ||
269 | Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner. | 276 | Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner. | ||
270 | (6) 1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen | 277 | (6) 1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen | ||
271 | Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen | 278 | Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen | ||
272 | werden. 2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige | 279 | werden. 2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige | ||
273 | in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. 3§ 10d | 280 | in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. 3§ 10d | ||
274 | Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden. 4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des | 281 | Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden. 4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des | ||
275 | Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien | 282 | Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien | ||
276 | entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 | 283 | entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 | ||
277 | Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, | 284 | Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, | ||
278 | ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß. 5Verluste aus | 285 | ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß. 5Verluste aus | ||
279 | Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur | 286 | Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur | ||
280 | verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den | 287 | verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den | ||
281 | folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine | 288 | folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine | ||
282 | Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt. | 289 | Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt. | ||
283 | (7) 1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden. 2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des | 290 | (7) 1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden. 2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des | ||
284 | § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der | 291 | § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der | ||
285 | tariflichen Einkommensteuer unterliegen. | 292 | tariflichen Einkommensteuer unterliegen. | ||
286 | (8) 1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den | 293 | (8) 1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den | ||
287 | Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus | 294 | Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus | ||
288 | selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie | 295 | selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie | ||
289 | diesen Einkünften zuzurechnen. 2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung. | 296 | diesen Einkünften zuzurechnen. 2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung. | ||
290 | (9) 1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als | 297 | (9) 1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als | ||
291 | Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der | 298 | Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der | ||
292 | Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. 2Ehegatten, die | 299 | Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. 2Ehegatten, die | ||
293 | zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1 602 | 300 | zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1 602 | ||
294 | Euro gewährt. 3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der | 301 | Euro gewährt. 3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der | ||
295 | Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die | 302 | Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die | ||
296 | Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 801 Euro, so ist der anteilige | 303 | Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 801 Euro, so ist der anteilige | ||
297 | Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten | 304 | Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten | ||
298 | übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen. 4Der Sparer-Pauschbetrag und | 305 | übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen. 4Der Sparer-Pauschbetrag und | ||
299 | der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach | 306 | der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach | ||
300 | Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge. | 307 | Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge. |
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