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Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften | Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften | ||||
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t | 1 | Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften | t | 1 | Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften |
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften | Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften | ||||
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f | 1 | (1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der | f | 1 | (1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der |
2 | Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer | 2 | Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer | ||
3 | innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder | 3 | innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder | ||
4 | mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. 2Die verdeckte Einlage von | 4 | mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. 2Die verdeckte Einlage von | ||
5 | Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der | 5 | Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der | ||
6 | Veräußerung der Anteile gleich. 3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind | 6 | Veräußerung der Anteile gleich. 3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind | ||
7 | Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine | 7 | Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine | ||
8 | oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen. 4Hat | 8 | oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen. 4Hat | ||
9 | der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der | 9 | der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der | ||
10 | Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der | 10 | Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der | ||
11 | Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil | 11 | Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil | ||
12 | nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger | 12 | nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger | ||
13 | innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war. | 13 | innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war. | ||
14 | (2) 1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der | 14 | (2) 1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der | ||
15 | Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten | 15 | Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten | ||
16 | übersteigt. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des | 16 | übersteigt. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des | ||
17 | Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert. 3Weist der Veräußerer nach, | 17 | Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert. 3Weist der Veräußerer nach, | ||
18 | dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten | 18 | dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten | ||
19 | Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem | 19 | Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem | ||
20 | Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des | 20 | Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des | ||
21 | Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des | 21 | Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des | ||
22 | Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle | 22 | Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle | ||
23 | der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der | 23 | der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der | ||
24 | der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt | 24 | der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt | ||
25 | hat, höchstens jedoch der gemeine Wert. 4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 | 25 | hat, höchstens jedoch der gemeine Wert. 4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 | ||
26 | Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden. 5Hat der Veräußerer den | 26 | Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden. 5Hat der Veräußerer den | ||
27 | veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des | 27 | veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des | ||
28 | Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil | 28 | Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil | ||
29 | zuletzt entgeltlich erworben hat. 6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu | 29 | zuletzt entgeltlich erworben hat. 6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu | ||
30 | berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt, | 30 | berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt, | ||
31 | 1. die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich | 31 | 1. die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich | ||
32 | erworben hatte. 2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des | 32 | erworben hatte. 2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des | ||
33 | Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können; | 33 | Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können; | ||
34 | 2. die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten | 34 | 2. die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten | ||
35 | letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von | 35 | letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von | ||
36 | Absatz 1 Satz 1 gehört haben. 2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf | 36 | Absatz 1 Satz 1 gehört haben. 2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf | ||
37 | Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des | 37 | Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des | ||
38 | Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach | 38 | Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach | ||
39 | Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind. | 39 | Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind. | ||
t | t | 40 | (2a) 1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die | ||
41 | Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben. 2Zu den Anschaffungskosten | ||||
42 | gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. 3Zu | ||||
43 | den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören | ||||
44 | insbesondere | ||||
45 | 1. offene oder verdeckte Einlagen, | ||||
46 | 2. Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen | ||||
47 | des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst | ||||
48 | war, und | ||||
49 | 3. Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, | ||||
50 | soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit | ||||
51 | gesellschaftsrechtlich veranlasst war. | ||||
52 | 4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein | ||||
53 | fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder | ||||
54 | 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte. | ||||
55 | 5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus | ||||
56 | Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der | ||||
57 | Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile | ||||
58 | einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile | ||||
59 | aufzuteilen. | ||||
40 | (3) 1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit | 60 | (3) 1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit | ||
41 | er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der | 61 | er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der | ||
42 | Kapitalgesellschaft entspricht. 2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, | 62 | Kapitalgesellschaft entspricht. 2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, | ||
43 | um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem | 63 | um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem | ||
44 | veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. | 64 | veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. | ||
45 | (4) 1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer | 65 | (4) 1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer | ||
46 | Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt | 66 | Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt | ||
47 | wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem | 67 | wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem | ||
48 | steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes. | 68 | steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes. | ||
49 | 2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem | 69 | 2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem | ||
50 | Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der | 70 | Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der | ||
51 | Kapitalgesellschaft anzusehen. 3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 | 71 | Kapitalgesellschaft anzusehen. 3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 | ||
52 | Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören. | 72 | Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören. | ||
53 | (5) 1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der | 73 | (5) 1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der | ||
54 | Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der | 74 | Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der | ||
55 | Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des | 75 | Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des | ||
56 | Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat | 76 | Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat | ||
57 | stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich. 2Dies gilt nicht | 77 | stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich. 2Dies gilt nicht | ||
58 | in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 | 78 | in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 | ||
59 | der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen | 79 | der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen | ||
60 | Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. 3In | 80 | Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. 3In | ||
61 | diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile | 81 | diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile | ||
62 | ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der | 82 | ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der | ||
63 | Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die | 83 | Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die | ||
64 | Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung | 84 | Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung | ||
65 | stattgefunden hätte. 4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. | 85 | stattgefunden hätte. 4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. | ||
66 | (6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an | 86 | (6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an | ||
67 | Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf | 87 | Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf | ||
68 | Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu | 88 | Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu | ||
69 | mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn | 89 | mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn | ||
70 | 1. die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des | 90 | 1. die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des | ||
71 | Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, | 91 | Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, | ||
72 | erworben wurden und | 92 | erworben wurden und | ||
73 | 2. zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen | 93 | 2. zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen | ||
74 | von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im | 94 | von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im | ||
75 | Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 | 95 | Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 | ||
76 | (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen. | 96 | (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen. | ||
77 | (7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer | 97 | (7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer | ||
78 | Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft. | 98 | Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft. |
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