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Einkünfte aus Gewerbebetrieb | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | ||||
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t | 1 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | t | 1 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | ||||
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f | 1 | (1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind | f | 1 | (1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind |
2 | 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu gehören auch Einkünfte aus | 2 | 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu gehören auch Einkünfte aus | ||
3 | gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus | 3 | gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus | ||
4 | Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder | 4 | Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder | ||
5 | forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; | 5 | forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; | ||
6 | 2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, | 6 | 2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, | ||
7 | einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der | 7 | einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der | ||
8 | Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und | 8 | Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und | ||
9 | die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit | 9 | die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit | ||
10 | im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die | 10 | im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die | ||
11 | Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. 2Der mittelbar über eine oder | 11 | Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. 2Der mittelbar über eine oder | ||
12 | mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar | 12 | mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar | ||
13 | beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der | 13 | beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der | ||
14 | Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die | 14 | Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die | ||
15 | Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als | 15 | Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als | ||
16 | Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen | 16 | Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen | ||
17 | sie unmittelbar beteiligt sind; | 17 | sie unmittelbar beteiligt sind; | ||
18 | 3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer | 18 | 3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer | ||
19 | Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital | 19 | Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital | ||
20 | entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von | 20 | entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von | ||
21 | der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die | 21 | der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die | ||
22 | Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. | 22 | Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. | ||
23 | 2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche | 23 | 2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche | ||
24 | Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden. 3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, | 24 | Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden. 3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, | ||
25 | sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen | 25 | sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen | ||
26 | Betriebsvermögen gehört hat. | 26 | Betriebsvermögen gehört hat. | ||
27 | (1a) 1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren | 27 | (1a) 1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren | ||
28 | Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur | 28 | Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur | ||
29 | Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, | 29 | Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, | ||
30 | wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder | 30 | wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder | ||
31 | Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine | 31 | Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine | ||
32 | Sitzverlegung stattgefunden hätte. 2Dies gilt auch, wenn später die Anteile | 32 | Sitzverlegung stattgefunden hätte. 2Dies gilt auch, wenn später die Anteile | ||
33 | verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische | 33 | verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische | ||
34 | Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr | 34 | Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr | ||
35 | Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem | 35 | Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem | ||
36 | steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes | 36 | steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes | ||
37 | ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden. | 37 | ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden. | ||
38 | (2) 1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu | 38 | (2) 1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu | ||
39 | erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen | 39 | erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen | ||
40 | wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung | 40 | wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung | ||
41 | weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines | 41 | weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines | ||
42 | freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. 2Eine | 42 | freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. 2Eine | ||
43 | durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein | 43 | durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein | ||
44 | Gewinn im Sinne des Satzes 1. 3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine | 44 | Gewinn im Sinne des Satzes 1. 3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine | ||
45 | Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die | 45 | Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die | ||
46 | Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist. | 46 | Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist. | ||
47 | (3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit | 47 | (3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit | ||
48 | Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit | 48 | Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit | ||
49 | 1. einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer | 49 | 1. einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer | ||
50 | anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne | 50 | anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne | ||
t | 51 | des Absatzes 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes | t | 51 | des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des |
52 | 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht, | 52 | Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht. 2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der | ||
53 | Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust | ||||
54 | erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 | ||||
55 | Nummer 2 positiv oder negativ sind; | ||||
53 | 2. einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 | 56 | 2. einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 | ||
54 | Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere | 57 | Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere | ||
55 | Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder | 58 | Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder | ||
56 | Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind | 59 | Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind | ||
57 | (gewerblich geprägte Personengesellschaft). 2Ist eine gewerblich geprägte | 60 | (gewerblich geprägte Personengesellschaft). 2Ist eine gewerblich geprägte | ||
58 | Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen | 61 | Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen | ||
59 | Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit | 62 | Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit | ||
60 | dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte | 63 | dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte | ||
61 | Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich. | 64 | Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich. | ||
62 | (4) 1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen | 65 | (4) 1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen | ||
63 | weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus | 66 | weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus | ||
64 | anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d | 67 | anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d | ||
65 | abgezogen werden. 2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die | 68 | abgezogen werden. 2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die | ||
66 | Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in | 69 | Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in | ||
67 | den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher | 70 | den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher | ||
68 | Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend. 3Die | 71 | Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend. 3Die | ||
69 | Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die | 72 | Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die | ||
70 | der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer | 73 | der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer | ||
71 | veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. 4Satz 3 | 74 | veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. 4Satz 3 | ||
72 | gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei | 75 | gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei | ||
73 | Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im | 76 | Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im | ||
74 | Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen gehören oder die der Absicherung von | 77 | Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen gehören oder die der Absicherung von | ||
75 | Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen. 5Satz 4 gilt nicht, wenn | 78 | Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen. 5Satz 4 gilt nicht, wenn | ||
76 | es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, | 79 | es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, | ||
77 | bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b | 80 | bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b | ||
78 | in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b | 81 | in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b | ||
79 | Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens | 82 | Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens | ||
80 | außer Ansatz bleiben. 6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen | 83 | außer Ansatz bleiben. 6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen | ||
81 | oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der | 84 | oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der | ||
82 | Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder | 85 | Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder | ||
83 | mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen | 86 | mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen | ||
84 | werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 7Die Verluste | 87 | werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 7Die Verluste | ||
85 | mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder | 88 | mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder | ||
86 | Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den | 89 | Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den | ||
87 | folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, | 90 | folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, | ||
88 | Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt | 91 | Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt | ||
89 | entsprechend. 8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine | 92 | entsprechend. 8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine | ||
90 | natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer | 93 | natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer | ||
91 | entfällt. | 94 | entfällt. |
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