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f | 1 | Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den | f | 1 | Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den |
2 | §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder | 2 | §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder | ||
3 | bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen | 3 | bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen | ||
4 | werden | 4 | werden | ||
5 | 1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner | 5 | 1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner | ||
6 | Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2Dazu gehören auch die Aufwendungen | 6 | Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2Dazu gehören auch die Aufwendungen | ||
7 | für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung | 7 | für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung | ||
8 | des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs | 8 | des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs | ||
9 | oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; | 9 | oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; | ||
10 | 2. freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten | 10 | 2. freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten | ||
11 | Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder | 11 | Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder | ||
12 | seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, | 12 | seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, | ||
13 | auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen; | 13 | auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen; | ||
14 | 3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die | 14 | 3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die | ||
15 | Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf | 15 | Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf | ||
16 | Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 | 16 | Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 | ||
17 | Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern | 17 | Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern | ||
18 | entfallenden Nebenleistungen; | 18 | entfallenden Nebenleistungen; | ||
19 | 4. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen | 19 | 4. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen | ||
20 | vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen | 20 | vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen | ||
21 | zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen | 21 | zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen | ||
22 | nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens | 22 | nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens | ||
t | 23 | dienen; | t | 23 | dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen; |
24 | 5. (weggefallen) | 24 | 5. (weggefallen) |
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