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Steuerbegünstigte Zwecke | Steuerbegünstigte Zwecke | ||||
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t | 1 | Steuerbegünstigte Zwecke | t | 1 | Steuerbegünstigte Zwecke |
Steuerbegünstigte Zwecke | Steuerbegünstigte Zwecke | ||||
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f | 1 | (1) 1Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung | f | 1 | (1) 1Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung |
2 | steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können | 2 | steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können | ||
3 | insgesamt bis zu | 3 | insgesamt bis zu | ||
4 | 1. 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder | 4 | 1. 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder | ||
5 | 2. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr | 5 | 2. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr | ||
6 | aufgewendeten Löhne und Gehälter | 6 | aufgewendeten Löhne und Gehälter | ||
7 | als Sonderausgaben abgezogen werden. 2Voraussetzung für den Abzug ist, dass | 7 | als Sonderausgaben abgezogen werden. 2Voraussetzung für den Abzug ist, dass | ||
8 | diese Zuwendungen | 8 | diese Zuwendungen | ||
9 | 1. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche | 9 | 1. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche | ||
10 | Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem | 10 | Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem | ||
11 | Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum | 11 | Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||
12 | (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder | 12 | (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder | ||
13 | 2. an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes | 13 | 2. an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes | ||
14 | steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder | 14 | steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder | ||
15 | 3. an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem | 15 | 3. an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem | ||
16 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den | 16 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den | ||
17 | das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung | 17 | das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung | ||
18 | findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in | 18 | findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in | ||
19 | Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des | 19 | Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des | ||
20 | Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte | 20 | Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte | ||
21 | erzielen würde, | 21 | erzielen würde, | ||
22 | geleistet werden. 3Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz | 22 | geleistet werden. 3Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz | ||
23 | 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und | 23 | 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und | ||
24 | Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden. 4Amtshilfe ist der | 24 | Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden. 4Amtshilfe ist der | ||
25 | Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § | 25 | Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § | ||
26 | 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes. 5Beitreibung ist die gegenseitige | 26 | 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes. 5Beitreibung ist die gegenseitige | ||
27 | Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend | 27 | Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend | ||
28 | der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang | 28 | der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang | ||
29 | anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen | 29 | anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen | ||
30 | Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden | 30 | Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden | ||
31 | Nachfolgerechtsaktes. 6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des | 31 | Nachfolgerechtsaktes. 6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des | ||
32 | Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Nummer 1 nur im Ausland verwirklicht, | 32 | Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Nummer 1 nur im Ausland verwirklicht, | ||
33 | ist für den Sonderausgabenabzug Voraussetzung, dass natürliche Personen, die | 33 | ist für den Sonderausgabenabzug Voraussetzung, dass natürliche Personen, die | ||
34 | ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses | 34 | ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses | ||
35 | Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses | 35 | Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses | ||
36 | Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke | 36 | Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke | ||
37 | auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. 7Abziehbar | 37 | auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. 7Abziehbar | ||
38 | sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur gemäß § 52 | 38 | sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur gemäß § 52 | ||
39 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um | 39 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um | ||
40 | Mitgliedsbeiträge nach Satz 8 Nummer 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern | 40 | Mitgliedsbeiträge nach Satz 8 Nummer 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern | ||
41 | Vergünstigungen gewährt werden. 8Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an | 41 | Vergünstigungen gewährt werden. 8Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an | ||
n | 42 | Körperschaften, die | n | 42 | Körperschaften, |
43 | 1. den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung), | 43 | 1. die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung), | ||
44 | 2. kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, | 44 | 2. die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung | ||
45 | dienen, | ||||
45 | 3. die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der | 46 | 3. die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der | ||
t | 46 | Abgabenordnung) oder | t | 47 | Abgabenordnung), |
47 | 4. Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung | 48 | 4. die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung | ||
49 | fördern oder | ||||
50 | 1. deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig | ||||
51 | erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, | ||||
52 | geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Nummern 1 bis | ||||
53 | 4 fördert. | ||||
48 | fördern. 9Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Satz 1 | 54 | 9Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Satz 1 überschreiten oder | ||
49 | überschreiten oder die den um die Beträge nach § 10 Absatz 3 und 4, § 10c und | 55 | die den um die Beträge nach § 10 Absatz 3 und 4, § 10c und § 10d verminderten | ||
50 | § 10d verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, sind im Rahmen der | 56 | Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, sind im Rahmen der Höchstbeträge in | ||
51 | Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben | 57 | den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen. 10§ 10d | ||
52 | abzuziehen. 10§ 10d Absatz 4 gilt entsprechend. | 58 | Absatz 4 gilt entsprechend. | ||
53 | (1a) 1Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis | 59 | (1a) 1Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis | ||
54 | 54 der Abgabenordnung in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer | 60 | 54 der Abgabenordnung in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer | ||
55 | Stiftung, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 6 erfüllt, | 61 | Stiftung, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 6 erfüllt, | ||
56 | können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung | 62 | können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung | ||
57 | und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von | 63 | und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von | ||
58 | 1 Million Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt | 64 | 1 Million Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt | ||
59 | werden, bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro, zusätzlich zu den | 65 | werden, bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro, zusätzlich zu den | ||
60 | Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen werden. 2Nicht abzugsfähig nach | 66 | Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen werden. 2Nicht abzugsfähig nach | ||
61 | Satz 1 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung. 3Der | 67 | Satz 1 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung. 3Der | ||
62 | besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 bezieht sich auf den gesamten | 68 | besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 bezieht sich auf den gesamten | ||
63 | Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur | 69 | Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur | ||
64 | einmal in Anspruch genommen werden. 4§ 10d Absatz 4 gilt entsprechend. | 70 | einmal in Anspruch genommen werden. 4§ 10d Absatz 4 gilt entsprechend. | ||
65 | (2) 1Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes | 71 | (2) 1Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes | ||
66 | sind, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des | 72 | sind, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des | ||
67 | Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, bis | 73 | Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, bis | ||
68 | zur Höhe von insgesamt 1 650 Euro und im Fall der Zusammenveranlagung von | 74 | zur Höhe von insgesamt 1 650 Euro und im Fall der Zusammenveranlagung von | ||
69 | Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3 300 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig. | 75 | Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3 300 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig. | ||
70 | 2Sie können nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie | 76 | 2Sie können nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie | ||
71 | nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist. | 77 | nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist. | ||
72 | (3) 1Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von | 78 | (3) 1Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von | ||
73 | Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. 2Ist das | 79 | Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. 2Ist das | ||
74 | Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen | 80 | Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen | ||
75 | entnommen worden, so bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei | 81 | entnommen worden, so bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei | ||
76 | der Entnahme angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme | 82 | der Entnahme angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme | ||
77 | entfällt. 3Ansonsten bestimmt sich die Höhe der Zuwendung nach dem gemeinen | 83 | entfällt. 3Ansonsten bestimmt sich die Höhe der Zuwendung nach dem gemeinen | ||
78 | Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt | 84 | Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt | ||
79 | der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde. 4In allen übrigen | 85 | der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde. 4In allen übrigen | ||
80 | Fällen dürfen bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe die fortgeführten | 86 | Fällen dürfen bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe die fortgeführten | ||
81 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur überschritten werden, soweit eine | 87 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur überschritten werden, soweit eine | ||
82 | Gewinnrealisierung stattgefunden hat. 5Aufwendungen zugunsten einer | 88 | Gewinnrealisierung stattgefunden hat. 5Aufwendungen zugunsten einer | ||
83 | Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt | 89 | Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt | ||
84 | ist, können nur abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der | 90 | ist, können nur abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der | ||
85 | Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung | 91 | Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung | ||
86 | verzichtet worden ist. 6Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des | 92 | verzichtet worden ist. 6Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des | ||
87 | Verzichts eingeräumt worden sein. | 93 | Verzichts eingeräumt worden sein. | ||
88 | (4) 1Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über | 94 | (4) 1Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über | ||
89 | Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung | 95 | Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung | ||
90 | durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die | 96 | durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die | ||
91 | Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht | 97 | Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht | ||
92 | bekannt war. 2Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung | 98 | bekannt war. 2Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung | ||
93 | ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung | 99 | ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung | ||
94 | angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die | 100 | angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die | ||
95 | entgangene Steuer. 3Diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags | 101 | entgangene Steuer. 3Diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags | ||
96 | anzusetzen. 4In den Fällen des Satzes 2 zweite Alternative | 102 | anzusetzen. 4In den Fällen des Satzes 2 zweite Alternative | ||
97 | (Veranlasserhaftung) ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu | 103 | (Veranlasserhaftung) ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu | ||
98 | nehmen; die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handelnden | 104 | nehmen; die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handelnden | ||
99 | natürlichen Personen sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene | 105 | natürlichen Personen sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene | ||
100 | Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und | 106 | Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und | ||
101 | Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind. | 107 | Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind. | ||
102 | 5Die Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche nach Satz 2 läuft nicht ab, | 108 | 5Die Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche nach Satz 2 läuft nicht ab, | ||
103 | solange die Festsetzungsfrist für von dem Empfänger der Zuwendung geschuldete | 109 | solange die Festsetzungsfrist für von dem Empfänger der Zuwendung geschuldete | ||
104 | Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum nicht abgelaufen ist, in dem | 110 | Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum nicht abgelaufen ist, in dem | ||
105 | die unrichtige Bestätigung ausgestellt worden ist oder veranlasst wurde, dass | 111 | die unrichtige Bestätigung ausgestellt worden ist oder veranlasst wurde, dass | ||
106 | die Zuwendung nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten | 112 | die Zuwendung nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten | ||
107 | Zwecken verwendet worden ist; § 191 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nicht | 113 | Zwecken verwendet worden ist; § 191 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nicht | ||
108 | anzuwenden. | 114 | anzuwenden. |
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