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f | 1 | (1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder | f | 1 | (1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder |
2 | Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder | 2 | Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder | ||
3 | Werbungskosten behandelt werden: | 3 | Werbungskosten behandelt werden: | ||
4 | 1. (weggefallen) | 4 | 1. (weggefallen) | ||
5 | 2. (weggefallen) | 5 | 2. (weggefallen) | ||
6 | 3. (weggefallen) | 6 | 3. (weggefallen) | ||
7 | 4. 1. Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur | 7 | 4. 1. Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur | ||
8 | landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen | 8 | landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen | ||
9 | Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen | 9 | Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen | ||
10 | vergleichbare Leistungen erbringen; | 10 | vergleichbare Leistungen erbringen; | ||
11 | 2. Beiträge des Steuerpflichtigen | 11 | 2. Beiträge des Steuerpflichtigen | ||
12 | 1. zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der | 12 | 1. zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der | ||
13 | Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen | 13 | Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen | ||
14 | bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder | 14 | bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder | ||
15 | zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit | 15 | zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit | ||
16 | (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit | 16 | (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit | ||
17 | (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) | 17 | (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) | ||
18 | vorsieht. 2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des | 18 | vorsieht. 2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des | ||
19 | Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf | 19 | Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf | ||
20 | einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat. 3Der Anspruch auf Waisenrente darf | 20 | einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat. 3Der Anspruch auf Waisenrente darf | ||
21 | längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die | 21 | längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die | ||
22 | Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt; | 22 | Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt; | ||
23 | 2. für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der | 23 | 2. für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der | ||
24 | verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die | 24 | verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die | ||
25 | Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen | 25 | Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen | ||
26 | lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur | 26 | lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur | ||
27 | Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist. 2Der Vertrag kann die | 27 | Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist. 2Der Vertrag kann die | ||
28 | Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der | 28 | Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der | ||
29 | Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen. 3Die Höhe der | 29 | Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen. 3Die Höhe der | ||
30 | zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des | 30 | zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des | ||
31 | Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. | 31 | Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. | ||
32 | Lebensjahr vollendet hat. | 32 | Lebensjahr vollendet hat. | ||
33 | 2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, | 33 | 2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, | ||
34 | nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. 3Anbieter | 34 | nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. 3Anbieter | ||
35 | und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen | 35 | und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen | ||
36 | in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im | 36 | in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im | ||
37 | Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird. 4Bei der Berechnung der | 37 | Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird. 4Bei der Berechnung der | ||
38 | Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des | 38 | Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des | ||
39 | Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder | 39 | Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder | ||
40 | Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen. 5Neben den genannten Auszahlungsformen | 40 | Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen. 5Neben den genannten Auszahlungsformen | ||
41 | darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen. 6Zu den Beiträgen nach | 41 | darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen. 6Zu den Beiträgen nach | ||
42 | den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie | 42 | den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie | ||
43 | Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem | 43 | Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem | ||
44 | gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen. | 44 | gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen. | ||
45 | 7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder | 45 | 7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder | ||
46 | 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf | 46 | 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf | ||
47 | Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet; | 47 | Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet; | ||
48 | 5. Beiträge zu | 48 | 5. Beiträge zu | ||
49 | 1. Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte | 49 | 1. Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte | ||
50 | Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus | 50 | Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus | ||
51 | erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht. 2Für | 51 | erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht. 2Für | ||
52 | Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten | 52 | Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten | ||
53 | Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches | 53 | Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches | ||
54 | Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über | 54 | Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über | ||
55 | die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge. 3Für Beiträge zu | 55 | die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge. 3Für Beiträge zu | ||
56 | einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf | 56 | einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf | ||
57 | Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld | 57 | Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld | ||
58 | entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem | 58 | entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem | ||
59 | Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 | 59 | Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 | ||
60 | Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend. 4Wenn sich aus | 60 | Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend. 4Wenn sich aus | ||
61 | den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder | 61 | den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder | ||
62 | ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, | 62 | ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, | ||
63 | ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern; | 63 | ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern; | ||
64 | 2. gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private | 64 | 2. gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private | ||
65 | Pflege-Pflichtversicherung). | 65 | Pflege-Pflichtversicherung). | ||
n | 66 | 2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen werden auch die vom | n | 66 | 2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im |
67 | Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen | 67 | Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der | ||
68 | Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen | ||||
69 | Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in | ||||
70 | Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von | ||||
71 | Einkünften oder Bezügen des Kindes. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der | ||||
72 | Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, | ||||
73 | welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil. | ||||
74 | 4Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 eigene | ||||
68 | Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b eines Kindes | 75 | Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer | ||
69 | behandelt, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder | ||||
70 | auf Kindergeld besteht. 3Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes | ||||
71 | 1a Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b | ||||
72 | zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für | 76 | Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen | ||
73 | einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt | 77 | geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt | ||
74 | einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend | 78 | einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend | ||
75 | von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden | 79 | von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden | ||
n | 76 | unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt. 4Beiträge, die | n | 80 | unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt. 5Beiträge, die |
77 | für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet | 81 | für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet | ||
n | 78 | werden und in der Summe das Zweieinhalbfache der auf den Veranlagungszeitraum | n | 82 | werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum |
79 | entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum | 83 | entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum | ||
n | 80 | anzusetzen, für den sie geleistet wurden; dies gilt nicht für Beiträge, soweit | n | 84 | anzusetzen, für den sie geleistet wurden; |
81 | sie der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs | ||||
82 | dienen; | ||||
83 | 6. Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach | 85 | 6. Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach | ||
84 | Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen | 86 | Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen | ||
85 | Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht | 87 | Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht | ||
86 | unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und | 88 | unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und | ||
87 | Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den | 89 | Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den | ||
88 | Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 | 90 | Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 | ||
89 | Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember | 91 | Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember | ||
90 | 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. | 92 | 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. | ||
91 | Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 | 93 | Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 | ||
92 | entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der | 94 | entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der | ||
93 | am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden; | 95 | am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden; | ||
94 | 7. gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als | 96 | 7. gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als | ||
95 | Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten | 97 | Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten | ||
96 | Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde; | 98 | Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde; | ||
97 | 8. zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für | 99 | 8. zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für | ||
98 | Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen | 100 | Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen | ||
99 | gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch | 101 | gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch | ||
100 | nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres | 102 | nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres | ||
101 | eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande | 103 | eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande | ||
102 | ist, sich selbst zu unterhalten. 2Dies gilt nicht für Aufwendungen für | 104 | ist, sich selbst zu unterhalten. 2Dies gilt nicht für Aufwendungen für | ||
103 | Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und | 105 | Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und | ||
104 | andere Freizeitbetätigungen. 3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 | 106 | andere Freizeitbetätigungen. 3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 | ||
105 | oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte | 107 | oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte | ||
106 | Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes | 108 | Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes | ||
107 | notwendig und angemessen ist. 4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach | 109 | notwendig und angemessen ist. 4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach | ||
108 | Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung | 110 | Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung | ||
109 | erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt | 111 | erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt | ||
110 | ist; | 112 | ist; | ||
111 | 9. (weggefallen) | 113 | 9. (weggefallen) | ||
112 | 10. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im | 114 | 10. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im | ||
113 | Kalenderjahr. 2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 | 115 | Kalenderjahr. 2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 | ||
114 | erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten. 3Zu den Aufwendungen im Sinne des | 116 | erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten. 3Zu den Aufwendungen im Sinne des | ||
115 | Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung. 4§ 4 | 117 | Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung. 4§ 4 | ||
116 | Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 | 118 | Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 | ||
117 | Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden. | 119 | Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden. | ||
118 | 11. (weggefallen) | 120 | 11. (weggefallen) | ||
119 | 12. 30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige | 121 | 12. 30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige | ||
120 | für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder | 122 | für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder | ||
121 | auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder | 123 | auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder | ||
122 | einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des | 124 | einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des | ||
123 | Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. 2Voraussetzung ist, dass | 125 | Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. 2Voraussetzung ist, dass | ||
124 | die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat | 126 | die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat | ||
125 | belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum | 127 | belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||
126 | Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen | 128 | Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen | ||
127 | Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von | 129 | Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von | ||
128 | einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen | 130 | einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen | ||
129 | Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein | 131 | Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein | ||
130 | bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. | 132 | bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. | ||
131 | 3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder | 133 | 3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder | ||
132 | Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem | 134 | Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem | ||
133 | Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich. 4Der Besuch einer Deutschen Schule im | 135 | Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich. 4Der Besuch einer Deutschen Schule im | ||
134 | Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer | 136 | Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer | ||
135 | Belegenheit. 5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die | 137 | Belegenheit. 5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die | ||
136 | Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt. | 138 | Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt. | ||
137 | (1a) 1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen: | 139 | (1a) 1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen: | ||
138 | 1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden | 140 | 1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden | ||
139 | unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit | 141 | unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit | ||
140 | Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr. 2Der | 142 | Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr. 2Der | ||
141 | Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen | 143 | Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen | ||
142 | Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen | 144 | Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen | ||
143 | oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten | 145 | oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten | ||
144 | aufgewandten Beiträge. 3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr | 146 | aufgewandten Beiträge. 3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr | ||
145 | gestellt und nicht zurückgenommen werden. 4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der | 147 | gestellt und nicht zurückgenommen werden. 4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der | ||
146 | nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf | 148 | nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf | ||
147 | wirksam. 5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung | 149 | wirksam. 5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung | ||
148 | erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären. 6Die Sätze 1 | 150 | erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären. 6Die Sätze 1 | ||
149 | bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend. | 151 | bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend. | ||
150 | 7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten | 152 | 7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten | ||
151 | Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in | 153 | Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in | ||
152 | der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der | 154 | der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der | ||
153 | unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. 8Die unterhaltene | 155 | unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. 8Die unterhaltene | ||
154 | Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte | 156 | Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte | ||
155 | Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. 9Kommt die | 157 | Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. 9Kommt die | ||
156 | unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende | 158 | unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende | ||
157 | berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer | 159 | berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer | ||
158 | der unterhaltenen Person zu erfragen; | 160 | der unterhaltenen Person zu erfragen; | ||
159 | 2. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und | 161 | 2. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und | ||
160 | wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in | 162 | wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in | ||
161 | wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht | 163 | wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht | ||
162 | bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Dies | 164 | bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Dies | ||
163 | gilt nur für | 165 | gilt nur für | ||
164 | 1. Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines | 166 | 1. Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines | ||
165 | Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne | 167 | Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne | ||
166 | der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt, | 168 | der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt, | ||
167 | 2. Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs | 169 | 2. Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs | ||
168 | oder Teilbetriebs, sowie | 170 | oder Teilbetriebs, sowie | ||
169 | 3. Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines | 171 | 3. Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines | ||
170 | mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter | 172 | mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter | ||
171 | Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer | 173 | Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer | ||
172 | diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt. | 174 | diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt. | ||
173 | 3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil | 175 | 3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil | ||
174 | eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt; | 176 | eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt; | ||
175 | 3. Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 | 177 | 3. Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 | ||
176 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 | 178 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 | ||
177 | Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies | 179 | Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies | ||
178 | mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt | 180 | mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt | ||
n | 179 | einkommensteuerpflichtig ist. 2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend; | n | 181 | einkommensteuerpflichtig ist. 2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. |
182 | 3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten | ||||
183 | Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der | ||||
184 | Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend; | ||||
180 | 4. Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis | 185 | 4. Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis | ||
181 | 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und | 186 | 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und | ||
182 | 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden | 187 | 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden | ||
183 | Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im | 188 | Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im | ||
184 | Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der | 189 | Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der | ||
185 | ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die | 190 | ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die | ||
t | 186 | ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. | t | 191 | ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Nummer |
192 | 3 Satz 3 gilt entsprechend. | ||||
187 | (2) 1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a | 193 | (2) 1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a | ||
188 | bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie | 194 | bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie | ||
189 | 1. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien | 195 | 1. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien | ||
190 | Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des | 196 | Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des | ||
191 | Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit | 197 | Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit | ||
192 | 1. sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem | 198 | 1. sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem | ||
193 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über | 199 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über | ||
194 | den Europäischen Wirtschaftsraum erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger | 200 | den Europäischen Wirtschaftsraum erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger | ||
195 | Tätigkeit stehen, | 201 | Tätigkeit stehen, | ||
196 | 2. diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung | 202 | 2. diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung | ||
197 | im Inland steuerfrei sind und | 203 | im Inland steuerfrei sind und | ||
198 | 3. der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von | 204 | 3. der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von | ||
199 | Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt; | 205 | Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt; | ||
200 | steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen | 206 | steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen | ||
201 | insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den | 207 | insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den | ||
202 | Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, | 208 | Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, | ||
203 | 2. geleistet werden an | 209 | 2. geleistet werden an | ||
204 | 1. 1Versicherungsunternehmen, | 210 | 1. 1Versicherungsunternehmen, | ||
205 | 1. die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der | 211 | 1. die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der | ||
206 | Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 212 | Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
207 | Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, | 213 | Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, | ||
208 | oder | 214 | oder | ||
209 | 2. denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. | 215 | 2. denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. | ||
210 | 2Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im | 216 | 2Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im | ||
211 | Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, | 217 | Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, | ||
212 | die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 | 218 | die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 | ||
213 | Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder | 219 | Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder | ||
214 | freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz | 220 | freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz | ||
215 | 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt. 3Dies gilt entsprechend, | 221 | 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt. 3Dies gilt entsprechend, | ||
216 | wenn ein Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen | 222 | wenn ein Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen | ||
217 | Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne | 223 | Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne | ||
218 | des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt, | 224 | des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt, | ||
219 | 2. berufsständische Versorgungseinrichtungen, | 225 | 2. berufsständische Versorgungseinrichtungen, | ||
220 | 3. einen Sozialversicherungsträger oder | 226 | 3. einen Sozialversicherungsträger oder | ||
221 | 4. einen Anbieter im Sinne des § 80. | 227 | 4. einen Anbieter im Sinne des § 80. | ||
222 | 2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur | 228 | 2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur | ||
223 | berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, | 229 | berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, | ||
224 | der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert | 230 | der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert | ||
225 | ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 | 231 | ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 | ||
226 | der Abgabenordnung ist. | 232 | der Abgabenordnung ist. | ||
227 | (2a) 1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der | 233 | (2a) 1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der | ||
228 | Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der | 234 | Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der | ||
229 | Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die | 235 | Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die | ||
230 | Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die | 236 | Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die | ||
231 | Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln. 2§ 22a | 237 | Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln. 2§ 22a | ||
232 | Absatz 2 gilt entsprechend. 3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der | 238 | Absatz 2 gilt entsprechend. 3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der | ||
233 | Abgabenordnung finden keine Anwendung. | 239 | Abgabenordnung finden keine Anwendung. | ||
234 | (2b) 1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das | 240 | (2b) 1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das | ||
235 | Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und | 241 | Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und | ||
236 | Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des | 242 | Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des | ||
237 | Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle | 243 | Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle | ||
238 | nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder | 244 | nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder | ||
239 | der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und | 245 | der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und | ||
240 | erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der | 246 | erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der | ||
241 | Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als | 247 | Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als | ||
242 | Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) | 248 | Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) | ||
243 | zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht | 249 | zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht | ||
244 | identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt | 250 | identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt | ||
245 | des Versicherungsnehmers anzugeben. 2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit | 251 | des Versicherungsnehmers anzugeben. 2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit | ||
246 | der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der | 252 | der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der | ||
247 | Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind. | 253 | Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind. | ||
248 | 3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. 4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § | 254 | 3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. 4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § | ||
249 | 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das | 255 | 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das | ||
250 | Bundeszentralamt für Steuern. 5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der | 256 | Bundeszentralamt für Steuern. 5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der | ||
251 | Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die | 257 | Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die | ||
252 | entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen. | 258 | entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen. | ||
253 | (3) 1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag | 259 | (3) 1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag | ||
254 | zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag | 260 | zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag | ||
255 | in Euro, zu berücksichtigen. 2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt | 261 | in Euro, zu berücksichtigen. 2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt | ||
256 | sich der Höchstbetrag. 3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei | 262 | sich der Höchstbetrag. 3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei | ||
257 | Steuerpflichtigen, die | 263 | Steuerpflichtigen, die | ||
258 | 1. Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des | 264 | 1. Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des | ||
259 | Kalenderjahres | 265 | Kalenderjahres | ||
260 | 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag | 266 | 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag | ||
261 | des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den | 267 | des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den | ||
262 | Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des | 268 | Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des | ||
263 | Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle | 269 | Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle | ||
264 | eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung | 270 | eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung | ||
265 | nachzuversichern sind oder | 271 | nachzuversichern sind oder | ||
266 | 2. nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine | 272 | 2. nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine | ||
267 | Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher | 273 | Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher | ||
268 | Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, | 274 | Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, | ||
269 | oder | 275 | oder | ||
270 | 2. Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise | 276 | 2. Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise | ||
271 | ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, | 277 | ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, | ||
272 | um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die | 278 | um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die | ||
273 | die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag | 279 | die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag | ||
274 | (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung | 280 | (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung | ||
275 | entspricht. 4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 | 281 | entspricht. 4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 | ||
276 | ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen. 5Der sich danach ergebende | 282 | ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen. 5Der sich danach ergebende | ||
277 | Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil | 283 | Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil | ||
278 | zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten | 284 | zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten | ||
279 | steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar. 6Der | 285 | steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar. 6Der | ||
280 | Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum | 286 | Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum | ||
281 | Kalenderjahr 2025 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr. 7Beiträge nach § 168 | 287 | Kalenderjahr 2025 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr. 7Beiträge nach § 168 | ||
282 | Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten | 288 | Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten | ||
283 | Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, | 289 | Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, | ||
284 | wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den | 290 | wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den | ||
285 | Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat. | 291 | Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat. | ||
286 | (4) 1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je | 292 | (4) 1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je | ||
287 | Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden. 2Der Höchstbetrag | 293 | Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden. 2Der Höchstbetrag | ||
288 | beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene | 294 | beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene | ||
289 | Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder | 295 | Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder | ||
290 | Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung | 296 | Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung | ||
291 | Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden. 3Bei | 297 | Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden. 3Bei | ||
292 | zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus | 298 | zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus | ||
293 | der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 | 299 | der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 | ||
294 | zustehenden Höchstbeträge. 4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des | 300 | zustehenden Höchstbeträge. 4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des | ||
295 | Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden | 301 | Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden | ||
296 | Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von | 302 | Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von | ||
297 | Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus. | 303 | Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus. | ||
298 | (4a) 1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der | 304 | (4a) 1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der | ||
299 | Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und | 305 | Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und | ||
300 | Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 | 306 | Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 | ||
301 | mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug | 307 | mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug | ||
302 | KalenderjahrVorwegabzug fur | 308 | KalenderjahrVorwegabzug fur | ||
303 | den SteuerpflichtigenVorwegabzug im | 309 | den SteuerpflichtigenVorwegabzug im | ||
304 | Fall der Zusammen- | 310 | Fall der Zusammen- | ||
305 | veranlagung von | 311 | veranlagung von | ||
306 | Ehegatten20132 1004 20020141 8003 60020151 5003 00020161 2002 4002017 9001 | 312 | Ehegatten20132 1004 20020141 8003 60020151 5003 00020161 2002 4002017 9001 | ||
307 | 8002018 6001 2002019 300 600 | 313 | 8002018 6001 2002019 300 600 | ||
308 | zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach | 314 | zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach | ||
309 | ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen. | 315 | ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen. | ||
310 | 2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich | 316 | 2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich | ||
311 | ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 | 317 | ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 | ||
312 | Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der | 318 | Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der | ||
313 | Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen. 3Erhöhungsbetrag sind | 319 | Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen. 3Erhöhungsbetrag sind | ||
314 | die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die | 320 | die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die | ||
315 | Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 | 321 | Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 | ||
316 | steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen | 322 | steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen | ||
317 | diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach | 323 | diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach | ||
318 | Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend. | 324 | Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend. | ||
319 | (4b) 1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen | 325 | (4b) 1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen | ||
320 | Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen | 326 | Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen | ||
321 | steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen | 327 | steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen | ||
322 | gleichzustellen. 2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 | 328 | gleichzustellen. 2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 | ||
323 | bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten | 329 | bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten | ||
324 | Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im | 330 | Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im | ||
325 | Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen. 3Ein | 331 | Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen. 3Ein | ||
326 | verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und | 332 | verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und | ||
327 | 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte | 333 | 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte | ||
328 | hinzuzurechnen. 4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im | 334 | hinzuzurechnen. 4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im | ||
329 | Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die | 335 | Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die | ||
330 | einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des | 336 | einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des | ||
331 | Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder | 337 | Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder | ||
332 | Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als | 338 | Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als | ||
333 | mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der | 339 | mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der | ||
334 | Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des | 340 | Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des | ||
335 | Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu | 341 | Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu | ||
336 | übermitteln. 5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. 6§ 72a Absatz 4 und § 93c | 342 | übermitteln. 5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. 6§ 72a Absatz 4 und § 93c | ||
337 | Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung. | 343 | Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung. | ||
338 | (5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, | 344 | (5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, | ||
339 | wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines | 345 | wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines | ||
340 | Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz | 346 | Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz | ||
341 | 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen | 347 | 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen | ||
342 | Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare | 348 | Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare | ||
343 | Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein | 349 | Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein | ||
344 | ausgewiesen wird. | 350 | ausgewiesen wird. | ||
345 | (6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für | 351 | (6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für | ||
346 | Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der | 352 | Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der | ||
347 | Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. | 353 | Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. | ||
348 | Lebensjahres vorsehen darf. | 354 | Lebensjahres vorsehen darf. |
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