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Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen | Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen | ||||
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t | 1 | Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen | t | 1 | Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen |
2 | Entwicklungsbereichen | 2 | Entwicklungsbereichen |
Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen | Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen | ||||
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f | 1 | (1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten | f | 1 | (1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten |
2 | Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der | 2 | Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der | ||
3 | Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und | 3 | Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und | ||
4 | in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden | 4 | in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden | ||
5 | vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für | 5 | vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für | ||
6 | Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des | 6 | Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des | ||
7 | Baugesetzbuchs absetzen. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf | 7 | Baugesetzbuchs absetzen. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf | ||
8 | Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und | 8 | Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und | ||
9 | funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das | 9 | funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das | ||
10 | wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung | 10 | wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung | ||
11 | erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben | 11 | erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben | ||
12 | bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. | 12 | bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. | ||
13 | 3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses | 13 | 3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses | ||
14 | der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in | 14 | der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in | ||
15 | Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, | 15 | Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, | ||
16 | soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen | 16 | soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen | ||
17 | Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden | 17 | Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden | ||
18 | sind. 4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit | 18 | sind. 4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit | ||
19 | die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder | 19 | die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder | ||
20 | Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind. 5Nach Ablauf des | 20 | Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind. 5Nach Ablauf des | ||
21 | Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder | 21 | Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder | ||
22 | Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert | 22 | Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert | ||
23 | hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für | 23 | hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für | ||
24 | das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das | 24 | das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das | ||
25 | Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen. | 25 | Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen. | ||
n | n | 26 | (1a) 1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines | ||
27 | neuen Gebäudes führen. 2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen | ||||
28 | Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde. | ||||
26 | (2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch | 29 | (2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch | ||
27 | nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die | 30 | nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die | ||
t | 28 | Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist. | t | 31 | Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; |
29 | 2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt | 32 | die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz | ||
30 | worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm | 33 | 1 Satz 1 und 2 zu enthalten. 2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder | ||
31 | solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese | 34 | Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch | ||
32 | entsprechend zu ändern. | 35 | deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der | ||
36 | Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern. | ||||
33 | (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche | 37 | (3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche | ||
34 | Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum | 38 | Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum | ||
35 | stehende Räume entsprechend anzuwenden. | 39 | stehende Räume entsprechend anzuwenden. |
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