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Bewertung | Bewertung | ||||
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f | 1 | (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 | f | 1 | (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 |
2 | oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende: | 2 | oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende: | ||
3 | 1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind | 3 | 1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind | ||
4 | mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden | 4 | mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden | ||
5 | Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, | 5 | Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, | ||
6 | Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. 2Ist der | 6 | Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. 2Ist der | ||
7 | Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so | 7 | Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so | ||
8 | kann dieser angesetzt werden. 3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des | 8 | kann dieser angesetzt werden. 3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des | ||
9 | ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut | 9 | ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut | ||
10 | ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb | 10 | ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb | ||
11 | fortführt. 4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen | 11 | fortführt. 4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen | ||
12 | Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in | 12 | Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in | ||
13 | den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der | 13 | den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der | ||
14 | Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt | 14 | Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt | ||
15 | werden kann. | 15 | werden kann. | ||
16 | 2. Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für | 16 | 2. Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für | ||
17 | Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren | 17 | Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren | ||
18 | nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen | 18 | nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen | ||
19 | ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen | 19 | ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen | ||
20 | (anschaffungsnahe Herstellungskosten). 2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die | 20 | (anschaffungsnahe Herstellungskosten). 2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die | ||
21 | Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des | 21 | Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des | ||
22 | Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich | 22 | Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich | ||
23 | üblicherweise anfallen. | 23 | üblicherweise anfallen. | ||
24 | 3. Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der | 24 | 3. Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der | ||
25 | Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale | 25 | Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale | ||
26 | Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die | 26 | Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die | ||
27 | betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des | 27 | betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des | ||
28 | Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der | 28 | Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der | ||
29 | Herstellung entfallen. 2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in | 29 | Herstellung entfallen. 2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in | ||
30 | Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben. | 30 | Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben. | ||
31 | 4. Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs | 31 | 4. Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs | ||
32 | (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder | 32 | (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder | ||
33 | Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge | 33 | Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge | ||
34 | nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. 2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) | 34 | nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. 2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) | ||
35 | auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann | 35 | auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann | ||
36 | dieser angesetzt werden. 3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend. | 36 | dieser angesetzt werden. 3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend. | ||
37 | 5. Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den | 37 | 5. Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den | ||
38 | Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, | 38 | Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, | ||
39 | dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst | 39 | dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst | ||
40 | verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen | 40 | verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen | ||
41 | Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. 2Der Vorratsbestand am | 41 | Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. 2Der Vorratsbestand am | ||
42 | Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach | 42 | Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach | ||
43 | Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen | 43 | Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen | ||
44 | Wirtschaftsjahres. 3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann | 44 | Wirtschaftsjahres. 3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann | ||
45 | in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen | 45 | in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen | ||
46 | werden. | 46 | werden. | ||
47 | 6. Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des | 47 | 6. Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des | ||
48 | Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen | 48 | Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen | ||
49 | Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz | 49 | Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz | ||
50 | 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines | 50 | 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines | ||
51 | Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten. 2Nummer 2 | 51 | Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten. 2Nummer 2 | ||
52 | Satz 2 ist nicht anzuwenden. | 52 | Satz 2 ist nicht anzuwenden. | ||
53 | 7. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der | 53 | 7. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der | ||
54 | Nummer 2 anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen. | 54 | Nummer 2 anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen. | ||
55 | 2Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am | 55 | 2Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am | ||
56 | Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die | 56 | Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die | ||
57 | verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen. | 57 | verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen. | ||
58 | 8. Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender | 58 | 8. Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender | ||
59 | Grundsätze anzusetzen: | 59 | Grundsätze anzusetzen: | ||
60 | 1. bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage | 60 | 1. bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage | ||
61 | der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen | 61 | der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen | ||
62 | die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu | 62 | die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu | ||
63 | einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird; | 63 | einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird; | ||
64 | 2. Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten | 64 | 2. Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten | ||
65 | und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten; | 65 | und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten; | ||
66 | 3. künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung | 66 | 3. künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung | ||
67 | voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu | 67 | voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu | ||
68 | aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen; | 68 | aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen; | ||
69 | 4. Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im | 69 | 4. Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im | ||
70 | wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in | 70 | wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in | ||
71 | gleichen Raten anzusammeln. 2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur | 71 | gleichen Raten anzusammeln. 2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur | ||
72 | Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender | 72 | Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender | ||
73 | gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig | 73 | gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig | ||
74 | in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe | 74 | in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe | ||
75 | e ist insoweit nicht anzuwenden. 3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein | 75 | e ist insoweit nicht anzuwenden. 3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein | ||
76 | Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis | 76 | Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis | ||
77 | zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in | 77 | zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in | ||
78 | gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, | 78 | gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, | ||
79 | beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre; | 79 | beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre; | ||
80 | 5. Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 | 80 | 5. Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 | ||
81 | Prozent abzuzinsen; Nummer 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 2Für die | 81 | Prozent abzuzinsen; Nummer 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 2Für die | ||
82 | Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum | 82 | Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum | ||
83 | bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend. 3Für die Abzinsung von Rückstellungen | 83 | bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend. 3Für die Abzinsung von Rückstellungen | ||
84 | für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus | 84 | für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus | ||
85 | Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und | 85 | Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und | ||
86 | 6. bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; | 86 | 6. bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; | ||
87 | künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden. | 87 | künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden. | ||
88 | 9. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für | 88 | 9. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für | ||
89 | andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; in den Fällen des | 89 | andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; in den Fällen des | ||
90 | § 4 Absatz 1 Satz 3 ist die Entnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2Die | 90 | § 4 Absatz 1 Satz 3 ist die Entnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2Die | ||
91 | private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich | 91 | private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich | ||
92 | genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen | 92 | genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen | ||
93 | Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für | 93 | Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für | ||
94 | Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten | 94 | Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten | ||
95 | Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz | 95 | Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz | ||
96 | oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder | 96 | oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder | ||
97 | aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden | 97 | aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden | ||
98 | (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der | 98 | (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der | ||
99 | Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge | 99 | Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge | ||
n | 100 | 1. soweit Nummer 2 keine Anwendung findet und bei Anschaffung vor dem 1. | n | 100 | 1. soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung |
101 | Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der | 101 | vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im | ||
102 | Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember | 102 | Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum | ||
103 | 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der | 103 | 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der | ||
104 | Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren | 104 | Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren | ||
105 | angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der | 105 | angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der | ||
106 | Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 | 106 | Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 | ||
107 | Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte | 107 | Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte | ||
108 | Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder | 108 | Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder | ||
n | n | 109 | 2. soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. | ||
110 | Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern | ||||
111 | aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § | ||||
112 | 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder | ||||
109 | 2. bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur | 113 | 3. bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur | ||
110 | zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das | 114 | zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission | ||
111 | Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des | 115 | je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht | ||
112 | Elektromobilitätsgesetzes erfüllen. | 116 | mehr als 40 000 Euro beträgt, oder | ||
113 | 3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten | 117 | 4. soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. | ||
114 | entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug | 118 | Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das | ||
119 | Kraftfahrzeug | ||||
120 | 1. eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen | ||||
121 | Kilometer hat oder | ||||
122 | 2. die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der | ||||
123 | elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder | ||||
124 | 5. soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. | ||||
125 | Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das | ||||
126 | Kraftfahrzeug | ||||
127 | 1. eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen | ||||
128 | Kilometer hat oder | ||||
129 | 2. die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der | ||||
130 | elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, | ||||
131 | die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs | ||||
132 | unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der | ||||
133 | Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder | ||||
134 | aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. | ||||
135 | 168/2013 zu entnehmen. 3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den | ||||
136 | auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für | ||||
115 | insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der | 137 | das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das | ||
116 | privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch | 138 | Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes | ||
117 | nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb | 139 | Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit | ||
118 | ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus | 140 | Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus | ||
119 | mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei | 141 | mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei | ||
120 | betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von | 142 | betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von | ||
121 | extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind | 143 | extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind | ||
n | 122 | 1. soweit Nummer 2 keine Anwendung findet und bei Anschaffung vor dem 1. | n | 144 | 1. soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung |
123 | Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt | 145 | vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden | ||
124 | entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; | 146 | insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu | ||
125 | dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und | 147 | mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden | ||
126 | Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung | 148 | Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für | ||
127 | zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe | 149 | Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in | ||
128 | festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem | 150 | pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein | ||
129 | enthalten sind, oder | 151 | Batteriesystem enthalten sind, oder | ||
152 | 2. soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. | ||||
153 | Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt | ||||
154 | entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder | ||||
155 | vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern | ||||
156 | aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § | ||||
157 | 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder | ||||
130 | 2. bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei | 158 | 3. bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei | ||
131 | der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten | 159 | der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten | ||
t | 132 | für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu | t | 160 | für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu |
133 | berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das | 161 | berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen | ||
134 | Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des | 162 | Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40 | ||
135 | Elektromobilitätsgesetzes erfüllen. | 163 | 000 Euro beträgt oder | ||
136 | 4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 | 164 | 4. soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. | ||
137 | Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer | 165 | Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt | ||
138 | befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer | 166 | entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder | ||
139 | juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für | 167 | vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das | ||
168 | Kraftfahrzeug | ||||
169 | 1. eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen | ||||
170 | Kilometer hat oder | ||||
171 | 2. die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der | ||||
172 | elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder | ||||
173 | 5. soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. | ||||
174 | Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt | ||||
175 | entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder | ||||
176 | vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das | ||||
177 | Kraftfahrzeug | ||||
178 | 1. eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen | ||||
179 | Kilometer hat oder | ||||
180 | 2. die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der | ||||
181 | elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, | ||||
182 | die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs | ||||
183 | unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der | ||||
184 | Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder | ||||
185 | aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. | ||||
186 | 168/2013 zu entnehmen. 4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner | ||||
187 | Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von | ||||
188 | der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder | ||||
189 | Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur | ||||
140 | steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich | 190 | Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 | ||
141 | überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden. 5Satz 4 | 191 | unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt | ||
142 | gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen. 6Die private Nutzung | 192 | werden. 5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen. 6Die | ||
143 | eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 | 193 | private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne | ||
144 | ist, bleibt außer Ansatz. | 194 | des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz. | ||
145 | 10. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; | 195 | 10. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; | ||
146 | sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten | 196 | sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten | ||
147 | anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut | 197 | anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut | ||
148 | 1. innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung | 198 | 1. innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung | ||
149 | angeschafft oder hergestellt worden ist, | 199 | angeschafft oder hergestellt worden ist, | ||
150 | 2. ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an | 200 | 2. ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an | ||
151 | der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 | 201 | der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 | ||
152 | Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder | 202 | Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder | ||
153 | 3. ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 ist. | 203 | 3. ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 ist. | ||
154 | 2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- | 204 | 2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- | ||
155 | oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den | 205 | oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den | ||
156 | Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der | 206 | Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der | ||
157 | Einlage entfallen. 3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung | 207 | Einlage entfallen. 3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung | ||
158 | aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so | 208 | aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so | ||
159 | tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit | 209 | tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit | ||
160 | dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der | 210 | dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der | ||
161 | Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme. | 211 | Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme. | ||
162 | 11. In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das | 212 | 11. In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das | ||
163 | Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen. | 213 | Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen. | ||
164 | 12. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden. | 214 | 12. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden. | ||
165 | 13. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem | 215 | 13. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem | ||
166 | Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten | 216 | Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten | ||
167 | anzusetzen. | 217 | anzusetzen. | ||
168 | (2) 1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 | 218 | (2) 1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 | ||
169 | bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen | 219 | bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen | ||
170 | Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig | 220 | Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig | ||
171 | sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des | 221 | sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des | ||
172 | Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als | 222 | Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als | ||
173 | Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder | 223 | Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder | ||
174 | Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ | 224 | Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ | ||
175 | 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende | 225 | 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende | ||
176 | Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen. 2Ein | 226 | Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen. 2Ein | ||
177 | Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach | 227 | Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach | ||
178 | seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen | 228 | seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen | ||
179 | Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den | 229 | Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den | ||
180 | Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander | 230 | Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander | ||
181 | abgestimmt sind. 3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen | 231 | abgestimmt sind. 3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen | ||
182 | Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen | 232 | Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen | ||
183 | Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann. 4Wirtschaftsgüter im Sinne des | 233 | Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann. 4Wirtschaftsgüter im Sinne des | ||
184 | Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der | 234 | Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der | ||
185 | Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung | 235 | Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung | ||
186 | des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach | 236 | des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach | ||
187 | Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, | 237 | Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, | ||
188 | laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. 5Das Verzeichnis braucht nicht | 238 | laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. 5Das Verzeichnis braucht nicht | ||
189 | geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind. | 239 | geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind. | ||
190 | (2a) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen | 240 | (2a) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen | ||
191 | Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig | 241 | Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig | ||
192 | sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des | 242 | sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des | ||
193 | Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet | 243 | Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet | ||
194 | werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen | 244 | werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen | ||
195 | darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 | 245 | darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 | ||
196 | Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut | 246 | Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut | ||
197 | 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen. 2Der Sammelposten ist im | 247 | 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen. 2Der Sammelposten ist im | ||
198 | Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit | 248 | Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit | ||
199 | jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. 3Scheidet ein Wirtschaftsgut | 249 | jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. 3Scheidet ein Wirtschaftsgut | ||
200 | im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten | 250 | im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten | ||
201 | nicht vermindert. 4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach | 251 | nicht vermindert. 4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach | ||
202 | Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren | 252 | Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren | ||
203 | beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen | 253 | beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen | ||
204 | Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung | 254 | Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung | ||
205 | oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller | 255 | oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller | ||
206 | Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder | 256 | Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder | ||
207 | Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ | 257 | Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ | ||
208 | 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende | 258 | 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende | ||
209 | Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen. 5Die Sätze 1 | 259 | Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen. 5Die Sätze 1 | ||
210 | bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder | 260 | bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder | ||
211 | eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden. | 261 | eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden. | ||
212 | (3) 1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers | 262 | (3) 1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers | ||
213 | an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des | 263 | an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des | ||
214 | Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter | 264 | Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter | ||
215 | mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die | 265 | mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die | ||
216 | Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven | 266 | Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven | ||
217 | sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer | 267 | sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer | ||
218 | natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der | 268 | natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der | ||
219 | unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine | 269 | unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine | ||
220 | natürliche Person. 2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige | 270 | natürliche Person. 2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige | ||
221 | Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum | 271 | Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum | ||
222 | Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, | 272 | Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, | ||
223 | sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen | 273 | sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen | ||
224 | Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt. 3Der | 274 | Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt. 3Der | ||
225 | Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden. | 275 | Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden. | ||
226 | (4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 | 276 | (4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 | ||
227 | Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen | 277 | Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen | ||
228 | Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende | 278 | Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende | ||
229 | Betriebsvermögen als Anschaffungskosten. | 279 | Betriebsvermögen als Anschaffungskosten. | ||
230 | (5) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein | 280 | (5) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein | ||
231 | anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der | 281 | anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der | ||
232 | Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die | 282 | Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die | ||
233 | Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven | 283 | Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven | ||
234 | sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. 2Satz 1 | 284 | sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. 2Satz 1 | ||
235 | gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des | 285 | gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des | ||
236 | Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer | 286 | Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer | ||
237 | Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen | 287 | Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen | ||
238 | verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei | 288 | verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei | ||
239 | verschiedenen Mitunternehmerschaften. 3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein | 289 | verschiedenen Mitunternehmerschaften. 3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein | ||
240 | Wirtschaftsgut | 290 | Wirtschaftsgut | ||
241 | 1. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten | 291 | 1. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten | ||
242 | aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer | 292 | aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer | ||
243 | Mitunternehmerschaft und umgekehrt, | 293 | Mitunternehmerschaft und umgekehrt, | ||
244 | 2. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten | 294 | 2. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten | ||
245 | aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen | 295 | aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen | ||
246 | derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der | 296 | derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der | ||
247 | er beteiligt ist, und umgekehrt oder | 297 | er beteiligt ist, und umgekehrt oder | ||
248 | 3. unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener | 298 | 3. unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener | ||
249 | Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft | 299 | Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft | ||
250 | übertragen wird. 4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb | 300 | übertragen wird. 4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb | ||
251 | einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt | 301 | einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt | ||
252 | der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung | 302 | der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung | ||
253 | entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem | 303 | entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem | ||
254 | übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei | 304 | übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei | ||
255 | Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den | 305 | Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den | ||
256 | Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt | 306 | Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt | ||
257 | ist. 5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der | 307 | ist. 5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der | ||
258 | Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem | 308 | Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem | ||
259 | Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich | 309 | Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich | ||
260 | erhöht. 6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des | 310 | erhöht. 6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des | ||
261 | Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung | 311 | Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung | ||
262 | oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund | 312 | oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund | ||
263 | unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist | 313 | unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist | ||
264 | rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert | 314 | rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert | ||
265 | anzusetzen. | 315 | anzusetzen. | ||
266 | (6) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, | 316 | (6) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, | ||
267 | bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen | 317 | bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen | ||
268 | Wirtschaftsguts. 2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, | 318 | Wirtschaftsguts. 2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, | ||
269 | erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft | 319 | erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft | ||
270 | um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts. 3In den Fällen des Absatzes 1 | 320 | um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts. 3In den Fällen des Absatzes 1 | ||
271 | Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des | 321 | Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des | ||
272 | Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts. 4Absatz 5 bleibt unberührt. | 322 | Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts. 4Absatz 5 bleibt unberührt. | ||
273 | (7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind | 323 | (7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind | ||
274 | 1. bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung | 324 | 1. bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung | ||
275 | die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als | 325 | die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als | ||
276 | Anschaffungskosten zugrunde zu legen und | 326 | Anschaffungskosten zugrunde zu legen und | ||
277 | 2. die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 | 327 | 2. die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 | ||
278 | entsprechend anzuwenden. | 328 | entsprechend anzuwenden. |
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