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Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr | Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr | ||||
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t | 1 | Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr | t | 1 | Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr |
Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr | Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr | ||||
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f | 1 | (1) 1Anstelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ist bei | f | 1 | (1) 1Anstelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ist bei |
2 | einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf | 2 | einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf | ||
3 | den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf | 3 | den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf | ||
4 | unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb | 4 | unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb | ||
5 | geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im | 5 | geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im | ||
6 | Inland durchgeführt wird. 2Der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn beträgt pro | 6 | Inland durchgeführt wird. 2Der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn beträgt pro | ||
7 | Tag des Betriebs für jedes im internationalen Verkehr betriebene Handelsschiff | 7 | Tag des Betriebs für jedes im internationalen Verkehr betriebene Handelsschiff | ||
8 | für jeweils volle 100 Nettotonnen (Nettoraumzahl) | 8 | für jeweils volle 100 Nettotonnen (Nettoraumzahl) | ||
9 | 0,92 Eurobei einer Tonnage bis zu 1 000 Nettotonnen,0,69 Eurofur die 1 000 | 9 | 0,92 Eurobei einer Tonnage bis zu 1 000 Nettotonnen,0,69 Eurofur die 1 000 | ||
10 | Nettotonnen ubersteigende Tonnage bis zu 10 000 Nettotonnen,0,46 Eurofur die | 10 | Nettotonnen ubersteigende Tonnage bis zu 10 000 Nettotonnen,0,46 Eurofur die | ||
11 | 10 000 Nettotonnen ubersteigende Tonnage bis zu 25 000 Nettotonnen,0,23 | 11 | 10 000 Nettotonnen ubersteigende Tonnage bis zu 25 000 Nettotonnen,0,23 | ||
12 | Eurofur die 25 000 Nettotonnen ubersteigende Tonnage. | 12 | Eurofur die 25 000 Nettotonnen ubersteigende Tonnage. | ||
13 | (2) 1Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene | 13 | (2) 1Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene | ||
14 | oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem | 14 | oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem | ||
15 | inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr | 15 | inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr | ||
16 | überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder | 16 | überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder | ||
17 | zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder | 17 | zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder | ||
18 | zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden. 2Zum | 18 | zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden. 2Zum | ||
19 | Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören auch ihre | 19 | Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören auch ihre | ||
20 | Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, und die | 20 | Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, und die | ||
21 | unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden | 21 | unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden | ||
22 | Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe | 22 | Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe | ||
23 | und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter. 3Der Einsatz und | 23 | und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter. 3Der Einsatz und | ||
24 | die Vercharterung von gecharterten Handelsschiffen gilt nur dann als Betrieb | 24 | die Vercharterung von gecharterten Handelsschiffen gilt nur dann als Betrieb | ||
25 | von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn gleichzeitig eigene oder | 25 | von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn gleichzeitig eigene oder | ||
26 | ausgerüstete Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben werden. 4Sind | 26 | ausgerüstete Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben werden. 4Sind | ||
27 | gecharterte Handelsschiffe nicht in einem inländischen Seeschiffsregister | 27 | gecharterte Handelsschiffe nicht in einem inländischen Seeschiffsregister | ||
28 | eingetragen, gilt Satz 3 unter der weiteren Voraussetzung, dass im | 28 | eingetragen, gilt Satz 3 unter der weiteren Voraussetzung, dass im | ||
29 | Wirtschaftsjahr die Nettotonnage der gecharterten Handelsschiffe das Dreifache | 29 | Wirtschaftsjahr die Nettotonnage der gecharterten Handelsschiffe das Dreifache | ||
30 | der nach den Sätzen 1 und 2 im internationalen Verkehr betriebenen | 30 | der nach den Sätzen 1 und 2 im internationalen Verkehr betriebenen | ||
31 | Handelsschiffe nicht übersteigt; für die Berechnung der Nettotonnage sind | 31 | Handelsschiffe nicht übersteigt; für die Berechnung der Nettotonnage sind | ||
32 | jeweils die Nettotonnen pro Schiff mit der Anzahl der Betriebstage nach Absatz | 32 | jeweils die Nettotonnen pro Schiff mit der Anzahl der Betriebstage nach Absatz | ||
33 | 1 zu vervielfältigen. 5Dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen | 33 | 1 zu vervielfältigen. 5Dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen | ||
34 | Verkehr ist gleichgestellt, wenn Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr | 34 | Verkehr ist gleichgestellt, wenn Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr | ||
35 | überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in | 35 | überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in | ||
36 | diesem Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum | 36 | diesem Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum | ||
37 | Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen eingesetzt werden; die | 37 | Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen eingesetzt werden; die | ||
38 | Sätze 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden. | 38 | Sätze 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden. | ||
39 | (3) 1Der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 ist im | 39 | (3) 1Der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 ist im | ||
40 | Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs | 40 | Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs | ||
41 | (Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres zu stellen. | 41 | (Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres zu stellen. | ||
42 | 2Vor Indienststellung des Handelsschiffs durch den Betrieb von Handelsschiffen | 42 | 2Vor Indienststellung des Handelsschiffs durch den Betrieb von Handelsschiffen | ||
43 | im internationalen Verkehr erwirtschaftete Gewinne sind in diesem Fall nicht | 43 | im internationalen Verkehr erwirtschaftete Gewinne sind in diesem Fall nicht | ||
44 | zu besteuern; Verluste sind weder ausgleichsfähig noch verrechenbar. 3Bereits | 44 | zu besteuern; Verluste sind weder ausgleichsfähig noch verrechenbar. 3Bereits | ||
45 | erlassene Steuerbescheide sind insoweit zu ändern. 4Das gilt auch dann, wenn | 45 | erlassene Steuerbescheide sind insoweit zu ändern. 4Das gilt auch dann, wenn | ||
46 | der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet | 46 | der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet | ||
47 | insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum | 47 | insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum | ||
48 | abgelaufen ist, in dem der Gewinn erstmals nach Absatz 1 ermittelt wird. 5Wird | 48 | abgelaufen ist, in dem der Gewinn erstmals nach Absatz 1 ermittelt wird. 5Wird | ||
49 | der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 nicht nach Satz 1 | 49 | der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 nicht nach Satz 1 | ||
50 | im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs | 50 | im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs | ||
51 | (Indienststellung) gestellt, kann er erstmals in dem Wirtschaftsjahr gestellt | 51 | (Indienststellung) gestellt, kann er erstmals in dem Wirtschaftsjahr gestellt | ||
52 | werden, das jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren, vom Beginn | 52 | werden, das jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren, vom Beginn | ||
53 | des Jahres der Indienststellung gerechnet, endet. 6Die Sätze 2 bis 4 sind | 53 | des Jahres der Indienststellung gerechnet, endet. 6Die Sätze 2 bis 4 sind | ||
54 | insoweit nicht anwendbar. 7Der Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung | 54 | insoweit nicht anwendbar. 7Der Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung | ||
55 | nach Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag | 55 | nach Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag | ||
56 | stellt, zehn Jahre gebunden. 8Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann er den Antrag | 56 | stellt, zehn Jahre gebunden. 8Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann er den Antrag | ||
57 | mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden Wirtschaftsjahres bis zum Ende des | 57 | mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden Wirtschaftsjahres bis zum Ende des | ||
58 | Jahres unwiderruflich zurücknehmen. 9An die Gewinnermittlung nach allgemeinen | 58 | Jahres unwiderruflich zurücknehmen. 9An die Gewinnermittlung nach allgemeinen | ||
59 | Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in | 59 | Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in | ||
60 | dem er den Antrag zurücknimmt, zehn Jahre gebunden. | 60 | dem er den Antrag zurücknimmt, zehn Jahre gebunden. | ||
61 | (4) 1Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des | 61 | (4) 1Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des | ||
62 | Absatzes 1 vorangeht (Übergangsjahr), ist für jedes Wirtschaftsgut, das | 62 | Absatzes 1 vorangeht (Übergangsjahr), ist für jedes Wirtschaftsgut, das | ||
63 | unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, | 63 | unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, | ||
64 | der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes | 64 | der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes | ||
65 | Verzeichnis aufzunehmen. 2Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei | 65 | Verzeichnis aufzunehmen. 2Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei | ||
66 | Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einheitlich | 66 | Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einheitlich | ||
67 | festzustellen. 3Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem Gewinn | 67 | festzustellen. 3Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem Gewinn | ||
68 | hinzuzurechnen: | 68 | hinzuzurechnen: | ||
69 | 1. in den dem letzten Jahr der Anwendung des Absatzes 1 folgenden fünf | 69 | 1. in den dem letzten Jahr der Anwendung des Absatzes 1 folgenden fünf | ||
70 | Wirtschaftsjahren jeweils in Höhe von mindestens einem Fünftel, | 70 | Wirtschaftsjahren jeweils in Höhe von mindestens einem Fünftel, | ||
71 | 2. in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet | 71 | 2. in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet | ||
72 | oder in dem es nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im | 72 | oder in dem es nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im | ||
73 | internationalen Verkehr dient, | 73 | internationalen Verkehr dient, | ||
74 | 3. in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn | 74 | 3. in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn | ||
75 | entfallenden Anteils. | 75 | entfallenden Anteils. | ||
76 | 4Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige | 76 | 4Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige | ||
77 | Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens dem Betrieb von Handelsschiffen im | 77 | Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens dem Betrieb von Handelsschiffen im | ||
78 | internationalen Verkehr zuführt. | 78 | internationalen Verkehr zuführt. | ||
79 | (4a) 1Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 tritt für | 79 | (4a) 1Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 tritt für | ||
80 | die Zwecke dieser Vorschrift an die Stelle des Steuerpflichtigen die | 80 | die Zwecke dieser Vorschrift an die Stelle des Steuerpflichtigen die | ||
81 | Gesellschaft. 2Der nach Absatz 1 ermittelte Gewinn ist den Gesellschaftern | 81 | Gesellschaft. 2Der nach Absatz 1 ermittelte Gewinn ist den Gesellschaftern | ||
82 | entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen. 3Vergütungen | 82 | entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen. 3Vergütungen | ||
83 | im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sind hinzuzurechnen. | 83 | im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sind hinzuzurechnen. | ||
84 | (5) 1Gewinne nach Absatz 1 umfassen auch Einkünfte nach § 16. 2§§ 34, 34c | 84 | (5) 1Gewinne nach Absatz 1 umfassen auch Einkünfte nach § 16. 2§§ 34, 34c | ||
85 | Absatz 1 bis 3 und § 35 sind nicht anzuwenden. 3Rücklagen nach den §§ 6b und | 85 | Absatz 1 bis 3 und § 35 sind nicht anzuwenden. 3Rücklagen nach den §§ 6b und | ||
86 | 6d sind beim Übergang zur Gewinnermittlung nach Absatz 1 dem Gewinn im | 86 | 6d sind beim Übergang zur Gewinnermittlung nach Absatz 1 dem Gewinn im | ||
87 | Erstjahr hinzuzurechnen; bis zum Übergang in Anspruch genommene | 87 | Erstjahr hinzuzurechnen; bis zum Übergang in Anspruch genommene | ||
88 | Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Absatz 1 sind nach Maßgabe des § 7g Absatz | 88 | Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Absatz 1 sind nach Maßgabe des § 7g Absatz | ||
89 | 3 rückgängig zu machen. 4Für die Anwendung des § 15a ist der nach § 4 Absatz 1 | 89 | 3 rückgängig zu machen. 4Für die Anwendung des § 15a ist der nach § 4 Absatz 1 | ||
90 | oder § 5 ermittelte Gewinn zugrunde zu legen. | 90 | oder § 5 ermittelte Gewinn zugrunde zu legen. | ||
n | 91 | (6) In der Bilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem Absatz 1 | n | 91 | (6) 1In der Bilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem Absatz 1 |
92 | letztmalig angewendet wird, ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem | 92 | letztmalig angewendet wird, ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem | ||
93 | Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Teilwert | 93 | Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Teilwert | ||
t | 94 | anzusetzen. | t | 94 | anzusetzen. 2Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sind den |
95 | weiteren Absetzungen für Abnutzung unverändert die ursprünglichen | ||||
96 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. |
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