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Gewinnbegriff im Allgemeinen | Gewinnbegriff im Allgemeinen | ||||
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t | 1 | Gewinnbegriff im Allgemeinen | t | 1 | Gewinnbegriff im Allgemeinen |
Gewinnbegriff im Allgemeinen | Gewinnbegriff im Allgemeinen | ||||
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f | 1 | (1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am | f | 1 | (1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am |
2 | Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des | 2 | Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des | ||
3 | vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und | 3 | vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und | ||
4 | vermindert um den Wert der Einlagen. 2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter | 4 | vermindert um den Wert der Einlagen. 2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter | ||
5 | (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der | 5 | (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der | ||
6 | Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere | 6 | Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere | ||
7 | betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. 3Einer | 7 | betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. 3Einer | ||
8 | Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung | 8 | Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung | ||
9 | des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns | 9 | des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns | ||
10 | aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich. 4Ein | 10 | aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich. 4Ein | ||
11 | Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des | 11 | Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des | ||
12 | Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn | 12 | Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn | ||
13 | ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen | 13 | ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen | ||
14 | zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen | 14 | zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen | ||
15 | ist. 5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder | 15 | ist. 5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder | ||
16 | Europäischen Genossenschaft in den Fällen | 16 | Europäischen Genossenschaft in den Fällen | ||
17 | 1. einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der | 17 | 1. einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der | ||
18 | Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der | 18 | Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der | ||
19 | Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch | 19 | Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch | ||
20 | die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 | 20 | die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 | ||
21 | S. 1), und | 21 | S. 1), und | ||
22 | 2. einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der | 22 | 2. einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der | ||
23 | Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der | 23 | Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der | ||
24 | Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1). | 24 | Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1). | ||
25 | 6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige | 25 | 6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige | ||
26 | zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht. 7Eine Änderung der Nutzung eines | 26 | zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht. 7Eine Änderung der Nutzung eines | ||
27 | Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist | 27 | Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist | ||
28 | auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme. 8Einlagen sind alle | 28 | auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme. 8Einlagen sind alle | ||
29 | Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der | 29 | Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der | ||
30 | Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; | 30 | Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; | ||
31 | einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik | 31 | einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik | ||
32 | Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts | 32 | Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts | ||
33 | gleich. 9Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die | 33 | gleich. 9Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die | ||
34 | Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder | 34 | Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder | ||
35 | Substanzverringerung zu befolgen. | 35 | Substanzverringerung zu befolgen. | ||
36 | (2) 1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer | 36 | (2) 1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer | ||
37 | Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger | 37 | Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger | ||
38 | Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; | 38 | Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; | ||
39 | diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer | 39 | diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer | ||
40 | Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert | 40 | Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert | ||
41 | werden kann. 2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) | 41 | werden kann. 2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) | ||
42 | nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang | 42 | nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang | ||
43 | mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung | 43 | mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung | ||
44 | nach Satz 1 auf den Gewinn reicht. | 44 | nach Satz 1 auf den Gewinn reicht. | ||
45 | (3) 1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften | 45 | (3) 1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften | ||
46 | verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und | 46 | verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und | ||
47 | die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn | 47 | die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn | ||
48 | den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. | 48 | den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. | ||
49 | 2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und | 49 | 2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und | ||
50 | für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende | 50 | für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende | ||
51 | Posten). 3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige | 51 | Posten). 3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige | ||
52 | Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz | 52 | Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz | ||
53 | 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu | 53 | 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu | ||
54 | befolgen. 4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare | 54 | befolgen. 4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare | ||
55 | Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, | 55 | Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, | ||
56 | für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für | 56 | für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für | ||
57 | Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des | 57 | Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des | ||
58 | Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme | 58 | Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme | ||
59 | als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 5Die Wirtschaftsgüter des | 59 | als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 5Die Wirtschaftsgüter des | ||
60 | Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 | 60 | Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 | ||
61 | sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der | 61 | sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der | ||
62 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen | 62 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen | ||
63 | Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. | 63 | Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. | ||
64 | (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst | 64 | (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst | ||
65 | sind. | 65 | sind. | ||
66 | (4a) 1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn | 66 | (4a) 1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn | ||
67 | Überentnahmen getätigt worden sind. 2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den | 67 | Überentnahmen getätigt worden sind. 2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den | ||
68 | die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres | 68 | die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres | ||
69 | übersteigen. 3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 | 69 | übersteigen. 3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 | ||
70 | Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen | 70 | Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen | ||
71 | vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den | 71 | vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den | ||
72 | vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen | 72 | vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen | ||
73 | überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der | 73 | überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der | ||
74 | Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses | 74 | Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses | ||
75 | Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen. 4Der sich dabei ergebende | 75 | Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen. 4Der sich dabei ergebende | ||
76 | Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im | 76 | Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im | ||
77 | Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen. 5Der | 77 | Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen. 5Der | ||
78 | Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder | 78 | Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder | ||
79 | Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt. | 79 | Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt. | ||
80 | 6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß | 80 | 6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß | ||
81 | anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen. | 81 | anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen. | ||
82 | (5) 1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern: | 82 | (5) 1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern: | ||
83 | 1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des | 83 | 1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des | ||
84 | Steuerpflichtigen sind. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder | 84 | Steuerpflichtigen sind. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder | ||
85 | Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände | 85 | Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände | ||
86 | insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; | 86 | insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; | ||
87 | 2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, | 87 | 2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, | ||
88 | soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen | 88 | soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen | ||
89 | Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche | 89 | Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche | ||
90 | Veranlassung nachgewiesen sind. 2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen | 90 | Veranlassung nachgewiesen sind. 2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen | ||
91 | Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden | 91 | Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden | ||
92 | Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der | 92 | Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der | ||
93 | Aufwendungen. 3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen | 93 | Aufwendungen. 3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen | ||
94 | Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die | 94 | Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die | ||
95 | Bewirtung ist beizufügen; | 95 | Bewirtung ist beizufügen; | ||
96 | 3. Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der | 96 | 3. Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der | ||
97 | Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer | 97 | Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer | ||
98 | des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts | 98 | des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts | ||
99 | eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; | 99 | eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; | ||
100 | 4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten | 100 | 4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten | ||
101 | sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; | 101 | sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; | ||
102 | 5. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen. 2Wird der | 102 | 5. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen. 2Wird der | ||
103 | Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner | 103 | Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner | ||
104 | dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind | 104 | dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind | ||
105 | die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; | 105 | die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; | ||
106 | 6. Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und | 106 | 6. Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und | ||
107 | Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen | 107 | Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen | ||
108 | nichts anderes bestimmt ist. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 | 108 | nichts anderes bestimmt ist. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 | ||
109 | Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend | 109 | Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend | ||
110 | anzuwenden. 3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in | 110 | anzuwenden. 3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in | ||
111 | Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen | 111 | Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen | ||
112 | Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im | 112 | Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im | ||
113 | Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und | 113 | Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und | ||
114 | dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden | 114 | dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden | ||
115 | Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven | 115 | Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven | ||
116 | Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im | 116 | Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im | ||
117 | Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem | 117 | Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem | ||
118 | sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden | 118 | sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden | ||
119 | Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private | 119 | Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private | ||
120 | Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten | 120 | Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten | ||
121 | an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises | 121 | an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises | ||
122 | ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für | 122 | ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für | ||
123 | Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen | 123 | Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen | ||
124 | Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß; | 124 | Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß; | ||
125 | 7. die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte | 125 | 7. die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte | ||
126 | Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 | 126 | Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 | ||
127 | abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste | 127 | abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste | ||
128 | Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren | 128 | Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren | ||
129 | Beträge übersteigen; | 129 | Beträge übersteigen; | ||
130 | 8. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der | 130 | 8. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der | ||
131 | Ausstattung. 2Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche | 131 | Ausstattung. 2Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche | ||
132 | Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. 3In diesem Fall wird | 132 | Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. 3In diesem Fall wird | ||
133 | die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 Euro begrenzt; die Beschränkung | 133 | die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 Euro begrenzt; die Beschränkung | ||
134 | der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten | 134 | der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten | ||
135 | betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet; | 135 | betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet; | ||
136 | 9. andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die | 136 | 9. andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die | ||
137 | die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit | 137 | die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit | ||
138 | sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; | 138 | sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; | ||
n | 139 | 10. von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes | n | 139 | 10. Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht |
140 | oder von Organen der Europäischen Union festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder | 140 | oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem | ||
141 | und Verwarnungsgelder. 2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen | 141 | Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie | ||
142 | damit zusammenhängende Aufwendungen. 2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung | ||||
142 | oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, | 143 | von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt | ||
143 | soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des | 144 | werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung | ||
144 | durch die Tat verursachten Schadens dienen. 3Die Rückzahlung von Ausgaben im | 145 | des durch die Tat verursachten Schadens dienen. 3Die Rückzahlung von Ausgaben im | ||
145 | Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen. 4Das Abzugsverbot für | 146 | Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen. 4Das Abzugsverbot für | ||
146 | Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den | 147 | Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den | ||
147 | Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom | 148 | Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom | ||
148 | Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht | 149 | Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht | ||
149 | abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; | 150 | abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; | ||
n | 150 | 11. Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung; | n | 151 | 11. Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen |
152 | nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der | ||||
153 | Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; | ||||
151 | 12. Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des | 154 | 12. Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des | ||
152 | Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; | 155 | Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; | ||
153 | 13. die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, | 156 | 13. die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, | ||
154 | wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den | 157 | wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den | ||
155 | Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung | 158 | Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung | ||
156 | mit einer Geldbuße zulässt. 2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder | 159 | mit einer Geldbuße zulässt. 2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder | ||
157 | Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den | 160 | Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den | ||
158 | Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke | 161 | Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke | ||
159 | des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und | 162 | des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und | ||
160 | Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen. 3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die | 163 | Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen. 3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die | ||
161 | den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 | 164 | den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 | ||
162 | begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit. 4Diese | 165 | begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit. 4Diese | ||
163 | unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den | 166 | unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den | ||
164 | zugrundeliegenden Tatsachen; | 167 | zugrundeliegenden Tatsachen; | ||
165 | 14. Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht | 168 | 14. Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht | ||
166 | einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder | 169 | einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder | ||
167 | Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder | 170 | Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder | ||
168 | wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt | 171 | wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt | ||
169 | wird; | 172 | wird; | ||
170 | 15. Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; | 173 | 15. Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; | ||
171 | 16. Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes. | 174 | 16. Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes. | ||
172 | 2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten | 175 | 2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten | ||
173 | Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des | 176 | Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des | ||
174 | Steuerpflichtigen sind. 3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt. | 177 | Steuerpflichtigen sind. 3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt. | ||
175 | (5a) (weggefallen) | 178 | (5a) (weggefallen) | ||
176 | (5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine | 179 | (5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine | ||
177 | Betriebsausgaben. | 180 | Betriebsausgaben. | ||
178 | (6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind | 181 | (6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind | ||
179 | keine Betriebsausgaben. | 182 | keine Betriebsausgaben. | ||
180 | (7) 1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind | 183 | (7) 1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind | ||
181 | einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. 2Soweit | 184 | einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. 2Soweit | ||
182 | diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, | 185 | diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, | ||
183 | dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach | 186 | dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach | ||
184 | Satz 1 besonders aufgezeichnet sind. | 187 | Satz 1 besonders aufgezeichnet sind. | ||
185 | (8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und | 188 | (8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und | ||
186 | städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a | 189 | städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a | ||
187 | und 11b entsprechend. | 190 | und 11b entsprechend. | ||
188 | (9) 1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für | 191 | (9) 1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für | ||
189 | sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor | 192 | sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor | ||
190 | bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat. | 193 | bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat. | ||
191 | 2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. | 194 | 2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. | ||
t | t | 195 | (10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden. |
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