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Sanierungserträge | Sanierungserträge | ||||
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f | 1 | (1) 1Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem | f | 1 | (1) 1Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem |
2 | Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des | 2 | Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des | ||
3 | Absatzes 2 (Sanierungsertrag) sind steuerfrei. 2Sind | 3 | Absatzes 2 (Sanierungsertrag) sind steuerfrei. 2Sind | ||
4 | Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass | 4 | Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass | ||
5 | nach Satz 1 steuerfrei, sind steuerliche Wahlrechte in dem Jahr, in dem ein | 5 | nach Satz 1 steuerfrei, sind steuerliche Wahlrechte in dem Jahr, in dem ein | ||
6 | Sanierungsertrag erzielt wird (Sanierungsjahr) und im Folgejahr im zu | 6 | Sanierungsertrag erzielt wird (Sanierungsjahr) und im Folgejahr im zu | ||
7 | sanierenden Unternehmen gewinnmindernd auszuüben. 3Insbesondere ist der | 7 | sanierenden Unternehmen gewinnmindernd auszuüben. 3Insbesondere ist der | ||
8 | niedrigere Teilwert, der nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 Satz 2 | 8 | niedrigere Teilwert, der nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 Satz 2 | ||
9 | angesetzt werden kann, im Sanierungsjahr und im Folgejahr anzusetzen. | 9 | angesetzt werden kann, im Sanierungsjahr und im Folgejahr anzusetzen. | ||
10 | (2) Eine unternehmensbezogene Sanierung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige | 10 | (2) Eine unternehmensbezogene Sanierung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige | ||
11 | für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit und die | 11 | für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit und die | ||
12 | Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des betrieblich | 12 | Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des betrieblich | ||
13 | begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger | 13 | begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger | ||
14 | nachweist. | 14 | nachweist. | ||
15 | (3) 1Nicht abziehbare Beträge im Sinne des § 3c Absatz 4, die in | 15 | (3) 1Nicht abziehbare Beträge im Sinne des § 3c Absatz 4, die in | ||
16 | Veranlagungszeiträumen vor dem Sanierungsjahr und im Sanierungsjahr anzusetzen | 16 | Veranlagungszeiträumen vor dem Sanierungsjahr und im Sanierungsjahr anzusetzen | ||
17 | sind, mindern den Sanierungsertrag. 2Dieser Betrag mindert nacheinander | 17 | sind, mindern den Sanierungsertrag. 2Dieser Betrag mindert nacheinander | ||
18 | 1. den auf Grund einer Verpflichtungsübertragung im Sinne des § 4f Absatz 1 | 18 | 1. den auf Grund einer Verpflichtungsübertragung im Sinne des § 4f Absatz 1 | ||
19 | Satz 1 in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung nachfolgenden 14 Jahren | 19 | Satz 1 in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung nachfolgenden 14 Jahren | ||
20 | verteilt abziehbaren Aufwand des zu sanierenden Unternehmens, es sei denn, der | 20 | verteilt abziehbaren Aufwand des zu sanierenden Unternehmens, es sei denn, der | ||
21 | Aufwand ist gemäß § 4f Absatz 1 Satz 7 auf einen Rechtsnachfolger übergegangen, | 21 | Aufwand ist gemäß § 4f Absatz 1 Satz 7 auf einen Rechtsnachfolger übergegangen, | ||
22 | der die Verpflichtung übernommen hat und insoweit der Regelung des § 5 Absatz 7 | 22 | der die Verpflichtung übernommen hat und insoweit der Regelung des § 5 Absatz 7 | ||
23 | unterliegt. 2Entsprechendes gilt in Fällen des § 4f Absatz 2; | 23 | unterliegt. 2Entsprechendes gilt in Fällen des § 4f Absatz 2; | ||
24 | 2. den nach § 15a ausgleichsfähigen oder verrechenbaren Verlust des | 24 | 2. den nach § 15a ausgleichsfähigen oder verrechenbaren Verlust des | ||
25 | Unternehmers (Mitunternehmers) des zu sanierenden Unternehmens des | 25 | Unternehmers (Mitunternehmers) des zu sanierenden Unternehmens des | ||
26 | Sanierungsjahrs; | 26 | Sanierungsjahrs; | ||
27 | 3. den zum Ende des dem Sanierungsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahrs nach § | 27 | 3. den zum Ende des dem Sanierungsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahrs nach § | ||
28 | 15a festgestellten verrechenbaren Verlust des Unternehmers (Mitunternehmers) des | 28 | 15a festgestellten verrechenbaren Verlust des Unternehmers (Mitunternehmers) des | ||
29 | zu sanierenden Unternehmens; | 29 | zu sanierenden Unternehmens; | ||
30 | 4. den nach § 15b ausgleichsfähigen oder verrechenbaren Verlust derselben | 30 | 4. den nach § 15b ausgleichsfähigen oder verrechenbaren Verlust derselben | ||
31 | Einkunftsquelle des Unternehmers (Mitunternehmers) des Sanierungsjahrs; bei der | 31 | Einkunftsquelle des Unternehmers (Mitunternehmers) des Sanierungsjahrs; bei der | ||
32 | Verlustermittlung bleibt der Sanierungsertrag unberücksichtigt; | 32 | Verlustermittlung bleibt der Sanierungsertrag unberücksichtigt; | ||
33 | 5. den zum Ende des dem Sanierungsjahr vorangegangenen Jahrs nach § 15b | 33 | 5. den zum Ende des dem Sanierungsjahr vorangegangenen Jahrs nach § 15b | ||
34 | festgestellten verrechenbaren Verlust derselben Einkunftsquelle des Unternehmers | 34 | festgestellten verrechenbaren Verlust derselben Einkunftsquelle des Unternehmers | ||
35 | (Mitunternehmers); | 35 | (Mitunternehmers); | ||
36 | 6. den nach § 15 Absatz 4 ausgleichsfähigen oder nicht abziehbaren Verlust des | 36 | 6. den nach § 15 Absatz 4 ausgleichsfähigen oder nicht abziehbaren Verlust des | ||
37 | zu sanierenden Unternehmens des Sanierungsjahrs; | 37 | zu sanierenden Unternehmens des Sanierungsjahrs; | ||
38 | 7. den zum Ende des dem Sanierungsjahr vorangegangenen Jahrs nach § 15 Absatz | 38 | 7. den zum Ende des dem Sanierungsjahr vorangegangenen Jahrs nach § 15 Absatz | ||
39 | 4 festgestellten in Verbindung mit § 10d Absatz 4 verbleibenden Verlustvortrag, | 39 | 4 festgestellten in Verbindung mit § 10d Absatz 4 verbleibenden Verlustvortrag, | ||
40 | soweit er auf das zu sanierende Unternehmen entfällt; | 40 | soweit er auf das zu sanierende Unternehmen entfällt; | ||
41 | 8. den Verlust des Sanierungsjahrs des zu sanierenden Unternehmens; | 41 | 8. den Verlust des Sanierungsjahrs des zu sanierenden Unternehmens; | ||
42 | 9. den ausgleichsfähigen Verlust aus allen Einkunftsarten des | 42 | 9. den ausgleichsfähigen Verlust aus allen Einkunftsarten des | ||
43 | Veranlagungszeitraums, in dem das Sanierungsjahr endet; | 43 | Veranlagungszeitraums, in dem das Sanierungsjahr endet; | ||
44 | 10. im Sanierungsjahr ungeachtet des § 10d Absatz 2 den nach § 10d Absatz 4 | 44 | 10. im Sanierungsjahr ungeachtet des § 10d Absatz 2 den nach § 10d Absatz 4 | ||
45 | zum Ende des Vorjahrs gesondert festgestellten Verlustvortrag; | 45 | zum Ende des Vorjahrs gesondert festgestellten Verlustvortrag; | ||
46 | 11. in der nachfolgenden Reihenfolge den zum Ende des Vorjahrs festgestellten | 46 | 11. in der nachfolgenden Reihenfolge den zum Ende des Vorjahrs festgestellten | ||
47 | und den im Sanierungsjahr entstehenden verrechenbaren Verlust oder die negativen | 47 | und den im Sanierungsjahr entstehenden verrechenbaren Verlust oder die negativen | ||
48 | Einkünfte | 48 | Einkünfte | ||
49 | 1. nach § 15a, | 49 | 1. nach § 15a, | ||
50 | 2. nach § 15b anderer Einkunftsquellen, | 50 | 2. nach § 15b anderer Einkunftsquellen, | ||
51 | 3. nach § 15 Absatz 4 anderer Betriebe und Mitunternehmeranteile, | 51 | 3. nach § 15 Absatz 4 anderer Betriebe und Mitunternehmeranteile, | ||
52 | 4. nach § 2a, | 52 | 4. nach § 2a, | ||
53 | 5. nach § 2b, | 53 | 5. nach § 2b, | ||
54 | 6. nach § 23 Absatz 3 Satz 7 und 8, | 54 | 6. nach § 23 Absatz 3 Satz 7 und 8, | ||
55 | 7. nach sonstigen Vorschriften; | 55 | 7. nach sonstigen Vorschriften; | ||
56 | 12. ungeachtet der Beträge des § 10d Absatz 1 Satz 1 die negativen Einkünfte | 56 | 12. ungeachtet der Beträge des § 10d Absatz 1 Satz 1 die negativen Einkünfte | ||
57 | nach § 10d Absatz 1 Satz 1 des Folgejahrs. 2Ein Verlustrücktrag nach § 10d | 57 | nach § 10d Absatz 1 Satz 1 des Folgejahrs. 2Ein Verlustrücktrag nach § 10d | ||
58 | Absatz 1 Satz 1 ist nur möglich, soweit die Beträge nach § 10d Absatz 1 Satz 1 | 58 | Absatz 1 Satz 1 ist nur möglich, soweit die Beträge nach § 10d Absatz 1 Satz 1 | ||
59 | durch den verbleibenden Sanierungsertrag im Sinne des Satzes 4 nicht | 59 | durch den verbleibenden Sanierungsertrag im Sinne des Satzes 4 nicht | ||
60 | überschritten werden; | 60 | überschritten werden; | ||
61 | 13. den zum Ende des Vorjahrs festgestellten und den im Sanierungsjahr | 61 | 13. den zum Ende des Vorjahrs festgestellten und den im Sanierungsjahr | ||
62 | entstehenden | 62 | entstehenden | ||
63 | 1. Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5, | 63 | 1. Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5, | ||
64 | 2. EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 3. 2Die Minderung des EBITDA- | 64 | 2. EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 3. 2Die Minderung des EBITDA- | ||
65 | Vortrags des Sanierungsjahrs und der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen | 65 | Vortrags des Sanierungsjahrs und der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen | ||
66 | Wirtschaftsjahren erfolgt in ihrer zeitlichen Reihenfolge. | 66 | Wirtschaftsjahren erfolgt in ihrer zeitlichen Reihenfolge. | ||
67 | 3Übersteigt der geminderte Sanierungsertrag nach Satz 1 die nach Satz 2 | 67 | 3Übersteigt der geminderte Sanierungsertrag nach Satz 1 die nach Satz 2 | ||
68 | mindernden Beträge, mindern sich insoweit nach Maßgabe des Satzes 2 auch der | 68 | mindernden Beträge, mindern sich insoweit nach Maßgabe des Satzes 2 auch der | ||
69 | verteilt abziehbare Aufwand, Verluste, negative Einkünfte, Zinsvorträge oder | 69 | verteilt abziehbare Aufwand, Verluste, negative Einkünfte, Zinsvorträge oder | ||
70 | EBITDA-Vorträge einer dem Steuerpflichtigen nahestehenden Person, wenn diese | 70 | EBITDA-Vorträge einer dem Steuerpflichtigen nahestehenden Person, wenn diese | ||
71 | die erlassenen Schulden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem | 71 | die erlassenen Schulden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem | ||
72 | Schuldenerlass auf das zu sanierende Unternehmen übertragen hat und soweit der | 72 | Schuldenerlass auf das zu sanierende Unternehmen übertragen hat und soweit der | ||
73 | entsprechende verteilt abziehbare Aufwand, die Verluste, negativen Einkünfte, | 73 | entsprechende verteilt abziehbare Aufwand, die Verluste, negativen Einkünfte, | ||
74 | Zinsvorträge oder EBITDA-Vorträge zum Ablauf des Wirtschaftsjahrs der | 74 | Zinsvorträge oder EBITDA-Vorträge zum Ablauf des Wirtschaftsjahrs der | ||
75 | Übertragung bereits entstanden waren. 4Der sich nach den Sätzen 2 und 3 | 75 | Übertragung bereits entstanden waren. 4Der sich nach den Sätzen 2 und 3 | ||
76 | ergebende Betrag ist der verbleibende Sanierungsertrag. 5Die nach den Sätzen 2 | 76 | ergebende Betrag ist der verbleibende Sanierungsertrag. 5Die nach den Sätzen 2 | ||
77 | und 3 mindernden Beträge bleiben endgültig außer Ansatz und nehmen an den | 77 | und 3 mindernden Beträge bleiben endgültig außer Ansatz und nehmen an den | ||
78 | entsprechenden Feststellungen der verrechenbaren Verluste, verbleibenden | 78 | entsprechenden Feststellungen der verrechenbaren Verluste, verbleibenden | ||
79 | Verlustvorträge und sonstigen Feststellungen nicht teil. | 79 | Verlustvorträge und sonstigen Feststellungen nicht teil. | ||
t | t | 80 | (3a) Bei Zusammenveranlagung sind auch die laufenden Beträge und | ||
81 | Verlustvorträge des anderen Ehegatten einzubeziehen. | ||||
80 | (4) 1Sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder | 82 | (4) 1Sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder | ||
81 | selbständiger Arbeit nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b | 83 | selbständiger Arbeit nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b | ||
82 | der Abgabenordnung gesondert festzustellen, ist auch die Höhe des | 84 | der Abgabenordnung gesondert festzustellen, ist auch die Höhe des | ||
83 | Sanierungsertrags nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Höhe der nach Absatz 3 Satz 2 | 85 | Sanierungsertrags nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Höhe der nach Absatz 3 Satz 2 | ||
84 | Nummer 1 bis 6 und 13 mindernden Beträge gesondert festzustellen. 2Zuständig | 86 | Nummer 1 bis 6 und 13 mindernden Beträge gesondert festzustellen. 2Zuständig | ||
85 | für die gesonderte Feststellung nach Satz 1 ist das Finanzamt, das für die | 87 | für die gesonderte Feststellung nach Satz 1 ist das Finanzamt, das für die | ||
86 | gesonderte Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung | 88 | gesonderte Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung | ||
87 | zuständig ist. 3Wurden verrechenbare Verluste und Verlustvorträge ohne | 89 | zuständig ist. 3Wurden verrechenbare Verluste und Verlustvorträge ohne | ||
88 | Berücksichtigung des Absatzes 3 Satz 2 bereits festgestellt oder ändern sich | 90 | Berücksichtigung des Absatzes 3 Satz 2 bereits festgestellt oder ändern sich | ||
89 | die nach Absatz 3 Satz 2 mindernden Beträge, ist der entsprechende | 91 | die nach Absatz 3 Satz 2 mindernden Beträge, ist der entsprechende | ||
90 | Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. 4Das gilt auch dann, wenn der | 92 | Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. 4Das gilt auch dann, wenn der | ||
91 | Feststellungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist; die | 93 | Feststellungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist; die | ||
92 | Feststellungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist des | 94 | Feststellungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist des | ||
93 | Einkommensteuerbescheids oder Körperschaftsteuerbescheids für das | 95 | Einkommensteuerbescheids oder Körperschaftsteuerbescheids für das | ||
94 | Sanierungsjahr abgelaufen ist. | 96 | Sanierungsjahr abgelaufen ist. | ||
95 | (5) 1Erträge aus einer nach den §§ 286 ff. der Insolvenzordnung erteilten | 97 | (5) 1Erträge aus einer nach den §§ 286 ff. der Insolvenzordnung erteilten | ||
96 | Restschuldbefreiung, einem Schuldenerlass auf Grund eines außergerichtlichen | 98 | Restschuldbefreiung, einem Schuldenerlass auf Grund eines außergerichtlichen | ||
97 | Schuldenbereinigungsplans zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens | 99 | Schuldenbereinigungsplans zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens | ||
98 | nach den §§ 304 ff. der Insolvenzordnung oder auf Grund eines | 100 | nach den §§ 304 ff. der Insolvenzordnung oder auf Grund eines | ||
99 | Schuldenbereinigungsplans, dem in einem Verbraucherinsolvenzverfahren | 101 | Schuldenbereinigungsplans, dem in einem Verbraucherinsolvenzverfahren | ||
100 | zugestimmt wurde oder wenn diese Zustimmung durch das Gericht ersetzt wurde, | 102 | zugestimmt wurde oder wenn diese Zustimmung durch das Gericht ersetzt wurde, | ||
101 | sind, soweit es sich um Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen | 103 | sind, soweit es sich um Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen | ||
102 | handelt, ebenfalls steuerfrei, auch wenn die Voraussetzungen einer | 104 | handelt, ebenfalls steuerfrei, auch wenn die Voraussetzungen einer | ||
103 | unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des Absatzes 2 nicht vorliegen. | 105 | unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des Absatzes 2 nicht vorliegen. | ||
104 | 2Absatz 3 gilt entsprechend. | 106 | 2Absatz 3 gilt entsprechend. |
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