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f | 1 | Steuerfrei sind | f | 1 | Steuerfrei sind |
2 | 1. 1. Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer | 2 | 1. 1. Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer | ||
3 | Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung, | 3 | Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung, | ||
4 | 2. Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen | 4 | 2. Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen | ||
5 | Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die | 5 | Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die | ||
6 | Alterssicherung der Landwirte, | 6 | Alterssicherung der Landwirte, | ||
7 | 3. Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen | 7 | 3. Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen | ||
8 | nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, | 8 | nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, | ||
9 | 4. das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der | 9 | 4. das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der | ||
10 | Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der | 10 | Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der | ||
11 | Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, | 11 | Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, | ||
12 | der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der | 12 | der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der | ||
13 | Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung | 13 | Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung | ||
14 | sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen | 14 | sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen | ||
15 | Vorschriften; | 15 | Vorschriften; | ||
16 | 2. 1. das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das | 16 | 2. 1. das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das | ||
17 | Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das Übergangsgeld, der | 17 | Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das Übergangsgeld, der | ||
18 | Gründungszuschuss nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie die übrigen | 18 | Gründungszuschuss nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie die übrigen | ||
19 | Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und den entsprechenden | 19 | Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und den entsprechenden | ||
20 | Programmen des Bundes und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder | 20 | Programmen des Bundes und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder | ||
21 | Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Aus- oder Weiterbildung oder | 21 | Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Aus- oder Weiterbildung oder | ||
22 | Existenzgründung der Empfänger gewährt werden, | 22 | Existenzgründung der Empfänger gewährt werden, | ||
23 | 2. das Insolvenzgeld, Leistungen auf Grund der in § 169 und § 175 Absatz 2 | 23 | 2. das Insolvenzgeld, Leistungen auf Grund der in § 169 und § 175 Absatz 2 | ||
24 | des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche sowie Zahlungen des | 24 | des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche sowie Zahlungen des | ||
25 | Arbeitgebers an einen Sozialleistungsträger auf Grund des gesetzlichen | 25 | Arbeitgebers an einen Sozialleistungsträger auf Grund des gesetzlichen | ||
26 | Forderungsübergangs nach § 115 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, | 26 | Forderungsübergangs nach § 115 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, | ||
27 | wenn ein Insolvenzereignis nach § 165 Absatz 1 Satz 2 auch in Verbindung mit | 27 | wenn ein Insolvenzereignis nach § 165 Absatz 1 Satz 2 auch in Verbindung mit | ||
28 | Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, | 28 | Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, | ||
29 | 3. die Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz, | 29 | 3. die Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz, | ||
30 | 4. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in | 30 | 4. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in | ||
31 | Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, | 31 | Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, | ||
32 | 5. mit den in den Nummern 1 bis 2 Buchstabe d genannten Leistungen | 32 | 5. mit den in den Nummern 1 bis 2 Buchstabe d genannten Leistungen | ||
33 | vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger, die ihren Sitz in einem | 33 | vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger, die ihren Sitz in einem | ||
34 | Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über | 34 | Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über | ||
35 | den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet oder in der Schweiz haben; | 35 | den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet oder in der Schweiz haben; | ||
36 | 3. 1. Rentenabfindungen nach § 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, | 36 | 3. 1. Rentenabfindungen nach § 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, | ||
n | 37 | nach § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und | n | 37 | nach § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des |
38 | Altersgeldgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach § 43 des | ||||
38 | nach § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des | 39 | Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des | ||
39 | Beamtenversorgungsgesetzes, | 40 | Beamtenversorgungsgesetzes, | ||
40 | 2. Beitragserstattungen an den Versicherten nach den §§ 210 und 286d des | 41 | 2. Beitragserstattungen an den Versicherten nach den §§ 210 und 286d des | ||
41 | Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach den §§ 204, 205 und 207 des Sechsten | 42 | Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach den §§ 204, 205 und 207 des Sechsten | ||
42 | Buches Sozialgesetzbuch, Beitragserstattungen nach den §§ 75 und 117 des | 43 | Buches Sozialgesetzbuch, Beitragserstattungen nach den §§ 75 und 117 des | ||
43 | Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach § 26 des Vierten Buches | 44 | Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach § 26 des Vierten Buches | ||
44 | Sozialgesetzbuch, | 45 | Sozialgesetzbuch, | ||
45 | 3. Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den | 46 | 3. Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den | ||
46 | Leistungen nach den Buchstaben a und b entsprechen, | 47 | Leistungen nach den Buchstaben a und b entsprechen, | ||
47 | 4. Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach § 48 des | 48 | 4. Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach § 48 des | ||
48 | Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach den §§ 28 | 49 | Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach den §§ 28 | ||
49 | bis 35 und 38 des Soldatenversorgungsgesetzes; | 50 | bis 35 und 38 des Soldatenversorgungsgesetzes; | ||
50 | 4. bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der | 51 | 4. bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der | ||
51 | Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der | 52 | Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der | ||
52 | Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der | 53 | Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der | ||
53 | Länder und Gemeinden | 54 | Länder und Gemeinden | ||
54 | 1. der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung, | 55 | 1. der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung, | ||
55 | 2. Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die | 56 | 2. Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die | ||
56 | Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung | 57 | Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung | ||
57 | Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten | 58 | Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten | ||
58 | der Kriminalpolizei sowie der Angehörigen der Zollverwaltung, | 59 | der Kriminalpolizei sowie der Angehörigen der Zollverwaltung, | ||
59 | 3. im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse, | 60 | 3. im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse, | ||
60 | 4. der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten | 61 | 4. der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten | ||
61 | Heilfürsorge; | 62 | Heilfürsorge; | ||
62 | 5. 1. die Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des | 63 | 5. 1. die Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des | ||
63 | Wehrdienstes nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes erhalten, | 64 | Wehrdienstes nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes erhalten, | ||
64 | 2. die Geld- und Sachbezüge, die Zivildienstleistende nach § 35 des | 65 | 2. die Geld- und Sachbezüge, die Zivildienstleistende nach § 35 des | ||
65 | Zivildienstgesetzes erhalten, | 66 | Zivildienstgesetzes erhalten, | ||
n | 66 | 3. der nach § 2 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes an Soldaten im Sinne des § 1 | n | ||
67 | Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes gezahlte Wehrsold, | ||||
68 | 4. die an Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr im Sinne des § 1 des | ||||
69 | Reservistinnen- und Reservistengesetzes nach dem Wehrsoldgesetz gezahlten | ||||
70 | Bezüge, | ||||
71 | 5. die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 6 des Wehrsoldgesetzes und | 67 | 3. die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 16 des Wehrsoldgesetzes und | ||
72 | Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten, | 68 | Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten, | ||
n | 73 | 6. das an Personen, die einen in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d | n | 69 | 4. das an Personen, die einen in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d |
74 | genannten Freiwilligendienst leisten, gezahlte Taschengeld oder eine | 70 | genannten Freiwilligendienst leisten, gezahlte Taschengeld oder eine | ||
n | 75 | vergleichbare Geldleistung; | n | 71 | vergleichbare Geldleistung, |
72 | 5. Leistungen nach § 5 des Wehrsoldgesetzes; | ||||
76 | 6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln | 73 | 6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln | ||
77 | versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen Wehrdienst | 74 | versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen Wehrdienst | ||
78 | Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte | 75 | Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte | ||
79 | oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen | 76 | oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen | ||
80 | gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, | 77 | gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, | ||
81 | die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden. 2Gleichgestellte im Sinne des | 78 | die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden. 2Gleichgestellte im Sinne des | ||
82 | Satzes 1 sind auch Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem | 79 | Satzes 1 sind auch Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem | ||
83 | Bundesversorgungsgesetz oder auf Unfallfürsorgeleistungen nach dem | 80 | Bundesversorgungsgesetz oder auf Unfallfürsorgeleistungen nach dem | ||
84 | Soldatenversorgungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz oder vergleichbarem | 81 | Soldatenversorgungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz oder vergleichbarem | ||
85 | Landesrecht haben; | 82 | Landesrecht haben; | ||
86 | 7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistungen nach dem | 83 | 7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistungen nach dem | ||
87 | Flüchtlingshilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem | 84 | Flüchtlingshilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem | ||
88 | Reparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzuwendungsgesetz, dem NS- | 85 | Reparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzuwendungsgesetz, dem NS- | ||
89 | Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz | 86 | Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz | ||
90 | und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalerträge im Sinne | 87 | und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalerträge im Sinne | ||
91 | des § 20 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 sind; | 88 | des § 20 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 sind; | ||
92 | 8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf | 89 | 8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf | ||
93 | Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen | 90 | Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen | ||
94 | Unrechts gewährt werden. 2Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem aus | 91 | Unrechts gewährt werden. 2Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem aus | ||
95 | Wiedergutmachungsgründen neu begründeten oder wieder begründeten | 92 | Wiedergutmachungsgründen neu begründeten oder wieder begründeten | ||
96 | Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus | 93 | Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus | ||
97 | Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt | 94 | Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt | ||
98 | unberührt; | 95 | unberührt; | ||
99 | 9. Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der | 96 | 9. Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der | ||
100 | gesetzlichen Rentenversicherung, die an Verfolgte im Sinne des § 1 des | 97 | gesetzlichen Rentenversicherung, die an Verfolgte im Sinne des § 1 des | ||
101 | Bundesentschädigungsgesetzes gezahlt werden, wenn rentenrechtliche Zeiten auf | 98 | Bundesentschädigungsgesetzes gezahlt werden, wenn rentenrechtliche Zeiten auf | ||
102 | Grund der Verfolgung in der Rente enthalten sind. 2Renten wegen Todes aus der | 99 | Grund der Verfolgung in der Rente enthalten sind. 2Renten wegen Todes aus der | ||
103 | gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der verstorbene Versicherte Verfolgter im | 100 | gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der verstorbene Versicherte Verfolgter im | ||
104 | Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes war und wenn rentenrechtliche | 101 | Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes war und wenn rentenrechtliche | ||
105 | Zeiten auf Grund der Verfolgung in dieser Rente enthalten sind; | 102 | Zeiten auf Grund der Verfolgung in dieser Rente enthalten sind; | ||
106 | 10. Erstattungen nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach § 39 | 103 | 10. Erstattungen nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach § 39 | ||
107 | Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch; | 104 | Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch; | ||
108 | 11. Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines behinderten oder von | 105 | 11. Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines behinderten oder von | ||
109 | Behinderung bedrohten Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches | 106 | Behinderung bedrohten Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches | ||
110 | Sozialgesetzbuch zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung, die auf | 107 | Sozialgesetzbuch zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung, die auf | ||
111 | Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen. 2Für | 108 | Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen. 2Für | ||
112 | Einnahmen im Sinne des Satzes 1, die nicht auf Leistungen eines Leistungsträgers | 109 | Einnahmen im Sinne des Satzes 1, die nicht auf Leistungen eines Leistungsträgers | ||
113 | nach dem Sozialgesetzbuch beruhen, gilt Entsprechendes bis zur Höhe der | 110 | nach dem Sozialgesetzbuch beruhen, gilt Entsprechendes bis zur Höhe der | ||
114 | Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. 3Überschreiten die auf Grund | 111 | Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. 3Überschreiten die auf Grund | ||
115 | der in Satz 1 bezeichneten Tätigkeit bezogenen Einnahmen der Gastfamilie den | 112 | der in Satz 1 bezeichneten Tätigkeit bezogenen Einnahmen der Gastfamilie den | ||
116 | steuerfreien Betrag, dürfen die mit der Tätigkeit in unmittelbarem | 113 | steuerfreien Betrag, dürfen die mit der Tätigkeit in unmittelbarem | ||
117 | wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur | 114 | wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur | ||
118 | insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der | 115 | insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der | ||
119 | steuerfreien Einnahmen übersteigen; | 116 | steuerfreien Einnahmen übersteigen; | ||
120 | 12. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen | 117 | 12. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen | ||
121 | Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt | 118 | Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt | ||
122 | werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar | 119 | werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar | ||
123 | zu fördern. 2Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf | 120 | zu fördern. 2Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf | ||
124 | Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften | 121 | Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften | ||
125 | gewährt werden. 3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger | 122 | gewährt werden. 3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger | ||
126 | mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen | 123 | mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen | ||
127 | Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird. | 124 | Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird. | ||
128 | 4Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gleichgestellt | 125 | 4Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gleichgestellt | ||
129 | sind Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines Trägers der | 126 | sind Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines Trägers der | ||
130 | gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene | 127 | gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene | ||
131 | Beihilfeleistungen; | 128 | Beihilfeleistungen; | ||
132 | 13. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen | 129 | 13. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen | ||
133 | 1. in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz, | 130 | 1. in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz, | ||
134 | 2. auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen | 131 | 2. auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen | ||
135 | Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder | 132 | Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder | ||
136 | 3. von der Bundesregierung oder einer Landesregierung | 133 | 3. von der Bundesregierung oder einer Landesregierung | ||
137 | als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und die zum anderen jeweils auch | 134 | als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und die zum anderen jeweils auch | ||
138 | als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. 2Das Gleiche | 135 | als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. 2Das Gleiche | ||
139 | gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen | 136 | gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen | ||
140 | an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht | 137 | an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht | ||
141 | festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt | 138 | festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt | ||
142 | werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen; | 139 | werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen; | ||
143 | 14. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, | 140 | 14. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, | ||
144 | Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder. 2Die als Reisekostenvergütungen | 141 | Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder. 2Die als Reisekostenvergütungen | ||
145 | gezahlten Vergütungen für Verpflegung sind nur insoweit steuerfrei, als sie die | 142 | gezahlten Vergütungen für Verpflegung sind nur insoweit steuerfrei, als sie die | ||
146 | Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur | 143 | Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur | ||
147 | insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 4a | 144 | insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 4a | ||
148 | abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; | 145 | abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; | ||
149 | 15. Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den | 146 | 15. Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den | ||
150 | Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung und von dem | 147 | Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung und von dem | ||
151 | gesetzlichen Rentenversicherungsträger getragene Anteile (§ 249a des Fünften | 148 | gesetzlichen Rentenversicherungsträger getragene Anteile (§ 249a des Fünften | ||
152 | Buches Sozialgesetzbuch) an den Beiträgen für die gesetzliche | 149 | Buches Sozialgesetzbuch) an den Beiträgen für die gesetzliche | ||
153 | Krankenversicherung; | 150 | Krankenversicherung; | ||
154 | 16. Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten | 151 | 16. Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten | ||
155 | Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen | 152 | Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen | ||
156 | Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster | 153 | Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster | ||
157 | Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten | 154 | Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten | ||
158 | im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden. 2Das Gleiche gilt für die | 155 | im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden. 2Das Gleiche gilt für die | ||
159 | unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im | 156 | unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im | ||
160 | Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster | 157 | Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster | ||
161 | Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten | 158 | Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten | ||
162 | im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines | 159 | im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines | ||
163 | Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch | 160 | Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch | ||
164 | nehmen kann. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den | 161 | nehmen kann. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den | ||
165 | nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 abziehbaren Betrag; | 162 | nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 abziehbaren Betrag; | ||
166 | 17. die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von | 163 | 17. die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von | ||
167 | ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder | 164 | ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder | ||
168 | Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die nach § | 165 | Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die nach § | ||
169 | 9 als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; | 166 | 9 als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; | ||
170 | 18. Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der | 167 | 18. Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der | ||
171 | Landwirte; | 168 | Landwirte; | ||
172 | 19. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und Geschädigte | 169 | 19. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und Geschädigte | ||
173 | (Lastenausgleichsbank) zugunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des | 170 | (Lastenausgleichsbank) zugunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des | ||
174 | Lastenausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7f des | 171 | Lastenausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7f des | ||
175 | Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. | 172 | Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. | ||
176 | 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe abzugsfähig war; | 173 | 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe abzugsfähig war; | ||
n | 177 | 20. (weggefallen) | n | 174 | 20. Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 |
175 | und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Weiterbildungsleistungen des | ||||
176 | Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers | ||||
177 | dienen. 2Die Weiterbildung darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben; | ||||
178 | 21. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus sittlichen oder | 178 | 21. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus sittlichen oder | ||
179 | sozialen Gründen gewährten Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder ihre | 179 | sozialen Gründen gewährten Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder ihre | ||
180 | Hinterbliebenen; | 180 | Hinterbliebenen; | ||
181 | 22. (weggefallen) | 181 | 22. (weggefallen) | ||
182 | 23. (weggefallen) | 182 | 23. (weggefallen) | ||
183 | 24. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen | 183 | 24. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen | ||
184 | Rehabilitierungsgesetz, dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem | 184 | Rehabilitierungsgesetz, dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem | ||
185 | Beruflichen Rehabilitierungsgesetz und dem Gesetz zur strafrechtlichen | 185 | Beruflichen Rehabilitierungsgesetz und dem Gesetz zur strafrechtlichen | ||
186 | Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller | 186 | Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller | ||
187 | Handlungen verurteilten Personen; | 187 | Handlungen verurteilten Personen; | ||
188 | 25. Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden; | 188 | 25. Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden; | ||
189 | 26. Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I | 189 | 26. Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I | ||
190 | S. 1045); | 190 | S. 1045); | ||
191 | 27. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, | 191 | 27. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, | ||
192 | Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus | 192 | Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus | ||
193 | nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege | 193 | nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege | ||
194 | alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer | 194 | alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer | ||
195 | juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der | 195 | juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der | ||
196 | Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen | 196 | Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen | ||
197 | Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer | 197 | Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer | ||
198 | unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung | 198 | unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung | ||
199 | zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 | 199 | zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 | ||
200 | der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Euro im Jahr. | 200 | der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Euro im Jahr. | ||
201 | 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den | 201 | 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den | ||
202 | steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in | 202 | steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in | ||
203 | unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § | 203 | unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § | ||
204 | 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als | 204 | 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als | ||
205 | sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; | 205 | sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; | ||
206 | 28. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer | 206 | 28. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer | ||
207 | juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der | 207 | juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der | ||
208 | Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen | 208 | Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen | ||
209 | Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer | 209 | Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer | ||
210 | unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung | 210 | unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung | ||
211 | zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 | 211 | zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 | ||
212 | der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr. 2Die | 212 | der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr. 2Die | ||
213 | Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – | 213 | Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – | ||
214 | ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b | 214 | ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b | ||
215 | gewährt wird. 3Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten | 215 | gewährt wird. 3Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten | ||
216 | Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen | 216 | Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen | ||
217 | Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben | 217 | Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben | ||
218 | abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten | 218 | abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten | ||
219 | abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; | 219 | abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; | ||
220 | 29. Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit | 220 | 29. Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit | ||
221 | sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den | 221 | sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den | ||
222 | Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten. 2Nummer 26 Satz 2 gilt | 222 | Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten. 2Nummer 26 Satz 2 gilt | ||
223 | entsprechend; | 223 | entsprechend; | ||
224 | 30. der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach | 224 | 30. der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach | ||
225 | dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen | 225 | dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen | ||
226 | Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag von 18 407 Euro; | 226 | Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag von 18 407 Euro; | ||
227 | 31. die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a | 227 | 31. die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a | ||
228 | sowie die Beiträge und Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe | 228 | sowie die Beiträge und Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe | ||
229 | b und des § 4 Absatz 2 des Altersteilzeitgesetzes, die Zuschläge, die | 229 | b und des § 4 Absatz 2 des Altersteilzeitgesetzes, die Zuschläge, die | ||
230 | versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des | 230 | versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des | ||
231 | Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit | 231 | Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit | ||
232 | nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten sowie die | 232 | nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten sowie die | ||
233 | Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des | 233 | Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des | ||
234 | Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht | 234 | Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht | ||
235 | übersteigen; | 235 | übersteigen; | ||
236 | 32. das Gehalt und die Bezüge, | 236 | 32. das Gehalt und die Bezüge, | ||
237 | 1. die die diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten, die ihnen | 237 | 1. die die diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten, die ihnen | ||
238 | zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten. | 238 | zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten. | ||
239 | 2Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehörige oder für im Inland ständig | 239 | 2Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehörige oder für im Inland ständig | ||
240 | ansässige Personen; | 240 | ansässige Personen; | ||
241 | 2. der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und ihres Personals, soweit | 241 | 2. der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und ihres Personals, soweit | ||
242 | sie Angehörige des Entsendestaates sind. 2Dies gilt nicht für Personen, die im | 242 | sie Angehörige des Entsendestaates sind. 2Dies gilt nicht für Personen, die im | ||
243 | Inland ständig ansässig sind oder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen | 243 | Inland ständig ansässig sind oder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen | ||
244 | Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben; | 244 | Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben; | ||
245 | 33. Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines | 245 | 33. Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines | ||
246 | Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des | 246 | Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des | ||
247 | Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen; | 247 | Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen; | ||
248 | 34. die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer | 248 | 34. die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer | ||
249 | unentgeltlich oder verbilligt überlässt; dasselbe gilt für eine Barablösung | 249 | unentgeltlich oder verbilligt überlässt; dasselbe gilt für eine Barablösung | ||
250 | eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer | 250 | eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer | ||
251 | Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die | 251 | Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die | ||
252 | entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt; | 252 | entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt; | ||
253 | 35. die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers | 253 | 35. die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers | ||
254 | zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei Fahrten nach § 9 Absatz 1 | 254 | zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei Fahrten nach § 9 Absatz 1 | ||
255 | Satz 3 Nummer 4a Satz 3 mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, | 255 | Satz 3 Nummer 4a Satz 3 mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, | ||
256 | soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers | 256 | soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers | ||
257 | notwendig ist; | 257 | notwendig ist; | ||
258 | 36. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des | 258 | 36. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des | ||
259 | Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern | 259 | Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern | ||
260 | der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen; | 260 | der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen; | ||
261 | 37. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des | 261 | 37. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des | ||
262 | Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur | 262 | Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur | ||
263 | Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, | 263 | Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, | ||
264 | Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des | 264 | Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des | ||
265 | Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr | 265 | Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr | ||
266 | nicht übersteigen; | 266 | nicht übersteigen; | ||
267 | 38. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des | 267 | 38. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des | ||
268 | Arbeitgebers | 268 | Arbeitgebers | ||
269 | 1. an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der | 269 | 1. an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der | ||
270 | Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür | 270 | Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür | ||
271 | Betreuungspersonen vermittelt sowie | 271 | Betreuungspersonen vermittelt sowie | ||
272 | 2. zur kurzfristigen Betreuung von Kindern im Sinne des § 32 Absatz 1, die | 272 | 2. zur kurzfristigen Betreuung von Kindern im Sinne des § 32 Absatz 1, die | ||
273 | das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor | 273 | das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor | ||
274 | Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder | 274 | Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder | ||
275 | seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder | 275 | seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder | ||
276 | pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus | 276 | pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus | ||
277 | zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im | 277 | zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im | ||
278 | privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen 600 Euro | 278 | privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen 600 Euro | ||
279 | im Kalenderjahr nicht übersteigen; | 279 | im Kalenderjahr nicht übersteigen; | ||
280 | 39. die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder | 280 | 39. die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder | ||
281 | Deutsche Telekom AG beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne Neuordnung | 281 | Deutsche Telekom AG beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne Neuordnung | ||
282 | des Postwesens und der Telekommunikation nach den Nummern 11 bis 13 und 64 | 282 | des Postwesens und der Telekommunikation nach den Nummern 11 bis 13 und 64 | ||
283 | steuerfrei wären; | 283 | steuerfrei wären; | ||
284 | 40. Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen | 284 | 40. Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen | ||
285 | Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des | 285 | Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des | ||
286 | Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis | 286 | Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis | ||
287 | zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches | 287 | zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches | ||
288 | Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen | 288 | Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen | ||
289 | oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 | 289 | oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 | ||
290 | Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden. | 290 | Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden. | ||
291 | 2Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus | 291 | 2Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus | ||
292 | privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches | 292 | privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches | ||
293 | Sozialgesetzbuch oder nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält; | 293 | Sozialgesetzbuch oder nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält; | ||
294 | 41. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte | 294 | 41. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte | ||
295 | Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein | 295 | Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein | ||
296 | Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist; | 296 | Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist; | ||
297 | 42. Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme | 297 | 42. Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme | ||
298 | von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke | 298 | von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke | ||
299 | der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann | 299 | der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann | ||
300 | zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1 080 | 300 | zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1 080 | ||
301 | Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt; | 301 | Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt; | ||
302 | 43. der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen | 302 | 43. der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen | ||
303 | Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von | 303 | Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von | ||
304 | Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f | 304 | Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f | ||
305 | bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung | 305 | bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung | ||
306 | der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch | 306 | der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch | ||
307 | Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils | 307 | Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils | ||
308 | geltenden Fassung, am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt | 308 | geltenden Fassung, am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt | ||
309 | 360 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. 2Voraussetzung für die Steuerfreiheit | 309 | 360 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. 2Voraussetzung für die Steuerfreiheit | ||
310 | ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im | 310 | ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im | ||
311 | Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in | 311 | Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in | ||
312 | einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. 3Als Unternehmen | 312 | einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. 3Als Unternehmen | ||
313 | des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des § | 313 | des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des § | ||
314 | 18 des Aktiengesetzes. 4Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert | 314 | 18 des Aktiengesetzes. 4Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert | ||
315 | anzusetzen; | 315 | anzusetzen; | ||
316 | 44. 40 Prozent | 316 | 44. 40 Prozent | ||
317 | 1. der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder | 317 | 1. der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder | ||
318 | der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und | 318 | der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und | ||
319 | Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 | 319 | Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 | ||
320 | Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § | 320 | Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § | ||
321 | 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, oder aus deren Auflösung oder | 321 | 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, oder aus deren Auflösung oder | ||
322 | Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen | 322 | Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen | ||
323 | Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, | 323 | Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, | ||
324 | soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb | 324 | soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb | ||
325 | oder aus selbständiger Arbeit gehören. 2Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des | 325 | oder aus selbständiger Arbeit gehören. 2Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des | ||
326 | niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und | 326 | niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und | ||
327 | soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 | 327 | soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 | ||
328 | Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist. 3Satz 1 gilt außer für | 328 | Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist. 3Satz 1 gilt außer für | ||
329 | Betriebsvermögensmehrungen aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz | 329 | Betriebsvermögensmehrungen aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz | ||
330 | 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ebenfalls nicht, soweit Abzüge nach § 6b oder ähnliche | 330 | 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ebenfalls nicht, soweit Abzüge nach § 6b oder ähnliche | ||
331 | Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, | 331 | Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, | ||
332 | 2. des Veräußerungspreises im Sinne des § 16 Absatz 2, soweit er auf die | 332 | 2. des Veräußerungspreises im Sinne des § 16 Absatz 2, soweit er auf die | ||
333 | Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und | 333 | Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und | ||
334 | Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne | 334 | Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne | ||
335 | des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im | 335 | des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im | ||
336 | Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes. 2Satz 1 ist in den | 336 | Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes. 2Satz 1 ist in den | ||
337 | Fällen des § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. 3Buchstabe a Satz 3 gilt | 337 | Fällen des § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. 3Buchstabe a Satz 3 gilt | ||
338 | entsprechend, | 338 | entsprechend, | ||
339 | 3. des Veräußerungspreises oder des gemeinen Werts im Sinne des § 17 Absatz | 339 | 3. des Veräußerungspreises oder des gemeinen Werts im Sinne des § 17 Absatz | ||
340 | 2. 2Satz 1 ist in den Fällen des § 17 Absatz 4 entsprechend anzuwenden, | 340 | 2. 2Satz 1 ist in den Fällen des § 17 Absatz 4 entsprechend anzuwenden, | ||
341 | 4. der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und der Einnahmen im Sinne | 341 | 4. der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und der Einnahmen im Sinne | ||
342 | des § 20 Absatz 1 Nummer 9. 2Dies gilt nur, soweit sie das Einkommen der | 342 | des § 20 Absatz 1 Nummer 9. 2Dies gilt nur, soweit sie das Einkommen der | ||
343 | leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. 3Satz 1 Buchstabe d Satz 2 gilt | 343 | leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. 3Satz 1 Buchstabe d Satz 2 gilt | ||
344 | nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem | 344 | nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem | ||
345 | Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des | 345 | Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des | ||
346 | Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person | 346 | Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person | ||
347 | keine Anwendung findet, | 347 | keine Anwendung findet, | ||
348 | 5. der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2, | 348 | 5. der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2, | ||
349 | 6. der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Absatz 3, die | 349 | 6. der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Absatz 3, die | ||
350 | neben den in § 20 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a | 350 | neben den in § 20 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a | ||
351 | bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden, | 351 | bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden, | ||
352 | 7. des Gewinns aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen | 352 | 7. des Gewinns aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen | ||
353 | Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, | 353 | Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, | ||
354 | 8. des Gewinns aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen | 354 | 8. des Gewinns aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen | ||
355 | Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung | 355 | Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung | ||
356 | mit § 20 Absatz 2 Satz 2, | 356 | mit § 20 Absatz 2 Satz 2, | ||
357 | 9. der Bezüge im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 2, soweit diese von einer | 357 | 9. der Bezüge im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 2, soweit diese von einer | ||
358 | nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung | 358 | nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung | ||
359 | oder Vermögensmasse stammen. | 359 | oder Vermögensmasse stammen. | ||
360 | 2Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h nur in Verbindung mit § 20 Absatz 8. | 360 | 2Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h nur in Verbindung mit § 20 Absatz 8. | ||
361 | 3Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht anzuwenden auf Anteile, die bei | 361 | 3Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht anzuwenden auf Anteile, die bei | ||
362 | Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbestand im | 362 | Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbestand im | ||
363 | Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen sind; Gleiches | 363 | Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen sind; Gleiches | ||
364 | gilt für Anteile, die bei Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes, | 364 | gilt für Anteile, die bei Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes, | ||
365 | an denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder | 365 | an denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder | ||
366 | mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum | 366 | mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum | ||
367 | Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind. 4Satz 1 ist nicht | 367 | Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind. 4Satz 1 ist nicht | ||
368 | anzuwenden bei Anteilen an Unterstützungskassen; | 368 | anzuwenden bei Anteilen an Unterstützungskassen; | ||
369 | 45. 40 Prozent der Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4; | 369 | 45. 40 Prozent der Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4; | ||
370 | 46. 1. Gewinnausschüttungen, soweit für das Kalenderjahr oder | 370 | 46. 1. Gewinnausschüttungen, soweit für das Kalenderjahr oder | ||
371 | Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben | 371 | Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben | ||
372 | Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an derselben | 372 | Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an derselben | ||
373 | ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Absatz 2 des | 373 | ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Absatz 2 des | ||
374 | Außensteuergesetzes) der Einkommensteuer unterlegen haben, § 11 Absatz 1 und 2 | 374 | Außensteuergesetzes) der Einkommensteuer unterlegen haben, § 11 Absatz 1 und 2 | ||
375 | des Außensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. | 375 | des Außensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. | ||
376 | Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) nicht anzuwenden war und der Steuerpflichtige | 376 | Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) nicht anzuwenden war und der Steuerpflichtige | ||
377 | dies nachweist; § 3c Absatz 2 gilt entsprechend; | 377 | dies nachweist; § 3c Absatz 2 gilt entsprechend; | ||
378 | 2. Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen | 378 | 2. Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen | ||
379 | Kapitalgesellschaft sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Kapitals, | 379 | Kapitalgesellschaft sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Kapitals, | ||
380 | soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, | 380 | soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, | ||
381 | oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus | 381 | oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus | ||
382 | einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge | 382 | einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge | ||
383 | (§ 10 Absatz 2 des Außensteuergesetzes) der Einkommensteuer unterlegen haben, § | 383 | (§ 10 Absatz 2 des Außensteuergesetzes) der Einkommensteuer unterlegen haben, § | ||
384 | 11 Absatz 1 und 2 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 12 des | 384 | 11 Absatz 1 und 2 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 12 des | ||
385 | Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) nicht anzuwenden war, der | 385 | Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) nicht anzuwenden war, der | ||
386 | Steuerpflichtige dies nachweist und der Hinzurechnungsbetrag ihm nicht als | 386 | Steuerpflichtige dies nachweist und der Hinzurechnungsbetrag ihm nicht als | ||
387 | Gewinnanteil zugeflossen ist. | 387 | Gewinnanteil zugeflossen ist. | ||
388 | 2Die Prüfung, ob Hinzurechnungsbeträge der Einkommensteuer unterlegen haben, | 388 | 2Die Prüfung, ob Hinzurechnungsbeträge der Einkommensteuer unterlegen haben, | ||
389 | erfolgt im Rahmen der gesonderten Feststellung nach § 18 des | 389 | erfolgt im Rahmen der gesonderten Feststellung nach § 18 des | ||
390 | Außensteuergesetzes; | 390 | Außensteuergesetzes; | ||
391 | 47. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden; | 391 | 47. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden; | ||
392 | 48. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen | 392 | 48. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen | ||
393 | Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die | 393 | Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die | ||
394 | wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden; | 394 | wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden; | ||
395 | 49. Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder | 395 | 49. Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder | ||
396 | überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied | 396 | überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied | ||
397 | angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen | 397 | angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen | ||
398 | oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. 2Das Gleiche | 398 | oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. 2Das Gleiche | ||
399 | gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer | 399 | gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer | ||
400 | Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist | 400 | Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist | ||
401 | oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder | 401 | oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder | ||
402 | Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes | 402 | Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes | ||
403 | gegeben werden. 3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass | 403 | gegeben werden. 3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass | ||
404 | 1. die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die | 404 | 1. die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die | ||
405 | Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs | 405 | Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs | ||
406 | erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen | 406 | erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen | ||
407 | Richtlinien vergeben werden, | 407 | Richtlinien vergeben werden, | ||
408 | 2. der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer | 408 | 2. der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer | ||
409 | bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer | 409 | bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer | ||
410 | bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist; | 410 | bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist; | ||
411 | 50. die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen | 411 | 50. die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen | ||
412 | Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus | 412 | Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus | ||
413 | zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der | 413 | zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der | ||
414 | Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit | 414 | Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit | ||
415 | diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen. 2Satz 1 gilt entsprechend für | 415 | diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen. 2Satz 1 gilt entsprechend für | ||
416 | Steuerpflichtige, denen die Vorteile im Rahmen einer Tätigkeit zugewendet | 416 | Steuerpflichtige, denen die Vorteile im Rahmen einer Tätigkeit zugewendet | ||
417 | werden, für die sie eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 | 417 | werden, für die sie eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 | ||
418 | erhalten; | 418 | erhalten; | ||
419 | 51. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte | 419 | 51. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte | ||
420 | Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder | 420 | Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder | ||
421 | Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter | 421 | Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter | ||
422 | Halbsatz an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder | 422 | Halbsatz an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder | ||
423 | eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für die zur | 423 | eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für die zur | ||
424 | privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung; | 424 | privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung; | ||
425 | 52. Leistungen nach § 14a Absatz 4 und § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes; | 425 | 52. Leistungen nach § 14a Absatz 4 und § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes; | ||
426 | 53. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz mit Ausnahme der Leistungen | 426 | 53. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz mit Ausnahme der Leistungen | ||
t | 427 | nach § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes; | t | 427 | nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes; |
428 | 54. (weggefallen) | 428 | 54. (weggefallen) | ||
429 | 55. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn | 429 | 55. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn | ||
430 | auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des | 430 | auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des | ||
431 | Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz); | 431 | Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz); | ||
432 | 56. Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von | 432 | 56. Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von | ||
433 | Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich | 433 | Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich | ||
434 | zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist; | 434 | zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist; | ||
435 | 57. (weggefallen) | 435 | 57. (weggefallen) | ||
436 | 58. die Übertragung von Wertguthaben nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des | 436 | 58. die Übertragung von Wertguthaben nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des | ||
437 | Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund. 2Die | 437 | Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund. 2Die | ||
438 | Leistungen aus dem Wertguthaben durch die Deutsche Rentenversicherung Bund | 438 | Leistungen aus dem Wertguthaben durch die Deutsche Rentenversicherung Bund | ||
439 | gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19. 3Von | 439 | gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19. 3Von | ||
440 | ihnen ist Lohnsteuer einzubehalten; | 440 | ihnen ist Lohnsteuer einzubehalten; | ||
441 | 59. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche Auslandsbonds im Sinne | 441 | 59. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche Auslandsbonds im Sinne | ||
442 | der §§ 52 bis 54 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im | 442 | der §§ 52 bis 54 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im | ||
443 | Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten | 443 | Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten | ||
444 | bereinigten Fassung, soweit sich die Entschädigungsansprüche gegen den Bund oder | 444 | bereinigten Fassung, soweit sich die Entschädigungsansprüche gegen den Bund oder | ||
445 | die Länder richten. 2Das Gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibungen | 445 | die Länder richten. 2Das Gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibungen | ||
446 | und Schuldbuchforderungen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren | 446 | und Schuldbuchforderungen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren | ||
447 | Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds in der im | 447 | Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds in der im | ||
448 | Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten | 448 | Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten | ||
449 | bereinigten Fassung vom Bund oder von den Ländern für Entschädigungsansprüche | 449 | bereinigten Fassung vom Bund oder von den Ländern für Entschädigungsansprüche | ||
450 | erteilt oder eingetragen werden; | 450 | erteilt oder eingetragen werden; | ||
451 | 60. der in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des | 451 | 60. der in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des | ||
452 | Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt | 452 | Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt | ||
453 | durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden | 453 | durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden | ||
454 | ist, in der jeweils geltenden Fassung geleistete Übertragungswert nach § 4 | 454 | ist, in der jeweils geltenden Fassung geleistete Übertragungswert nach § 4 | ||
455 | Absatz 5 des Betriebsrentengesetzes, wenn die betriebliche Altersversorgung beim | 455 | Absatz 5 des Betriebsrentengesetzes, wenn die betriebliche Altersversorgung beim | ||
456 | ehemaligen und neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse | 456 | ehemaligen und neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse | ||
457 | oder ein Unternehmen der Lebensversicherung durchgeführt wird; dies gilt auch, | 457 | oder ein Unternehmen der Lebensversicherung durchgeführt wird; dies gilt auch, | ||
458 | wenn eine Versorgungsanwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung auf | 458 | wenn eine Versorgungsanwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung auf | ||
459 | Grund vertraglicher Vereinbarung ohne Fristerfordernis unverfallbar ist. 2Satz 1 | 459 | Grund vertraglicher Vereinbarung ohne Fristerfordernis unverfallbar ist. 2Satz 1 | ||
460 | gilt auch, wenn der Übertragungswert vom ehemaligen Arbeitgeber oder von einer | 460 | gilt auch, wenn der Übertragungswert vom ehemaligen Arbeitgeber oder von einer | ||
461 | Unterstützungskasse an den neuen Arbeitgeber oder eine andere | 461 | Unterstützungskasse an den neuen Arbeitgeber oder eine andere | ||
462 | Unterstützungskasse geleistet wird. 3Die Leistungen des neuen Arbeitgebers, der | 462 | Unterstützungskasse geleistet wird. 3Die Leistungen des neuen Arbeitgebers, der | ||
463 | Unterstützungskasse, des Pensionsfonds, der Pensionskasse oder des Unternehmens | 463 | Unterstützungskasse, des Pensionsfonds, der Pensionskasse oder des Unternehmens | ||
464 | der Lebensversicherung auf Grund des Betrags nach Satz 1 und 2 gehören zu den | 464 | der Lebensversicherung auf Grund des Betrags nach Satz 1 und 2 gehören zu den | ||
465 | Einkünften, zu denen die Leistungen gehören würden, wenn die Übertragung nach § | 465 | Einkünften, zu denen die Leistungen gehören würden, wenn die Übertragung nach § | ||
466 | 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes nicht stattgefunden | 466 | 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes nicht stattgefunden | ||
467 | hätte; | 467 | hätte; | ||
468 | 61. die nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I | 468 | 61. die nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I | ||
469 | S. 700) in der jeweils geltenden Fassung (interne Teilung) durchgeführte | 469 | S. 700) in der jeweils geltenden Fassung (interne Teilung) durchgeführte | ||
470 | Übertragung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von | 470 | Übertragung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von | ||
471 | Anrechten der ausgleichspflichtigen Person. 2Die Leistungen aus diesen Anrechten | 471 | Anrechten der ausgleichspflichtigen Person. 2Die Leistungen aus diesen Anrechten | ||
472 | gehören bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, zu denen die | 472 | gehören bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, zu denen die | ||
473 | Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interne | 473 | Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interne | ||
474 | Teilung nicht stattgefunden hätte; | 474 | Teilung nicht stattgefunden hätte; | ||
475 | 62. der nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes (externe Teilung) | 475 | 62. der nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes (externe Teilung) | ||
476 | geleistete Ausgleichswert zur Begründung von Anrechten für die | 476 | geleistete Ausgleichswert zur Begründung von Anrechten für die | ||
477 | ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen | 477 | ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen | ||
478 | Person, soweit Leistungen aus diesen Anrechten zu steuerpflichtigen Einkünften | 478 | Person, soweit Leistungen aus diesen Anrechten zu steuerpflichtigen Einkünften | ||
479 | nach den §§ 19, 20 und 22 führen würden. 2Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen, | 479 | nach den §§ 19, 20 und 22 führen würden. 2Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen, | ||
480 | die auf dem begründeten Anrecht beruhen, bei der ausgleichsberechtigten Person | 480 | die auf dem begründeten Anrecht beruhen, bei der ausgleichsberechtigten Person | ||
481 | zu Einkünften nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 oder § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a | 481 | zu Einkünften nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 oder § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a | ||
482 | Doppelbuchstabe bb führen würden. 3Der Versorgungsträger der | 482 | Doppelbuchstabe bb führen würden. 3Der Versorgungsträger der | ||
483 | ausgleichspflichtigen Person hat den Versorgungsträger der | 483 | ausgleichspflichtigen Person hat den Versorgungsträger der | ||
484 | ausgleichsberechtigten Person über die für die Besteuerung der Leistungen | 484 | ausgleichsberechtigten Person über die für die Besteuerung der Leistungen | ||
485 | erforderlichen Grundlagen zu informieren. 4Dies gilt nicht, wenn der | 485 | erforderlichen Grundlagen zu informieren. 4Dies gilt nicht, wenn der | ||
486 | Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person die Grundlagen bereits kennt | 486 | Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person die Grundlagen bereits kennt | ||
487 | oder aus den bei ihm vorhandenen Daten feststellen kann und dieser Umstand dem | 487 | oder aus den bei ihm vorhandenen Daten feststellen kann und dieser Umstand dem | ||
488 | Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person mitgeteilt worden ist; | 488 | Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person mitgeteilt worden ist; | ||
489 | 63. Übertragungen von Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 auf einen | 489 | 63. Übertragungen von Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 auf einen | ||
490 | anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 | 490 | anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 | ||
491 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge- | 491 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge- | ||
492 | Zertifizierungsgesetzes), soweit die Leistungen zu steuerpflichtigen Einkünften | 492 | Zertifizierungsgesetzes), soweit die Leistungen zu steuerpflichtigen Einkünften | ||
493 | nach § 22 Nummer 5 führen würden. 2 Dies gilt entsprechend | 493 | nach § 22 Nummer 5 führen würden. 2 Dies gilt entsprechend | ||
494 | 1. wenn Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über | 494 | 1. wenn Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über | ||
495 | einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der | 495 | einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der | ||
496 | Lebensversicherung (Direktversicherung) durchgeführt wird, lediglich auf einen | 496 | Lebensversicherung (Direktversicherung) durchgeführt wird, lediglich auf einen | ||
497 | anderen Träger einer betrieblichen Altersversorgung in Form eines Pensionsfonds, | 497 | anderen Träger einer betrieblichen Altersversorgung in Form eines Pensionsfonds, | ||
498 | einer Pensionskasse oder eines Unternehmens der Lebensversicherung | 498 | einer Pensionskasse oder eines Unternehmens der Lebensversicherung | ||
499 | (Direktversicherung) übertragen werden, soweit keine Zahlungen unmittelbar an | 499 | (Direktversicherung) übertragen werden, soweit keine Zahlungen unmittelbar an | ||
500 | den Arbeitnehmer erfolgen, | 500 | den Arbeitnehmer erfolgen, | ||
501 | 2. wenn Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung abgefunden werden, | 501 | 2. wenn Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung abgefunden werden, | ||
502 | soweit das Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des | 502 | soweit das Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des | ||
503 | Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird, | 503 | Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird, | ||
504 | 3. wenn im Fall des Todes des Steuerpflichtigen das Altersvorsorgevermögen | 504 | 3. wenn im Fall des Todes des Steuerpflichtigen das Altersvorsorgevermögen | ||
505 | auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen | 505 | auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen | ||
506 | wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht | 506 | wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht | ||
507 | dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder | 507 | dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder | ||
508 | gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem | 508 | gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem | ||
509 | Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum | 509 | Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||
510 | anwendbar ist; dies gilt auch, wenn die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab | 510 | anwendbar ist; dies gilt auch, wenn die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab | ||
511 | dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr | 511 | dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr | ||
512 | Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu | 512 | Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu | ||
513 | behandeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten | 513 | behandeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten | ||
514 | Königreich Großbritannien und Nordirland hatten und der Vertrag vor dem 23. Juni | 514 | Königreich Großbritannien und Nordirland hatten und der Vertrag vor dem 23. Juni | ||
515 | 2016 abgeschlossen worden ist; | 515 | 2016 abgeschlossen worden ist; | ||
516 | 64. Übertragungen von Anrechten aus einem nach § 5a Altersvorsorgeverträge- | 516 | 64. Übertragungen von Anrechten aus einem nach § 5a Altersvorsorgeverträge- | ||
517 | Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag auf einen anderen auf den Namen des | 517 | Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag auf einen anderen auf den Namen des | ||
518 | Steuerpflichtigen lautenden nach § 5a Altersvorsorgeverträge- | 518 | Steuerpflichtigen lautenden nach § 5a Altersvorsorgeverträge- | ||
519 | Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag; | 519 | Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag; | ||
520 | 65. die auf Grund eines Abkommens mit einer zwischen- oder überstaatlichen | 520 | 65. die auf Grund eines Abkommens mit einer zwischen- oder überstaatlichen | ||
521 | Einrichtung übertragenen Werte von Anrechten auf Altersversorgung, soweit diese | 521 | Einrichtung übertragenen Werte von Anrechten auf Altersversorgung, soweit diese | ||
522 | zur Begründung von Anrechten auf Altersversorgung bei einer zwischen- oder | 522 | zur Begründung von Anrechten auf Altersversorgung bei einer zwischen- oder | ||
523 | überstaatlichen Einrichtung dienen. 2Die Leistungen auf Grund des Betrags nach | 523 | überstaatlichen Einrichtung dienen. 2Die Leistungen auf Grund des Betrags nach | ||
524 | Satz 1 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören, die die | 524 | Satz 1 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören, die die | ||
525 | übernehmende Versorgungseinrichtung im Übrigen erbringt; | 525 | übernehmende Versorgungseinrichtung im Übrigen erbringt; | ||
526 | 66. Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 aus | 526 | 66. Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 aus | ||
527 | dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht | 527 | dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht | ||
528 | kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der | 528 | kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der | ||
529 | zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung entsprechend § | 529 | zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung entsprechend § | ||
530 | 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 2 | 530 | 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 2 | ||
531 | Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht | 531 | Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht | ||
532 | übersteigen. 2Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab 1. Januar 2020 | 532 | übersteigen. 2Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab 1. Januar 2020 | ||
533 | auf 3 Prozent und ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze | 533 | auf 3 Prozent und ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze | ||
534 | in der allgemeinen Rentenversicherung. 3Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind | 534 | in der allgemeinen Rentenversicherung. 3Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind | ||
535 | jeweils um die nach § 3 Nummer 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu | 535 | jeweils um die nach § 3 Nummer 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu | ||
536 | mindern; | 536 | mindern; | ||
537 | 67. die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten des nach dem | 537 | 67. die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten des nach dem | ||
538 | Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem Aufkommen von | 538 | Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem Aufkommen von | ||
539 | Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss an einen Träger der Sozialversicherung | 539 | Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss an einen Träger der Sozialversicherung | ||
540 | oder an den Versicherten zahlt; | 540 | oder an den Versicherten zahlt; | ||
541 | 68. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, die sonstigen Leistungen aus | 541 | 68. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, die sonstigen Leistungen aus | ||
542 | öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung | 542 | öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung | ||
543 | im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 4 des Wohngeldgesetzes sowie öffentliche | 543 | im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 4 des Wohngeldgesetzes sowie öffentliche | ||
544 | Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, die | 544 | Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, die | ||
545 | aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken | 545 | aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken | ||
546 | genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte | 546 | genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte | ||
547 | Eigentumswohnung, soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer | 547 | Eigentumswohnung, soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer | ||
548 | entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten | 548 | entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten | ||
549 | Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur | 549 | Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur | ||
550 | Wohnraumförderung nicht überschreiten, der Zuschuss für die Wohneigentumsbildung | 550 | Wohnraumförderung nicht überschreiten, der Zuschuss für die Wohneigentumsbildung | ||
551 | in innerstädtischen Altbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtumbau Ost in | 551 | in innerstädtischen Altbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtumbau Ost in | ||
552 | den Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an | 552 | den Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an | ||
553 | die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zur Förderung | 553 | die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zur Förderung | ||
554 | städtebaulicher Maßnahmen; | 554 | städtebaulicher Maßnahmen; | ||
555 | 69. die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § | 555 | 69. die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § | ||
556 | 51f des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und Geldleistungen, die ein Mieter | 556 | 51f des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und Geldleistungen, die ein Mieter | ||
557 | zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem | 557 | zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem | ||
558 | Landesgesetz zur Wohnraumförderung erhält, soweit die Einkünfte dem Mieter | 558 | Landesgesetz zur Wohnraumförderung erhält, soweit die Einkünfte dem Mieter | ||
559 | zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im | 559 | zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im | ||
560 | Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer | 560 | Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer | ||
561 | entsprechenden Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem | 561 | entsprechenden Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem | ||
562 | Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht | 562 | Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht | ||
563 | überschreiten; | 563 | überschreiten; | ||
564 | 70. Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, | 564 | 70. Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, | ||
565 | Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und | 565 | Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und | ||
566 | Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder | 566 | Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder | ||
567 | Rationalisierungsmaßnahmen; | 567 | Rationalisierungsmaßnahmen; | ||
568 | 71. Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Absatz 3, §§ 9, 10 Absatz 1, §§ | 568 | 71. Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Absatz 3, §§ 9, 10 Absatz 1, §§ | ||
569 | 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes; | 569 | 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes; | ||
570 | 72. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, | 570 | 72. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, | ||
571 | soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen | 571 | soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen | ||
572 | gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung | 572 | gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung | ||
573 | beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, und es sich nicht um Zuwendungen oder | 573 | beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, und es sich nicht um Zuwendungen oder | ||
574 | Beiträge des Arbeitgebers nach den Nummern 56, 63 und 63a handelt. 2Den Ausgaben | 574 | Beiträge des Arbeitgebers nach den Nummern 56, 63 und 63a handelt. 2Den Ausgaben | ||
575 | des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher | 575 | des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher | ||
576 | Verpflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers | 576 | Verpflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers | ||
577 | zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers | 577 | zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers | ||
578 | 1. für eine Lebensversicherung, | 578 | 1. für eine Lebensversicherung, | ||
579 | 2. für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, | 579 | 2. für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, | ||
580 | 3. für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung | 580 | 3. für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung | ||
581 | seiner Berufsgruppe, | 581 | seiner Berufsgruppe, | ||
582 | wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen | 582 | wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen | ||
583 | Rentenversicherung befreit worden ist. 3Die Zuschüsse sind nur insoweit | 583 | Rentenversicherung befreit worden ist. 3Die Zuschüsse sind nur insoweit | ||
584 | steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der Versicherungspflicht in | 584 | steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der Versicherungspflicht in | ||
585 | der allgemeinen Rentenversicherung die Hälfte und bei Befreiung von der | 585 | der allgemeinen Rentenversicherung die Hälfte und bei Befreiung von der | ||
586 | Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel | 586 | Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel | ||
587 | der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht höher | 587 | der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht höher | ||
588 | sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der | 588 | sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der | ||
589 | allgemeinen Rentenversicherung oder in der knappschaftlichen | 589 | allgemeinen Rentenversicherung oder in der knappschaftlichen | ||
590 | Rentenversicherung zu zahlen wäre; | 590 | Rentenversicherung zu zahlen wäre; | ||
591 | 73. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen | 591 | 73. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen | ||
592 | Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau | 592 | Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau | ||
593 | einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung | 593 | einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung | ||
594 | der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen | 594 | der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen | ||
595 | entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit die Beiträge im | 595 | entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit die Beiträge im | ||
596 | Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen | 596 | Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen | ||
597 | Rentenversicherung nicht übersteigen. 2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer | 597 | Rentenversicherung nicht übersteigen. 2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer | ||
598 | nach § 1a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die | 598 | nach § 1a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die | ||
599 | Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden. | 599 | Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden. | ||
600 | 3Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne | 600 | 3Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne | ||
601 | des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze | 601 | des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze | ||
602 | in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der | 602 | in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der | ||
603 | Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem | 603 | Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem | ||
604 | Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht | 604 | Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht | ||
605 | übersteigen. 4Beiträge im Sinne des Satzes 1, die für Kalenderjahre nachgezahlt | 605 | übersteigen. 4Beiträge im Sinne des Satzes 1, die für Kalenderjahre nachgezahlt | ||
606 | werden, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland | 606 | werden, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland | ||
607 | kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei, soweit sie 8 | 607 | kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei, soweit sie 8 | ||
608 | Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, | 608 | Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, | ||
609 | vervielfältigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn | 609 | vervielfältigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn | ||
610 | Kalenderjahre, nicht übersteigen; | 610 | Kalenderjahre, nicht übersteigen; | ||
611 | 74. Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 1 des | 611 | 74. Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 1 des | ||
612 | Betriebsrentengesetzes, soweit sie nicht unmittelbar dem einzelnen Arbeitnehmer | 612 | Betriebsrentengesetzes, soweit sie nicht unmittelbar dem einzelnen Arbeitnehmer | ||
613 | gutgeschrieben oder zugerechnet werden; | 613 | gutgeschrieben oder zugerechnet werden; | ||
614 | 75. bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen juristischen Person des | 614 | 75. bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen juristischen Person des | ||
615 | öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus | 615 | öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus | ||
616 | einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die Bezüge für eine Tätigkeit im | 616 | einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die Bezüge für eine Tätigkeit im | ||
617 | Ausland insoweit, als sie den Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer bei | 617 | Ausland insoweit, als sie den Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer bei | ||
618 | einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen | 618 | einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen | ||
619 | würde. 2Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstverhältnis zu einer anderen Person | 619 | würde. 2Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstverhältnis zu einer anderen Person | ||
620 | besteht, die den Arbeitslohn entsprechend den im Sinne des Satzes 1 geltenden | 620 | besteht, die den Arbeitslohn entsprechend den im Sinne des Satzes 1 geltenden | ||
621 | Vorschriften ermittelt, der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt | 621 | Vorschriften ermittelt, der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt | ||
622 | wird und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird. | 622 | wird und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird. | ||
623 | 3Bei anderen für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandten | 623 | 3Bei anderen für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandten | ||
624 | Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist | 624 | Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist | ||
625 | der ihnen von einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich | 625 | der ihnen von einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich | ||
626 | steuerfrei, soweit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 55 des | 626 | steuerfrei, soweit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 55 des | ||
627 | Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag nicht übersteigt; | 627 | Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag nicht übersteigt; | ||
628 | 76. 1. Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14 des | 628 | 76. 1. Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14 des | ||
629 | Betriebsrentengesetzes) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner | 629 | Betriebsrentengesetzes) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner | ||
630 | Hinterbliebenen an eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der | 630 | Hinterbliebenen an eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der | ||
631 | Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflichtungen, die der Träger der | 631 | Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflichtungen, die der Träger der | ||
632 | Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungsberechtigten und | 632 | Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungsberechtigten und | ||
633 | seinen Hinterbliebenen hat, | 633 | seinen Hinterbliebenen hat, | ||
634 | 2. Leistungen zur Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren | 634 | 2. Leistungen zur Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren | ||
635 | Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der | 635 | Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der | ||
636 | Lebensversicherung in den in § 4 Absatz 4 des Betriebsrentengesetzes | 636 | Lebensversicherung in den in § 4 Absatz 4 des Betriebsrentengesetzes | ||
637 | bezeichneten Fällen, | 637 | bezeichneten Fällen, | ||
638 | 3. der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten | 638 | 3. der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten | ||
639 | im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den Fällen des § 7 Absatz | 639 | im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den Fällen des § 7 Absatz | ||
640 | 1 Satz 4 des Betriebsrentengesetzes, soweit der Dritte neben dem Arbeitgeber für | 640 | 1 Satz 4 des Betriebsrentengesetzes, soweit der Dritte neben dem Arbeitgeber für | ||
641 | die Erfüllung von Ansprüchen auf Grund bestehender Versorgungsverpflichtungen | 641 | die Erfüllung von Ansprüchen auf Grund bestehender Versorgungsverpflichtungen | ||
642 | oder Versorgungsanwartschaften gegenüber dem Arbeitnehmer und dessen | 642 | oder Versorgungsanwartschaften gegenüber dem Arbeitnehmer und dessen | ||
643 | Hinterbliebenen einsteht; dies gilt entsprechend, wenn der Dritte für | 643 | Hinterbliebenen einsteht; dies gilt entsprechend, wenn der Dritte für | ||
644 | Wertguthaben aus einer Vereinbarung über die Altersteilzeit nach dem | 644 | Wertguthaben aus einer Vereinbarung über die Altersteilzeit nach dem | ||
645 | Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch | 645 | Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch | ||
646 | Artikel 234 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der | 646 | Artikel 234 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der | ||
647 | jeweils geltenden Fassung oder auf Grund von Wertguthaben aus einem | 647 | jeweils geltenden Fassung oder auf Grund von Wertguthaben aus einem | ||
648 | Arbeitszeitkonto in den im ersten Halbsatz genannten Fällen für den Arbeitgeber | 648 | Arbeitszeitkonto in den im ersten Halbsatz genannten Fällen für den Arbeitgeber | ||
649 | einsteht und | 649 | einsteht und | ||
650 | 4. der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem | 650 | 4. der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem | ||
651 | Eintritt in die Versicherung nach § 8 Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes. | 651 | Eintritt in die Versicherung nach § 8 Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes. | ||
652 | 2In den Fällen nach Buchstabe a, b und c gehören die Leistungen der | 652 | 2In den Fällen nach Buchstabe a, b und c gehören die Leistungen der | ||
653 | Pensionskasse, des Unternehmens der Lebensversicherung oder des Dritten zu den | 653 | Pensionskasse, des Unternehmens der Lebensversicherung oder des Dritten zu den | ||
654 | Einkünften, zu denen jene Leistungen gehören würden, die ohne Eintritt eines | 654 | Einkünften, zu denen jene Leistungen gehören würden, die ohne Eintritt eines | ||
655 | Falles nach Buchstabe a, b und c zu erbringen wären. 3Soweit sie zu den | 655 | Falles nach Buchstabe a, b und c zu erbringen wären. 3Soweit sie zu den | ||
656 | Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von | 656 | Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von | ||
657 | ihnen Lohnsteuer einzubehalten. 4Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die | 657 | ihnen Lohnsteuer einzubehalten. 4Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die | ||
658 | Pensionskasse, das Unternehmen der Lebensversicherung oder der Dritte als | 658 | Pensionskasse, das Unternehmen der Lebensversicherung oder der Dritte als | ||
659 | Arbeitgeber und der Leistungsempfänger als Arbeitnehmer. 5Im Fall des | 659 | Arbeitgeber und der Leistungsempfänger als Arbeitnehmer. 5Im Fall des | ||
660 | Buchstaben d gehören die Versorgungsleistungen des Unternehmens der | 660 | Buchstaben d gehören die Versorgungsleistungen des Unternehmens der | ||
661 | Lebensversicherung oder der Pensionskasse, soweit sie auf Beiträgen beruhen, | 661 | Lebensversicherung oder der Pensionskasse, soweit sie auf Beiträgen beruhen, | ||
662 | die bis zum Eintritt des Arbeitnehmers in die Versicherung geleistet wurden, | 662 | die bis zum Eintritt des Arbeitnehmers in die Versicherung geleistet wurden, | ||
663 | zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1; soweit der | 663 | zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1; soweit der | ||
664 | Arbeitnehmer in den Fällen des § 8 Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes die | 664 | Arbeitnehmer in den Fällen des § 8 Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes die | ||
665 | Versicherung mit eigenen Beiträgen fortgesetzt hat, sind die auf diesen | 665 | Versicherung mit eigenen Beiträgen fortgesetzt hat, sind die auf diesen | ||
666 | Beiträgen beruhenden Versorgungsleistungen sonstige Einkünfte im Sinne des § | 666 | Beiträgen beruhenden Versorgungsleistungen sonstige Einkünfte im Sinne des § | ||
667 | 22 Nummer 5 Satz 1 oder Satz 2; | 667 | 22 Nummer 5 Satz 1 oder Satz 2; | ||
668 | 77. Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen | 668 | 77. Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen | ||
669 | Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder | 669 | Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder | ||
670 | Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, wenn ein Antrag nach § 4d | 670 | Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, wenn ein Antrag nach § 4d | ||
671 | Absatz 3 oder § 4e Absatz 3 gestellt worden ist; | 671 | Absatz 3 oder § 4e Absatz 3 gestellt worden ist; | ||
672 | 78. 1. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und | 672 | 78. 1. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und | ||
673 | vergleichbare Leistungen der Länder, | 673 | vergleichbare Leistungen der Länder, | ||
674 | 2. das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und | 674 | 2. das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und | ||
675 | vergleichbare Leistungen der Länder, | 675 | vergleichbare Leistungen der Länder, | ||
676 | 3. Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 | 676 | 3. Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 | ||
677 | nach den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie | 677 | nach den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie | ||
678 | 4. Zuschläge, die nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes | 678 | 4. Zuschläge, die nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes | ||
679 | oder nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach | 679 | oder nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach | ||
680 | vergleichbaren Regelungen der Länder für ein vor dem 1. Januar 2015 geborenes | 680 | vergleichbaren Regelungen der Länder für ein vor dem 1. Januar 2015 geborenes | ||
681 | Kind oder für eine vor dem 1. Januar 2015 begonnene Zeit der Pflege einer | 681 | Kind oder für eine vor dem 1. Januar 2015 begonnene Zeit der Pflege einer | ||
682 | pflegebedürftigen Person zu gewähren sind; im Falle des Zusammentreffens von | 682 | pflegebedürftigen Person zu gewähren sind; im Falle des Zusammentreffens von | ||
683 | Zeiten für mehrere Kinder nach § 50b des Beamtenversorgungsgesetzes oder § 71 | 683 | Zeiten für mehrere Kinder nach § 50b des Beamtenversorgungsgesetzes oder § 71 | ||
684 | des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder | 684 | des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder | ||
685 | gilt dies, wenn eines der Kinder vor dem 1. Januar 2015 geboren ist; | 685 | gilt dies, wenn eines der Kinder vor dem 1. Januar 2015 geboren ist; | ||
686 | 79. die Hilfen nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe | 686 | 79. die Hilfen nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe | ||
687 | mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen vom 2. August 2000 (BGBl. I S. | 687 | mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen vom 2. August 2000 (BGBl. I S. | ||
688 | 1270); | 688 | 1270); | ||
689 | 80. die von der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV- | 689 | 80. die von der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV- | ||
690 | infizierte Personen“ nach dem HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972) | 690 | infizierte Personen“ nach dem HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972) | ||
691 | gewährten Leistungen; | 691 | gewährten Leistungen; | ||
692 | 81. die Hälfte | 692 | 81. die Hälfte | ||
693 | 1. der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung von | 693 | 1. der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung von | ||
694 | Grund und Boden und Gebäuden, die am 1. Januar 2007 mindestens fünf Jahre zum | 694 | Grund und Boden und Gebäuden, die am 1. Januar 2007 mindestens fünf Jahre zum | ||
695 | Anlagevermögen eines inländischen Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen | 695 | Anlagevermögen eines inländischen Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen | ||
696 | gehören, wenn diese auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. | 696 | gehören, wenn diese auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. | ||
697 | Januar 2010 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages an eine | 697 | Januar 2010 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages an eine | ||
698 | REIT-Aktiengesellschaft oder einen Vor-REIT veräußert werden, | 698 | REIT-Aktiengesellschaft oder einen Vor-REIT veräußert werden, | ||
699 | 2. der Betriebsvermögensmehrungen, die auf Grund der Eintragung eines | 699 | 2. der Betriebsvermögensmehrungen, die auf Grund der Eintragung eines | ||
700 | Steuerpflichtigen in das Handelsregister als REIT-Aktiengesellschaft im Sinne | 700 | Steuerpflichtigen in das Handelsregister als REIT-Aktiengesellschaft im Sinne | ||
701 | des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) durch Anwendung des § 13 | 701 | des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) durch Anwendung des § 13 | ||
702 | Absatz 1 und 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes auf Grund und Boden und | 702 | Absatz 1 und 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes auf Grund und Boden und | ||
703 | Gebäude entstehen, wenn diese Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2005 | 703 | Gebäude entstehen, wenn diese Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2005 | ||
704 | angeschafft oder hergestellt wurden, und die Schlussbilanz im Sinne des § 13 | 704 | angeschafft oder hergestellt wurden, und die Schlussbilanz im Sinne des § 13 | ||
705 | Absatz 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes auf einen Zeitpunkt vor dem 1. | 705 | Absatz 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes auf einen Zeitpunkt vor dem 1. | ||
706 | Januar 2010 aufzustellen ist. | 706 | Januar 2010 aufzustellen ist. | ||
707 | 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, | 707 | 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, | ||
708 | 1. wenn der Steuerpflichtige den Betrieb veräußert oder aufgibt und der | 708 | 1. wenn der Steuerpflichtige den Betrieb veräußert oder aufgibt und der | ||
709 | Veräußerungsgewinn nach § 34 besteuert wird, | 709 | Veräußerungsgewinn nach § 34 besteuert wird, | ||
710 | 2. soweit der Steuerpflichtige von den Regelungen der §§ 6b und 6c Gebrauch | 710 | 2. soweit der Steuerpflichtige von den Regelungen der §§ 6b und 6c Gebrauch | ||
711 | macht, | 711 | macht, | ||
712 | 3. soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer | 712 | 3. soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer | ||
713 | Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch den | 713 | Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch den | ||
714 | Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 ergibt, | 714 | Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 ergibt, | ||
715 | ausgeglichen worden ist, | 715 | ausgeglichen worden ist, | ||
716 | 4. wenn im Fall des Satzes 1 Buchstabe a der Buchwert zuzüglich der | 716 | 4. wenn im Fall des Satzes 1 Buchstabe a der Buchwert zuzüglich der | ||
717 | Veräußerungskosten den Veräußerungserlös oder im Fall des Satzes 1 Buchstabe b | 717 | Veräußerungskosten den Veräußerungserlös oder im Fall des Satzes 1 Buchstabe b | ||
718 | der Buchwert den Teilwert übersteigt. 2Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn | 718 | der Buchwert den Teilwert übersteigt. 2Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn | ||
719 | nach § 4 Absatz 3, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungs- oder | 719 | nach § 4 Absatz 3, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungs- oder | ||
720 | Herstellungskosten verringert um die vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung | 720 | Herstellungskosten verringert um die vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung | ||
721 | oder Substanzverringerung, | 721 | oder Substanzverringerung, | ||
722 | 5. soweit vom Steuerpflichtigen in der Vergangenheit Abzüge bei den | 722 | 5. soweit vom Steuerpflichtigen in der Vergangenheit Abzüge bei den | ||
723 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern im Sinne des Satzes | 723 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern im Sinne des Satzes | ||
724 | 1 nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, | 724 | 1 nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, | ||
725 | 6. wenn es sich um eine Übertragung im Zusammenhang mit Rechtsvorgängen | 725 | 6. wenn es sich um eine Übertragung im Zusammenhang mit Rechtsvorgängen | ||
726 | handelt, die dem Umwandlungssteuergesetz unterliegen und die Übertragung zu | 726 | handelt, die dem Umwandlungssteuergesetz unterliegen und die Übertragung zu | ||
727 | einem Wert unterhalb des gemeinen Werts erfolgt. | 727 | einem Wert unterhalb des gemeinen Werts erfolgt. | ||
728 | 3Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn | 728 | 3Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn | ||
729 | 1. innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im | 729 | 1. innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im | ||
730 | Sinne des Satzes 1 Buchstabe a der Erwerber oder innerhalb eines Zeitraums von | 730 | Sinne des Satzes 1 Buchstabe a der Erwerber oder innerhalb eines Zeitraums von | ||
731 | vier Jahren nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe | 731 | vier Jahren nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe | ||
732 | b die REIT-Aktiengesellschaft den Grund und Boden oder das Gebäude veräußert, | 732 | b die REIT-Aktiengesellschaft den Grund und Boden oder das Gebäude veräußert, | ||
733 | 2. der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnachfolger | 733 | 2. der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnachfolger | ||
734 | den Status als Vor-REIT gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des REIT-Gesetzes verliert, | 734 | den Status als Vor-REIT gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des REIT-Gesetzes verliert, | ||
735 | 3. die REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren | 735 | 3. die REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren | ||
736 | seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem | 736 | seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem | ||
737 | Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b in keinem | 737 | Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b in keinem | ||
738 | Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt, | 738 | Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt, | ||
739 | 4. die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums | 739 | 4. die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums | ||
740 | von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder | 740 | von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder | ||
741 | nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b endet, | 741 | nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b endet, | ||
742 | 5. das Bundeszentralamt für Steuern dem Erwerber im Sinne des Satzes 1 | 742 | 5. das Bundeszentralamt für Steuern dem Erwerber im Sinne des Satzes 1 | ||
743 | Buchstabe a den Status als Vor-REIT im Sinne des § 2 Satz 4 des REIT-Gesetzes | 743 | Buchstabe a den Status als Vor-REIT im Sinne des § 2 Satz 4 des REIT-Gesetzes | ||
744 | vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) bestandskräftig aberkannt hat. | 744 | vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) bestandskräftig aberkannt hat. | ||
745 | 4Die Steuerbefreiung entfällt auch rückwirkend, wenn die Wirtschaftsgüter im | 745 | 4Die Steuerbefreiung entfällt auch rückwirkend, wenn die Wirtschaftsgüter im | ||
746 | Sinne des Satzes 1 Buchstabe a vom Erwerber an den Veräußerer oder eine ihm | 746 | Sinne des Satzes 1 Buchstabe a vom Erwerber an den Veräußerer oder eine ihm | ||
747 | nahe stehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes | 747 | nahe stehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes | ||
748 | überlassen werden und der Veräußerer oder eine ihm nahe stehende Person im | 748 | überlassen werden und der Veräußerer oder eine ihm nahe stehende Person im | ||
749 | Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes nach Ablauf einer Frist von | 749 | Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes nach Ablauf einer Frist von | ||
750 | zwei Jahren seit Eintragung des Erwerbers als REIT-Aktiengesellschaft in das | 750 | zwei Jahren seit Eintragung des Erwerbers als REIT-Aktiengesellschaft in das | ||
751 | Handelsregister an dieser mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 Prozent | 751 | Handelsregister an dieser mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 Prozent | ||
752 | beteiligt ist. 5Der Grundstückserwerber haftet für die sich aus dem | 752 | beteiligt ist. 5Der Grundstückserwerber haftet für die sich aus dem | ||
753 | rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung ergebenden Steuern; | 753 | rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung ergebenden Steuern; | ||
754 | 82. der aus einer öffentlichen Kasse gezahlte Zuschuss | 754 | 82. der aus einer öffentlichen Kasse gezahlte Zuschuss | ||
755 | 1. für den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 20 | 755 | 1. für den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 20 | ||
756 | Prozent der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 100 000 Euro. Voraussetzung | 756 | Prozent der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 100 000 Euro. Voraussetzung | ||
757 | ist, dass | 757 | ist, dass | ||
758 | 1. der Anteil an der Kapitalgesellschaft länger als drei Jahre gehalten | 758 | 1. der Anteil an der Kapitalgesellschaft länger als drei Jahre gehalten | ||
759 | wird, | 759 | wird, | ||
760 | 2. die Kapitalgesellschaft, deren Anteil erworben wird, | 760 | 2. die Kapitalgesellschaft, deren Anteil erworben wird, | ||
761 | 1. nicht älter ist als sieben Jahre, wobei das Datum der Eintragung der | 761 | 1. nicht älter ist als sieben Jahre, wobei das Datum der Eintragung der | ||
762 | Gesellschaft in das Handelsregister maßgeblich ist, | 762 | Gesellschaft in das Handelsregister maßgeblich ist, | ||
763 | 2. weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) hat, | 763 | 2. weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) hat, | ||
764 | 3. einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 | 764 | 3. einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 | ||
765 | Millionen Euro hat und | 765 | Millionen Euro hat und | ||
766 | 4. nicht an einem regulierten Markt notiert ist und keine solche | 766 | 4. nicht an einem regulierten Markt notiert ist und keine solche | ||
767 | Notierung vorbereitet, | 767 | Notierung vorbereitet, | ||
768 | 3. der Zuschussempfänger das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine GmbH | 768 | 3. der Zuschussempfänger das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine GmbH | ||
769 | oder Unternehmergesellschaft ist, bei der mindestens ein Gesellschafter das 18. | 769 | oder Unternehmergesellschaft ist, bei der mindestens ein Gesellschafter das 18. | ||
770 | Lebensjahr vollendet hat und | 770 | Lebensjahr vollendet hat und | ||
771 | 4. für den Erwerb des Anteils kein Fremdkapital eingesetzt wird. Wird der | 771 | 4. für den Erwerb des Anteils kein Fremdkapital eingesetzt wird. Wird der | ||
772 | Anteil von einer GmbH oder Unternehmergesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe | 772 | Anteil von einer GmbH oder Unternehmergesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe | ||
773 | cc erworben, gehören auch solche Darlehen zum Fremdkapital, die der GmbH oder | 773 | cc erworben, gehören auch solche Darlehen zum Fremdkapital, die der GmbH oder | ||
774 | Unternehmergesellschaft von ihren Anteilseignern gewährt werden und die von der | 774 | Unternehmergesellschaft von ihren Anteilseignern gewährt werden und die von der | ||
775 | GmbH oder Unternehmergesellschaft zum Erwerb des Anteils eingesetzt werden. | 775 | GmbH oder Unternehmergesellschaft zum Erwerb des Anteils eingesetzt werden. | ||
776 | 2. anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im | 776 | 2. anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im | ||
777 | Sinne von Buchstabe a in Höhe von 25 Prozent des Veräußerungsgewinns, wenn | 777 | Sinne von Buchstabe a in Höhe von 25 Prozent des Veräußerungsgewinns, wenn | ||
778 | 1. der Veräußerer eine natürliche Person ist, | 778 | 1. der Veräußerer eine natürliche Person ist, | ||
779 | 2. bei Erwerb des veräußerten Anteils bereits ein Zuschuss im Sinne von | 779 | 2. bei Erwerb des veräußerten Anteils bereits ein Zuschuss im Sinne von | ||
780 | Buchstabe a gezahlt und nicht zurückgefordert wurde, | 780 | Buchstabe a gezahlt und nicht zurückgefordert wurde, | ||
781 | 3. der veräußerte Anteil frühestens drei Jahre (Mindesthaltedauer) und | 781 | 3. der veräußerte Anteil frühestens drei Jahre (Mindesthaltedauer) und | ||
782 | spätestens zehn Jahre (Höchsthaltedauer) nach Anteilserwerb veräußert wurde, | 782 | spätestens zehn Jahre (Höchsthaltedauer) nach Anteilserwerb veräußert wurde, | ||
783 | 4. der Veräußerungsgewinn nach Satz 2 mindestens 2 000 Euro beträgt und | 783 | 4. der Veräußerungsgewinn nach Satz 2 mindestens 2 000 Euro beträgt und | ||
784 | 5. der Zuschuss auf 80 Prozent der Anschaffungskosten begrenzt ist. | 784 | 5. der Zuschuss auf 80 Prozent der Anschaffungskosten begrenzt ist. | ||
785 | Veräußerungsgewinn im Sinne von Satz 1 ist der Betrag, um den der | 785 | Veräußerungsgewinn im Sinne von Satz 1 ist der Betrag, um den der | ||
786 | Veräußerungspreis die Anschaffungskosten einschließlich eines gezahlten Agios | 786 | Veräußerungspreis die Anschaffungskosten einschließlich eines gezahlten Agios | ||
787 | übersteigt. Erwerbsneben- und Veräußerungskosten sind nicht zu | 787 | übersteigt. Erwerbsneben- und Veräußerungskosten sind nicht zu | ||
788 | berücksichtigen. | 788 | berücksichtigen. |
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