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Sie können sich § 72 EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Steht Personen, die
(2) Der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG obliegt die Durchführung dieses Gesetzes für ihre jeweiligen Beamten und Versorgungsempfänger in Anwendung des Absatzes 1.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihre Bezüge oder Arbeitsentgelt
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die voraussichtlich nicht länger als sechs Monate in den Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 Bezeichneten eintreten.
(5) Obliegt mehreren Rechtsträgern die Zahlung von Bezügen oder Arbeitsentgelt (Absatz 1 Satz 1) gegenüber einem Berechtigten, so ist für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig:
(6) 1Scheidet ein Berechtigter im Laufe eines Monats aus dem Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Bezeichneten aus oder tritt er im Laufe eines Monats in diesen Kreis ein, so wird das Kindergeld für diesen Monat von der Stelle gezahlt, die bis zum Ausscheiden oder Eintritt des Berechtigten zuständig war. 2Dies gilt nicht, soweit die Zahlung von Kindergeld für ein Kind in Betracht kommt, das erst nach dem Ausscheiden oder Eintritt bei dem Berechtigten nach § 63 zu berücksichtigen ist. 3Ist in einem Fall des Satzes 1 das Kindergeld bereits für einen folgenden Monat gezahlt worden, so muss der für diesen Monat Berechtigte die Zahlung gegen sich gelten lassen.
(7) 1In den Abrechnungen der Bezüge und des Arbeitsentgelts ist das Kindergeld gesondert auszuweisen, wenn es zusammen mit den Bezügen oder dem Arbeitsentgelt ausgezahlt wird. 2Der Rechtsträger hat die Summe des von ihm für alle Berechtigten ausgezahlten Kindergeldes dem Betrag, den er insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten hat, zu entnehmen und unter Angabe des in Absatz 1 genannten Familienkassenschlüssels bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert abzusetzen. 3Übersteigt das insgesamt ausgezahlte Kindergeld den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, so wird der übersteigende Betrag dem Rechtsträger auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt.
(8) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Kindergeldansprüche auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit festgesetzt und ausgezahlt. 2Dies gilt auch für Fälle, in denen Kindergeldansprüche sowohl nach Maßgabe dieses Gesetzes als auch auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften bestehen.
Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes | Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes | ||||
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t | 1 | Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen | t | 1 | Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen |
2 | Dienstes | 2 | Dienstes |
Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes | Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes | ||||
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f | 1 | (1) 1Steht Personen, die | f | 1 | (1) 1Steht Personen, die |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis | 3 | in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis | ||
4 | stehen, mit Ausnahme der Ehrenbeamten, | 4 | stehen, mit Ausnahme der Ehrenbeamten, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder | 6 | Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder | ||
7 | Grundsätzen erhalten oder | 7 | Grundsätzen erhalten oder | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | Arbeitnehmer einer Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung des | 9 | Arbeitnehmer einer Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung des | ||
10 | öffentlichen Rechts sind, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung | 10 | öffentlichen Rechts sind, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung | ||
11 | Beschäftigten, | 11 | Beschäftigten, | ||
12 | Kindergeld nach Maßgabe dieses Gesetzes zu, wird es von den Körperschaften, | 12 | Kindergeld nach Maßgabe dieses Gesetzes zu, wird es von den Körperschaften, | ||
13 | Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts als Familienkassen | 13 | Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts als Familienkassen | ||
14 | festgesetzt und ausgezahlt. 2Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt den | 14 | festgesetzt und ausgezahlt. 2Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt den | ||
15 | Familienkassen ein Merkmal zu ihrer Identifizierung (Familienkassenschlüssel). | 15 | Familienkassen ein Merkmal zu ihrer Identifizierung (Familienkassenschlüssel). | ||
16 | 3Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Körperschaften, Anstalten oder | 16 | 3Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Körperschaften, Anstalten oder | ||
17 | Stiftungen des öffentlichen Rechts gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern | 17 | Stiftungen des öffentlichen Rechts gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern | ||
18 | auf ihre Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes | 18 | auf ihre Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes | ||
19 | schriftlich oder elektronisch verzichtet haben und dieser Verzicht vom | 19 | schriftlich oder elektronisch verzichtet haben und dieser Verzicht vom | ||
20 | Bundeszentralamt für Steuern schriftlich oder elektronisch bestätigt worden | 20 | Bundeszentralamt für Steuern schriftlich oder elektronisch bestätigt worden | ||
21 | ist. 4Die Bestätigung des Bundeszentralamts für Steuern darf erst erfolgen, | 21 | ist. 4Die Bestätigung des Bundeszentralamts für Steuern darf erst erfolgen, | ||
22 | wenn die haushalterischen Voraussetzungen für die Übernahme der Festsetzung | 22 | wenn die haushalterischen Voraussetzungen für die Übernahme der Festsetzung | ||
23 | und Auszahlung des Kindergeldes durch die Bundesagentur für Arbeit vorliegen. | 23 | und Auszahlung des Kindergeldes durch die Bundesagentur für Arbeit vorliegen. | ||
24 | 5Das Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht die Namen und die Anschriften | 24 | 5Das Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht die Namen und die Anschriften | ||
25 | der Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die | 25 | der Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die | ||
26 | nach Satz 3 auf die Zuständigkeit verzichtet haben, sowie den jeweiligen | 26 | nach Satz 3 auf die Zuständigkeit verzichtet haben, sowie den jeweiligen | ||
27 | Zeitpunkt, zu dem der Verzicht wirksam geworden ist, im Bundessteuerblatt. | 27 | Zeitpunkt, zu dem der Verzicht wirksam geworden ist, im Bundessteuerblatt. | ||
28 | 6Hat eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die | 28 | 6Hat eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die | ||
29 | Festsetzung des Kindergeldes auf eine Bundes- oder Landesfamilienkasse im | 29 | Festsetzung des Kindergeldes auf eine Bundes- oder Landesfamilienkasse im | ||
30 | Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 6 bis 9 des Finanzverwaltungsgesetzes | 30 | Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 6 bis 9 des Finanzverwaltungsgesetzes | ||
31 | übertragen, kann ein Verzicht nach Satz 3 nur durch die Bundes- oder | 31 | übertragen, kann ein Verzicht nach Satz 3 nur durch die Bundes- oder | ||
32 | Landesfamilienkasse im Einvernehmen mit der auftraggebenden Körperschaft, | 32 | Landesfamilienkasse im Einvernehmen mit der auftraggebenden Körperschaft, | ||
33 | Anstalt oder Stiftung wirksam erklärt werden. 7Satz 1 ist nicht anzuwenden, | 33 | Anstalt oder Stiftung wirksam erklärt werden. 7Satz 1 ist nicht anzuwenden, | ||
34 | wenn die Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts | 34 | wenn die Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts | ||
35 | nach dem 31. Dezember 2018 errichtet wurden; das Bundeszentralamt für Steuern | 35 | nach dem 31. Dezember 2018 errichtet wurden; das Bundeszentralamt für Steuern | ||
36 | kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn das Kindergeld durch | 36 | kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn das Kindergeld durch | ||
37 | eine Landesfamilienkasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 8 bis 10 des | 37 | eine Landesfamilienkasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 8 bis 10 des | ||
38 | Finanzverwaltungsgesetzes festgesetzt und ausgezahlt wird und kein Verzicht | 38 | Finanzverwaltungsgesetzes festgesetzt und ausgezahlt wird und kein Verzicht | ||
39 | nach Satz 3 vorliegt. | 39 | nach Satz 3 vorliegt. | ||
n | 40 | (2) Der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom | n | 40 | (2) (weggefallen) |
41 | AG obliegt die Durchführung dieses Gesetzes für ihre jeweiligen Beamten und | ||||
42 | Versorgungsempfänger in Anwendung des Absatzes 1. | ||||
43 | (3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihre Bezüge oder Arbeitsentgelt | 41 | (3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihre Bezüge oder ihr Arbeitsentgelt | ||
44 | 1. | 42 | 1. | ||
45 | von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich der | 43 | von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich der | ||
n | 46 | Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder | n | 44 | Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts, |
47 | 2. | 45 | 2. | ||
48 | von einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege, einem diesem | 46 | von einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege, einem diesem | ||
49 | unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Mitgliedsverband oder einer einem | 47 | unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Mitgliedsverband oder einer einem | ||
n | 50 | solchen Verband angeschlossenen Einrichtung oder Anstalt | n | 48 | solchen Verband angeschlossenen Einrichtung oder Anstalt oder |
49 | 3. | ||||
50 | von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich des Bundes mit Ausnahme | ||||
51 | der Nachrichtendienste des Bundes, des Bundesverwaltungsamtes sowie derjenigen | ||||
52 | Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die | ||||
53 | die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes auf das Bundesverwaltungsamt | ||||
54 | übertragen haben, | ||||
51 | erhalten. | 55 | erhalten. | ||
n | 52 | (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die voraussichtlich nicht | n | 56 | (4) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die voraussichtlich nicht länger als |
53 | länger als sechs Monate in den Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und | 57 | sechs Monate in den Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Bezeichneten | ||
54 | Absatz 2 Bezeichneten eintreten. | 58 | eintreten. | ||
55 | (5) Obliegt mehreren Rechtsträgern die Zahlung von Bezügen oder Arbeitsentgelt | 59 | (5) Obliegt mehreren Rechtsträgern die Zahlung von Bezügen oder Arbeitsentgelt | ||
56 | (Absatz 1 Satz 1) gegenüber einem Berechtigten, so ist für die Durchführung | 60 | (Absatz 1 Satz 1) gegenüber einem Berechtigten, so ist für die Durchführung | ||
57 | dieses Gesetzes zuständig: | 61 | dieses Gesetzes zuständig: | ||
58 | 1. | 62 | 1. | ||
59 | bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit anderen Bezügen oder | 63 | bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit anderen Bezügen oder | ||
60 | Arbeitsentgelt der Rechtsträger, dem die Zahlung der anderen Bezüge oder des | 64 | Arbeitsentgelt der Rechtsträger, dem die Zahlung der anderen Bezüge oder des | ||
61 | Arbeitsentgelts obliegt; | 65 | Arbeitsentgelts obliegt; | ||
62 | 2. | 66 | 2. | ||
63 | bei Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge der Rechtsträger, dem die | 67 | bei Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge der Rechtsträger, dem die | ||
64 | Zahlung der neuen Versorgungsbezüge im Sinne der beamtenrechtlichen | 68 | Zahlung der neuen Versorgungsbezüge im Sinne der beamtenrechtlichen | ||
65 | Ruhensvorschriften obliegt; | 69 | Ruhensvorschriften obliegt; | ||
66 | 3. | 70 | 3. | ||
67 | bei Zusammentreffen von Arbeitsentgelt (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) mit | 71 | bei Zusammentreffen von Arbeitsentgelt (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) mit | ||
68 | Bezügen aus einem der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten | 72 | Bezügen aus einem der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten | ||
69 | Rechtsverhältnisse der Rechtsträger, dem die Zahlung dieser Bezüge obliegt; | 73 | Rechtsverhältnisse der Rechtsträger, dem die Zahlung dieser Bezüge obliegt; | ||
70 | 4. | 74 | 4. | ||
71 | bei Zusammentreffen mehrerer Arbeitsentgelte (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) der | 75 | bei Zusammentreffen mehrerer Arbeitsentgelte (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) der | ||
72 | Rechtsträger, dem die Zahlung des höheren Arbeitsentgelts obliegt oder – falls | 76 | Rechtsträger, dem die Zahlung des höheren Arbeitsentgelts obliegt oder – falls | ||
73 | die Arbeitsentgelte gleich hoch sind – der Rechtsträger, zu dem das zuerst | 77 | die Arbeitsentgelte gleich hoch sind – der Rechtsträger, zu dem das zuerst | ||
74 | begründete Arbeitsverhältnis besteht. | 78 | begründete Arbeitsverhältnis besteht. | ||
75 | (6) 1Scheidet ein Berechtigter im Laufe eines Monats aus dem Kreis der in | 79 | (6) 1Scheidet ein Berechtigter im Laufe eines Monats aus dem Kreis der in | ||
76 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Bezeichneten aus oder tritt er im Laufe eines | 80 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Bezeichneten aus oder tritt er im Laufe eines | ||
77 | Monats in diesen Kreis ein, so wird das Kindergeld für diesen Monat von der | 81 | Monats in diesen Kreis ein, so wird das Kindergeld für diesen Monat von der | ||
78 | Stelle gezahlt, die bis zum Ausscheiden oder Eintritt des Berechtigten | 82 | Stelle gezahlt, die bis zum Ausscheiden oder Eintritt des Berechtigten | ||
79 | zuständig war. 2Dies gilt nicht, soweit die Zahlung von Kindergeld für ein | 83 | zuständig war. 2Dies gilt nicht, soweit die Zahlung von Kindergeld für ein | ||
80 | Kind in Betracht kommt, das erst nach dem Ausscheiden oder Eintritt bei dem | 84 | Kind in Betracht kommt, das erst nach dem Ausscheiden oder Eintritt bei dem | ||
81 | Berechtigten nach § 63 zu berücksichtigen ist. 3Ist in einem Fall des Satzes 1 | 85 | Berechtigten nach § 63 zu berücksichtigen ist. 3Ist in einem Fall des Satzes 1 | ||
82 | das Kindergeld bereits für einen folgenden Monat gezahlt worden, so muss der | 86 | das Kindergeld bereits für einen folgenden Monat gezahlt worden, so muss der | ||
83 | für diesen Monat Berechtigte die Zahlung gegen sich gelten lassen. | 87 | für diesen Monat Berechtigte die Zahlung gegen sich gelten lassen. | ||
84 | (7) 1In den Abrechnungen der Bezüge und des Arbeitsentgelts ist das Kindergeld | 88 | (7) 1In den Abrechnungen der Bezüge und des Arbeitsentgelts ist das Kindergeld | ||
85 | gesondert auszuweisen, wenn es zusammen mit den Bezügen oder dem | 89 | gesondert auszuweisen, wenn es zusammen mit den Bezügen oder dem | ||
86 | Arbeitsentgelt ausgezahlt wird. 2Der Rechtsträger hat die Summe des von ihm | 90 | Arbeitsentgelt ausgezahlt wird. 2Der Rechtsträger hat die Summe des von ihm | ||
87 | für alle Berechtigten ausgezahlten Kindergeldes dem Betrag, den er insgesamt | 91 | für alle Berechtigten ausgezahlten Kindergeldes dem Betrag, den er insgesamt | ||
88 | an Lohnsteuer einzubehalten hat, zu entnehmen und unter Angabe des in Absatz 1 | 92 | an Lohnsteuer einzubehalten hat, zu entnehmen und unter Angabe des in Absatz 1 | ||
89 | genannten Familienkassenschlüssels bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung | 93 | genannten Familienkassenschlüssels bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung | ||
90 | gesondert abzusetzen. 3Übersteigt das insgesamt ausgezahlte Kindergeld den | 94 | gesondert abzusetzen. 3Übersteigt das insgesamt ausgezahlte Kindergeld den | ||
91 | Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, so wird der übersteigende | 95 | Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, so wird der übersteigende | ||
92 | Betrag dem Rechtsträger auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer | 96 | Betrag dem Rechtsträger auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer | ||
93 | abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt. | 97 | abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt. | ||
94 | (8) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Kindergeldansprüche auf Grund über- | 98 | (8) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Kindergeldansprüche auf Grund über- | ||
95 | oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften durch die Familienkassen der | 99 | oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften durch die Familienkassen der | ||
96 | Bundesagentur für Arbeit festgesetzt und ausgezahlt. 2Dies gilt auch für | 100 | Bundesagentur für Arbeit festgesetzt und ausgezahlt. 2Dies gilt auch für | ||
97 | Fälle, in denen Kindergeldansprüche sowohl nach Maßgabe dieses Gesetzes als | 101 | Fälle, in denen Kindergeldansprüche sowohl nach Maßgabe dieses Gesetzes als | ||
98 | auch auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften bestehen. | 102 | auch auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften bestehen. | ||
t | t | 103 | 3Die Sätze 1 und 2 sind auf Kindergeldansprüche von Angehörigen der | ||
104 | Nachrichtendienste des Bundes nicht anzuwenden. |
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