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Sie können sich § 33a EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 9 744 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. 2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind. 3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. 4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt. 5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen. 6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen. 7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht. 8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen. 9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. 10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. 11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.
(2) 1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. 2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6. 3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden. 4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu. 5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
(3) 1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel. 2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht. 3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.
Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen | Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen | ||||
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2 | etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten | 2 | etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten | ||
3 | gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die | 3 | gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die | ||
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5 | Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. 2Der | 5 | Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. 2Der | ||
6 | Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen | 6 | Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen | ||
7 | Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der | 7 | Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der | ||
8 | unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für | 8 | unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für | ||
9 | Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 | 9 | Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 | ||
10 | Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind. 3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person | 10 | Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind. 3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person | ||
11 | gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte | 11 | gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte | ||
12 | inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des | 12 | inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des | ||
13 | Steuerpflichtigen gekürzt werden. 4Voraussetzung ist, dass weder der | 13 | Steuerpflichtigen gekürzt werden. 4Voraussetzung ist, dass weder der | ||
14 | Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § | 14 | Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § | ||
15 | 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die | 15 | 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die | ||
16 | unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein | 16 | unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein | ||
17 | angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften | 17 | angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften | ||
18 | Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt. 5Hat die unterhaltene Person | 18 | Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt. 5Hat die unterhaltene Person | ||
19 | andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und | 19 | andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und | ||
20 | Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge | 20 | Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge | ||
21 | den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der | 21 | den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der | ||
22 | unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von | 22 | unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von | ||
23 | Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen | 23 | Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen | ||
24 | Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 | 24 | Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 | ||
25 | Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei | 25 | Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei | ||
26 | bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, | 26 | bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, | ||
27 | soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen. | 27 | soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen. | ||
28 | 6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so | 28 | 6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so | ||
29 | können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den | 29 | können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den | ||
30 | Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und | 30 | Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und | ||
31 | angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 | 31 | angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 | ||
32 | ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist | 32 | ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist | ||
33 | nach inländischen Maßstäben zu beurteilen. 7Werden die Aufwendungen für eine | 33 | nach inländischen Maßstäben zu beurteilen. 7Werden die Aufwendungen für eine | ||
34 | unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem | 34 | unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem | ||
35 | der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am | 35 | der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am | ||
36 | Gesamtbetrag der Leistungen entspricht. 8Nicht auf Euro lautende Beträge sind | 36 | Gesamtbetrag der Leistungen entspricht. 8Nicht auf Euro lautende Beträge sind | ||
37 | entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum | 37 | entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum | ||
38 | von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen. | 38 | von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen. | ||
39 | 9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten | 39 | 9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten | ||
40 | Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in | 40 | Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in | ||
41 | der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der | 41 | der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der | ||
42 | unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. 10Die unterhaltene | 42 | unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. 10Die unterhaltene | ||
43 | Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre | 43 | Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre | ||
44 | erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. | 44 | erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. | ||
45 | 11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der | 45 | 11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der | ||
46 | Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die | 46 | Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die | ||
47 | Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen. | 47 | Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen. | ||
48 | (2) 1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung | 48 | (2) 1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung | ||
49 | befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch | 49 | befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch | ||
50 | auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der | 50 | auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der | ||
51 | Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom | 51 | Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom | ||
52 | Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. 2Für ein nicht unbeschränkt | 52 | Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. 2Für ein nicht unbeschränkt | ||
53 | einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach | 53 | einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach | ||
54 | Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6. 3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe | 54 | Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6. 3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe | ||
55 | Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur | 55 | Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur | ||
56 | einmal abgezogen werden. 4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des | 56 | einmal abgezogen werden. 4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des | ||
57 | Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu. 5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern | 57 | Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu. 5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern | ||
58 | ist eine andere Aufteilung möglich. | 58 | ist eine andere Aufteilung möglich. | ||
59 | (3) 1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 | 59 | (3) 1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 | ||
60 | bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort | 60 | bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort | ||
61 | bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel. 2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach | 61 | bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel. 2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach | ||
62 | Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, | 62 | Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, | ||
63 | vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht. 3Als | 63 | vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht. 3Als | ||
64 | Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person | 64 | Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person | ||
65 | mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie | 65 | mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie | ||
66 | bestimmt sind. | 66 | bestimmt sind. | ||
67 | (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften | 67 | (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften | ||
68 | bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 | 68 | bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 | ||
69 | nicht in Anspruch nehmen. | 69 | nicht in Anspruch nehmen. |
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