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Sie können sich § 24b EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zusteht. 2Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. 3Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 besteht. 4Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung). 5Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. 6Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 vorliegen.
(2) 1Gehört zum Haushalt des allein stehenden Steuerpflichtigen ein Kind im Sinne des Absatzes 1, beträgt der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 1 908 Euro. 2Für jedes weitere Kind im Sinne des Absatzes 1 erhöht sich der Betrag nach Satz 1 um 240 Euro je weiterem Kind. 3Der Betrag nach Satz 1 erhöht sich für die Kalenderjahre 2020 und 2021 jeweils um 2 100 Euro.
(3) 1Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Absatz 1) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1, das einen Dienst nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ausübt. 2Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). 3Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft.
(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 um ein Zwölftel.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | ||||
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t | 1 | Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | t | 1 | Entlastungsbetrag für Alleinerziehende |
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | ||||
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f | 1 | (1) 1Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von der | f | 1 | (1) 1Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von der |
2 | Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind | 2 | Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind | ||
3 | gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld | 3 | gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld | ||
4 | zusteht. 2Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der | 4 | zusteht. 2Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der | ||
5 | Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. 3Ist das Kind bei | 5 | Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. 3Ist das Kind bei | ||
6 | mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 | 6 | mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 | ||
7 | demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des | 7 | demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des | ||
8 | Kindergeldes nach § 64 Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, | 8 | Kindergeldes nach § 64 Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, | ||
9 | in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 besteht. | 9 | in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 besteht. | ||
10 | 4Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes | 10 | 4Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes | ||
11 | durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der | 11 | durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der | ||
12 | Abgabenordnung). 5Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig | 12 | Abgabenordnung). 5Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig | ||
13 | (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu | 13 | (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu | ||
14 | identifizieren. 6Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf | 14 | identifizieren. 6Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf | ||
15 | Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 vorliegen. | 15 | Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 vorliegen. | ||
16 | (2) 1Gehört zum Haushalt des allein stehenden Steuerpflichtigen ein Kind im | 16 | (2) 1Gehört zum Haushalt des allein stehenden Steuerpflichtigen ein Kind im | ||
n | 17 | Sinne des Absatzes 1, beträgt der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 1 908 | n | 17 | Sinne des Absatzes 1, beträgt der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 4 008 |
18 | Euro. 2Für jedes weitere Kind im Sinne des Absatzes 1 erhöht sich der Betrag | 18 | Euro. 2Für jedes weitere Kind im Sinne des Absatzes 1 erhöht sich der Betrag | ||
t | 19 | nach Satz 1 um 240 Euro je weiterem Kind. 3Der Betrag nach Satz 1 erhöht sich | t | 19 | nach Satz 1 um 240 Euro je weiterem Kind. |
20 | für die Kalenderjahre 2020 und 2021 jeweils um 2 100 Euro. | ||||
21 | (3) 1Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht | 20 | (3) 1Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht | ||
22 | die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Absatz 1) | 21 | die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Absatz 1) | ||
23 | erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen | 22 | erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen | ||
24 | volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag | 23 | volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag | ||
25 | nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im | 24 | nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im | ||
26 | Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1, das einen Dienst nach § 32 Absatz 5 Satz 1 | 25 | Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1, das einen Dienst nach § 32 Absatz 5 Satz 1 | ||
27 | Nummer 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 | 26 | Nummer 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 | ||
28 | ausübt. 2Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung | 27 | ausübt. 2Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung | ||
29 | des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem | 28 | des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem | ||
30 | Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). 3Diese | 29 | Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). 3Diese | ||
31 | Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere | 30 | Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere | ||
32 | Person leben in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen | 31 | Person leben in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen | ||
33 | Gemeinschaft. | 32 | Gemeinschaft. | ||
34 | (4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 | 33 | (4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 | ||
35 | nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 um | 34 | nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 um | ||
36 | ein Zwölftel. | 35 | ein Zwölftel. |
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