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(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
(2) 1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch
(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.
(3a) 1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen. 2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.
(4) 1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen. 2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen. 3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert. 4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten. 5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen. 6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. 7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. 8I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. 9I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden. 8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung. 9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.
(4a) 1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden. 2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1. 3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend. 4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt. 5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert. 6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen. 7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(5) 1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner. 2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. 3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.
(6) 1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. 3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden. 4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß. 5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen. 6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen. 7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.
(7) 1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden. 2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
(8) 1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen. 2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.
(9) 1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. 2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1 602 Euro gewährt. 3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 801 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen. 4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.
f | 1 | (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören | f | 1 | (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
t | 3 | Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, | t | 3 | Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, |
4 | Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer | 4 | mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft | ||
5 | Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit | 5 | verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an | ||
6 | beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an | 6 | Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des | ||
7 | bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. | 7 | Körperschaftsteuergesetzes. 2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte | ||
8 | 2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen. 3Die | 8 | Gewinnausschüttungen. 3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus | ||
9 | Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer | 9 | Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen | ||
10 | Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne | 10 | Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet | ||
11 | des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten. 4Als sonstige | 11 | gelten. 4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im | ||
12 | Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von | 12 | Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen | ||
13 | einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die | 13 | werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne | ||
14 | Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch | 14 | Dividendenanspruch geliefert werden; | ||
15 | geliefert werden; | ||||
16 | 2. | 15 | 2. | ||
17 | Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung | 16 | Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung | ||
18 | im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital | 17 | im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital | ||
19 | bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend. 2Gleiches gilt für Bezüge, die auf | 18 | bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend. 2Gleiches gilt für Bezüge, die auf | ||
20 | Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt | 19 | Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt | ||
21 | steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 | 20 | steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 | ||
22 | anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 | 21 | anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 | ||
23 | des Körperschaftsteuergesetzes gelten; | 22 | des Körperschaftsteuergesetzes gelten; | ||
24 | 3. | 23 | 3. | ||
25 | Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes; | 24 | Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes; | ||
26 | 3a. | 25 | 3a. | ||
27 | Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes; | 26 | Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes; | ||
28 | 4. | 27 | 4. | ||
29 | Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller | 28 | Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller | ||
30 | Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der | 29 | Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der | ||
31 | Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist. 2Auf | 30 | Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist. 2Auf | ||
32 | Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 | 31 | Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 | ||
33 | Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden; | 32 | Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden; | ||
34 | 5. | 33 | 5. | ||
35 | Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden. 2Bei | 34 | Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden. 2Bei | ||
36 | Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen | 35 | Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen | ||
37 | anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt; | 36 | anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt; | ||
38 | 6. | 37 | 6. | ||
39 | der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der | 38 | der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der | ||
40 | auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des | 39 | auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des | ||
41 | Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die | 40 | Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die | ||
42 | lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei | 41 | lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei | ||
43 | Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember | 42 | Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember | ||
44 | 2004 abgeschlossen worden ist. 2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung | 43 | 2004 abgeschlossen worden ist. 2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung | ||
45 | des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit | 44 | des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit | ||
46 | dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags | 45 | dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags | ||
47 | anzusetzen. 3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die | 46 | anzusetzen. 3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die | ||
48 | Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem | 47 | Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem | ||
49 | Erwerb entrichteten Beiträge. 4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus | 48 | Erwerb entrichteten Beiträge. 4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus | ||
50 | fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei | 49 | fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei | ||
51 | Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange | 50 | Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange | ||
52 | Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des | 51 | Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des | ||
53 | Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend | 52 | Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend | ||
54 | anzuwenden. 5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von | 53 | anzuwenden. 5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von | ||
55 | speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die | 54 | speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die | ||
56 | nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die | 55 | nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die | ||
57 | Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann | 56 | Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann | ||
58 | der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung | 57 | der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung | ||
59 | der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen | 58 | der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen | ||
60 | (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem | 59 | (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem | ||
61 | Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten | 60 | Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten | ||
62 | aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden. | 61 | aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden. | ||
63 | 6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn | 62 | 6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn | ||
64 | a) | 63 | a) | ||
65 | in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender | 64 | in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender | ||
66 | Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des | 65 | Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des | ||
67 | Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos | 66 | Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos | ||
68 | weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden | 67 | weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden | ||
69 | Beiträge beträgt und | 68 | Beiträge beträgt und | ||
70 | b) | 69 | b) | ||
71 | bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei | 70 | bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei | ||
72 | Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der | 71 | Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der | ||
73 | Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 | 72 | Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 | ||
74 | Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten | 73 | Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten | ||
75 | Beiträge übersteigt. 2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit | 74 | Beiträge übersteigt. 2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit | ||
76 | in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken. | 75 | in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken. | ||
77 | 7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person | 76 | 7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person | ||
78 | abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus | 77 | abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus | ||
79 | Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung | 78 | Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung | ||
80 | bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb | 79 | bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb | ||
81 | und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine | 80 | und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine | ||
82 | Anwendung. 8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den | 81 | Anwendung. 8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den | ||
83 | Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen | 82 | Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen | ||
84 | Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche | 83 | Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche | ||
85 | arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch | 84 | arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch | ||
86 | Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden. 9Bei | 85 | Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden. 9Bei | ||
87 | fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages | 86 | fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages | ||
88 | steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen | 87 | steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen | ||
89 | werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt; | 88 | werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt; | ||
90 | 7. | 89 | 7. | ||
91 | Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des | 90 | Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des | ||
92 | Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur | 91 | Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur | ||
93 | Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung | 92 | Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung | ||
94 | oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. 2Dies gilt unabhängig | 93 | oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. 2Dies gilt unabhängig | ||
95 | von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. | 94 | von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. | ||
96 | 3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne | 95 | 3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne | ||
97 | des Satzes 1; | 96 | des Satzes 1; | ||
98 | 8. | 97 | 8. | ||
99 | Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der | 98 | Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der | ||
100 | Schatzwechsel; | 99 | Schatzwechsel; | ||
101 | 9. | 100 | 9. | ||
102 | Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten | 101 | Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten | ||
103 | Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 | 102 | Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 | ||
104 | Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne | 103 | Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne | ||
105 | der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den | 104 | der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den | ||
106 | Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten | 105 | Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten | ||
107 | entsprechend. 2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, | 106 | entsprechend. 2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, | ||
108 | Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung | 107 | Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung | ||
109 | im Inland haben, entsprechend anzuwenden; | 108 | im Inland haben, entsprechend anzuwenden; | ||
110 | 10. | 109 | 10. | ||
111 | a) | 110 | a) | ||
112 | Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs | 111 | Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs | ||
113 | gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener | 112 | gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener | ||
114 | Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz | 113 | Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz | ||
115 | 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer | 114 | 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer | ||
116 | 2 gelten entsprechend; | 115 | 2 gelten entsprechend; | ||
117 | b) | 116 | b) | ||
118 | der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen | 117 | der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen | ||
119 | eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im | 118 | eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im | ||
120 | Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, | 119 | Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, | ||
121 | der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze | 120 | der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze | ||
122 | einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer | 121 | einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer | ||
123 | 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr | 122 | 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr | ||
124 | oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der | 123 | oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der | ||
125 | Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes. 2Die Auflösung | 124 | Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes. 2Die Auflösung | ||
126 | der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem | 125 | der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem | ||
127 | Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und | 126 | Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und | ||
128 | des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die | 127 | des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die | ||
129 | Rücklagen als aufgelöst. 3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen | 128 | Rücklagen als aufgelöst. 3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen | ||
130 | der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel | 129 | der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel | ||
131 | des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes | 130 | des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes | ||
132 | als Gewinn im Sinne des Satzes 1. 4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen | 131 | als Gewinn im Sinne des Satzes 1. 4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen | ||
133 | Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, | 132 | Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, | ||
134 | Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden. 5Nummer 1 | 133 | Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden. 5Nummer 1 | ||
135 | Satz 3 gilt entsprechend. 6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung | 134 | Satz 3 gilt entsprechend. 6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung | ||
136 | ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des | 135 | ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des | ||
137 | Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, | 136 | Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, | ||
138 | weiter anzuwenden; | 137 | weiter anzuwenden; | ||
139 | 11. | 138 | 11. | ||
140 | Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; | 139 | Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; | ||
141 | schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die | 140 | schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die | ||
142 | Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten | 141 | Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten | ||
143 | Prämien. | 142 | Prämien. | ||
144 | (2) 1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch | 143 | (2) 1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch | ||
145 | 1. | 144 | 1. | ||
146 | der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne | 145 | der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne | ||
147 | des Absatzes 1 Nummer 1. 2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte | 146 | des Absatzes 1 Nummer 1. 2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte | ||
148 | im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 | 147 | im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 | ||
149 | ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 | 148 | ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 | ||
150 | Nummer 1; | 149 | Nummer 1; | ||
151 | 2. | 150 | 2. | ||
152 | der Gewinn aus der Veräußerung | 151 | der Gewinn aus der Veräußerung | ||
153 | a) | 152 | a) | ||
154 | von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des | 153 | von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des | ||
155 | Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht | 154 | Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht | ||
156 | mitveräußert werden. 2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt | 155 | mitveräußert werden. 2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt | ||
157 | diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1; | 156 | diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1; | ||
158 | b) | 157 | b) | ||
159 | von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen | 158 | von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen | ||
160 | Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen | 159 | Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen | ||
161 | nicht mitveräußert werden. 2Entsprechendes gilt für die Einlösung von | 160 | nicht mitveräußert werden. 2Entsprechendes gilt für die Einlösung von | ||
162 | Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der | 161 | Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der | ||
163 | Schuldverschreibung. | 162 | Schuldverschreibung. | ||
164 | 2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- | 163 | 2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- | ||
165 | oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die | 164 | oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die | ||
166 | dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen | 165 | dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen | ||
167 | Wertpapieren verbrieft sind. 3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von | 166 | Wertpapieren verbrieft sind. 3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von | ||
168 | Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch | 167 | Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch | ||
169 | eingetragen sind; | 168 | eingetragen sind; | ||
170 | 3. | 169 | 3. | ||
171 | der Gewinn | 170 | der Gewinn | ||
172 | a) | 171 | a) | ||
173 | bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen | 172 | bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen | ||
174 | Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße | 173 | Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße | ||
175 | bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt; | 174 | bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt; | ||
176 | b) | 175 | b) | ||
177 | aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten | 176 | aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten | ||
178 | Finanzinstruments; | 177 | Finanzinstruments; | ||
179 | 4. | 178 | 4. | ||
180 | der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne | 179 | der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne | ||
181 | des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen; | 180 | des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen; | ||
182 | 5. | 181 | 5. | ||
183 | der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5; | 182 | der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5; | ||
184 | 6. | 183 | 6. | ||
185 | der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung | 184 | der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung | ||
186 | im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6. 2Das Versicherungsunternehmen hat nach | 185 | im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6. 2Das Versicherungsunternehmen hat nach | ||
187 | Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den | 186 | Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den | ||
188 | Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des | 187 | Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des | ||
189 | Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im | 188 | Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im | ||
190 | Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen; | 189 | Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen; | ||
191 | 7. | 190 | 7. | ||
192 | der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im | 191 | der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im | ||
193 | Sinne des Absatzes 1 Nummer 7; | 192 | Sinne des Absatzes 1 Nummer 7; | ||
194 | 8. | 193 | 8. | ||
195 | der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des | 194 | der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des | ||
196 | Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition. | 195 | Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition. | ||
197 | 2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, | 196 | 2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, | ||
198 | Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen | 197 | Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen | ||
199 | von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines | 198 | von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines | ||
200 | Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung. 3Die Anschaffung oder | 199 | Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung. 3Die Anschaffung oder | ||
201 | Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer | 200 | Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer | ||
202 | Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen | 201 | Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen | ||
203 | Wirtschaftsgüter. 4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht | 202 | Wirtschaftsgüter. 4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht | ||
204 | abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als | 203 | abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als | ||
205 | Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter. 5Eine | 204 | Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter. 5Eine | ||
206 | Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die | 205 | Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die | ||
207 | Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter | 206 | Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter | ||
208 | zugehen. | 207 | zugehen. | ||
209 | (3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder | 208 | (3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder | ||
210 | Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an | 209 | Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an | ||
211 | deren Stelle gewährt werden. | 210 | deren Stelle gewährt werden. | ||
212 | (3a) 1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort | 211 | (3a) 1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort | ||
213 | genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen. 2Weist der Steuerpflichtige durch eine | 212 | genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen. 2Weist der Steuerpflichtige durch eine | ||
214 | Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht | 213 | Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht | ||
215 | vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die | 214 | vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die | ||
216 | Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen. | 215 | Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen. | ||
217 | (4) 1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen | 216 | (4) 1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen | ||
218 | aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren | 217 | aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren | ||
219 | sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den | 218 | sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den | ||
220 | Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen | 219 | Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen | ||
221 | im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der | 220 | im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der | ||
222 | Anschaffung in Euro umzurechnen. 2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt | 221 | Anschaffung in Euro umzurechnen. 2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt | ||
223 | an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr | 222 | an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr | ||
224 | gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage | 223 | gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage | ||
225 | anzusetzen. 3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das | 224 | anzusetzen. 3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das | ||
226 | Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an | 225 | Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an | ||
227 | die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 | 226 | die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 | ||
228 | Absatz 3 angesetzte Wert. 4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten | 227 | Absatz 3 angesetzte Wert. 4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten | ||
229 | die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als | 228 | die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als | ||
230 | Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch | 229 | Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch | ||
231 | die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten. 5Gewinn bei | 230 | die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten. 5Gewinn bei | ||
232 | einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer | 231 | einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer | ||
233 | veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der | 232 | veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der | ||
234 | Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem | 233 | Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem | ||
235 | Termingeschäft stehen. 6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem | 234 | Termingeschäft stehen. 6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem | ||
236 | Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die | 235 | Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die | ||
237 | Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts | 236 | Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts | ||
238 | aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 | 237 | aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 | ||
239 | durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. 7Bei vertretbaren Wertpapieren, die | 238 | durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. 7Bei vertretbaren Wertpapieren, die | ||
240 | einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der | 239 | einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der | ||
241 | Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das | 240 | Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das | ||
242 | zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) | 241 | zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) | ||
243 | geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, | 242 | geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, | ||
244 | ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst | 243 | ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst | ||
245 | veräußert wurden. 8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht | 244 | veräußert wurden. 8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht | ||
246 | abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren | 245 | abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren | ||
247 | gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung. 9Für die Ermittlung der | 246 | gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung. 9Für die Ermittlung der | ||
248 | Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der | 247 | Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der | ||
249 | neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. | 248 | neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. | ||
250 | (4a) 1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder | 249 | (4a) 1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder | ||
251 | Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, | 250 | Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, | ||
252 | Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf | 251 | Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf | ||
253 | Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten | 252 | Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten | ||
254 | Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und | 253 | Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und | ||
255 | 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die | 254 | 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die | ||
256 | Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland | 255 | Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland | ||
257 | hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen | 256 | hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen | ||
258 | Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der | 257 | Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der | ||
259 | Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie | 258 | Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie | ||
260 | 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem | 259 | 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem | ||
261 | für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen | 260 | für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen | ||
262 | und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener | 261 | und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener | ||
263 | Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer | 262 | Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer | ||
264 | Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem | 263 | Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem | ||
265 | Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. | 264 | Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. | ||
266 | 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der | 265 | 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der | ||
267 | Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der | 266 | Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der | ||
268 | Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der | 267 | Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der | ||
269 | gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der | 268 | gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der | ||
270 | übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 | 269 | übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 | ||
271 | entsprechend anzuwenden. 2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes | 270 | entsprechend anzuwenden. 2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes | ||
272 | 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im | 271 | 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im | ||
273 | Sinne des Absatzes 1 Nummer 1. 3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im | 272 | Sinne des Absatzes 1 Nummer 1. 3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im | ||
274 | Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle | 273 | Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle | ||
275 | der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im | 274 | der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im | ||
276 | Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das | 275 | Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das | ||
277 | Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags | 276 | Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags | ||
278 | solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der | 277 | solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der | ||
279 | Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das | 278 | Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das | ||
280 | Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und | 279 | Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und | ||
281 | als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt | 280 | als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt | ||
282 | entsprechend. 4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des | 281 | entsprechend. 4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des | ||
283 | Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit | 282 | Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit | ||
284 | beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen | 283 | beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen | ||
285 | Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der | 284 | Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der | ||
286 | Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der | 285 | Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der | ||
287 | Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt. 5Werden | 286 | Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt. 5Werden | ||
288 | einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder | 287 | einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder | ||
289 | Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile | 288 | Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile | ||
290 | zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, | 289 | zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, | ||
291 | sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile | 290 | sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile | ||
292 | mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht | 291 | mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht | ||
293 | vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile | 292 | vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile | ||
294 | bleiben unverändert. 6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer | 293 | bleiben unverändert. 6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer | ||
295 | Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den | 294 | Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den | ||
296 | Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen. 7Geht | 295 | Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen. 7Geht | ||
297 | Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, | 296 | Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, | ||
298 | gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze | 297 | gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze | ||
299 | 1 und 2 entsprechend. | 298 | 1 und 2 entsprechend. | ||
300 | (5) 1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 | 299 | (5) 1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 | ||
301 | erzielt der Anteilseigner. 2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der | 300 | erzielt der Anteilseigner. 2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der | ||
302 | Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 | 301 | Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 | ||
303 | Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. 3Sind | 302 | Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. 3Sind | ||
304 | einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 | 303 | einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 | ||
305 | Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner. | 304 | Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner. | ||
306 | (6) 1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen | 305 | (6) 1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen | ||
307 | Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen | 306 | Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen | ||
308 | werden. 2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige | 307 | werden. 2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige | ||
309 | in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. 3§ 10d | 308 | in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. 3§ 10d | ||
310 | Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden. 4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des | 309 | Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden. 4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des | ||
311 | Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien | 310 | Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien | ||
312 | entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 | 311 | entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 | ||
313 | Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, | 312 | Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, | ||
314 | ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß. 5Verluste aus | 313 | ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß. 5Verluste aus | ||
315 | Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von | 314 | Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von | ||
316 | 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit | 315 | 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit | ||
317 | Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze | 316 | Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze | ||
318 | 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je | 317 | 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je | ||
319 | Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes | 318 | Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes | ||
320 | 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 | 319 | 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 | ||
321 | verrechnet werden dürfen. 6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder | 320 | verrechnet werden dürfen. 6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder | ||
322 | teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung | 321 | teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung | ||
323 | wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung | 322 | wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung | ||
324 | wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus | 323 | wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus | ||
325 | einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen | 324 | einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen | ||
326 | nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen | 325 | nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen | ||
327 | werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht | 326 | werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht | ||
328 | verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit | 327 | verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit | ||
329 | Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen. 7Verluste aus | 328 | Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen. 7Verluste aus | ||
330 | Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur | 329 | Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur | ||
331 | verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den | 330 | verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den | ||
332 | folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine | 331 | folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine | ||
333 | Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt. | 332 | Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt. | ||
334 | (7) 1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden. 2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des | 333 | (7) 1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden. 2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des | ||
335 | § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der | 334 | § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der | ||
336 | tariflichen Einkommensteuer unterliegen. | 335 | tariflichen Einkommensteuer unterliegen. | ||
337 | (8) 1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den | 336 | (8) 1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den | ||
338 | Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus | 337 | Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus | ||
339 | selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie | 338 | selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie | ||
340 | diesen Einkünften zuzurechnen. 2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung. | 339 | diesen Einkünften zuzurechnen. 2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung. | ||
341 | (9) 1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als | 340 | (9) 1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als | ||
342 | Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der | 341 | Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der | ||
343 | Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. 2Ehegatten, die | 342 | Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. 2Ehegatten, die | ||
344 | zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1 602 | 343 | zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1 602 | ||
345 | Euro gewährt. 3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der | 344 | Euro gewährt. 3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der | ||
346 | Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die | 345 | Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die | ||
347 | Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 801 Euro, so ist der anteilige | 346 | Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 801 Euro, so ist der anteilige | ||
348 | Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten | 347 | Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten | ||
349 | übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen. 4Der Sparer-Pauschbetrag und | 348 | übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen. 4Der Sparer-Pauschbetrag und | ||
350 | der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach | 349 | der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach | ||
351 | Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge. | 350 | Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge. |
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