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(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind
(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch
(3) 1Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 900 Euro übersteigen. 2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Summe der Einkünfte 30 700 Euro nicht übersteigt. 3Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Beträge der Sätze 1 und 2.
(4) 1Absatz 2 Nummer 2 findet nur Anwendung, sofern im Veranlagungszeitraum 1986 bei einem Steuerpflichtigen für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) vorlagen. 2Der Steuerpflichtige kann für einen Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum 1998 unwiderruflich beantragen, dass Absatz 2 Nummer 2 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird. 3§ 52 Absatz 21 Satz 4 und 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist entsprechend anzuwenden. 4Im Fall des Satzes 2 gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen und die Altenteilerwohnung sowie der dazugehörende Grund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem Absatz 2 Nummer 2 letztmals angewendet wird. 5Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz. 6Werden
(5) Wird Grund und Boden dadurch entnommen, dass auf diesem Grund und Boden die Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird, bleibt der Entnahmegewinn außer Ansatz; der Steuerpflichtige kann die Regelung nur für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen.
(6) 1Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne des § 34 Absatz 6a des Bewertungsgesetzes einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder eines Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten übertragen, so ist die auf den dabei entstehenden Gewinn entfallende Einkommensteuer auf Antrag in jährlichen Teilbeträgen zu entrichten. 2Der einzelne Teilbetrag muss mindestens ein Fünftel dieser Steuer betragen.
(7) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | ||||
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t | 1 | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | t | 1 | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft |
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | ||||
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f | 1 | (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind | f | 1 | (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, | 3 | Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, | ||
4 | Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der | 4 | Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der | ||
5 | Naturkräfte gewinnen. 2Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der | 5 | Naturkräfte gewinnen. 2Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der | ||
6 | Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr | 6 | Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr | ||
7 | für die ersten | 7 | für die ersten | ||
8 | 20 Hektar | 8 | 20 Hektar | ||
9 | nicht mehr als 10 Vieheinheiten,für die nächsten | 9 | nicht mehr als 10 Vieheinheiten,für die nächsten | ||
10 | 10 Hektar | 10 | 10 Hektar | ||
11 | nicht mehr als 7 Vieheinheiten,für die nächsten | 11 | nicht mehr als 7 Vieheinheiten,für die nächsten | ||
12 | 20 Hektar | 12 | 20 Hektar | ||
13 | nicht mehr als 6 Vieheinheiten,für die nächsten | 13 | nicht mehr als 6 Vieheinheiten,für die nächsten | ||
14 | 50 Hektar | 14 | 50 Hektar | ||
15 | nicht mehr als 3 Vieheinheitenund für die weitere | 15 | nicht mehr als 3 Vieheinheitenund für die weitere | ||
16 | Fläche | 16 | Fläche | ||
17 | nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten | 17 | nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten | ||
18 | je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten | 18 | je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten | ||
19 | Fläche erzeugt oder gehalten werden. 3Die Tierbestände sind nach dem | 19 | Fläche erzeugt oder gehalten werden. 3Die Tierbestände sind nach dem | ||
20 | Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. 4§ 51 Absatz 2 bis 5 des | 20 | Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. 4§ 51 Absatz 2 bis 5 des | ||
21 | Bewertungsgesetzes ist anzuwenden. 5Die Einkünfte aus Tierzucht und | 21 | Bewertungsgesetzes ist anzuwenden. 5Die Einkünfte aus Tierzucht und | ||
22 | Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer | 22 | Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer | ||
23 | (Mitunternehmer) anzusehen sind, gehören zu den Einkünften im Sinne des Satzes | 23 | (Mitunternehmer) anzusehen sind, gehören zu den Einkünften im Sinne des Satzes | ||
24 | 1, wenn die Voraussetzungen des § 51a des Bewertungsgesetzes erfüllt sind und | 24 | 1, wenn die Voraussetzungen des § 51a des Bewertungsgesetzes erfüllt sind und | ||
25 | andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den Einkünften | 25 | andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den Einkünften | ||
26 | aus Land- und Forstwirtschaft gehören; | 26 | aus Land- und Forstwirtschaft gehören; | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 62 | 28 | Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 62 | ||
29 | Bewertungsgesetz); | 29 | Bewertungsgesetz); | ||
30 | 3. | 30 | 3. | ||
31 | Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder | 31 | Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder | ||
32 | einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht; | 32 | einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht; | ||
33 | 4. | 33 | 4. | ||
34 | Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen | 34 | Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen | ||
35 | Realgemeinden im Sinne des § 3 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes. | 35 | Realgemeinden im Sinne des § 3 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes. | ||
36 | (2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch | 36 | (2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch | ||
37 | 1. | 37 | 1. | ||
38 | Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. 2Als | 38 | Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. 2Als | ||
39 | Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen | 39 | Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen | ||
40 | Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist; | 40 | Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist; | ||
41 | 2. | 41 | 2. | ||
42 | der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei | 42 | der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei | ||
43 | Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet und das Gebäude oder | 43 | Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet und das Gebäude oder | ||
44 | der Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein | 44 | der Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein | ||
45 | Baudenkmal ist; | 45 | Baudenkmal ist; | ||
46 | 3. | 46 | 3. | ||
47 | die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung | 47 | die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung | ||
48 | der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. | 48 | der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. | ||
49 | (3) 1Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei der Ermittlung des | 49 | (3) 1Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei der Ermittlung des | ||
50 | Gesamtbetrags der Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 900 | 50 | Gesamtbetrags der Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 900 | ||
51 | Euro übersteigen. 2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Summe der Einkünfte 30 | 51 | Euro übersteigen. 2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Summe der Einkünfte 30 | ||
52 | 700 Euro nicht übersteigt. 3Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten | 52 | 700 Euro nicht übersteigt. 3Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten | ||
53 | verdoppeln sich die Beträge der Sätze 1 und 2. | 53 | verdoppeln sich die Beträge der Sätze 1 und 2. | ||
54 | (4) 1Absatz 2 Nummer 2 findet nur Anwendung, sofern im Veranlagungszeitraum | 54 | (4) 1Absatz 2 Nummer 2 findet nur Anwendung, sofern im Veranlagungszeitraum | ||
55 | 1986 bei einem Steuerpflichtigen für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken oder | 55 | 1986 bei einem Steuerpflichtigen für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken oder | ||
56 | zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzungen für die | 56 | zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzungen für die | ||
57 | Anwendung des § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes in der | 57 | Anwendung des § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes in der | ||
58 | Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) vorlagen. 2Der | 58 | Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) vorlagen. 2Der | ||
59 | Steuerpflichtige kann für einen Veranlagungszeitraum nach dem | 59 | Steuerpflichtige kann für einen Veranlagungszeitraum nach dem | ||
60 | Veranlagungszeitraum 1998 unwiderruflich beantragen, dass Absatz 2 Nummer 2 ab | 60 | Veranlagungszeitraum 1998 unwiderruflich beantragen, dass Absatz 2 Nummer 2 ab | ||
61 | diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird. 3§ 52 Absatz 21 Satz 4 | 61 | diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird. 3§ 52 Absatz 21 Satz 4 | ||
62 | und 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. | 62 | und 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. | ||
63 | April 1997 (BGBl. I S. 821) ist entsprechend anzuwenden. 4Im Fall des Satzes 2 | 63 | April 1997 (BGBl. I S. 821) ist entsprechend anzuwenden. 4Im Fall des Satzes 2 | ||
64 | gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen und die Altenteilerwohnung sowie der | 64 | gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen und die Altenteilerwohnung sowie der | ||
65 | dazugehörende Grund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem | 65 | dazugehörende Grund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem | ||
66 | Absatz 2 Nummer 2 letztmals angewendet wird. 5Der Entnahmegewinn bleibt außer | 66 | Absatz 2 Nummer 2 letztmals angewendet wird. 5Der Entnahmegewinn bleibt außer | ||
67 | Ansatz. 6Werden | 67 | Ansatz. 6Werden | ||
68 | 1. | 68 | 1. | ||
69 | die Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden entnommen oder veräußert, | 69 | die Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden entnommen oder veräußert, | ||
70 | bevor sie nach Satz 4 als entnommen gelten, oder | 70 | bevor sie nach Satz 4 als entnommen gelten, oder | ||
71 | 2. | 71 | 2. | ||
72 | eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung | 72 | eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung | ||
73 | überlassene Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden für eigene Wohnzwecke | 73 | überlassene Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden für eigene Wohnzwecke | ||
74 | oder für Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen, | 74 | oder für Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen, | ||
75 | bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn ebenfalls außer Ansatz; Nummer 2 | 75 | bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn ebenfalls außer Ansatz; Nummer 2 | ||
76 | ist nur anzuwenden, soweit nicht Wohnungen vorhanden sind, die Wohnzwecken des | 76 | ist nur anzuwenden, soweit nicht Wohnungen vorhanden sind, die Wohnzwecken des | ||
77 | Eigentümers des Betriebs oder Wohnzwecken eines Altenteilers dienen und die | 77 | Eigentümers des Betriebs oder Wohnzwecken eines Altenteilers dienen und die | ||
78 | unter Satz 4 oder unter Nummer 1 fallen. | 78 | unter Satz 4 oder unter Nummer 1 fallen. | ||
79 | (5) Wird Grund und Boden dadurch entnommen, dass auf diesem Grund und Boden | 79 | (5) Wird Grund und Boden dadurch entnommen, dass auf diesem Grund und Boden | ||
80 | die Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird, | 80 | die Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird, | ||
81 | bleibt der Entnahmegewinn außer Ansatz; der Steuerpflichtige kann die Regelung | 81 | bleibt der Entnahmegewinn außer Ansatz; der Steuerpflichtige kann die Regelung | ||
82 | nur für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine | 82 | nur für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine | ||
83 | Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen. | 83 | Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen. | ||
84 | (6) 1Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen | 84 | (6) 1Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen | ||
85 | Betriebs auf einen der gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im | 85 | Betriebs auf einen der gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im | ||
t | 86 | Sinne des § 34 Absatz 6a des Bewertungsgesetzes einer Erwerbs- und | t | 86 | Sinne des § 34 Absatz 6a des Bewertungsgesetzes einer Genossenschaft oder |
87 | Wirtschaftsgenossenschaft oder eines Vereins gegen Gewährung von | 87 | eines Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten übertragen, so ist die auf | ||
88 | Mitgliedsrechten übertragen, so ist die auf den dabei entstehenden Gewinn | 88 | den dabei entstehenden Gewinn entfallende Einkommensteuer auf Antrag in | ||
89 | entfallende Einkommensteuer auf Antrag in jährlichen Teilbeträgen zu | 89 | jährlichen Teilbeträgen zu entrichten. 2Der einzelne Teilbetrag muss | ||
90 | entrichten. 2Der einzelne Teilbetrag muss mindestens ein Fünftel dieser Steuer | 90 | mindestens ein Fünftel dieser Steuer betragen. | ||
91 | betragen. | ||||
92 | (7) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a | 91 | (7) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a | ||
93 | und 15b sind entsprechend anzuwenden. | 92 | und 15b sind entsprechend anzuwenden. |
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