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Sonderfälle der Rückzahlung | Sonderfälle der Rückzahlung | ||||
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t | 1 | Sonderfälle der Rückzahlung | t | 1 | Sonderfälle der Rückzahlung |
Sonderfälle der Rückzahlung | Sonderfälle der Rückzahlung | ||||
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f | 1 | (1) 1Die §§ 93 und 94 gelten entsprechend, wenn | f | 1 | (1) 1Die §§ 93 und 94 gelten entsprechend, wenn |
2 | 1. sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten | 2 | 1. sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten | ||
3 | außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Staaten befindet, | 3 | außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Staaten befindet, | ||
4 | auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) | 4 | auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) | ||
5 | anwendbar ist, oder wenn der Zulageberechtigte ungeachtet eines Wohnsitzes oder | 5 | anwendbar ist, oder wenn der Zulageberechtigte ungeachtet eines Wohnsitzes oder | ||
6 | gewöhnlichen Aufenthaltes in einem dieser Staaten nach einem Abkommen zur | 6 | gewöhnlichen Aufenthaltes in einem dieser Staaten nach einem Abkommen zur | ||
7 | Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem dritten Staat als außerhalb des | 7 | Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem dritten Staat als außerhalb des | ||
8 | Hoheitsgebiets dieser Staaten ansässig gilt und | 8 | Hoheitsgebiets dieser Staaten ansässig gilt und | ||
9 | 2. entweder keine Zulageberechtigung besteht oder der Vertrag in der | 9 | 2. entweder keine Zulageberechtigung besteht oder der Vertrag in der | ||
10 | Auszahlungsphase ist. | 10 | Auszahlungsphase ist. | ||
11 | 2Satz 1 gilt nicht, sofern sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des | 11 | 2Satz 1 gilt nicht, sofern sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des | ||
12 | Zulageberechtigten bereits seit dem 22. Juni 2016 ununterbrochen im | 12 | Zulageberechtigten bereits seit dem 22. Juni 2016 ununterbrochen im | ||
13 | Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland befindet und der Vertrag | 13 | Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland befindet und der Vertrag | ||
14 | vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist. | 14 | vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist. | ||
15 | (2) 1Auf Antrag des Zulageberechtigten ist der Rückzahlungsbetrag im Sinne des | 15 | (2) 1Auf Antrag des Zulageberechtigten ist der Rückzahlungsbetrag im Sinne des | ||
16 | § 93 Absatz 1 Satz 1 zunächst bis zum Beginn der Auszahlung zu stunden. 2Die | 16 | § 93 Absatz 1 Satz 1 zunächst bis zum Beginn der Auszahlung zu stunden. 2Die | ||
17 | Stundung ist zu verlängern, wenn der Rückzahlungsbetrag mit mindestens 15 | 17 | Stundung ist zu verlängern, wenn der Rückzahlungsbetrag mit mindestens 15 | ||
18 | Prozent der Leistungen aus dem Vertrag getilgt wird. 3Die Stundung endet, wenn | 18 | Prozent der Leistungen aus dem Vertrag getilgt wird. 3Die Stundung endet, wenn | ||
19 | das geförderte Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Absatz 1 Satz 1 | 19 | das geförderte Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Absatz 1 Satz 1 | ||
20 | Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes genannten | 20 | Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes genannten | ||
21 | Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt wird. 4Der | 21 | Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt wird. 4Der | ||
t | 22 | Stundungsantrag ist über den Anbieter an die zentrale Stelle zu richten. 5Die | t | 22 | Stundungsantrag ist über den Anbieter an die zentrale Stelle zu richten. 5 Der |
23 | zentrale Stelle teilt ihre Entscheidung auch dem Anbieter mit. | 23 | Anbieter hat dem Zulageberechtigten den Stundungsantrag bereitzustellen; mit | ||
24 | Einverständnis des Zulageberechtigten kann der Antrag elektronisch | ||||
25 | bereitgestellt werden. 6Die zentrale Stelle teilt ihre Entscheidung auch dem | ||||
26 | Anbieter mit. | ||||
24 | (3) Wurde der Rückzahlungsbetrag nach Absatz 2 gestundet und | 27 | (3) Wurde der Rückzahlungsbetrag nach Absatz 2 gestundet und | ||
25 | 1. verlegt der ehemals Zulageberechtigte seinen ausschließlichen Wohnsitz oder | 28 | 1. verlegt der ehemals Zulageberechtigte seinen ausschließlichen Wohnsitz oder | ||
26 | gewöhnlichen Aufenthalt in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen | 29 | gewöhnlichen Aufenthalt in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen | ||
27 | Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) | 30 | Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) | ||
28 | anwendbar ist, oder | 31 | anwendbar ist, oder | ||
29 | 2. wird der ehemals Zulageberechtigte erneut zulageberechtigt, | 32 | 2. wird der ehemals Zulageberechtigte erneut zulageberechtigt, | ||
30 | sind der Rückzahlungsbetrag und die bereits entstandenen Stundungszinsen von | 33 | sind der Rückzahlungsbetrag und die bereits entstandenen Stundungszinsen von | ||
31 | der zentralen Stelle zu erlassen. | 34 | der zentralen Stelle zu erlassen. |
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