f | (1) 1In den Fällen des § 93 Absatz 1 hat der Anbieter der zentralen Stelle vor | f | (1) 1In den Fällen des § 93 Absatz 1 hat der Anbieter der zentralen Stelle vor |
| der Auszahlung des geförderten Altersvorsorgevermögens die schädliche | | der Auszahlung des geförderten Altersvorsorgevermögens die schädliche |
| Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte | | Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte |
| Datenfernübertragung anzuzeigen. 2Die zentrale Stelle ermittelt den | | Datenfernübertragung anzuzeigen. 2Die zentrale Stelle ermittelt den |
| Rückzahlungsbetrag und teilt diesen dem Anbieter durch Datensatz mit. 3Der | | Rückzahlungsbetrag und teilt diesen dem Anbieter durch Datensatz mit. 3Der |
| Anbieter hat den Rückzahlungsbetrag einzubehalten, mit der nächsten Anmeldung | | Anbieter hat den Rückzahlungsbetrag einzubehalten, mit der nächsten Anmeldung |
| nach § 90 Absatz 3 anzumelden und an die zentrale Stelle abzuführen. 4Der | | nach § 90 Absatz 3 anzumelden und an die zentrale Stelle abzuführen. 4Der |
| Anbieter hat die einbehaltenen und abgeführten Beträge der zentralen Stelle | | Anbieter hat die einbehaltenen und abgeführten Beträge der zentralen Stelle |
| nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte | | nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte |
| Datenfernübertragung mitzuteilen und diese Beträge dem Zulageberechtigten zu | | Datenfernübertragung mitzuteilen und diese Beträge dem Zulageberechtigten zu |
t | bescheinigen. 5In den Fällen des § 93 Absatz 3 gilt Satz 1 entsprechend. | t | bescheinigen; mit Einverständnis des Zulageberechtigten kann die Bescheinigung |
| | | elektronisch bereitgestellt werden. 5In den Fällen des § 93 Absatz 3 gilt Satz |
| | | 1 entsprechend. |
| (2) 1Eine Festsetzung des Rückzahlungsbetrags erfolgt durch die zentrale | | (2) 1Eine Festsetzung des Rückzahlungsbetrags erfolgt durch die zentrale |
| Stelle auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten oder sofern die | | Stelle auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten oder sofern die |
| Rückzahlung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht möglich oder nicht erfolgt | | Rückzahlung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht möglich oder nicht erfolgt |
| ist. 2§ 90 Absatz 4 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend; § 90 Absatz 4 Satz 5 gilt | | ist. 2§ 90 Absatz 4 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend; § 90 Absatz 4 Satz 5 gilt |
| nicht, wenn die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen | | nicht, wenn die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen |
| Altersvorsorgevertrag zwischen dem Zulageberechtigten und dem Anbieter beendet | | Altersvorsorgevertrag zwischen dem Zulageberechtigten und dem Anbieter beendet |
| wurde. 3Im Rückforderungsbescheid sind auf den Rückzahlungsbetrag die vom | | wurde. 3Im Rückforderungsbescheid sind auf den Rückzahlungsbetrag die vom |
| Anbieter bereits einbehaltenen und abgeführten Beträge nach Maßgabe der | | Anbieter bereits einbehaltenen und abgeführten Beträge nach Maßgabe der |
| Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 4 anzurechnen. 4Der Zulageberechtigte hat den | | Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 4 anzurechnen. 4Der Zulageberechtigte hat den |
| verbleibenden Rückzahlungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des | | verbleibenden Rückzahlungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des |
| Rückforderungsbescheids an die zuständige Kasse zu entrichten. 5Die Frist für | | Rückforderungsbescheids an die zuständige Kasse zu entrichten. 5Die Frist für |
| die Festsetzung des Rückzahlungsbetrags beträgt vier Jahre und beginnt mit | | die Festsetzung des Rückzahlungsbetrags beträgt vier Jahre und beginnt mit |
| Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Auszahlung im Sinne des § 93 Absatz 1 | | Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Auszahlung im Sinne des § 93 Absatz 1 |
| erfolgt ist. | | erfolgt ist. |
| (3) 1Sofern der zentralen Stelle für den Zulageberechtigten im Zeitpunkt der | | (3) 1Sofern der zentralen Stelle für den Zulageberechtigten im Zeitpunkt der |
| schädlichen Verwendung eine Meldung nach § 118 Absatz 1a des Zwölften Buches | | schädlichen Verwendung eine Meldung nach § 118 Absatz 1a des Zwölften Buches |
| Sozialgesetzbuch zum erstmaligen Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt und von | | Sozialgesetzbuch zum erstmaligen Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt und von |
| Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vorliegt, teilt die zentrale | | Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vorliegt, teilt die zentrale |
| Stelle zum Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 der Datenstelle der | | Stelle zum Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 der Datenstelle der |
| Rentenversicherungsträger als Vermittlungsstelle die schädliche Verwendung | | Rentenversicherungsträger als Vermittlungsstelle die schädliche Verwendung |
| durch Datenfernübertragung mit. 2Dies gilt nicht, wenn das Ausscheiden aus | | durch Datenfernübertragung mit. 2Dies gilt nicht, wenn das Ausscheiden aus |
| diesem Hilfebezug nach § 118 Absatz 1a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | | diesem Hilfebezug nach § 118 Absatz 1a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch |
| angezeigt wurde. | | angezeigt wurde. |