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Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern | Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern | ||||
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t | 1 | Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern | t | 1 | Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern |
Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern | Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern | ||||
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f | 1 | (1) 1Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der | f | 1 | (1) 1Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der |
2 | Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften | 2 | Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften | ||
3 | dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. 2Wird Einkommensteuer im Wege des | 3 | dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. 2Wird Einkommensteuer im Wege des | ||
4 | Steuerabzugs erhoben, dürfen die zu diesem Zweck verarbeiteten | 4 | Steuerabzugs erhoben, dürfen die zu diesem Zweck verarbeiteten | ||
5 | personenbezogenen Daten auch für die Erhebung einer Zuschlagsteuer im Wege des | 5 | personenbezogenen Daten auch für die Erhebung einer Zuschlagsteuer im Wege des | ||
6 | Steuerabzugs verarbeitet werden. | 6 | Steuerabzugs verarbeitet werden. | ||
7 | (2) 1Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 | 7 | (2) 1Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 | ||
8 | Absatz 6 unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Absatz 6 in allen | 8 | Absatz 6 unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Absatz 6 in allen | ||
9 | Fällen des § 32 festzusetzen wäre. 2Zur Ermittlung der Einkommensteuer im | 9 | Fällen des § 32 festzusetzen wäre. 2Zur Ermittlung der Einkommensteuer im | ||
10 | Sinne des Satzes 1 ist das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nummer 40 | 10 | Sinne des Satzes 1 ist das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nummer 40 | ||
11 | steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c Absatz 2 nicht | 11 | steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c Absatz 2 nicht | ||
12 | abziehbaren Beträge zu mindern. 3§ 35 ist bei der Ermittlung der | 12 | abziehbaren Beträge zu mindern. 3§ 35 ist bei der Ermittlung der | ||
13 | festzusetzenden Einkommensteuer nach Satz 1 nicht anzuwenden. | 13 | festzusetzenden Einkommensteuer nach Satz 1 nicht anzuwenden. | ||
14 | (2a) 1Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn | 14 | (2a) 1Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn | ||
15 | Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn | 15 | Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn | ||
16 | und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn | 16 | und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn | ||
17 | der nach § 39b Absatz 2 Satz 5 zu versteuernde Jahresbetrag für die | 17 | der nach § 39b Absatz 2 Satz 5 zu versteuernde Jahresbetrag für die | ||
n | 18 | Steuerklassen I, II und III um den Kinderfreibetrag von 4 980 Euro sowie den | n | 18 | Steuerklassen I, II und III um den Kinderfreibetrag von 5 172 Euro sowie den |
19 | Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2 | 19 | Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2 | ||
t | 20 | 640 Euro und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag von 2 490 Euro | t | 20 | 640 Euro und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag von 2 586 Euro |
21 | sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder | 21 | sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder | ||
22 | Ausbildungsbedarf von 1 320 Euro für jedes Kind vermindert wird, für das eine | 22 | Ausbildungsbedarf von 1 320 Euro für jedes Kind vermindert wird, für das eine | ||
23 | Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 nicht in Betracht | 23 | Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 nicht in Betracht | ||
24 | kommt. 2Bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung der Zuschlagsteuern ist | 24 | kommt. 2Bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung der Zuschlagsteuern ist | ||
25 | die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge | 25 | die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge | ||
26 | maßgebend. 3Bei Anwendung des § 39f ist beim Steuerabzug vom laufenden | 26 | maßgebend. 3Bei Anwendung des § 39f ist beim Steuerabzug vom laufenden | ||
27 | Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung des nach § 39f | 27 | Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung des nach § 39f | ||
28 | Absatz 1 ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten | 28 | Absatz 1 ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten | ||
29 | Betrag ergibt. | 29 | Betrag ergibt. | ||
30 | (2b) Wird die Einkommensteuer nach § 43 Absatz 1 durch Abzug vom Kapitalertrag | 30 | (2b) Wird die Einkommensteuer nach § 43 Absatz 1 durch Abzug vom Kapitalertrag | ||
31 | (Kapitalertragsteuer) erhoben, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach | 31 | (Kapitalertragsteuer) erhoben, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach | ||
32 | dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der | 32 | dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der | ||
33 | Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer | 33 | Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer | ||
34 | erhoben. | 34 | erhoben. | ||
35 | (2c) 1Der zur Vornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag Verpflichtete | 35 | (2c) 1Der zur Vornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag Verpflichtete | ||
36 | (Kirchensteuerabzugsverpflichteter) hat die auf die Kapitalertragsteuer nach | 36 | (Kirchensteuerabzugsverpflichteter) hat die auf die Kapitalertragsteuer nach | ||
37 | Absatz 2b entfallende Kirchensteuer nach folgenden Maßgaben einzubehalten: | 37 | Absatz 2b entfallende Kirchensteuer nach folgenden Maßgaben einzubehalten: | ||
38 | 1. Das Bundeszentralamt für Steuern speichert unabhängig von und zusätzlich zu | 38 | 1. Das Bundeszentralamt für Steuern speichert unabhängig von und zusätzlich zu | ||
39 | den in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten und nach § 39e gespeicherten | 39 | den in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten und nach § 39e gespeicherten | ||
40 | Daten des Steuerpflichtigen den Kirchensteuersatz der steuererhebenden | 40 | Daten des Steuerpflichtigen den Kirchensteuersatz der steuererhebenden | ||
41 | Religionsgemeinschaft des Kirchensteuerpflichtigen sowie die ortsbezogenen | 41 | Religionsgemeinschaft des Kirchensteuerpflichtigen sowie die ortsbezogenen | ||
42 | Daten, mit deren Hilfe der Kirchensteuerpflichtige seiner Religionsgemeinschaft | 42 | Daten, mit deren Hilfe der Kirchensteuerpflichtige seiner Religionsgemeinschaft | ||
43 | zugeordnet werden kann. 2Die Daten werden als automatisiert abrufbares Merkmal | 43 | zugeordnet werden kann. 2Die Daten werden als automatisiert abrufbares Merkmal | ||
44 | für den Kirchensteuerabzug bereitgestellt; | 44 | für den Kirchensteuerabzug bereitgestellt; | ||
45 | 2. sofern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Identifikationsnummer des | 45 | 2. sofern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Identifikationsnummer des | ||
46 | Schuldners der Kapitalertragsteuer nicht bereits bekannt ist, kann er sie beim | 46 | Schuldners der Kapitalertragsteuer nicht bereits bekannt ist, kann er sie beim | ||
47 | Bundeszentralamt für Steuern anfragen. 2In der Anfrage dürfen nur die in § 139b | 47 | Bundeszentralamt für Steuern anfragen. 2In der Anfrage dürfen nur die in § 139b | ||
48 | Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten des Schuldners der | 48 | Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten des Schuldners der | ||
49 | Kapitalertragsteuer angegeben werden, soweit sie dem | 49 | Kapitalertragsteuer angegeben werden, soweit sie dem | ||
50 | Kirchensteuerabzugsverpflichteten bekannt sind. 3Die Anfrage hat nach amtlich | 50 | Kirchensteuerabzugsverpflichteten bekannt sind. 3Die Anfrage hat nach amtlich | ||
51 | vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen. 4Das | 51 | vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen. 4Das | ||
52 | Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die | 52 | Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die | ||
53 | Identifikationsnummer mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b | 53 | Identifikationsnummer mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b | ||
54 | Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten | 54 | Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten | ||
55 | Daten übereinstimmen; | 55 | Daten übereinstimmen; | ||
56 | 3. der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat unter Angabe der | 56 | 3. der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat unter Angabe der | ||
57 | Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des Schuldners der | 57 | Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des Schuldners der | ||
58 | Kapitalertragsteuer einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober | 58 | Kapitalertragsteuer einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober | ||
59 | beim Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Schuldner der | 59 | beim Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Schuldner der | ||
60 | Kapitalertragsteuer am 31. August des betreffenden Jahres (Stichtag) | 60 | Kapitalertragsteuer am 31. August des betreffenden Jahres (Stichtag) | ||
61 | kirchensteuerpflichtig ist (Regelabfrage). 2Für Kapitalerträge im Sinne des § 43 | 61 | kirchensteuerpflichtig ist (Regelabfrage). 2Für Kapitalerträge im Sinne des § 43 | ||
62 | Absatz 1 Nummer 4 aus Versicherungsverträgen hat der | 62 | Absatz 1 Nummer 4 aus Versicherungsverträgen hat der | ||
63 | Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine auf den Zuflusszeitpunkt der | 63 | Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine auf den Zuflusszeitpunkt der | ||
64 | Kapitalerträge bezogene Abfrage (Anlassabfrage) an das Bundeszentralamt für | 64 | Kapitalerträge bezogene Abfrage (Anlassabfrage) an das Bundeszentralamt für | ||
65 | Steuern zu richten. 3Im Übrigen kann der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine | 65 | Steuern zu richten. 3Im Übrigen kann der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine | ||
66 | Anlassabfrage bei Begründung einer Geschäftsbeziehung oder auf Veranlassung des | 66 | Anlassabfrage bei Begründung einer Geschäftsbeziehung oder auf Veranlassung des | ||
67 | Kunden an das Bundeszentralamt für Steuern richten. 4Auf die Anfrage hin teilt | 67 | Kunden an das Bundeszentralamt für Steuern richten. 4Auf die Anfrage hin teilt | ||
68 | das Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die | 68 | das Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die | ||
69 | rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den | 69 | rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den | ||
70 | für die Religionsgemeinschaft geltenden Kirchensteuersatz zum Zeitpunkt der | 70 | für die Religionsgemeinschaft geltenden Kirchensteuersatz zum Zeitpunkt der | ||
71 | Anfrage als automatisiert abrufbares Merkmal nach Nummer 1 mit. 5Während der | 71 | Anfrage als automatisiert abrufbares Merkmal nach Nummer 1 mit. 5Während der | ||
72 | Dauer der rechtlichen Verbindung ist der Schuldner der Kapitalertragssteuer | 72 | Dauer der rechtlichen Verbindung ist der Schuldner der Kapitalertragssteuer | ||
73 | zumindest einmal vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf die Datenabfrage | 73 | zumindest einmal vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf die Datenabfrage | ||
74 | sowie das gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern bestehende | 74 | sowie das gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern bestehende | ||
75 | Widerspruchsrecht, das sich auf die Übermittlung von Daten zur | 75 | Widerspruchsrecht, das sich auf die Übermittlung von Daten zur | ||
76 | Religionszugehörigkeit bezieht (Absatz 2e Satz 1), schriftlich oder in | 76 | Religionszugehörigkeit bezieht (Absatz 2e Satz 1), schriftlich oder in | ||
77 | geeigneter Form hinzuweisen. 6Anträge auf das Setzen der Sperrvermerke, die im | 77 | geeigneter Form hinzuweisen. 6Anträge auf das Setzen der Sperrvermerke, die im | ||
78 | aktuellen Kalenderjahr für eine Regelabfrage berücksichtigt werden sollen, | 78 | aktuellen Kalenderjahr für eine Regelabfrage berücksichtigt werden sollen, | ||
79 | müssen bis zum 30. Juni beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein. | 79 | müssen bis zum 30. Juni beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein. | ||
80 | 7Alle übrigen Sperrvermerke können nur berücksichtigt werden, wenn sie | 80 | 7Alle übrigen Sperrvermerke können nur berücksichtigt werden, wenn sie | ||
81 | spätestens zwei Monate vor der Abfrage des Kirchensteuerabzugsverpflichteten | 81 | spätestens zwei Monate vor der Abfrage des Kirchensteuerabzugsverpflichteten | ||
82 | eingegangen sind. 8Dies gilt für den Widerruf entsprechend. 9Der Hinweis nach | 82 | eingegangen sind. 8Dies gilt für den Widerruf entsprechend. 9Der Hinweis nach | ||
83 | Satz 5 hat rechtzeitig vor der Regel- oder Anlassabfrage zu erfolgen. 10Gehört | 83 | Satz 5 hat rechtzeitig vor der Regel- oder Anlassabfrage zu erfolgen. 10Gehört | ||
84 | der Schuldner der Kapitalertragsteuer keiner steuererhebenden | 84 | der Schuldner der Kapitalertragsteuer keiner steuererhebenden | ||
85 | Religionsgemeinschaft an oder hat er dem Abruf von Daten zur | 85 | Religionsgemeinschaft an oder hat er dem Abruf von Daten zur | ||
86 | Religionszugehörigkeit widersprochen (Sperrvermerk), so teilt das | 86 | Religionszugehörigkeit widersprochen (Sperrvermerk), so teilt das | ||
87 | Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten zur | 87 | Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten zur | ||
88 | Religionszugehörigkeit einen neutralen Wert (Nullwert) mit. 11Der | 88 | Religionszugehörigkeit einen neutralen Wert (Nullwert) mit. 11Der | ||
89 | Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die vorhandenen Daten zur | 89 | Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die vorhandenen Daten zur | ||
90 | Religionszugehörigkeit unverzüglich zu löschen, wenn ein Nullwert übermittelt | 90 | Religionszugehörigkeit unverzüglich zu löschen, wenn ein Nullwert übermittelt | ||
91 | wurde; | 91 | wurde; | ||
92 | 4. im Falle einer am Stichtag oder im Zuflusszeitpunkt bestehenden | 92 | 4. im Falle einer am Stichtag oder im Zuflusszeitpunkt bestehenden | ||
93 | Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete den | 93 | Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete den | ||
94 | Kirchensteuerabzug für die steuererhebende Religionsgemeinschaft durchzuführen | 94 | Kirchensteuerabzug für die steuererhebende Religionsgemeinschaft durchzuführen | ||
95 | und den Kirchensteuerbetrag an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. 2§ | 95 | und den Kirchensteuerbetrag an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. 2§ | ||
96 | 45a Absatz 1 gilt entsprechend; in der Steueranmeldung sind die nach Satz 1 | 96 | 45a Absatz 1 gilt entsprechend; in der Steueranmeldung sind die nach Satz 1 | ||
97 | einbehaltenen Kirchensteuerbeträge für jede steuererhebende | 97 | einbehaltenen Kirchensteuerbeträge für jede steuererhebende | ||
98 | Religionsgemeinschaft jeweils als Summe anzumelden. 3Die auf Grund der | 98 | Religionsgemeinschaft jeweils als Summe anzumelden. 3Die auf Grund der | ||
99 | Regelabfrage vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigte Kirchensteuerpflicht | 99 | Regelabfrage vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigte Kirchensteuerpflicht | ||
100 | hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete dem Kirchensteuerabzug des auf den | 100 | hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete dem Kirchensteuerabzug des auf den | ||
101 | Stichtag folgenden Kalenderjahres zu Grunde zu legen. 4Das Ergebnis einer | 101 | Stichtag folgenden Kalenderjahres zu Grunde zu legen. 4Das Ergebnis einer | ||
102 | Anlassabfrage wirkt anlassbezogen. | 102 | Anlassabfrage wirkt anlassbezogen. | ||
103 | 2Die Daten gemäß Nummer 3 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch | 103 | 2Die Daten gemäß Nummer 3 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch | ||
104 | Datenfernübertragung zu übermitteln. 3Die Verbindung der Anfrage nach Nummer 2 | 104 | Datenfernübertragung zu übermitteln. 3Die Verbindung der Anfrage nach Nummer 2 | ||
105 | mit der Anfrage nach Nummer 3 zu einer Anfrage ist zulässig. 4Auf Antrag kann | 105 | mit der Anfrage nach Nummer 3 zu einer Anfrage ist zulässig. 4Auf Antrag kann | ||
106 | das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine | 106 | das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine | ||
107 | elektronische Übermittlung verzichten. 5§ 44 Absatz 5 ist mit der Maßgabe | 107 | elektronische Übermittlung verzichten. 5§ 44 Absatz 5 ist mit der Maßgabe | ||
108 | anzuwenden, dass der Haftungsbescheid von dem für den | 108 | anzuwenden, dass der Haftungsbescheid von dem für den | ||
109 | Kirchensteuerabzugsverpflichteten zuständigen Finanzamt erlassen wird. 6§ 45a | 109 | Kirchensteuerabzugsverpflichteten zuständigen Finanzamt erlassen wird. 6§ 45a | ||
110 | Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die steuererhebende | 110 | Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die steuererhebende | ||
111 | Religionsgemeinschaft angegeben wird. 7Sind an den Kapitalerträgen | 111 | Religionsgemeinschaft angegeben wird. 7Sind an den Kapitalerträgen | ||
112 | ausschließlich Ehegatten beteiligt, wird der Anteil an der Kapitalertragsteuer | 112 | ausschließlich Ehegatten beteiligt, wird der Anteil an der Kapitalertragsteuer | ||
113 | hälftig ermittelt. 8Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die von ihm für | 113 | hälftig ermittelt. 8Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die von ihm für | ||
114 | die Durchführung des Kirchensteuerabzugs erhobenen Daten ausschließlich für | 114 | die Durchführung des Kirchensteuerabzugs erhobenen Daten ausschließlich für | ||
115 | diesen Zweck verarbeiten. 9Er hat organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass | 115 | diesen Zweck verarbeiten. 9Er hat organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass | ||
116 | ein Zugriff auf diese Daten für andere Zwecke gesperrt ist. 10Ohne | 116 | ein Zugriff auf diese Daten für andere Zwecke gesperrt ist. 10Ohne | ||
117 | Einwilligung der oder des Kirchensteuerpflichtigen und soweit gesetzlich | 117 | Einwilligung der oder des Kirchensteuerpflichtigen und soweit gesetzlich | ||
118 | nichts anderes zugelassen ist, dürfen der Kirchensteuerabzugsverpflichtete und | 118 | nichts anderes zugelassen ist, dürfen der Kirchensteuerabzugsverpflichtete und | ||
119 | die beteiligte Finanzbehörde die Daten nach Satz 8 nicht für andere Zwecke | 119 | die beteiligte Finanzbehörde die Daten nach Satz 8 nicht für andere Zwecke | ||
120 | verarbeiten. | 120 | verarbeiten. | ||
121 | (2d) 1Wird die nach Absatz 2b zu erhebende Kirchensteuer nicht nach Absatz 2c | 121 | (2d) 1Wird die nach Absatz 2b zu erhebende Kirchensteuer nicht nach Absatz 2c | ||
122 | als Kirchensteuerabzug vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, wird | 122 | als Kirchensteuerabzug vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, wird | ||
123 | sie nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Kapitalertragsteuerbetrag | 123 | sie nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Kapitalertragsteuerbetrag | ||
124 | veranlagt, der sich ergibt, wenn die Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d | 124 | veranlagt, der sich ergibt, wenn die Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d | ||
125 | Absatz 1 Satz 4 und 5 errechnet wird; wenn Kirchensteuer als | 125 | Absatz 1 Satz 4 und 5 errechnet wird; wenn Kirchensteuer als | ||
126 | Kirchensteuerabzug nach Absatz 2c erhoben wurde, wird eine Veranlagung auf | 126 | Kirchensteuerabzug nach Absatz 2c erhoben wurde, wird eine Veranlagung auf | ||
127 | Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt. 2Der Abzugsverpflichtete hat dem | 127 | Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt. 2Der Abzugsverpflichtete hat dem | ||
128 | Kirchensteuerpflichtigen auf dessen Verlangen hin eine Bescheinigung über die | 128 | Kirchensteuerpflichtigen auf dessen Verlangen hin eine Bescheinigung über die | ||
129 | einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen. 3Der Kirchensteuerpflichtige hat | 129 | einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen. 3Der Kirchensteuerpflichtige hat | ||
130 | die erhobene Kapitalertragsteuer zu erklären und die Bescheinigung nach Satz 2 | 130 | die erhobene Kapitalertragsteuer zu erklären und die Bescheinigung nach Satz 2 | ||
131 | oder nach § 45a Absatz 2 oder 3 vorzulegen. | 131 | oder nach § 45a Absatz 2 oder 3 vorzulegen. | ||
132 | (2e) 1Der Schuldner der Kapitalertragsteuer kann unter Angabe seiner | 132 | (2e) 1Der Schuldner der Kapitalertragsteuer kann unter Angabe seiner | ||
133 | Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck schriftlich beim | 133 | Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck schriftlich beim | ||
134 | Bundeszentralamt für Steuern beantragen, dass der automatisierte Datenabruf | 134 | Bundeszentralamt für Steuern beantragen, dass der automatisierte Datenabruf | ||
135 | seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden | 135 | seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden | ||
136 | Religionsgemeinschaft bis auf schriftlichen Widerruf unterbleibt | 136 | Religionsgemeinschaft bis auf schriftlichen Widerruf unterbleibt | ||
137 | (Sperrvermerk). 2Das Bundeszentralamt für Steuern kann für die Abgabe der | 137 | (Sperrvermerk). 2Das Bundeszentralamt für Steuern kann für die Abgabe der | ||
138 | Erklärungen nach Satz 1 ein anderes sicheres Verfahren zur Verfügung stellen. | 138 | Erklärungen nach Satz 1 ein anderes sicheres Verfahren zur Verfügung stellen. | ||
139 | 3Der Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen für jeden | 139 | 3Der Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen für jeden | ||
140 | Veranlagungszeitraum, in dem Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, zur | 140 | Veranlagungszeitraum, in dem Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, zur | ||
141 | Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung nach Absatz 2d Satz 1. | 141 | Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung nach Absatz 2d Satz 1. | ||
142 | 4Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt für jeden Veranlagungszeitraum, | 142 | 4Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt für jeden Veranlagungszeitraum, | ||
143 | in dem der Sperrvermerk abgerufen worden ist, an das Wohnsitzfinanzamt Name | 143 | in dem der Sperrvermerk abgerufen worden ist, an das Wohnsitzfinanzamt Name | ||
144 | und Anschrift des Kirchensteuerabzugsverpflichteten, an den im Fall des | 144 | und Anschrift des Kirchensteuerabzugsverpflichteten, an den im Fall des | ||
145 | Absatzes 2c Nummer 3 auf Grund des Sperrvermerks ein Nullwert im Sinne des | 145 | Absatzes 2c Nummer 3 auf Grund des Sperrvermerks ein Nullwert im Sinne des | ||
146 | Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 6 mitgeteilt worden ist. 5Das | 146 | Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 6 mitgeteilt worden ist. 5Das | ||
147 | Wohnsitzfinanzamt fordert den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer | 147 | Wohnsitzfinanzamt fordert den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer | ||
148 | Steuererklärung nach § 149 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung auf. | 148 | Steuererklärung nach § 149 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung auf. | ||
149 | (3) Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, | 149 | (3) Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, | ||
150 | durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der | 150 | durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der | ||
151 | Veranlagung zur Einkommensteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht | 151 | Veranlagung zur Einkommensteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht | ||
152 | erfasst, gilt dies für die Zuschlagsteuer entsprechend. | 152 | erfasst, gilt dies für die Zuschlagsteuer entsprechend. | ||
153 | (4)1 Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind gleichzeitig mit den | 153 | (4)1 Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind gleichzeitig mit den | ||
154 | festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten; § 37 | 154 | festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten; § 37 | ||
155 | Absatz 5 ist nicht anzuwenden. 2Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen | 155 | Absatz 5 ist nicht anzuwenden. 2Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen | ||
156 | auf Zuschlagsteuern nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne | 156 | auf Zuschlagsteuern nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne | ||
157 | besondere Aufforderung nach Maßgabe der für die Zuschlagsteuern geltenden | 157 | besondere Aufforderung nach Maßgabe der für die Zuschlagsteuern geltenden | ||
158 | Vorschriften zu entrichten. 3§ 240 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist | 158 | Vorschriften zu entrichten. 3§ 240 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist | ||
159 | insoweit nicht anzuwenden; § 254 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt insoweit | 159 | insoweit nicht anzuwenden; § 254 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt insoweit | ||
160 | sinngemäß. | 160 | sinngemäß. | ||
161 | (5)1 Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer kann weder die | 161 | (5)1 Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer kann weder die | ||
162 | Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen | 162 | Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen | ||
163 | werden. 2Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich die Zuschlagsteuer | 163 | werden. 2Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich die Zuschlagsteuer | ||
164 | entsprechend. | 164 | entsprechend. | ||
165 | (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Kirchensteuern nach Maßgabe | 165 | (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Kirchensteuern nach Maßgabe | ||
166 | landesrechtlicher Vorschriften. | 166 | landesrechtlicher Vorschriften. |
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