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Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen | Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen | ||||
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t | 1 | Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen | t | 1 | Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen |
Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen | Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen | ||||
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f | 1 | (1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Zuwendungen zum Aufbau einer | f | 1 | (1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Zuwendungen zum Aufbau einer |
2 | nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse | 2 | nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse | ||
3 | mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Zuwendungen erheben. | 3 | mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Zuwendungen erheben. | ||
4 | (2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden Zuwendungen des | 4 | (2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden Zuwendungen des | ||
5 | Arbeitgebers für den Arbeitnehmer 1 752 Euro im Kalenderjahr übersteigen oder | 5 | Arbeitgebers für den Arbeitnehmer 1 752 Euro im Kalenderjahr übersteigen oder | ||
6 | nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis bezogen werden. 2Sind mehrere | 6 | nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis bezogen werden. 2Sind mehrere | ||
7 | Arbeitnehmer gemeinsam in der Pensionskasse versichert, so gilt als Zuwendung | 7 | Arbeitnehmer gemeinsam in der Pensionskasse versichert, so gilt als Zuwendung | ||
8 | für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung | 8 | für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung | ||
9 | der gesamten Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, | 9 | der gesamten Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, | ||
10 | wenn dieser Teilbetrag 1 752 Euro nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, | 10 | wenn dieser Teilbetrag 1 752 Euro nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, | ||
11 | für die Zuwendungen von mehr als 2 148 Euro im Kalenderjahr geleistet werden, | 11 | für die Zuwendungen von mehr als 2 148 Euro im Kalenderjahr geleistet werden, | ||
12 | nicht einzubeziehen. 3Für Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den | 12 | nicht einzubeziehen. 3Für Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den | ||
13 | Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht hat, | 13 | Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht hat, | ||
14 | vervielfältigt sich der Betrag von 1 752 Euro mit der Anzahl der | 14 | vervielfältigt sich der Betrag von 1 752 Euro mit der Anzahl der | ||
15 | Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem | 15 | Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem | ||
16 | Arbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall ist Satz 2 nicht anzuwenden. 4Der | 16 | Arbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall ist Satz 2 nicht anzuwenden. 4Der | ||
17 | vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach Absatz 1 pauschal | 17 | vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach Absatz 1 pauschal | ||
18 | besteuerten Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das | 18 | besteuerten Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das | ||
19 | Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren | 19 | Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren | ||
20 | erbracht hat. | 20 | erbracht hat. | ||
21 | (3) Von den Beiträgen für eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers kann der | 21 | (3) Von den Beiträgen für eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers kann der | ||
22 | Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der | 22 | Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der | ||
23 | Beiträge erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem | 23 | Beiträge erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem | ||
24 | Unfallversicherungsvertrag versichert sind und der Teilbetrag, der sich bei | 24 | Unfallversicherungsvertrag versichert sind und der Teilbetrag, der sich bei | ||
25 | einer Aufteilung der gesamten Beiträge nach Abzug der Versicherungsteuer durch | 25 | einer Aufteilung der gesamten Beiträge nach Abzug der Versicherungsteuer durch | ||
t | 26 | die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, 62 Euro im Kalenderjahr nicht | t | 26 | die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, 100 Euro im Kalenderjahr nicht |
27 | übersteigt. | 27 | übersteigt. | ||
28 | (4) In den Fällen des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 hat der Arbeitgeber | 28 | (4) In den Fällen des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 hat der Arbeitgeber | ||
29 | die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 15 Prozent der | 29 | die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 15 Prozent der | ||
30 | Sonderzahlungen zu erheben. | 30 | Sonderzahlungen zu erheben. | ||
31 | (5) 1§ 40 Absatz 3 ist anzuwenden. 2Die Anwendung des § 40 Absatz 1 Satz 1 | 31 | (5) 1§ 40 Absatz 3 ist anzuwenden. 2Die Anwendung des § 40 Absatz 1 Satz 1 | ||
32 | Nummer 1 auf Bezüge im Sinne des Absatzes 1, des Absatzes 3 und des Absatzes 4 | 32 | Nummer 1 auf Bezüge im Sinne des Absatzes 1, des Absatzes 3 und des Absatzes 4 | ||
33 | ist ausgeschlossen. | 33 | ist ausgeschlossen. |
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