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Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen | Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen | ||||
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t | 1 | Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen | t | 1 | Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen |
Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen | Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen | ||||
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f | 1 | (1) 1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine | f | 1 | (1) 1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine |
2 | etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten | 2 | etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten | ||
3 | gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die | 3 | gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die | ||
t | 4 | Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 9 168 Euro im | t | 4 | Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 9 408 Euro im |
5 | Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. 2Der | 5 | Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. 2Der | ||
6 | Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen | 6 | Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen | ||
7 | Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der | 7 | Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der | ||
8 | unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für | 8 | unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für | ||
9 | Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 | 9 | Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 | ||
10 | Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind. 3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person | 10 | Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind. 3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person | ||
11 | gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte | 11 | gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte | ||
12 | inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des | 12 | inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des | ||
13 | Steuerpflichtigen gekürzt werden. 4Voraussetzung ist, dass weder der | 13 | Steuerpflichtigen gekürzt werden. 4Voraussetzung ist, dass weder der | ||
14 | Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § | 14 | Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § | ||
15 | 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die | 15 | 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die | ||
16 | unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein | 16 | unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein | ||
17 | angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften | 17 | angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften | ||
18 | Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt. 5Hat die unterhaltene Person | 18 | Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt. 5Hat die unterhaltene Person | ||
19 | andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und | 19 | andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und | ||
20 | Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge | 20 | Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge | ||
21 | den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der | 21 | den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der | ||
22 | unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von | 22 | unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von | ||
23 | Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen | 23 | Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen | ||
24 | Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 | 24 | Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 | ||
25 | Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei | 25 | Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei | ||
26 | bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, | 26 | bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, | ||
27 | soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen. | 27 | soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen. | ||
28 | 6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so | 28 | 6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so | ||
29 | können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den | 29 | können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den | ||
30 | Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und | 30 | Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und | ||
31 | angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 | 31 | angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 | ||
32 | ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist | 32 | ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist | ||
33 | nach inländischen Maßstäben zu beurteilen. 7Werden die Aufwendungen für eine | 33 | nach inländischen Maßstäben zu beurteilen. 7Werden die Aufwendungen für eine | ||
34 | unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem | 34 | unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem | ||
35 | der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am | 35 | der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am | ||
36 | Gesamtbetrag der Leistungen entspricht. 8Nicht auf Euro lautende Beträge sind | 36 | Gesamtbetrag der Leistungen entspricht. 8Nicht auf Euro lautende Beträge sind | ||
37 | entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum | 37 | entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum | ||
38 | von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen. | 38 | von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen. | ||
39 | 9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten | 39 | 9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten | ||
40 | Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in | 40 | Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in | ||
41 | der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der | 41 | der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der | ||
42 | unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. 10Die unterhaltene | 42 | unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. 10Die unterhaltene | ||
43 | Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre | 43 | Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre | ||
44 | erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. | 44 | erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. | ||
45 | 11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der | 45 | 11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der | ||
46 | Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die | 46 | Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die | ||
47 | Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen. | 47 | Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen. | ||
48 | (2) 1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung | 48 | (2) 1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung | ||
49 | befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch | 49 | befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch | ||
50 | auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der | 50 | auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der | ||
51 | Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom | 51 | Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom | ||
52 | Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. 2Für ein nicht unbeschränkt | 52 | Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. 2Für ein nicht unbeschränkt | ||
53 | einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach | 53 | einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach | ||
54 | Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6. 3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe | 54 | Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6. 3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe | ||
55 | Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur | 55 | Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur | ||
56 | einmal abgezogen werden. 4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des | 56 | einmal abgezogen werden. 4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des | ||
57 | Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu. 5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern | 57 | Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu. 5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern | ||
58 | ist eine andere Aufteilung möglich. | 58 | ist eine andere Aufteilung möglich. | ||
59 | (3) 1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 | 59 | (3) 1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 | ||
60 | bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort | 60 | bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort | ||
61 | bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel. 2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach | 61 | bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel. 2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach | ||
62 | Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, | 62 | Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, | ||
63 | vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht. 3Als | 63 | vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht. 3Als | ||
64 | Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person | 64 | Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person | ||
65 | mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie | 65 | mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie | ||
66 | bestimmt sind. | 66 | bestimmt sind. | ||
67 | (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften | 67 | (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften | ||
68 | bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 | 68 | bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 | ||
69 | nicht in Anspruch nehmen. | 69 | nicht in Anspruch nehmen. |
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