n | (1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden | n | (1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden |
| Einkommen. 2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2019 vorbehaltlich der §§ 32b, | | Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2020 vorbehaltlich der §§ |
| 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen | | 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen |
| 1. bis 9 168 Euro (Grundfreibetrag):0; | | 1. bis 9 408 Euro (Grundfreibetrag):0; |
| 2. von 9 169 Euro bis 14 254 Euro:(980,14 · y + 1 400) · y; | | 2. von 9 409 Euro bis 14 532 Euro:(972,87 · y + 1 400) · y; |
| 3. von 14 255 Euro bis 55 960 Euro:(216,16 · z + 2 397) · z + 965,58; | | 3. von 14 533 Euro bis 57 051 Euro:(212,02 · z + 2 397) · z + 972,79; |
| 4. von 55 961 Euro bis 265 326 Euro:0,42 · x – 8 780,9; | | 4. von 57 052 Euro bis 270 500 Euro:0,42 · x – 8 963,74; |
| 5. von 265 327 Euro an:0,45 · x – 16 740,68. | | 5. von 270 501 Euro an:0,45 · x – 17 078,74. |
| 3Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden | | Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden |
| Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden | | Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden |
n | Einkommens. 4Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 14 254 Euro | n | Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 14 532 Euro |
| übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu | | übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu |
t | versteuernden Einkommens. 5Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag | t | versteuernden Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag |
| abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist | | abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf |
| auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden. | | den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden. |
| (2) bis (4) (weggefallen) | | (2) bis (4) (weggefallen) |
| (5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer | | (5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer |
| veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ | | veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ |
| 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für | | 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für |
| die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt | | die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt |
| (Splitting-Verfahren). | | (Splitting-Verfahren). |
| (6) 1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der | | (6) 1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der |
| tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen | | tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen |
| 1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der | | 1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der |
| dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der | | dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der |
| Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die | | Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die |
| Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben, | | Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben, |
| 2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein | | 2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein |
| Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr | | Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr |
| 1. der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des | | 1. der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des |
| § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben, | | § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben, |
| 2. der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und | | 2. der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und |
| 3. der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die | | 3. der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die |
| Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen. | | Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen. |
| 2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige | | 2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige |
| nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird. | | nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird. |