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Kinder, Freibeträge für Kinder | Kinder, Freibeträge für Kinder | ||||
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t | 1 | Kinder, Freibeträge für Kinder | t | 1 | Kinder, Freibeträge für Kinder |
Kinder, Freibeträge für Kinder | Kinder, Freibeträge für Kinder | ||||
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f | 1 | (1) Kinder sind | f | 1 | (1) Kinder sind |
2 | 1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, | 2 | 1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, | ||
3 | 2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein | 3 | 2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein | ||
4 | familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er | 4 | familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er | ||
5 | sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- | 5 | sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- | ||
6 | und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht). | 6 | und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht). | ||
7 | (2) 1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den | 7 | (2) 1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den | ||
8 | leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu | 8 | leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu | ||
9 | berücksichtigen. 2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes | 9 | berücksichtigen. 2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes | ||
10 | Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu | 10 | Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu | ||
11 | berücksichtigen. | 11 | berücksichtigen. | ||
12 | (3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in | 12 | (3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in | ||
13 | jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch | 13 | jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch | ||
14 | nicht vollendet hat, berücksichtigt. | 14 | nicht vollendet hat, berücksichtigt. | ||
15 | (4) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn | 15 | (4) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn | ||
16 | es | 16 | es | ||
17 | 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem | 17 | 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem | ||
18 | Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als | 18 | Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als | ||
19 | Arbeitsuchender gemeldet ist oder | 19 | Arbeitsuchender gemeldet ist oder | ||
20 | 2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und | 20 | 2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und | ||
21 | 1. für einen Beruf ausgebildet wird oder | 21 | 1. für einen Beruf ausgebildet wird oder | ||
22 | 2. sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die | 22 | 2. sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die | ||
23 | zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt | 23 | zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt | ||
24 | und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- | 24 | und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- | ||
25 | oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als | 25 | oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als | ||
26 | Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der | 26 | Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der | ||
27 | Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder | 27 | Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder | ||
28 | der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder | 28 | der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder | ||
29 | 3. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder | 29 | 3. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder | ||
30 | fortsetzen kann oder | 30 | fortsetzen kann oder | ||
31 | 4. ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im | 31 | 4. ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im | ||
32 | Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder eine Freiwilligenaktivität im | 32 | Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder eine Freiwilligenaktivität im | ||
33 | Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) Nr. | 33 | Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) Nr. | ||
34 | 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur | 34 | 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur | ||
35 | Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur | 35 | Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur | ||
36 | Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 | 36 | Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 | ||
37 | sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (ABI. L 250 vom 4.10.2018, S. 1) oder | 37 | sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (ABI. L 250 vom 4.10.2018, S. 1) oder | ||
38 | einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des | 38 | einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des | ||
39 | Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen | 39 | Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen | ||
40 | Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des | 40 | Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des | ||
41 | Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. | 41 | Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. | ||
42 | Januar 2016 oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 | 42 | Januar 2016 oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 | ||
43 | Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder einen Internationalen | 43 | Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder einen Internationalen | ||
44 | Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für | 44 | Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für | ||
45 | Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 25. Mai 2018 (GMBl S. 545) oder einen | 45 | Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 25. Mai 2018 (GMBl S. 545) oder einen | ||
46 | Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leistet | 46 | Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leistet | ||
47 | oder | 47 | oder | ||
48 | 3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, | 48 | 3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, | ||
49 | sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor | 49 | sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor | ||
50 | Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. | 50 | Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. | ||
51 | 2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums | 51 | 2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums | ||
52 | wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das | 52 | wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das | ||
53 | Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. 3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 | 53 | Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. 3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 | ||
54 | Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein | 54 | Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein | ||
55 | Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im | 55 | Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im | ||
56 | Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich. | 56 | Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich. | ||
57 | (5) 1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a | 57 | (5) 1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a | ||
58 | und b wird ein Kind, das | 58 | und b wird ein Kind, das | ||
59 | 1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder | 59 | 1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder | ||
60 | 2. sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer | 60 | 2. sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer | ||
61 | von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder | 61 | von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder | ||
62 | 3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit | 62 | 3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit | ||
63 | als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes | 63 | als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes | ||
64 | ausgeübt hat, | 64 | ausgeübt hat, | ||
65 | für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, | 65 | für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, | ||
66 | höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder | 66 | höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder | ||
67 | bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen | 67 | bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen | ||
68 | gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus | 68 | gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus | ||
69 | berücksichtigt. 2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in | 69 | berücksichtigt. 2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in | ||
70 | einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das | 70 | einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das | ||
71 | Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so | 71 | Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so | ||
72 | ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. 3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt | 72 | ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. 3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt | ||
73 | entsprechend. | 73 | entsprechend. | ||
74 | (6) 1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu | 74 | (6) 1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu | ||
t | 75 | berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2 490 Euro für | t | 75 | berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2 586 Euro für |
76 | das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein | 76 | das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein | ||
77 | Freibetrag von 1 320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder | 77 | Freibetrag von 1 320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder | ||
78 | Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. 2Bei Ehegatten, die nach | 78 | Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. 2Bei Ehegatten, die nach | ||
79 | den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich | 79 | den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich | ||
80 | die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem | 80 | die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem | ||
81 | Kindschaftsverhältnis steht. 3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem | 81 | Kindschaftsverhältnis steht. 3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem | ||
82 | Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn | 82 | Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn | ||
83 | 1. der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt | 83 | 1. der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt | ||
84 | einkommensteuerpflichtig ist oder | 84 | einkommensteuerpflichtig ist oder | ||
85 | 2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu | 85 | 2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu | ||
86 | ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht. | 86 | ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht. | ||
87 | 4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt | 87 | 4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt | ||
88 | einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur | 88 | einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur | ||
89 | abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates | 89 | abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates | ||
90 | notwendig und angemessen sind. 5Für jeden Kalendermonat, in dem die | 90 | notwendig und angemessen sind. 5Für jeden Kalendermonat, in dem die | ||
91 | Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, | 91 | Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, | ||
92 | ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel. 6Abweichend von | 92 | ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel. 6Abweichend von | ||
93 | Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei | 93 | Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei | ||
94 | dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag | 94 | dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag | ||
95 | eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf | 95 | eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf | ||
96 | ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner | 96 | ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner | ||
97 | Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen | 97 | Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen | ||
98 | nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht | 98 | nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht | ||
99 | unterhaltspflichtig ist. 7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume | 99 | unterhaltspflichtig ist. 7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume | ||
100 | aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt | 100 | aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt | ||
101 | werden. 8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung | 101 | werden. 8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung | ||
102 | das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und | 102 | das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und | ||
103 | Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf | 103 | Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf | ||
104 | diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz | 104 | diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz | ||
105 | 1 Satz 1 nicht vorliegen. 9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der | 105 | 1 Satz 1 nicht vorliegen. 9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der | ||
106 | Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht | 106 | Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht | ||
107 | gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem | 107 | gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem | ||
108 | nicht unwesentlichen Umfang betreut. 10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 | 108 | nicht unwesentlichen Umfang betreut. 10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 | ||
109 | zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder | 109 | zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder | ||
110 | Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt | 110 | Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt | ||
111 | aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind | 111 | aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind | ||
112 | unterliegt. 11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des | 112 | unterliegt. 11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des | ||
113 | berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre | 113 | berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre | ||
114 | widerrufen werden kann. | 114 | widerrufen werden kann. |
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