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Sie können sich § 51 EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach denen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden können, wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder erwarten lässt, insbesondere, wenn die Inlandsnachfrage nach Investitionsgütern oder Bauleistungen das Angebot wesentlich übersteigt. 2Die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen darf nur ausgeschlossen werden
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, nach denen die Einkommensteuer einschließlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Ermächtigungen | Ermächtigungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates | f | 1 | (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies | 3 | zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies | ||
4 | zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von | 4 | zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von | ||
5 | Unbilligkeiten in Härtefällen, zur Steuerfreistellung des Existenzminimums oder | 5 | Unbilligkeiten in Härtefällen, zur Steuerfreistellung des Existenzminimums oder | ||
6 | zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar: | 6 | zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar: | ||
7 | a) | 7 | a) | ||
8 | über die Abgrenzung der Steuerpflicht, die Beschränkung der | 8 | über die Abgrenzung der Steuerpflicht, die Beschränkung der | ||
9 | Steuererklärungspflicht auf die Fälle, in denen eine Veranlagung in Betracht | 9 | Steuererklärungspflicht auf die Fälle, in denen eine Veranlagung in Betracht | ||
10 | kommt, über die den Einkommensteuererklärungen beizufügenden Unterlagen und über | 10 | kommt, über die den Einkommensteuererklärungen beizufügenden Unterlagen und über | ||
11 | die Beistandspflichten Dritter; | 11 | die Beistandspflichten Dritter; | ||
12 | b) | 12 | b) | ||
13 | über die Ermittlung der Einkünfte und die Feststellung des Einkommens | 13 | über die Ermittlung der Einkünfte und die Feststellung des Einkommens | ||
14 | einschließlich der abzugsfähigen Beträge; | 14 | einschließlich der abzugsfähigen Beträge; | ||
15 | c) | 15 | c) | ||
16 | über die Höhe von besonderen Betriebsausgaben-Pauschbeträgen für Gruppen von | 16 | über die Höhe von besonderen Betriebsausgaben-Pauschbeträgen für Gruppen von | ||
17 | Betrieben, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche | 17 | Betrieben, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche | ||
18 | Verhältnisse vorliegen, wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 18 | Verhältnisse vorliegen, wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb | ||
19 | (§ 15) oder selbständiger Arbeit (§ 18) erzielt, in Höhe eines Prozentsatzes der | 19 | (§ 15) oder selbständiger Arbeit (§ 18) erzielt, in Höhe eines Prozentsatzes der | ||
20 | Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes; Umsätze aus | 20 | Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes; Umsätze aus | ||
21 | der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind nicht zu | 21 | der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind nicht zu | ||
22 | berücksichtigen. 2Einen besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrag dürfen nur | 22 | berücksichtigen. 2Einen besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrag dürfen nur | ||
23 | Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, die ihren Gewinn durch Einnahme- | 23 | Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, die ihren Gewinn durch Einnahme- | ||
24 | Überschussrechnung nach § 4 Absatz 3 ermitteln. 3Bei der Festlegung der Höhe des | 24 | Überschussrechnung nach § 4 Absatz 3 ermitteln. 3Bei der Festlegung der Höhe des | ||
25 | besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrags ist der Zuordnung der Betriebe | 25 | besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrags ist der Zuordnung der Betriebe | ||
26 | entsprechend der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Fassung für | 26 | entsprechend der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Fassung für | ||
27 | Steuerstatistiken, Rechnung zu tragen. 4Bei der Ermittlung der besonderen | 27 | Steuerstatistiken, Rechnung zu tragen. 4Bei der Ermittlung der besonderen | ||
28 | Betriebsausgaben-Pauschbeträge sind alle Betriebsausgaben mit Ausnahme der an | 28 | Betriebsausgaben-Pauschbeträge sind alle Betriebsausgaben mit Ausnahme der an | ||
29 | das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuer zu berücksichtigen. 5Bei der Veräußerung | 29 | das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuer zu berücksichtigen. 5Bei der Veräußerung | ||
30 | oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind die Anschaffungs- | 30 | oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind die Anschaffungs- | ||
31 | oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 | 31 | oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 | ||
32 | Absatz 1 oder 4 sowie die Veräußerungskosten neben dem besonderen | 32 | Absatz 1 oder 4 sowie die Veräußerungskosten neben dem besonderen | ||
33 | Betriebsausgaben-Pauschbetrag abzugsfähig. 6Der Steuerpflichtige kann im | 33 | Betriebsausgaben-Pauschbetrag abzugsfähig. 6Der Steuerpflichtige kann im | ||
34 | folgenden Veranlagungszeitraum zur Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben | 34 | folgenden Veranlagungszeitraum zur Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben | ||
35 | übergehen. 7Wechselt der Steuerpflichtige zur Ermittlung der tatsächlichen | 35 | übergehen. 7Wechselt der Steuerpflichtige zur Ermittlung der tatsächlichen | ||
36 | Betriebsausgaben, sind die abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit | 36 | Betriebsausgaben, sind die abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit | ||
37 | ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen für | 37 | ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen für | ||
38 | Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder 4, in ein laufend zu führendes Verzeichnis | 38 | Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder 4, in ein laufend zu führendes Verzeichnis | ||
39 | aufzunehmen. 8§ 4 Absatz 3 Satz 5 bleibt unberührt. 9Nach dem Wechsel zur | 39 | aufzunehmen. 8§ 4 Absatz 3 Satz 5 bleibt unberührt. 9Nach dem Wechsel zur | ||
40 | Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben ist eine erneute Inanspruchnahme | 40 | Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben ist eine erneute Inanspruchnahme | ||
41 | des besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrags erst nach Ablauf der folgenden | 41 | des besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrags erst nach Ablauf der folgenden | ||
42 | vier Veranlagungszeiträume zulässig; die §§ 140 und 141 der Abgabenordnung | 42 | vier Veranlagungszeiträume zulässig; die §§ 140 und 141 der Abgabenordnung | ||
43 | bleiben unberührt; | 43 | bleiben unberührt; | ||
44 | d) | 44 | d) | ||
45 | über die Veranlagung, die Anwendung der Tarifvorschriften und die Regelung | 45 | über die Veranlagung, die Anwendung der Tarifvorschriften und die Regelung | ||
46 | der Steuerentrichtung einschließlich der Steuerabzüge; | 46 | der Steuerentrichtung einschließlich der Steuerabzüge; | ||
47 | e) | 47 | e) | ||
48 | über die Besteuerung der beschränkt Steuerpflichtigen einschließlich eines | 48 | über die Besteuerung der beschränkt Steuerpflichtigen einschließlich eines | ||
49 | Steuerabzugs; | 49 | Steuerabzugs; | ||
50 | f) | 50 | f) | ||
t | 51 | in Fällen, in denen ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu | t | 51 | (weggefallen) |
52 | beurteilen ist, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses | ||||
53 | Gesetzes bezieht, und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässige | ||||
54 | Beteiligte oder andere Personen nicht wie bei Vorgängen innerhalb des | ||||
55 | Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Mitwirkung bei der Ermittlung des | ||||
56 | Sachverhalts herangezogen werden können, zu bestimmen, | ||||
57 | aa) | ||||
58 | in welchem Umfang Aufwendungen im Sinne des § 4 Absatz 4 oder des § 9 den | ||||
59 | Gewinn oder den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nur unter | ||||
60 | Erfüllung besonderer Mitwirkungs- und Nachweispflichten mindern dürfen. 2Die | ||||
61 | besonderen Mitwirkungs- und Nachweispflichten können sich erstrecken auf | ||||
62 | aaa) | ||||
63 | die Angemessenheit der zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 | ||||
64 | Absatz 2 des Außensteuergesetzes in ihren Geschäftsbeziehungen vereinbarten | ||||
65 | Bedingungen, | ||||
66 | bbb) | ||||
67 | die Angemessenheit der Gewinnabgrenzung zwischen unselbständigen | ||||
68 | Unternehmensteilen, | ||||
69 | ccc) | ||||
70 | die Pflicht zur Einhaltung von für nahestehende Personen geltenden | ||||
71 | Dokumentations- und Nachweispflichten auch bei Geschäftsbeziehungen zwischen | ||||
72 | nicht nahestehenden Personen, | ||||
73 | ddd) | ||||
74 | die Bevollmächtigung der Finanzbehörde durch den Steuerpflichtigen, in | ||||
75 | seinem Namen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde | ||||
76 | benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen; | ||||
77 | bb) | ||||
78 | dass eine ausländische Gesellschaft ungeachtet des § 50d Absatz 3 nur dann | ||||
79 | einen Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung vom Steuerabzug nach § 50c | ||||
80 | Absatz 2 oder 3 oder § 44a Absatz 9 hat, soweit sie die Ansässigkeit der an ihr | ||||
81 | unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Personen, deren Anteil | ||||
82 | unmittelbar oder mittelbar 10 Prozent übersteigt, darlegt und nachweisen kann; | ||||
83 | cc) | ||||
84 | dass § 2 Absatz 5b Satz 1, § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 in Bezug auf | ||||
85 | Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und die steuerfreien Einnahmen | ||||
86 | nach § 3 Nummer 40 Satz 1 und 2 nur dann anzuwenden sind, wenn die Finanzbehörde | ||||
87 | bevollmächtigt wird, im Namen des Steuerpflichtigen mögliche Auskunftsansprüche | ||||
88 | gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich | ||||
89 | und gerichtlich geltend zu machen. | ||||
90 | 2Die besonderen Nachweis- und Mitwirkungspflichten auf Grund dieses | ||||
91 | Buchstabens gelten nicht, wenn die außerhalb des Geltungsbereichs dieses | ||||
92 | Gesetzes ansässigen Beteiligten oder andere Personen in einem Staat oder | ||||
93 | Gebiet ansässig sind, mit dem ein Abkommen besteht, das die Erteilung von | ||||
94 | Auskünften entsprechend Artikel 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung | ||||
95 | der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom | ||||
96 | Vermögen in der Fassung von 2005 vorsieht oder der Staat oder das Gebiet | ||||
97 | Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilt oder die Bereitschaft zu | ||||
98 | einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht; | ||||
99 | 2. | 52 | 2. | ||
100 | Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen | 53 | Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen | ||
101 | a) | 54 | a) | ||
102 | über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vorschriften dieses | 55 | über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vorschriften dieses | ||
103 | Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit | 56 | Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit | ||
104 | bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen | 57 | bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen | ||
105 | erforderlich ist; | 58 | erforderlich ist; | ||
106 | b) | 59 | b) | ||
107 | (weggefallen) | 60 | (weggefallen) | ||
108 | c) | 61 | c) | ||
109 | über den Nachweis von Zuwendungen im Sinne des § 10b einschließlich | 62 | über den Nachweis von Zuwendungen im Sinne des § 10b einschließlich | ||
110 | erleichterter Nachweisanforderungen; | 63 | erleichterter Nachweisanforderungen; | ||
111 | d) | 64 | d) | ||
112 | über Verfahren, die in den Fällen des § 38 Absatz 1 Nummer 2 den | 65 | über Verfahren, die in den Fällen des § 38 Absatz 1 Nummer 2 den | ||
113 | Steueranspruch der Bundesrepublik Deutschland sichern oder die sicherstellen, | 66 | Steueranspruch der Bundesrepublik Deutschland sichern oder die sicherstellen, | ||
114 | dass bei Befreiungen im Ausland ansässiger Leiharbeitnehmer von der Steuer der | 67 | dass bei Befreiungen im Ausland ansässiger Leiharbeitnehmer von der Steuer der | ||
115 | Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der | 68 | Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der | ||
116 | Doppelbesteuerung die ordnungsgemäße Besteuerung im Ausland gewährleistet ist. | 69 | Doppelbesteuerung die ordnungsgemäße Besteuerung im Ausland gewährleistet ist. | ||
117 | 2Hierzu kann nach Maßgabe zwischenstaatlicher Regelungen bestimmt werden, dass | 70 | 2Hierzu kann nach Maßgabe zwischenstaatlicher Regelungen bestimmt werden, dass | ||
118 | aa) | 71 | aa) | ||
119 | der Entleiher in dem hierzu notwendigen Umfang an derartigen Verfahren | 72 | der Entleiher in dem hierzu notwendigen Umfang an derartigen Verfahren | ||
120 | mitwirkt, | 73 | mitwirkt, | ||
121 | bb) | 74 | bb) | ||
122 | er sich im Haftungsverfahren nicht auf die Freistellungsbestimmungen des | 75 | er sich im Haftungsverfahren nicht auf die Freistellungsbestimmungen des | ||
123 | Abkommens berufen kann, wenn er seine Mitwirkungspflichten verletzt; | 76 | Abkommens berufen kann, wenn er seine Mitwirkungspflichten verletzt; | ||
124 | e) | 77 | e) | ||
125 | bis m) (weggefallen) | 78 | bis m) (weggefallen) | ||
126 | n) | 79 | n) | ||
127 | über Sonderabschreibungen | 80 | über Sonderabschreibungen | ||
128 | aa) | 81 | aa) | ||
129 | im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und | 82 | im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und | ||
130 | Erzbergbaues bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage und bei | 83 | Erzbergbaues bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage und bei | ||
131 | bestimmten mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang | 84 | bestimmten mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang | ||
132 | stehenden, der Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung sowie der | 85 | stehenden, der Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung sowie der | ||
133 | Aufbereitung des Minerals dienenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über | 86 | Aufbereitung des Minerals dienenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über | ||
134 | Tage, soweit die Wirtschaftsgüterfür die Errichtung von neuen | 87 | Tage, soweit die Wirtschaftsgüterfür die Errichtung von neuen | ||
135 | Förderschachtanlagen, auch in Form von Anschlussschachtanlagen,für die | 88 | Förderschachtanlagen, auch in Form von Anschlussschachtanlagen,für die | ||
136 | Errichtung neuer Schächte sowie die Erweiterung des Grubengebäudes und den durch | 89 | Errichtung neuer Schächte sowie die Erweiterung des Grubengebäudes und den durch | ||
137 | Wasserzuflüsse aus stillliegenden Anlagen bedingten Ausbau der Wasserhaltung | 90 | Wasserzuflüsse aus stillliegenden Anlagen bedingten Ausbau der Wasserhaltung | ||
138 | bestehender Schachtanlagen,für Rationalisierungsmaßnahmen in der Hauptschacht-, | 91 | bestehender Schachtanlagen,für Rationalisierungsmaßnahmen in der Hauptschacht-, | ||
139 | Blindschacht-, Strecken- und Abbauförderung, im Streckenvortrieb, in der | 92 | Blindschacht-, Strecken- und Abbauförderung, im Streckenvortrieb, in der | ||
140 | Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterführung und Wasserhaltung sowie | 93 | Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterführung und Wasserhaltung sowie | ||
141 | in der Aufbereitung,für die Zusammenfassung von mehreren Förderschachtanlagen zu | 94 | in der Aufbereitung,für die Zusammenfassung von mehreren Förderschachtanlagen zu | ||
142 | einer einheitlichen Förderschachtanlage undfür den Wiederaufschluss | 95 | einer einheitlichen Förderschachtanlage undfür den Wiederaufschluss | ||
143 | stillliegender Grubenfelder und Feldesteile, | 96 | stillliegender Grubenfelder und Feldesteile, | ||
144 | bb) | 97 | bb) | ||
145 | im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues bei bestimmten | 98 | im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues bei bestimmten | ||
146 | Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens (Grubenaufschluss, | 99 | Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens (Grubenaufschluss, | ||
147 | Entwässerungsanlagen, Großgeräte sowie Einrichtungen des Grubenrettungswesens | 100 | Entwässerungsanlagen, Großgeräte sowie Einrichtungen des Grubenrettungswesens | ||
148 | und der ersten Hilfe und im Erzbergbau auch Aufbereitungsanlagen), diefür die | 101 | und der ersten Hilfe und im Erzbergbau auch Aufbereitungsanlagen), diefür die | ||
149 | Erschließung neuer Tagebaue, auch in Form von Anschlusstagebauen, für | 102 | Erschließung neuer Tagebaue, auch in Form von Anschlusstagebauen, für | ||
150 | Rationalisierungsmaßnahmen bei laufenden Tagebauen,beim Übergang zum Tieftagebau | 103 | Rationalisierungsmaßnahmen bei laufenden Tagebauen,beim Übergang zum Tieftagebau | ||
151 | für die Freilegung und Gewinnung der Lagerstätte undfür die Wiederinbetriebnahme | 104 | für die Freilegung und Gewinnung der Lagerstätte undfür die Wiederinbetriebnahme | ||
152 | stillgelegter Tagebaue | 105 | stillgelegter Tagebaue | ||
153 | von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, vor dem 1. Januar | 106 | von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, vor dem 1. Januar | ||
154 | 1990 angeschafft oder hergestellt werden. 2Die Sonderabschreibungen können | 107 | 1990 angeschafft oder hergestellt werden. 2Die Sonderabschreibungen können | ||
155 | bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten | 108 | bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten | ||
156 | zugelassen werden. 3Hat der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1990 die | 109 | zugelassen werden. 3Hat der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1990 die | ||
157 | Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer Herstellung begonnen, so können die | 110 | Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer Herstellung begonnen, so können die | ||
158 | Sonderabschreibungen auch für nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar | 111 | Sonderabschreibungen auch für nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar | ||
159 | 1991 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter sowie für vor dem 1. | 112 | 1991 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter sowie für vor dem 1. | ||
160 | Januar 1991 geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandene | 113 | Januar 1991 geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandene | ||
161 | Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden. 4Voraussetzung für die | 114 | Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden. 4Voraussetzung für die | ||
162 | Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist, dass die Förderungswürdigkeit | 115 | Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist, dass die Förderungswürdigkeit | ||
163 | der bezeichneten Vorhaben von der obersten Landesbehörde für Wirtschaft im | 116 | der bezeichneten Vorhaben von der obersten Landesbehörde für Wirtschaft im | ||
164 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bescheinigt | 117 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bescheinigt | ||
165 | worden ist. 5Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der | 118 | worden ist. 5Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der | ||
166 | Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren in | 119 | Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren in | ||
167 | Anspruch genommen werden, und zwar bei beweglichen Wirtschaftsgütern des | 120 | Anspruch genommen werden, und zwar bei beweglichen Wirtschaftsgütern des | ||
168 | Anlagevermögens bis zu insgesamt 50 Prozent, bei unbeweglichen | 121 | Anlagevermögens bis zu insgesamt 50 Prozent, bei unbeweglichen | ||
169 | Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt 30 Prozent der | 122 | Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt 30 Prozent der | ||
170 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 6Bei den begünstigten Vorhaben im | 123 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 6Bei den begünstigten Vorhaben im | ||
171 | Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues kann außerdem zugelassen | 124 | Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues kann außerdem zugelassen | ||
172 | werden, dass die vor dem 1. Januar 1991 aufgewendeten Kosten für den Vorabraum | 125 | werden, dass die vor dem 1. Januar 1991 aufgewendeten Kosten für den Vorabraum | ||
173 | bis zu 50 Prozent als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden; | 126 | bis zu 50 Prozent als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden; | ||
174 | o) | 127 | o) | ||
175 | (weggefallen) | 128 | (weggefallen) | ||
176 | p) | 129 | p) | ||
177 | über die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung | 130 | über die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung | ||
178 | bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die vor dem | 131 | bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die vor dem | ||
179 | 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt oder die unentgeltlich erworben sind. | 132 | 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt oder die unentgeltlich erworben sind. | ||
180 | 2Hierbei kann bestimmt werden, dass die Absetzungen für Abnutzung oder | 133 | 2Hierbei kann bestimmt werden, dass die Absetzungen für Abnutzung oder | ||
181 | Substanzverringerung nicht nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, | 134 | Substanzverringerung nicht nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, | ||
182 | sondern nach Hilfswerten (am 21. Juni 1948 maßgebender Einheitswert, | 135 | sondern nach Hilfswerten (am 21. Juni 1948 maßgebender Einheitswert, | ||
183 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers abzüglich der von ihm | 136 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers abzüglich der von ihm | ||
184 | vorgenommenen Absetzungen, fiktive Anschaffungskosten an einem noch zu | 137 | vorgenommenen Absetzungen, fiktive Anschaffungskosten an einem noch zu | ||
185 | bestimmenden Stichtag) zu bemessen sind. 3Zur Vermeidung von Härten kann | 138 | bestimmenden Stichtag) zu bemessen sind. 3Zur Vermeidung von Härten kann | ||
186 | zugelassen werden, dass anstelle der Absetzungen für Abnutzung, die nach dem am | 139 | zugelassen werden, dass anstelle der Absetzungen für Abnutzung, die nach dem am | ||
187 | 21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu bemessen sind, der Betrag abgezogen | 140 | 21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu bemessen sind, der Betrag abgezogen | ||
188 | wird, der für das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeitraum 1947 als Absetzung | 141 | wird, der für das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeitraum 1947 als Absetzung | ||
189 | für Abnutzung geltend gemacht werden konnte. 4Für das Land Berlin tritt in den | 142 | für Abnutzung geltend gemacht werden konnte. 4Für das Land Berlin tritt in den | ||
190 | Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949; | 143 | Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949; | ||
191 | q) | 144 | q) | ||
192 | über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten | 145 | über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten | ||
193 | aa) | 146 | aa) | ||
194 | für Maßnahmen, die für den Anschluss eines im Inland belegenen Gebäudes an | 147 | für Maßnahmen, die für den Anschluss eines im Inland belegenen Gebäudes an | ||
195 | eine Fernwärmeversorgung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem | 148 | eine Fernwärmeversorgung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem | ||
196 | erforderlich sind, wenn die Fernwärmeversorgung überwiegend aus Anlagen der | 149 | erforderlich sind, wenn die Fernwärmeversorgung überwiegend aus Anlagen der | ||
197 | Kraft-Wärme-Kopplung, zur Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von Abwärme | 150 | Kraft-Wärme-Kopplung, zur Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von Abwärme | ||
198 | gespeist wird, | 151 | gespeist wird, | ||
199 | bb) | 152 | bb) | ||
200 | für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur | 153 | für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur | ||
201 | Wärmerückgewinnung in einem im Inland belegenen Gebäude einschließlich der | 154 | Wärmerückgewinnung in einem im Inland belegenen Gebäude einschließlich der | ||
202 | Anbindung an das Heizsystem, | 155 | Anbindung an das Heizsystem, | ||
203 | cc) | 156 | cc) | ||
204 | für die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn die mit diesen Anlagen | 157 | für die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn die mit diesen Anlagen | ||
205 | erzeugte Energie überwiegend entweder unmittelbar oder durch Verrechnung mit | 158 | erzeugte Energie überwiegend entweder unmittelbar oder durch Verrechnung mit | ||
206 | Elektrizitätsbezügen des Steuerpflichtigen von einem | 159 | Elektrizitätsbezügen des Steuerpflichtigen von einem | ||
207 | Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Versorgung eines im Inland belegenen | 160 | Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Versorgung eines im Inland belegenen | ||
208 | Gebäudes des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschließlich der Anbindung an | 161 | Gebäudes des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschließlich der Anbindung an | ||
209 | das Versorgungssystem des Gebäudes, | 162 | das Versorgungssystem des Gebäudes, | ||
210 | dd) | 163 | dd) | ||
211 | für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Gas, das aus pflanzlichen | 164 | für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Gas, das aus pflanzlichen | ||
212 | oder tierischen Abfallstoffen durch Gärung unter Sauerstoffabschluss entsteht, | 165 | oder tierischen Abfallstoffen durch Gärung unter Sauerstoffabschluss entsteht, | ||
213 | wenn dieses Gas zur Beheizung eines im Inland belegenen Gebäudes des | 166 | wenn dieses Gas zur Beheizung eines im Inland belegenen Gebäudes des | ||
214 | Steuerpflichtigen oder zur Warmwasserbereitung in einem solchen Gebäude des | 167 | Steuerpflichtigen oder zur Warmwasserbereitung in einem solchen Gebäude des | ||
215 | Steuerpflichtigen verwendet wird, einschließlich der Anbindung an das | 168 | Steuerpflichtigen verwendet wird, einschließlich der Anbindung an das | ||
216 | Versorgungssystem des Gebäudes, | 169 | Versorgungssystem des Gebäudes, | ||
217 | ee) | 170 | ee) | ||
218 | für den Einbau einer Warmwasseranlage zur Versorgung von mehr als einer | 171 | für den Einbau einer Warmwasseranlage zur Versorgung von mehr als einer | ||
219 | Zapfstelle und einer zentralen Heizungsanlage oder bei einer zentralen Heizungs- | 172 | Zapfstelle und einer zentralen Heizungsanlage oder bei einer zentralen Heizungs- | ||
220 | und Warmwasseranlage für den Einbau eines Heizkessels, eines Brenners, einer | 173 | und Warmwasseranlage für den Einbau eines Heizkessels, eines Brenners, einer | ||
221 | zentralen Steuerungseinrichtung, einer Wärmeabgabeeinrichtung und eine Änderung | 174 | zentralen Steuerungseinrichtung, einer Wärmeabgabeeinrichtung und eine Änderung | ||
222 | der Abgasanlage in einem im Inland belegenen Gebäude oder in einer im Inland | 175 | der Abgasanlage in einem im Inland belegenen Gebäude oder in einer im Inland | ||
223 | belegenen Eigentumswohnung, wenn mit dem Einbau nicht vor Ablauf von zehn Jahren | 176 | belegenen Eigentumswohnung, wenn mit dem Einbau nicht vor Ablauf von zehn Jahren | ||
224 | seit Fertigstellung dieses Gebäudes begonnen worden ist und der Einbau nach dem | 177 | seit Fertigstellung dieses Gebäudes begonnen worden ist und der Einbau nach dem | ||
225 | 30. Juni 1985 fertiggestellt worden ist; Entsprechendes gilt bei | 178 | 30. Juni 1985 fertiggestellt worden ist; Entsprechendes gilt bei | ||
226 | Anschaffungskosten für neue Einzelöfen, wenn keine Zentralheizung vorhanden ist. | 179 | Anschaffungskosten für neue Einzelöfen, wenn keine Zentralheizung vorhanden ist. | ||
227 | 2Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten Absetzungen ist, dass die | 180 | 2Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten Absetzungen ist, dass die | ||
228 | Maßnahmen vor dem 1. Januar 1992 fertiggestellt worden sind; in den Fällen des | 181 | Maßnahmen vor dem 1. Januar 1992 fertiggestellt worden sind; in den Fällen des | ||
229 | Satzes 1 Doppelbuchstabe aa müssen die Gebäude vor dem 1. Juli 1983 | 182 | Satzes 1 Doppelbuchstabe aa müssen die Gebäude vor dem 1. Juli 1983 | ||
230 | fertiggestellt worden sein, es sei denn, dass der Anschluss nicht schon im | 183 | fertiggestellt worden sein, es sei denn, dass der Anschluss nicht schon im | ||
231 | Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes möglich war. 3Die erhöhten | 184 | Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes möglich war. 3Die erhöhten | ||
232 | Absetzungen dürfen jährlich 10 Prozent der Aufwendungen nicht übersteigen. | 185 | Absetzungen dürfen jährlich 10 Prozent der Aufwendungen nicht übersteigen. | ||
233 | 4Sie dürfen nicht gewährt werden, wenn für dieselbe Maßnahme eine | 186 | 4Sie dürfen nicht gewährt werden, wenn für dieselbe Maßnahme eine | ||
234 | Investitionszulage in Anspruch genommen wird. 5Sind die Aufwendungen | 187 | Investitionszulage in Anspruch genommen wird. 5Sind die Aufwendungen | ||
235 | Erhaltungsaufwand und entstehen sie bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten | 188 | Erhaltungsaufwand und entstehen sie bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten | ||
236 | Wohnung im eigenen Haus, für die der Nutzungswert nicht mehr besteuert wird, | 189 | Wohnung im eigenen Haus, für die der Nutzungswert nicht mehr besteuert wird, | ||
237 | und liegen in den Fällen des Satzes 1 Doppelbuchstabe aa die Voraussetzungen | 190 | und liegen in den Fällen des Satzes 1 Doppelbuchstabe aa die Voraussetzungen | ||
238 | des Satzes 2 zweiter Halbsatz vor, so kann der Abzug dieser Aufwendungen wie | 191 | des Satzes 2 zweiter Halbsatz vor, so kann der Abzug dieser Aufwendungen wie | ||
239 | Sonderausgaben mit gleichmäßiger Verteilung auf das Kalenderjahr, in dem die | 192 | Sonderausgaben mit gleichmäßiger Verteilung auf das Kalenderjahr, in dem die | ||
240 | Arbeiten abgeschlossen worden sind, und die neun folgenden Kalenderjahre | 193 | Arbeiten abgeschlossen worden sind, und die neun folgenden Kalenderjahre | ||
241 | zugelassen werden, wenn die Maßnahme vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen | 194 | zugelassen werden, wenn die Maßnahme vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen | ||
242 | worden ist; | 195 | worden ist; | ||
243 | r) | 196 | r) | ||
244 | nach denen Steuerpflichtige größere Aufwendungen | 197 | nach denen Steuerpflichtige größere Aufwendungen | ||
245 | aa) | 198 | aa) | ||
246 | für die Erhaltung von nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Gebäuden, | 199 | für die Erhaltung von nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Gebäuden, | ||
247 | die überwiegend Wohnzwecken dienen, | 200 | die überwiegend Wohnzwecken dienen, | ||
248 | bb) | 201 | bb) | ||
249 | zur Erhaltung eines Gebäudes in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet | 202 | zur Erhaltung eines Gebäudes in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet | ||
250 | oder städtebaulichen Entwicklungsbereich, die für Maßnahmen im Sinne des § 177 | 203 | oder städtebaulichen Entwicklungsbereich, die für Maßnahmen im Sinne des § 177 | ||
251 | des Baugesetzbuchs sowie für bestimmte Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung | 204 | des Baugesetzbuchs sowie für bestimmte Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung | ||
252 | und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner | 205 | und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner | ||
253 | geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben | 206 | geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben | ||
254 | soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten | 207 | soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten | ||
255 | Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, aufgewendet | 208 | Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, aufgewendet | ||
256 | worden sind, | 209 | worden sind, | ||
257 | cc) | 210 | cc) | ||
258 | zur Erhaltung von Gebäuden, die nach den jeweiligen landesrechtlichen | 211 | zur Erhaltung von Gebäuden, die nach den jeweiligen landesrechtlichen | ||
259 | Vorschriften Baudenkmale sind, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur | 212 | Vorschriften Baudenkmale sind, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur | ||
260 | Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung | 213 | Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung | ||
261 | erforderlich sind, | 214 | erforderlich sind, | ||
262 | auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen können. 2In den Fällen der | 215 | auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen können. 2In den Fällen der | ||
263 | Doppelbuchstaben bb und cc ist Voraussetzung, dass der Erhaltungsaufwand vor | 216 | Doppelbuchstaben bb und cc ist Voraussetzung, dass der Erhaltungsaufwand vor | ||
264 | dem 1. Januar 1990 entstanden ist. 3In den Fällen von Doppelbuchstabe cc sind | 217 | dem 1. Januar 1990 entstanden ist. 3In den Fällen von Doppelbuchstabe cc sind | ||
265 | die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die Voraussetzung, dass die | 218 | die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die Voraussetzung, dass die | ||
266 | Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und | 219 | Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und | ||
267 | zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, durch eine Bescheinigung der | 220 | zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, durch eine Bescheinigung der | ||
268 | nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle | 221 | nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle | ||
269 | nachzuweisen; | 222 | nachzuweisen; | ||
270 | s) | 223 | s) | ||
271 | nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen und | 224 | nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen und | ||
272 | bei Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des | 225 | bei Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des | ||
273 | Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der Einkommensteuer für den | 226 | Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der Einkommensteuer für den | ||
274 | Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von 7,5 | 227 | Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von 7,5 | ||
275 | Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter | 228 | Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter | ||
276 | vorgenommen werden kann, wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen | 229 | vorgenommen werden kann, wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen | ||
277 | Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nachhaltige | 230 | Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nachhaltige | ||
278 | Verringerung der Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge hatte oder erwarten | 231 | Verringerung der Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge hatte oder erwarten | ||
279 | lässt, insbesondere bei einem erheblichen Rückgang der Nachfrage nach | 232 | lässt, insbesondere bei einem erheblichen Rückgang der Nachfrage nach | ||
280 | Investitionsgütern oder Bauleistungen. 2Bei der Bemessung des von der | 233 | Investitionsgütern oder Bauleistungen. 2Bei der Bemessung des von der | ||
281 | Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags dürfen nur berücksichtigt werden | 234 | Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags dürfen nur berücksichtigt werden | ||
282 | aa) | 235 | aa) | ||
283 | die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern, | 236 | die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern, | ||
284 | die innerhalb eines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der ein Jahr nicht | 237 | die innerhalb eines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der ein Jahr nicht | ||
285 | übersteigen darf (Begünstigungszeitraum), angeschafft oder hergestellt werden, | 238 | übersteigen darf (Begünstigungszeitraum), angeschafft oder hergestellt werden, | ||
286 | bb) | 239 | bb) | ||
287 | die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern, | 240 | die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern, | ||
288 | die innerhalb des Begünstigungszeitraums bestellt und angezahlt werden oder mit | 241 | die innerhalb des Begünstigungszeitraums bestellt und angezahlt werden oder mit | ||
289 | deren Herstellung innerhalb des Begünstigungszeitraums begonnen wird, wenn sie | 242 | deren Herstellung innerhalb des Begünstigungszeitraums begonnen wird, wenn sie | ||
290 | innerhalb eines Jahres, bei Schiffen innerhalb zweier Jahre nach Ablauf des | 243 | innerhalb eines Jahres, bei Schiffen innerhalb zweier Jahre nach Ablauf des | ||
291 | Begünstigungszeitraums geliefert oder fertiggestellt werden. 2Soweit bewegliche | 244 | Begünstigungszeitraums geliefert oder fertiggestellt werden. 2Soweit bewegliche | ||
292 | Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1 mit Ausnahme von Schiffen nach Ablauf | 245 | Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1 mit Ausnahme von Schiffen nach Ablauf | ||
293 | eines Jahres, aber vor Ablauf zweier Jahre nach dem Ende des | 246 | eines Jahres, aber vor Ablauf zweier Jahre nach dem Ende des | ||
294 | Begünstigungszeitraums geliefert oder fertiggestellt werden, dürfen bei | 247 | Begünstigungszeitraums geliefert oder fertiggestellt werden, dürfen bei | ||
295 | Bemessung des Abzugs von der Einkommensteuer die bis zum Ablauf eines Jahres | 248 | Bemessung des Abzugs von der Einkommensteuer die bis zum Ablauf eines Jahres | ||
296 | nach dem Ende des Begünstigungszeitraums aufgewendeten Anzahlungen und | 249 | nach dem Ende des Begünstigungszeitraums aufgewendeten Anzahlungen und | ||
297 | Teilherstellungskosten berücksichtigt werden, | 250 | Teilherstellungskosten berücksichtigt werden, | ||
298 | cc) | 251 | cc) | ||
299 | die Herstellungskosten von Gebäuden, bei denen innerhalb des | 252 | die Herstellungskosten von Gebäuden, bei denen innerhalb des | ||
300 | Begünstigungszeitraums der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird, wenn sie bis | 253 | Begünstigungszeitraums der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird, wenn sie bis | ||
301 | zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Begünstigungszeitraums | 254 | zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Begünstigungszeitraums | ||
302 | fertiggestellt werden; | 255 | fertiggestellt werden; | ||
303 | dabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Absatz 2 und | 256 | dabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Absatz 2 und | ||
304 | Wirtschaftsgüter, die in gebrauchtem Zustand erworben werden, aus. 3Von der | 257 | Wirtschaftsgüter, die in gebrauchtem Zustand erworben werden, aus. 3Von der | ||
305 | Begünstigung können außerdem Wirtschaftsgüter ausgeschlossen werden, für die | 258 | Begünstigung können außerdem Wirtschaftsgüter ausgeschlossen werden, für die | ||
306 | Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen oder die Investitionszulage nach § | 259 | Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen oder die Investitionszulage nach § | ||
307 | 19 des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen werden. 4In den Fällen | 260 | 19 des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen werden. 4In den Fällen | ||
308 | des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb und cc können bei Bemessung des von der | 261 | des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb und cc können bei Bemessung des von der | ||
309 | Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags bereits die im Begünstigungszeitraum, im | 262 | Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags bereits die im Begünstigungszeitraum, im | ||
310 | Fall des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb Satz 2 auch die bis zum Ablauf eines | 263 | Fall des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb Satz 2 auch die bis zum Ablauf eines | ||
311 | Jahres nach dem Ende des Begünstigungszeitraums aufgewendeten Anzahlungen und | 264 | Jahres nach dem Ende des Begünstigungszeitraums aufgewendeten Anzahlungen und | ||
312 | Teilherstellungskosten berücksichtigt werden; der Abzug von der | 265 | Teilherstellungskosten berücksichtigt werden; der Abzug von der | ||
313 | Einkommensteuer kann insoweit schon für den Veranlagungszeitraum vorgenommen | 266 | Einkommensteuer kann insoweit schon für den Veranlagungszeitraum vorgenommen | ||
314 | werden, in dem die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten aufgewendet worden | 267 | werden, in dem die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten aufgewendet worden | ||
315 | sind. 5Übersteigt der von der Einkommensteuer abzugsfähige Betrag die für den | 268 | sind. 5Übersteigt der von der Einkommensteuer abzugsfähige Betrag die für den | ||
316 | Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung geschuldete | 269 | Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung geschuldete | ||
317 | Einkommensteuer, so kann der übersteigende Betrag von der Einkommensteuer für | 270 | Einkommensteuer, so kann der übersteigende Betrag von der Einkommensteuer für | ||
318 | den darauf folgenden Veranlagungszeitraum abgezogen werden. 6Entsprechendes | 271 | den darauf folgenden Veranlagungszeitraum abgezogen werden. 6Entsprechendes | ||
319 | gilt, wenn in den Fällen des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb und cc der Abzug von | 272 | gilt, wenn in den Fällen des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb und cc der Abzug von | ||
320 | der Einkommensteuer bereits für Anzahlungen oder Teilherstellungskosten | 273 | der Einkommensteuer bereits für Anzahlungen oder Teilherstellungskosten | ||
321 | geltend gemacht wird. 7Der Abzug von der Einkommensteuer darf jedoch die für | 274 | geltend gemacht wird. 7Der Abzug von der Einkommensteuer darf jedoch die für | ||
322 | den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung und den folgenden | 275 | den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung und den folgenden | ||
323 | Veranlagungszeitraum insgesamt zu entrichtende Einkommensteuer nicht | 276 | Veranlagungszeitraum insgesamt zu entrichtende Einkommensteuer nicht | ||
324 | übersteigen. 8In den Fällen des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb Satz 2 gilt dies | 277 | übersteigen. 8In den Fällen des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb Satz 2 gilt dies | ||
325 | mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Veranlagungszeitraums der Anschaffung | 278 | mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Veranlagungszeitraums der Anschaffung | ||
326 | oder Herstellung der Veranlagungszeitraum tritt, in dem zuletzt Anzahlungen | 279 | oder Herstellung der Veranlagungszeitraum tritt, in dem zuletzt Anzahlungen | ||
327 | oder Teilherstellungskosten aufgewendet worden sind. 9Werden begünstigte | 280 | oder Teilherstellungskosten aufgewendet worden sind. 9Werden begünstigte | ||
328 | Wirtschaftsgüter von Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | 281 | Wirtschaftsgüter von Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | ||
329 | und 3 angeschafft oder hergestellt, so ist der abzugsfähige Betrag nach dem | 282 | und 3 angeschafft oder hergestellt, so ist der abzugsfähige Betrag nach dem | ||
330 | Verhältnis der Gewinnanteile einschließlich der Vergütungen aufzuteilen. 10Die | 283 | Verhältnis der Gewinnanteile einschließlich der Vergütungen aufzuteilen. 10Die | ||
331 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter, die bei Bemessung | 284 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter, die bei Bemessung | ||
332 | des von der Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags berücksichtigt worden sind, | 285 | des von der Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags berücksichtigt worden sind, | ||
333 | werden durch den Abzug von der Einkommensteuer nicht gemindert. | 286 | werden durch den Abzug von der Einkommensteuer nicht gemindert. | ||
334 | 11Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des | 287 | 11Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des | ||
335 | Bundestages. 12Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht | 288 | Bundestages. 12Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht | ||
336 | binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung | 289 | binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung | ||
337 | verweigert hat; | 290 | verweigert hat; | ||
338 | t) | 291 | t) | ||
339 | (weggefallen) | 292 | (weggefallen) | ||
340 | u) | 293 | u) | ||
341 | über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des | 294 | über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des | ||
342 | Anlagevermögens, die der Forschung oder Entwicklung dienen und nach dem 18. Mai | 295 | Anlagevermögens, die der Forschung oder Entwicklung dienen und nach dem 18. Mai | ||
343 | 1983 und vor dem 1. Januar 1990 angeschafft oder hergestellt werden. | 296 | 1983 und vor dem 1. Januar 1990 angeschafft oder hergestellt werden. | ||
344 | 2Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist, dass die | 297 | 2Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist, dass die | ||
345 | beweglichen Wirtschaftsgüter ausschließlich und die unbeweglichen | 298 | beweglichen Wirtschaftsgüter ausschließlich und die unbeweglichen | ||
346 | Wirtschaftsgüter zu mehr als 33 1/3 Prozent der Forschung oder Entwicklung | 299 | Wirtschaftsgüter zu mehr als 33 1/3 Prozent der Forschung oder Entwicklung | ||
347 | dienen. 3Die Sonderabschreibungen können auch für Ausbauten und Erweiterungen an | 300 | dienen. 3Die Sonderabschreibungen können auch für Ausbauten und Erweiterungen an | ||
348 | bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum | 301 | bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum | ||
349 | stehenden Räumen zugelassen werden, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten | 302 | stehenden Räumen zugelassen werden, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten | ||
350 | Gebäudeteile zu mehr als 33 1/3 Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen. | 303 | Gebäudeteile zu mehr als 33 1/3 Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen. | ||
351 | 4Die Wirtschaftsgüter dienen der Forschung oder Entwicklung, wenn sie verwendet | 304 | 4Die Wirtschaftsgüter dienen der Forschung oder Entwicklung, wenn sie verwendet | ||
352 | werden | 305 | werden | ||
353 | aa) | 306 | aa) | ||
354 | zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen | 307 | zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen | ||
355 | und Erfahrungen allgemeiner Art (Grundlagenforschung) oder | 308 | und Erfahrungen allgemeiner Art (Grundlagenforschung) oder | ||
356 | bb) | 309 | bb) | ||
357 | zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren oder | 310 | zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren oder | ||
358 | cc) | 311 | cc) | ||
359 | zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren, soweit | 312 | zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren, soweit | ||
360 | wesentliche Änderungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren entwickelt werden. | 313 | wesentliche Änderungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren entwickelt werden. | ||
361 | 5Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder | 314 | 5Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder | ||
362 | Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen | 315 | Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen | ||
363 | werden, und zwar | 316 | werden, und zwar | ||
364 | aa) | 317 | aa) | ||
365 | bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt 40 | 318 | bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt 40 | ||
366 | Prozent, | 319 | Prozent, | ||
367 | bb) | 320 | bb) | ||
368 | bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu mehr als 66 | 321 | bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu mehr als 66 | ||
369 | 2/3 Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 15 Prozent, | 322 | 2/3 Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 15 Prozent, | ||
370 | die nicht zu mehr als 66 2/3 Prozent, aber zu mehr als 33 1/3 Prozent der | 323 | die nicht zu mehr als 66 2/3 Prozent, aber zu mehr als 33 1/3 Prozent der | ||
371 | Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 10 Prozent, | 324 | Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 10 Prozent, | ||
372 | cc) | 325 | cc) | ||
373 | bei Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen, | 326 | bei Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen, | ||
374 | Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehenden Räumen, wenn die ausgebauten | 327 | Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehenden Räumen, wenn die ausgebauten | ||
375 | oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 66 2/3 Prozent der Forschung | 328 | oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 66 2/3 Prozent der Forschung | ||
376 | oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 15 Prozent, zu nicht mehr als 66 2/3 | 329 | oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 15 Prozent, zu nicht mehr als 66 2/3 | ||
377 | Prozent, aber zu mehr als 33 1/3 Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen, | 330 | Prozent, aber zu mehr als 33 1/3 Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen, | ||
378 | bis zu insgesamt 10 Prozent | 331 | bis zu insgesamt 10 Prozent | ||
379 | der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 6Sie können bereits für Anzahlungen | 332 | der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 6Sie können bereits für Anzahlungen | ||
380 | auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten zugelassen werden. 7Die | 333 | auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten zugelassen werden. 7Die | ||
381 | Sonderabschreibungen sind nur unter der Bedingung zuzulassen, dass die | 334 | Sonderabschreibungen sind nur unter der Bedingung zuzulassen, dass die | ||
382 | Wirtschaftsgüter und die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile | 335 | Wirtschaftsgüter und die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile | ||
383 | mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in dem | 336 | mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in dem | ||
384 | erforderlichen Umfang der Forschung oder Entwicklung in einer inländischen | 337 | erforderlichen Umfang der Forschung oder Entwicklung in einer inländischen | ||
385 | Betriebsstätte des Steuerpflichtigen dienen; | 338 | Betriebsstätte des Steuerpflichtigen dienen; | ||
386 | v) | 339 | v) | ||
387 | (weggefallen) | 340 | (weggefallen) | ||
388 | w) | 341 | w) | ||
389 | über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen, die auf Grund eines vor dem | 342 | über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen, die auf Grund eines vor dem | ||
390 | 25. April 1996 abgeschlossenen Schiffbauvertrags hergestellt, in einem | 343 | 25. April 1996 abgeschlossenen Schiffbauvertrags hergestellt, in einem | ||
391 | inländischen Seeschiffsregister eingetragen und vor dem 1. Januar 1999 von | 344 | inländischen Seeschiffsregister eingetragen und vor dem 1. Januar 1999 von | ||
392 | Steuerpflichtigen angeschafft oder hergestellt worden sind, die den Gewinn nach | 345 | Steuerpflichtigen angeschafft oder hergestellt worden sind, die den Gewinn nach | ||
393 | § 5 ermitteln. 2Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffes ist weitere | 346 | § 5 ermitteln. 2Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffes ist weitere | ||
394 | Voraussetzung, dass das Schiff vor dem 1. Januar 1996 in ungebrauchtem Zustand | 347 | Voraussetzung, dass das Schiff vor dem 1. Januar 1996 in ungebrauchtem Zustand | ||
395 | vom Hersteller oder nach dem 31. Dezember 1995 auf Grund eines vor dem 25. April | 348 | vom Hersteller oder nach dem 31. Dezember 1995 auf Grund eines vor dem 25. April | ||
396 | 1996 abgeschlossenen Kaufvertrags bis zum Ablauf des vierten auf das Jahr der | 349 | 1996 abgeschlossenen Kaufvertrags bis zum Ablauf des vierten auf das Jahr der | ||
397 | Fertigstellung folgenden Jahres erworben worden ist. 3Bei Steuerpflichtigen, die | 350 | Fertigstellung folgenden Jahres erworben worden ist. 3Bei Steuerpflichtigen, die | ||
398 | in eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 | 351 | in eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 | ||
399 | nach Abschluss des Schiffbauvertrags (Unterzeichnung des Hauptvertrags) | 352 | nach Abschluss des Schiffbauvertrags (Unterzeichnung des Hauptvertrags) | ||
400 | eingetreten sind, dürfen Sonderabschreibungen nur zugelassen werden, wenn sie | 353 | eingetreten sind, dürfen Sonderabschreibungen nur zugelassen werden, wenn sie | ||
401 | der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beitreten. 4Die Sonderabschreibungen | 354 | der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beitreten. 4Die Sonderabschreibungen | ||
402 | können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier | 355 | können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier | ||
403 | folgenden Wirtschaftsjahren bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungs- oder | 356 | folgenden Wirtschaftsjahren bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungs- oder | ||
404 | Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. 5Sie können bereits für | 357 | Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. 5Sie können bereits für | ||
405 | Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten zugelassen | 358 | Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten zugelassen | ||
406 | werden. 6Die Sonderabschreibungen sind nur unter der Bedingung zuzulassen, dass | 359 | werden. 6Die Sonderabschreibungen sind nur unter der Bedingung zuzulassen, dass | ||
407 | die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach ihrer | 360 | die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach ihrer | ||
408 | Anschaffung oder Herstellung nicht veräußert werden; für Anteile an einem | 361 | Anschaffung oder Herstellung nicht veräußert werden; für Anteile an einem | ||
409 | Handelsschiff gilt dies entsprechend. 7Die Sätze 1 bis 6 gelten für Schiffe, die | 362 | Handelsschiff gilt dies entsprechend. 7Die Sätze 1 bis 6 gelten für Schiffe, die | ||
410 | der Seefischerei dienen, entsprechend. 8Für Luftfahrzeuge, die vom | 363 | der Seefischerei dienen, entsprechend. 8Für Luftfahrzeuge, die vom | ||
411 | Steuerpflichtigen hergestellt oder in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller | 364 | Steuerpflichtigen hergestellt oder in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller | ||
412 | erworben worden sind und die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder | 365 | erworben worden sind und die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder | ||
413 | Sachen im internationalen Luftverkehr oder zur Verwendung zu sonstigen | 366 | Sachen im internationalen Luftverkehr oder zur Verwendung zu sonstigen | ||
414 | gewerblichen Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten die Sätze 1 bis 4 und 6 | 367 | gewerblichen Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten die Sätze 1 bis 4 und 6 | ||
415 | mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Eintragung in ein | 368 | mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Eintragung in ein | ||
416 | inländisches Seeschiffsregister die Eintragung in die deutsche | 369 | inländisches Seeschiffsregister die Eintragung in die deutsche | ||
417 | Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes von 40 Prozent ein Höchstsatz | 370 | Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes von 40 Prozent ein Höchstsatz | ||
418 | von 30 Prozent und bei der Vorschrift des Satzes 6 an die Stelle des Zeitraums | 371 | von 30 Prozent und bei der Vorschrift des Satzes 6 an die Stelle des Zeitraums | ||
419 | von acht Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren treten; | 372 | von acht Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren treten; | ||
420 | x) | 373 | x) | ||
421 | über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten für Modernisierungs- und | 374 | über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten für Modernisierungs- und | ||
422 | Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs sowie für | 375 | Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs sowie für | ||
423 | bestimmte Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten | 376 | bestimmte Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten | ||
424 | Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, | 377 | Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, | ||
425 | künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu | 378 | künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu | ||
426 | deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen | 379 | deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen | ||
427 | gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, die für Gebäude in einem förmlich | 380 | gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, die für Gebäude in einem förmlich | ||
428 | festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich | 381 | festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich | ||
429 | aufgewendet worden sind; Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen vor dem 1. Januar | 382 | aufgewendet worden sind; Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen vor dem 1. Januar | ||
430 | 1991 abgeschlossen worden sind. 2Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10 | 383 | 1991 abgeschlossen worden sind. 2Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10 | ||
431 | Prozent der Aufwendungen nicht übersteigen; | 384 | Prozent der Aufwendungen nicht übersteigen; | ||
432 | y) | 385 | y) | ||
433 | über erhöhte Absetzungen für Herstellungskosten an Gebäuden, die nach den | 386 | über erhöhte Absetzungen für Herstellungskosten an Gebäuden, die nach den | ||
434 | jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Baudenkmale sind, soweit die | 387 | jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Baudenkmale sind, soweit die | ||
435 | Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und | 388 | Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und | ||
436 | zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind; Voraussetzung ist, dass die | 389 | zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind; Voraussetzung ist, dass die | ||
437 | Maßnahmen vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind. 2Die | 390 | Maßnahmen vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind. 2Die | ||
438 | Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die Voraussetzung, dass die Aufwendungen | 391 | Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die Voraussetzung, dass die Aufwendungen | ||
439 | nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner | 392 | nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner | ||
440 | sinnvollen Nutzung erforderlich sind, sind durch eine Bescheinigung der nach | 393 | sinnvollen Nutzung erforderlich sind, sind durch eine Bescheinigung der nach | ||
441 | Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle | 394 | Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle | ||
442 | nachzuweisen. 3Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10 Prozent der | 395 | nachzuweisen. 3Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10 Prozent der | ||
443 | Aufwendungen nicht übersteigen; | 396 | Aufwendungen nicht übersteigen; | ||
444 | 3. | 397 | 3. | ||
445 | die in § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 5, § 22 Nummer 1 Satz 3 | 398 | die in § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 5, § 22 Nummer 1 Satz 3 | ||
446 | Buchstabe a, § 26a Absatz 3, § 34c Absatz 7, § 46 Absatz 5 und § 50a Absatz 6 | 399 | Buchstabe a, § 26a Absatz 3, § 34c Absatz 7, § 46 Absatz 5 und § 50a Absatz 6 | ||
447 | vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen. | 400 | vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen. | ||
448 | (2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften | 401 | (2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften | ||
449 | zu erlassen, nach denen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und | 402 | zu erlassen, nach denen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und | ||
450 | erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in | 403 | erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in | ||
451 | fallenden Jahresbeträgen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden können, | 404 | fallenden Jahresbeträgen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden können, | ||
452 | wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist | 405 | wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist | ||
453 | oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat | 406 | oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat | ||
454 | oder erwarten lässt, insbesondere, wenn die Inlandsnachfrage nach | 407 | oder erwarten lässt, insbesondere, wenn die Inlandsnachfrage nach | ||
455 | Investitionsgütern oder Bauleistungen das Angebot wesentlich übersteigt. 2Die | 408 | Investitionsgütern oder Bauleistungen das Angebot wesentlich übersteigt. 2Die | ||
456 | Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die | 409 | Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die | ||
457 | Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen darf nur | 410 | Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen darf nur | ||
458 | ausgeschlossen werden | 411 | ausgeschlossen werden | ||
459 | 1. | 412 | 1. | ||
460 | für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines jeweils festzusetzenden | 413 | für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines jeweils festzusetzenden | ||
461 | Zeitraums, der frühestens mit dem Tage beginnt, an dem die Bundesregierung ihren | 414 | Zeitraums, der frühestens mit dem Tage beginnt, an dem die Bundesregierung ihren | ||
462 | Beschluss über die Verordnung bekannt gibt, und der ein Jahr nicht übersteigen | 415 | Beschluss über die Verordnung bekannt gibt, und der ein Jahr nicht übersteigen | ||
463 | darf, angeschafft oder hergestellt werden. 2Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die | 416 | darf, angeschafft oder hergestellt werden. 2Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die | ||
464 | vor Beginn dieses Zeitraums bestellt und angezahlt worden sind oder mit deren | 417 | vor Beginn dieses Zeitraums bestellt und angezahlt worden sind oder mit deren | ||
465 | Herstellung vor Beginn dieses Zeitraums angefangen worden ist, darf jedoch die | 418 | Herstellung vor Beginn dieses Zeitraums angefangen worden ist, darf jedoch die | ||
466 | Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die | 419 | Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die | ||
467 | Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nicht | 420 | Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nicht | ||
468 | ausgeschlossen werden; | 421 | ausgeschlossen werden; | ||
469 | 2. | 422 | 2. | ||
470 | für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude, die in dem in Nummer 1 | 423 | für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude, die in dem in Nummer 1 | ||
471 | bezeichneten Zeitraum bestellt werden oder mit deren Herstellung in diesem | 424 | bezeichneten Zeitraum bestellt werden oder mit deren Herstellung in diesem | ||
472 | Zeitraum begonnen wird. 2Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden der | 425 | Zeitraum begonnen wird. 2Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden der | ||
473 | Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird. | 426 | Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird. | ||
474 | 3Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des | 427 | 3Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des | ||
475 | Bundestages und des Bundesrates. 4Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der | 428 | Bundestages und des Bundesrates. 4Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der | ||
476 | Bundesrat nicht binnen drei Wochen, der Bundestag nicht binnen vier Wochen | 429 | Bundesrat nicht binnen drei Wochen, der Bundestag nicht binnen vier Wochen | ||
477 | nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat. | 430 | nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat. | ||
478 | (3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit | 431 | (3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit | ||
479 | Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, nach denen die | 432 | Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, nach denen die | ||
480 | Einkommensteuer einschließlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn, des | 433 | Einkommensteuer einschließlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn, des | ||
481 | Steuerabzugs vom Kapitalertrag und des Steuerabzugs bei beschränkt | 434 | Steuerabzugs vom Kapitalertrag und des Steuerabzugs bei beschränkt | ||
482 | Steuerpflichtigen | 435 | Steuerpflichtigen | ||
483 | 1. | 436 | 1. | ||
484 | um höchstens 10 Prozent herabgesetzt werden kann. 2Der Zeitraum, für den die | 437 | um höchstens 10 Prozent herabgesetzt werden kann. 2Der Zeitraum, für den die | ||
485 | Herabsetzung gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem | 438 | Herabsetzung gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem | ||
486 | Kalenderjahr decken. 3Voraussetzung ist, dass eine Störung des | 439 | Kalenderjahr decken. 3Voraussetzung ist, dass eine Störung des | ||
487 | gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die | 440 | gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die | ||
488 | eine nachhaltige Verringerung der Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge hatte | 441 | eine nachhaltige Verringerung der Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge hatte | ||
489 | oder erwarten lässt, insbesondere bei einem erheblichen Rückgang der Nachfrage | 442 | oder erwarten lässt, insbesondere bei einem erheblichen Rückgang der Nachfrage | ||
490 | nach Investitionsgütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern; | 443 | nach Investitionsgütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern; | ||
491 | 2. | 444 | 2. | ||
492 | um höchstens 10 Prozent erhöht werden kann. 2Der Zeitraum, für den die | 445 | um höchstens 10 Prozent erhöht werden kann. 2Der Zeitraum, für den die | ||
493 | Erhöhung gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem | 446 | Erhöhung gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem | ||
494 | Kalenderjahr decken. 3Voraussetzung ist, dass eine Störung des | 447 | Kalenderjahr decken. 3Voraussetzung ist, dass eine Störung des | ||
495 | gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die | 448 | gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die | ||
496 | erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder erwarten lässt, | 449 | erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder erwarten lässt, | ||
497 | insbesondere, wenn die Nachfrage nach Investitionsgütern und Bauleistungen oder | 450 | insbesondere, wenn die Nachfrage nach Investitionsgütern und Bauleistungen oder | ||
498 | Verbrauchsgütern das Angebot wesentlich übersteigt. | 451 | Verbrauchsgütern das Angebot wesentlich übersteigt. | ||
499 | 2Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des | 452 | 2Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des | ||
500 | Bundestages. | 453 | Bundestages. | ||
501 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, | 454 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, | ||
502 | 1. | 455 | 1. | ||
503 | im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Vordrucke für | 456 | im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Vordrucke für | ||
504 | a) | 457 | a) | ||
505 | (weggefallen) | 458 | (weggefallen) | ||
506 | b) | 459 | b) | ||
507 | die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung, | 460 | die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung, | ||
508 | c) | 461 | c) | ||
509 | die Anträge nach § 38b Absatz 2, nach § 39a Absatz 2, in dessen Vordrucke | 462 | die Anträge nach § 38b Absatz 2, nach § 39a Absatz 2, in dessen Vordrucke | ||
510 | der Antrag nach § 39f einzubeziehen ist, die Anträge nach § 39a Absatz 4 sowie | 463 | der Antrag nach § 39f einzubeziehen ist, die Anträge nach § 39a Absatz 4 sowie | ||
511 | die Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 38b Absatz 3 und | 464 | die Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 38b Absatz 3 und | ||
512 | § 39e Absatz 6 Satz 7), | 465 | § 39e Absatz 6 Satz 7), | ||
513 | d) | 466 | d) | ||
514 | die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Absatz 1), | 467 | die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Absatz 1), | ||
515 | e) | 468 | e) | ||
516 | die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45a Absatz 1) und den | 469 | die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45a Absatz 1) und den | ||
517 | Freistellungsauftrag nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, | 470 | Freistellungsauftrag nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, | ||
518 | f) | 471 | f) | ||
519 | die Anmeldung des Abzugsbetrags (§ 48a), | 472 | die Anmeldung des Abzugsbetrags (§ 48a), | ||
520 | g) | 473 | g) | ||
521 | die Erteilung der Freistellungsbescheinigung (§ 48b), | 474 | die Erteilung der Freistellungsbescheinigung (§ 48b), | ||
522 | h) | 475 | h) | ||
523 | die Anmeldung der Abzugsteuer (§ 50a Absatz 7) | 476 | die Anmeldung der Abzugsteuer (§ 50a Absatz 7) | ||
524 | i) | 477 | i) | ||
525 | (weggefallen) | 478 | (weggefallen) | ||
526 | und die Muster der Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 | 479 | und die Muster der Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 | ||
527 | und § 39e Absatz 7 Satz 5, des Ausdrucks der elektronischen | 480 | und § 39e Absatz 7 Satz 5, des Ausdrucks der elektronischen | ||
528 | Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1), das Muster der | 481 | Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1), das Muster der | ||
529 | Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b Absatz 3 Satz 1, der Anträge auf Erteilung | 482 | Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b Absatz 3 Satz 1, der Anträge auf Erteilung | ||
530 | einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 und § 39e | 483 | einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 und § 39e | ||
531 | Absatz 7 Satz 1 sowie der in § 45a Absatz 2 und 3 und § 50a Absatz 5 Satz 6 | 484 | Absatz 7 Satz 1 sowie der in § 45a Absatz 2 und 3 und § 50a Absatz 5 Satz 6 | ||
532 | vorgesehenen Bescheinigungen zu bestimmen; | 485 | vorgesehenen Bescheinigungen zu bestimmen; | ||
533 | 1a. | 486 | 1a. | ||
534 | im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Basis der | 487 | im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Basis der | ||
535 | §§ 32a und 39b einen Programmablaufplan für die Herstellung von | 488 | §§ 32a und 39b einen Programmablaufplan für die Herstellung von | ||
536 | Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und | 489 | Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und | ||
537 | bekannt zu machen. 2Der Lohnstufenabstand beträgt bei den Jahrestabellen 36. | 490 | bekannt zu machen. 2Der Lohnstufenabstand beträgt bei den Jahrestabellen 36. | ||
538 | 3Die in den Tabellenstufen auszuweisende Lohnsteuer ist aus der Obergrenze der | 491 | 3Die in den Tabellenstufen auszuweisende Lohnsteuer ist aus der Obergrenze der | ||
539 | Tabellenstufen zu berechnen und muss an der Obergrenze mit der maschinell | 492 | Tabellenstufen zu berechnen und muss an der Obergrenze mit der maschinell | ||
540 | berechneten Lohnsteuer übereinstimmen. 4Die Monats-, Wochen- und Tagestabellen | 493 | berechneten Lohnsteuer übereinstimmen. 4Die Monats-, Wochen- und Tagestabellen | ||
541 | sind aus den Jahrestabellen abzuleiten; | 494 | sind aus den Jahrestabellen abzuleiten; | ||
542 | 1b. | 495 | 1b. | ||
543 | im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang | 496 | im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang | ||
544 | der nach § 5b elektronisch zu übermittelnden Bilanz und Gewinn- und | 497 | der nach § 5b elektronisch zu übermittelnden Bilanz und Gewinn- und | ||
545 | Verlustrechnung zu bestimmen; | 498 | Verlustrechnung zu bestimmen; | ||
546 | 1c. | 499 | 1c. | ||
547 | durch Rechtsverordnung zur Durchführung dieses Gesetzes mit Zustimmung des | 500 | durch Rechtsverordnung zur Durchführung dieses Gesetzes mit Zustimmung des | ||
548 | Bundesrates Vorschriften über einen von dem vorgesehenen erstmaligen | 501 | Bundesrates Vorschriften über einen von dem vorgesehenen erstmaligen | ||
549 | Anwendungszeitpunkt gemäß § 52 Absatz 15a in der Fassung des Artikels 1 des | 502 | Anwendungszeitpunkt gemäß § 52 Absatz 15a in der Fassung des Artikels 1 des | ||
550 | Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) abweichenden späteren | 503 | Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) abweichenden späteren | ||
551 | Anwendungszeitpunkt zu erlassen, wenn bis zum 31. Dezember 2010 erkennbar ist, | 504 | Anwendungszeitpunkt zu erlassen, wenn bis zum 31. Dezember 2010 erkennbar ist, | ||
552 | dass die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen für eine Umsetzung | 505 | dass die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen für eine Umsetzung | ||
553 | der in § 5b Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember | 506 | der in § 5b Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember | ||
554 | 2008 (BGBl. I S. 2850) vorgesehenen Verpflichtung nicht ausreichen; | 507 | 2008 (BGBl. I S. 2850) vorgesehenen Verpflichtung nicht ausreichen; | ||
555 | 1d. | 508 | 1d. | ||
556 | die Vordrucke für die Anmeldung des Steuerabzugs von Vergütungen im Sinne | 509 | die Vordrucke für die Anmeldung des Steuerabzugs von Vergütungen im Sinne | ||
557 | des § 50a Absatz 1 zu bestimmen; | 510 | des § 50a Absatz 1 zu bestimmen; | ||
558 | 1e. | 511 | 1e. | ||
559 | im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Vorgaben für | 512 | im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Vorgaben für | ||
560 | die Zuweisung der Ordnungsnummer nach § 45b Absatz 1 zu bestimmen; | 513 | die Zuweisung der Ordnungsnummer nach § 45b Absatz 1 zu bestimmen; | ||
561 | 2. | 514 | 2. | ||
562 | den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen | 515 | den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen | ||
563 | Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit | 516 | Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit | ||
564 | neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei | 517 | neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei | ||
565 | Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen. | 518 | Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen. |
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