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Sie können sich § 17 EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. 2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich. 3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen. 4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.
(2) 1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert. 3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert. 4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden. 5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat. 6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
(2a) 1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben. 2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. 3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere
(3) 1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. 2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4) 1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes. 2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen. 3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.
(5) 1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich. 2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. 3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte. 4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn
(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften | Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften | ||||
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2 | Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer | 2 | Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer | ||
3 | innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder | 3 | innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder | ||
4 | mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. 2Die verdeckte Einlage von | 4 | mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. 2Die verdeckte Einlage von | ||
5 | Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der | 5 | Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der | ||
6 | Veräußerung der Anteile gleich. 3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind | 6 | Veräußerung der Anteile gleich. 3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind | ||
7 | Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine | 7 | Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine | ||
t | 8 | oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen. 4Hat | t | 8 | oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie |
9 | der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der | 9 | Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des | ||
10 | Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der | 10 | Körperschaftsteuergesetzes. 4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil | ||
11 | Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil | 11 | innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, | ||
12 | nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger | 12 | so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der | ||
13 | innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war. | 13 | Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen | ||
14 | worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im | ||||
15 | Sinne von Satz 1 beteiligt war. | ||||
14 | (2) 1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der | 16 | (2) 1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der | ||
15 | Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten | 17 | Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten | ||
16 | übersteigt. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des | 18 | übersteigt. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des | ||
17 | Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert. 3Weist der Veräußerer nach, | 19 | Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert. 3Weist der Veräußerer nach, | ||
18 | dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten | 20 | dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten | ||
19 | Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem | 21 | Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem | ||
20 | Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des | 22 | Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des | ||
21 | Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des | 23 | Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des | ||
22 | Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle | 24 | Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle | ||
23 | der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der | 25 | der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der | ||
24 | der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt | 26 | der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt | ||
25 | hat, höchstens jedoch der gemeine Wert. 4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 | 27 | hat, höchstens jedoch der gemeine Wert. 4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 | ||
26 | Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden. 5Hat der Veräußerer den | 28 | Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden. 5Hat der Veräußerer den | ||
27 | veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des | 29 | veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des | ||
28 | Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil | 30 | Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil | ||
29 | zuletzt entgeltlich erworben hat. 6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu | 31 | zuletzt entgeltlich erworben hat. 6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu | ||
30 | berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt, | 32 | berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt, | ||
31 | a) | 33 | a) | ||
32 | die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich | 34 | die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich | ||
33 | erworben hatte. 2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des | 35 | erworben hatte. 2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des | ||
34 | Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können; | 36 | Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können; | ||
35 | b) | 37 | b) | ||
36 | die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten | 38 | die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten | ||
37 | letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von | 39 | letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von | ||
38 | Absatz 1 Satz 1 gehört haben. 2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf | 40 | Absatz 1 Satz 1 gehört haben. 2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf | ||
39 | Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des | 41 | Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des | ||
40 | Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach | 42 | Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach | ||
41 | Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind. | 43 | Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind. | ||
42 | (2a) 1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die | 44 | (2a) 1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die | ||
43 | Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben. 2Zu den Anschaffungskosten | 45 | Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben. 2Zu den Anschaffungskosten | ||
44 | gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. 3Zu | 46 | gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. 3Zu | ||
45 | den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören | 47 | den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören | ||
46 | insbesondere | 48 | insbesondere | ||
47 | 1. | 49 | 1. | ||
48 | offene oder verdeckte Einlagen, | 50 | offene oder verdeckte Einlagen, | ||
49 | 2. | 51 | 2. | ||
50 | Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen | 52 | Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen | ||
51 | des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst | 53 | des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst | ||
52 | war, und | 54 | war, und | ||
53 | 3. | 55 | 3. | ||
54 | Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, | 56 | Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, | ||
55 | soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit | 57 | soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit | ||
56 | gesellschaftsrechtlich veranlasst war. | 58 | gesellschaftsrechtlich veranlasst war. | ||
57 | 4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein | 59 | 4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein | ||
58 | fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder | 60 | fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder | ||
59 | 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte. | 61 | 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte. | ||
60 | 5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus | 62 | 5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus | ||
61 | Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der | 63 | Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der | ||
62 | Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile | 64 | Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile | ||
63 | einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile | 65 | einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile | ||
64 | aufzuteilen. | 66 | aufzuteilen. | ||
65 | (3) 1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit | 67 | (3) 1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit | ||
66 | er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der | 68 | er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der | ||
67 | Kapitalgesellschaft entspricht. 2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, | 69 | Kapitalgesellschaft entspricht. 2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, | ||
68 | um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem | 70 | um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem | ||
69 | veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. | 71 | veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. | ||
70 | (4) 1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer | 72 | (4) 1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer | ||
71 | Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt | 73 | Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt | ||
72 | wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem | 74 | wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem | ||
73 | steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes. | 75 | steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes. | ||
74 | 2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem | 76 | 2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem | ||
75 | Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der | 77 | Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der | ||
76 | Kapitalgesellschaft anzusehen. 3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 | 78 | Kapitalgesellschaft anzusehen. 3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 | ||
77 | Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören. | 79 | Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören. | ||
78 | (5) 1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der | 80 | (5) 1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der | ||
79 | Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der | 81 | Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der | ||
80 | Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des | 82 | Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des | ||
81 | Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat | 83 | Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat | ||
82 | stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich. 2Dies gilt nicht | 84 | stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich. 2Dies gilt nicht | ||
83 | in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 | 85 | in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 | ||
84 | der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen | 86 | der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen | ||
85 | Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. 3In | 87 | Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. 3In | ||
86 | diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile | 88 | diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile | ||
87 | ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der | 89 | ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der | ||
88 | Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die | 90 | Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die | ||
89 | Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung | 91 | Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung | ||
90 | stattgefunden hätte. 4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. | 92 | stattgefunden hätte. 4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. | ||
91 | (6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an | 93 | (6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an | ||
92 | Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf | 94 | Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf | ||
93 | Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu | 95 | Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu | ||
94 | mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn | 96 | mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn | ||
95 | 1. | 97 | 1. | ||
96 | die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des | 98 | die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des | ||
97 | Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, | 99 | Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, | ||
98 | erworben wurden und | 100 | erworben wurden und | ||
99 | 2. | 101 | 2. | ||
100 | zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen | 102 | zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen | ||
101 | von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im | 103 | von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im | ||
102 | Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 | 104 | Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 | ||
103 | (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen. | 105 | (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen. | ||
104 | (7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer | 106 | (7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer | ||
105 | Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft. | 107 | Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft. |
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