Lade...
Lade...
Sie können sich § 50d EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) (weggefallen)
(1a) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) 1Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat auf der Grundlage eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung keinen Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a, soweit
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 aus einer Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über den öffentlichen Dienst gewährt, so ist diese Vorschrift bei Bestehen eines Dienstverhältnisses mit einer anderen Person in der Weise auszulegen, dass die Vergütungen für der erstgenannten Person geleistete Dienste gezahlt werden, wenn sie ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden.
(8) 1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. 2Wird ein solcher Nachweis erst geführt, nachdem die Einkünfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, ist der Steuerbescheid insoweit zu ändern. 3§ 175 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
(9) 1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, soweit
(10) 1Sind auf eine Vergütung im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Nummer 3 zweiter Halbsatz die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden und enthält das Abkommen keine solche Vergütungen betreffende ausdrückliche Regelung, gilt die Vergütung für Zwecke der Anwendung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausschließlich als Teil des Unternehmensgewinns des vergütungsberechtigten Gesellschafters. 2Satz 1 gilt auch für die durch das Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen. 3Die Vergütung des Gesellschafters ist ungeachtet der Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über die Zuordnung von Vermögenswerten zu einer Betriebsstätte derjenigen Betriebsstätte der Gesellschaft zuzurechnen, der der Aufwand für die der Vergütung zugrunde liegende Leistung zuzuordnen ist; die in Satz 2 genannten Erträge und Aufwendungen sind der Betriebsstätte zuzurechnen, der die Vergütung zuzuordnen ist. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 sowie in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 5Sind Einkünfte im Sinne der Sätze 1 bis 4 einer Person zuzurechnen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als im anderen Staat ansässig gilt, und weist der Steuerpflichtige nach, dass der andere Staat die Einkünfte besteuert, ohne die darauf entfallende deutsche Steuer anzurechnen, ist die in diesem Staat nachweislich auf diese Einkünfte festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte, der deutschen Einkommensteuer entsprechende, anteilige ausländische Steuer bis zur Höhe der anteilig auf diese Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer anzurechnen. 6Satz 5 gilt nicht, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine ausdrückliche Regelung für solche Einkünfte enthält. 7Die Sätze 1 bis 6
(11) 1Sind Dividenden bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Zahlungsempfänger nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung ungeachtet des Abkommens nur insoweit gewährt, als die Dividenden nach deutschem Steuerrecht nicht einer anderen Person zuzurechnen sind. 2Soweit die Dividenden nach deutschem Steuerrecht einer anderen Person zuzurechnen sind, werden sie bei dieser Person freigestellt, wenn sie bei ihr als Zahlungsempfänger nach Maßgabe des Abkommens freigestellt würden.
(11a) Ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen eine Person, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach diesem Gesetz oder nach dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden, steht der Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag oder nach § 50a auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Person zu, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden.
(12) 1Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, gelten für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt. 2Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, ausdrücklich solche Abfindungen betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft. 3Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 sowie Rechtsverordnungen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung bleiben unberührt.
(13) Werden Aktien einer Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert, sind vom Erwerber an Stelle von Dividenden erhaltene sonstige Bezüge für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den Dividenden, die von dieser Gesellschaft gezahlt werden, gleichgestellt.
Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung | Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung | t | 1 | Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung |
Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung | Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) (weggefallen) | f | 1 | (1) (weggefallen) |
2 | (1a) (weggefallen) | 2 | (1a) (weggefallen) | ||
3 | (2) (weggefallen) | 3 | (2) (weggefallen) | ||
4 | (3) 1Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat auf der | 4 | (3) 1Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat auf der | ||
5 | Grundlage eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung keinen Anspruch | 5 | Grundlage eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung keinen Anspruch | ||
6 | auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a, | 6 | auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a, | ||
7 | soweit | 7 | soweit | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | Personen an ihr beteiligt oder durch die Satzung, das Stiftungsgeschäft oder | 9 | Personen an ihr beteiligt oder durch die Satzung, das Stiftungsgeschäft oder | ||
10 | die sonstige Verfassung begünstigt sind, denen dieser Anspruch nicht zustünde, | 10 | die sonstige Verfassung begünstigt sind, denen dieser Anspruch nicht zustünde, | ||
11 | wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und | 11 | wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | die Einkunftsquelle keinen wesentlichen Zusammenhang mit einer | 13 | die Einkunftsquelle keinen wesentlichen Zusammenhang mit einer | ||
14 | Wirtschaftstätigkeit dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder | 14 | Wirtschaftstätigkeit dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder | ||
15 | Vermögensmasse aufweist; das Erzielen der Einkünfte, deren Weiterleitung an | 15 | Vermögensmasse aufweist; das Erzielen der Einkünfte, deren Weiterleitung an | ||
16 | beteiligte oder begünstigte Personen sowie eine Tätigkeit, soweit sie mit einem | 16 | beteiligte oder begünstigte Personen sowie eine Tätigkeit, soweit sie mit einem | ||
17 | für den Geschäftszweck nicht angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb ausgeübt | 17 | für den Geschäftszweck nicht angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb ausgeübt | ||
18 | wird, gelten nicht als Wirtschaftstätigkeit. | 18 | wird, gelten nicht als Wirtschaftstätigkeit. | ||
19 | 2Satz 1 findet keine Anwendung, soweit die Körperschaft, Personenvereinigung | 19 | 2Satz 1 findet keine Anwendung, soweit die Körperschaft, Personenvereinigung | ||
20 | oder Vermögensmasse nachweist, dass keiner der Hauptzwecke ihrer Einschaltung | 20 | oder Vermögensmasse nachweist, dass keiner der Hauptzwecke ihrer Einschaltung | ||
21 | die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist, oder wenn mit der Hauptgattung | 21 | die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist, oder wenn mit der Hauptgattung | ||
22 | der Anteile an ihr ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer | 22 | der Anteile an ihr ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer | ||
23 | anerkannten Börse stattfindet. 3§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt. | 23 | anerkannten Börse stattfindet. 3§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt. | ||
24 | (4) (weggefallen) | 24 | (4) (weggefallen) | ||
25 | (5) (weggefallen) | 25 | (5) (weggefallen) | ||
26 | (6) (weggefallen) | 26 | (6) (weggefallen) | ||
27 | (7) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 aus einer Kasse einer | 27 | (7) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 aus einer Kasse einer | ||
28 | juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines | 28 | juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines | ||
29 | Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über den öffentlichen Dienst | 29 | Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über den öffentlichen Dienst | ||
30 | gewährt, so ist diese Vorschrift bei Bestehen eines Dienstverhältnisses mit | 30 | gewährt, so ist diese Vorschrift bei Bestehen eines Dienstverhältnisses mit | ||
31 | einer anderen Person in der Weise auszulegen, dass die Vergütungen für der | 31 | einer anderen Person in der Weise auszulegen, dass die Vergütungen für der | ||
32 | erstgenannten Person geleistete Dienste gezahlt werden, wenn sie ganz oder im | 32 | erstgenannten Person geleistete Dienste gezahlt werden, wenn sie ganz oder im | ||
33 | Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden. | 33 | Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden. | ||
34 | (8) 1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus | 34 | (8) 1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus | ||
35 | nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der | 35 | nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der | ||
36 | Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer | 36 | Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer | ||
37 | auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des | 37 | auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des | ||
38 | Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, | 38 | Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, | ||
39 | dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses | 39 | dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses | ||
40 | Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die | 40 | Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die | ||
41 | Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. 2Wird ein solcher Nachweis | 41 | Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. 2Wird ein solcher Nachweis | ||
42 | erst geführt, nachdem die Einkünfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer | 42 | erst geführt, nachdem die Einkünfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer | ||
43 | einbezogen wurden, ist der Steuerbescheid insoweit zu ändern. 3§ 175 Absatz 1 | 43 | einbezogen wurden, ist der Steuerbescheid insoweit zu ändern. 3§ 175 Absatz 1 | ||
44 | Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. | 44 | Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. | ||
45 | (9) 1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen | 45 | (9) 1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen | ||
46 | zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen | 46 | zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen | ||
47 | Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des | 47 | Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des | ||
48 | Abkommens nicht gewährt, soweit | 48 | Abkommens nicht gewährt, soweit | ||
49 | 1. | 49 | 1. | ||
50 | der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die | 50 | der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die | ||
51 | Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem | 51 | Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem | ||
n | 52 | durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können, oder | n | 52 | durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können, |
53 | 2. | 53 | 2. | ||
54 | die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, | 54 | die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, | ||
55 | weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund | 55 | weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund | ||
56 | ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des | 56 | ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des | ||
t | 57 | Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist. | t | 57 | Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist, oder |
58 | 3. | ||||
59 | die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, | ||||
60 | weil sie einer Betriebsstätte in einem anderen Staat zugeordnet werden oder auf | ||||
61 | Grund einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung die steuerliche | ||||
62 | Bemessungsgrundlage in dem anderen Staat gemindert wird. | ||||
58 | 2Nummer 2 gilt nicht für Dividenden, die nach einem Abkommen zur Vermeidung | 63 | 2Nummer 2 gilt nicht für Dividenden, die nach einem Abkommen zur Vermeidung | ||
59 | der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer | 64 | der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer | ||
60 | auszunehmen sind, es sei denn, die Dividenden sind bei der Ermittlung des | 65 | auszunehmen sind, es sei denn, die Dividenden sind bei der Ermittlung des | ||
61 | Gewinns der ausschüttenden Gesellschaft abgezogen worden. 3Bestimmungen eines | 66 | Gewinns der ausschüttenden Gesellschaft abgezogen worden. 3Bestimmungen eines | ||
62 | Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie Absatz 8 und § 20 Absatz | 67 | Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie Absatz 8 und § 20 Absatz | ||
63 | 2 des Außensteuergesetzes bleiben unberührt, soweit sie jeweils die | 68 | 2 des Außensteuergesetzes bleiben unberührt, soweit sie jeweils die | ||
64 | Freistellung von Einkünften in einem weitergehenden Umfang einschränken. | 69 | Freistellung von Einkünften in einem weitergehenden Umfang einschränken. | ||
65 | 4Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nach denen | 70 | 4Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nach denen | ||
66 | Einkünfte aufgrund ihrer Behandlung im anderen Vertragsstaat nicht von der | 71 | Einkünfte aufgrund ihrer Behandlung im anderen Vertragsstaat nicht von der | ||
67 | Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen werden, sind auch auf | 72 | Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen werden, sind auch auf | ||
68 | Teile von Einkünften anzuwenden, soweit die Voraussetzungen der jeweiligen | 73 | Teile von Einkünften anzuwenden, soweit die Voraussetzungen der jeweiligen | ||
69 | Bestimmung des Abkommens hinsichtlich dieser Einkunftsteile erfüllt sind. | 74 | Bestimmung des Abkommens hinsichtlich dieser Einkunftsteile erfüllt sind. | ||
70 | (10) 1Sind auf eine Vergütung im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz | 75 | (10) 1Sind auf eine Vergütung im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz | ||
71 | 1 zweiter Halbsatz und Nummer 3 zweiter Halbsatz die Vorschriften eines | 76 | 1 zweiter Halbsatz und Nummer 3 zweiter Halbsatz die Vorschriften eines | ||
72 | Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden und enthält das | 77 | Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden und enthält das | ||
73 | Abkommen keine solche Vergütungen betreffende ausdrückliche Regelung, gilt die | 78 | Abkommen keine solche Vergütungen betreffende ausdrückliche Regelung, gilt die | ||
74 | Vergütung für Zwecke der Anwendung des Abkommens zur Vermeidung der | 79 | Vergütung für Zwecke der Anwendung des Abkommens zur Vermeidung der | ||
75 | Doppelbesteuerung ausschließlich als Teil des Unternehmensgewinns des | 80 | Doppelbesteuerung ausschließlich als Teil des Unternehmensgewinns des | ||
76 | vergütungsberechtigten Gesellschafters. 2Satz 1 gilt auch für die durch das | 81 | vergütungsberechtigten Gesellschafters. 2Satz 1 gilt auch für die durch das | ||
77 | Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen. 3Die Vergütung | 82 | Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen. 3Die Vergütung | ||
78 | des Gesellschafters ist ungeachtet der Vorschriften eines Abkommens zur | 83 | des Gesellschafters ist ungeachtet der Vorschriften eines Abkommens zur | ||
79 | Vermeidung der Doppelbesteuerung über die Zuordnung von Vermögenswerten zu | 84 | Vermeidung der Doppelbesteuerung über die Zuordnung von Vermögenswerten zu | ||
80 | einer Betriebsstätte derjenigen Betriebsstätte der Gesellschaft zuzurechnen, | 85 | einer Betriebsstätte derjenigen Betriebsstätte der Gesellschaft zuzurechnen, | ||
81 | der der Aufwand für die der Vergütung zugrunde liegende Leistung zuzuordnen | 86 | der der Aufwand für die der Vergütung zugrunde liegende Leistung zuzuordnen | ||
82 | ist; die in Satz 2 genannten Erträge und Aufwendungen sind der Betriebsstätte | 87 | ist; die in Satz 2 genannten Erträge und Aufwendungen sind der Betriebsstätte | ||
83 | zuzurechnen, der die Vergütung zuzuordnen ist. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch | 88 | zuzurechnen, der die Vergütung zuzuordnen ist. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch | ||
84 | in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 sowie in den Fällen des | 89 | in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 sowie in den Fällen des | ||
85 | § 15 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 5Sind Einkünfte im Sinne der Sätze 1 bis 4 | 90 | § 15 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 5Sind Einkünfte im Sinne der Sätze 1 bis 4 | ||
86 | einer Person zuzurechnen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der | 91 | einer Person zuzurechnen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der | ||
87 | Doppelbesteuerung als im anderen Staat ansässig gilt, und weist der | 92 | Doppelbesteuerung als im anderen Staat ansässig gilt, und weist der | ||
88 | Steuerpflichtige nach, dass der andere Staat die Einkünfte besteuert, ohne die | 93 | Steuerpflichtige nach, dass der andere Staat die Einkünfte besteuert, ohne die | ||
89 | darauf entfallende deutsche Steuer anzurechnen, ist die in diesem Staat | 94 | darauf entfallende deutsche Steuer anzurechnen, ist die in diesem Staat | ||
90 | nachweislich auf diese Einkünfte festgesetzte und gezahlte und um einen | 95 | nachweislich auf diese Einkünfte festgesetzte und gezahlte und um einen | ||
91 | entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte, der deutschen Einkommensteuer | 96 | entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte, der deutschen Einkommensteuer | ||
92 | entsprechende, anteilige ausländische Steuer bis zur Höhe der anteilig auf | 97 | entsprechende, anteilige ausländische Steuer bis zur Höhe der anteilig auf | ||
93 | diese Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer anzurechnen. 6Satz 5 | 98 | diese Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer anzurechnen. 6Satz 5 | ||
94 | gilt nicht, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine | 99 | gilt nicht, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine | ||
95 | ausdrückliche Regelung für solche Einkünfte enthält. 7Die Sätze 1 bis 6 | 100 | ausdrückliche Regelung für solche Einkünfte enthält. 7Die Sätze 1 bis 6 | ||
96 | 1. | 101 | 1. | ||
97 | sind nicht auf Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 | 102 | sind nicht auf Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 | ||
98 | anzuwenden; | 103 | anzuwenden; | ||
99 | 2. | 104 | 2. | ||
100 | gelten entsprechend, wenn die Einkünfte zu den Einkünften aus selbständiger | 105 | gelten entsprechend, wenn die Einkünfte zu den Einkünften aus selbständiger | ||
101 | Arbeit im Sinne des § 18 gehören; dabei tritt der Artikel über die selbständige | 106 | Arbeit im Sinne des § 18 gehören; dabei tritt der Artikel über die selbständige | ||
102 | Arbeit an die Stelle des Artikels über die Unternehmenseinkünfte, wenn das | 107 | Arbeit an die Stelle des Artikels über die Unternehmenseinkünfte, wenn das | ||
103 | Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung einen solchen Artikel enthält. | 108 | Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung einen solchen Artikel enthält. | ||
104 | 8Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt. | 109 | 8Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt. | ||
105 | (11) 1Sind Dividenden bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen | 110 | (11) 1Sind Dividenden bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen | ||
106 | Zahlungsempfänger nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von | 111 | Zahlungsempfänger nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von | ||
107 | der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die | 112 | der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die | ||
108 | Freistellung ungeachtet des Abkommens nur insoweit gewährt, als die Dividenden | 113 | Freistellung ungeachtet des Abkommens nur insoweit gewährt, als die Dividenden | ||
109 | nach deutschem Steuerrecht nicht einer anderen Person zuzurechnen sind. | 114 | nach deutschem Steuerrecht nicht einer anderen Person zuzurechnen sind. | ||
110 | 2Soweit die Dividenden nach deutschem Steuerrecht einer anderen Person | 115 | 2Soweit die Dividenden nach deutschem Steuerrecht einer anderen Person | ||
111 | zuzurechnen sind, werden sie bei dieser Person freigestellt, wenn sie bei ihr | 116 | zuzurechnen sind, werden sie bei dieser Person freigestellt, wenn sie bei ihr | ||
112 | als Zahlungsempfänger nach Maßgabe des Abkommens freigestellt würden. | 117 | als Zahlungsempfänger nach Maßgabe des Abkommens freigestellt würden. | ||
113 | (11a) Ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen eine Person, der | 118 | (11a) Ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen eine Person, der | ||
114 | die Kapitalerträge oder Vergütungen nach diesem Gesetz oder nach dem | 119 | die Kapitalerträge oder Vergütungen nach diesem Gesetz oder nach dem | ||
115 | Steuerrecht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden, steht der | 120 | Steuerrecht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden, steht der | ||
116 | Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung des Steuerabzugs vom | 121 | Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung des Steuerabzugs vom | ||
117 | Kapitalertrag oder nach § 50a auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der | 122 | Kapitalertrag oder nach § 50a auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der | ||
118 | Doppelbesteuerung nur der Person zu, der die Kapitalerträge oder Vergütungen | 123 | Doppelbesteuerung nur der Person zu, der die Kapitalerträge oder Vergütungen | ||
119 | nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne | 124 | nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne | ||
120 | einer ansässigen Person zugerechnet werden. | 125 | einer ansässigen Person zugerechnet werden. | ||
121 | (12) 1Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses | 126 | (12) 1Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses | ||
122 | gezahlt werden, gelten für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung | 127 | gezahlt werden, gelten für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung | ||
123 | der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches | 128 | der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches | ||
124 | Entgelt. 2Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, | 129 | Entgelt. 2Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, | ||
125 | ausdrücklich solche Abfindungen betreffenden Vorschrift eine abweichende | 130 | ausdrücklich solche Abfindungen betreffenden Vorschrift eine abweichende | ||
126 | Regelung trifft. 3Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 sowie Rechtsverordnungen gemäß § 2 | 131 | Regelung trifft. 3Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 sowie Rechtsverordnungen gemäß § 2 | ||
127 | Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung bleiben unberührt. | 132 | Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung bleiben unberührt. | ||
128 | (13) Werden Aktien einer Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland | 133 | (13) Werden Aktien einer Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland | ||
129 | mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert, | 134 | mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert, | ||
130 | sind vom Erwerber an Stelle von Dividenden erhaltene sonstige Bezüge für | 135 | sind vom Erwerber an Stelle von Dividenden erhaltene sonstige Bezüge für | ||
131 | Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den | 136 | Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den | ||
132 | Dividenden, die von dieser Gesellschaft gezahlt werden, gleichgestellt. | 137 | Dividenden, die von dieser Gesellschaft gezahlt werden, gleichgestellt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.