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Sie können sich § 9 EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch
(2) 1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. 2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. 3Menschen mit Behinderungen,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4) 1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. 2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. 3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. 4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
(4a) 1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar. 2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen. 3Diese beträgt
(5) 1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß. 2Die §§ 4j, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6) 1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. 2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. 3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. 4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. 5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
Werbungskosten | Werbungskosten | ||||
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f | 1 | (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung | f | 1 | (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung |
2 | der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie | 2 | der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie | ||
3 | erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch | 3 | erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und | 5 | Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und | ||
6 | dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem | 6 | dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem | ||
7 | Zusammenhang stehen. 2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der | 7 | Zusammenhang stehen. 2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der | ||
8 | sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; | 8 | sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und | 10 | Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und | ||
11 | Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf | 11 | Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf | ||
12 | Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; | 12 | Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht | 14 | Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht | ||
15 | auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; | 15 | auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster | 17 | Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster | ||
18 | Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist | 18 | Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist | ||
19 | für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte | 19 | für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte | ||
20 | aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung | 20 | aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung | ||
21 | zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens | 21 | zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens | ||
22 | jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist | 22 | jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist | ||
23 | anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung | 23 | anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung | ||
24 | überlassenen Kraftwagen benutzt. 3Die Entfernungspauschale gilt nicht für | 24 | überlassenen Kraftwagen benutzt. 3Die Entfernungspauschale gilt nicht für | ||
25 | Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32. | 25 | Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32. | ||
26 | 4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen | 26 | 4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen | ||
27 | Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste | 27 | Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste | ||
28 | Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich | 28 | Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich | ||
29 | verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen | 29 | verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen | ||
30 | Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird. 5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 | 30 | Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird. 5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 | ||
31 | oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster | 31 | oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster | ||
32 | Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber | 32 | Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber | ||
33 | selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber | 33 | selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber | ||
34 | an den Verkehrsträger zu entrichten hätte. 6Hat ein Arbeitnehmer mehrere | 34 | an den Verkehrsträger zu entrichten hätte. 6Hat ein Arbeitnehmer mehrere | ||
35 | Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten | 35 | Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten | ||
36 | Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den | 36 | Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den | ||
37 | Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur | 37 | Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur | ||
38 | gelegentlich aufgesucht wird. 7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern | 38 | gelegentlich aufgesucht wird. 7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern | ||
39 | den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden. | 39 | den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden. | ||
40 | 8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die | 40 | 8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die | ||
41 | Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, | 41 | Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, | ||
42 | an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine | 42 | an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine | ||
43 | Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der | 43 | Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der | ||
44 | Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für | 44 | Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für | ||
45 | jeden weiteren vollen Kilometer | 45 | jeden weiteren vollen Kilometer | ||
46 | a) | 46 | a) | ||
47 | von 0,35 Euro für 2021 bis 2023, | 47 | von 0,35 Euro für 2021 bis 2023, | ||
48 | b) | 48 | b) | ||
49 | von 0,38 Euro für 2024 bis 2026 | 49 | von 0,38 Euro für 2024 bis 2026 | ||
50 | anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 | 50 | anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 | ||
51 | Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur | 51 | Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur | ||
52 | Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. | 52 | Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. | ||
53 | 4a. | 53 | 4a. | ||
54 | Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht | 54 | Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht | ||
55 | Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 | 55 | Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 | ||
56 | sowie keine Familienheimfahrten sind. 2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, | 56 | sowie keine Familienheimfahrten sind. 2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, | ||
57 | die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels | 57 | die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels | ||
58 | entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt | 58 | entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt | ||
59 | werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste | 59 | werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste | ||
60 | Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind. 3Hat | 60 | Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind. 3Hat | ||
61 | ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den | 61 | ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den | ||
62 | dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden | 62 | dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden | ||
63 | Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft | 63 | Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft | ||
64 | denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise | 64 | denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise | ||
65 | arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die | 65 | arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die | ||
66 | Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen | 66 | Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen | ||
67 | Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend. 4Für die Fahrten innerhalb des | 67 | Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend. 4Für die Fahrten innerhalb des | ||
68 | weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. | 68 | weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. | ||
69 | 5. | 69 | 5. | ||
70 | notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich | 70 | notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich | ||
71 | veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. 2Eine doppelte | 71 | veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. 2Eine doppelte | ||
72 | Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner | 72 | Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner | ||
73 | ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der | 73 | ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der | ||
74 | ersten Tätigkeitsstätte wohnt. 3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt | 74 | ersten Tätigkeitsstätte wohnt. 3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt | ||
75 | das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der | 75 | das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der | ||
76 | Lebensführung voraus. 4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung | 76 | Lebensführung voraus. 4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung | ||
77 | können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft | 77 | können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft | ||
78 | angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat. 5Aufwendungen für die Wege vom | 78 | angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat. 5Aufwendungen für die Wege vom | ||
79 | Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück | 79 | Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück | ||
80 | (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich | 80 | (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich | ||
81 | abgezogen werden. 6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist | 81 | abgezogen werden. 6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist | ||
82 | eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der | 82 | eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der | ||
83 | Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten | 83 | Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten | ||
84 | Tätigkeitsstätte anzusetzen. 7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. | 84 | Tätigkeitsstätte anzusetzen. 7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. | ||
85 | 8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen | 85 | 8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen | ||
86 | einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt. 9Zur | 86 | einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt. 9Zur | ||
87 | Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die | 87 | Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die | ||
88 | Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine | 88 | Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine | ||
89 | Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der | 89 | Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der | ||
90 | Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten | 90 | Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten | ||
91 | Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer | 91 | Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer | ||
92 | a) | 92 | a) | ||
93 | von 0,35 Euro für 2021 bis 2023, | 93 | von 0,35 Euro für 2021 bis 2023, | ||
94 | b) | 94 | b) | ||
95 | von 0,38 Euro für 2024 bis 2026 | 95 | von 0,38 Euro für 2024 bis 2026 | ||
96 | anzusetzen. | 96 | anzusetzen. | ||
97 | 5a. | 97 | 5a. | ||
98 | notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste | 98 | notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste | ||
99 | Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist. | 99 | Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist. | ||
100 | 2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche | 100 | 2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche | ||
101 | Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung. 3Soweit höhere | 101 | Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung. 3Soweit höhere | ||
102 | Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam | 102 | Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam | ||
103 | mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber | 103 | mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber | ||
104 | stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung | 104 | stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung | ||
105 | durch den Arbeitnehmer angefallen wären. 4Nach Ablauf von 48 Monaten einer | 105 | durch den Arbeitnehmer angefallen wären. 4Nach Ablauf von 48 Monaten einer | ||
106 | längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht | 106 | längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht | ||
107 | erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des | 107 | erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des | ||
108 | Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden. 5Eine Unterbrechung dieser beruflichen | 108 | Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden. 5Eine Unterbrechung dieser beruflichen | ||
109 | Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die | 109 | Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die | ||
110 | Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. | 110 | Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. | ||
111 | 5b. | 111 | 5b. | ||
112 | notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner | 112 | notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner | ||
113 | auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder | 113 | auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder | ||
114 | eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer | 114 | eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer | ||
115 | Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der | 115 | Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der | ||
116 | Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 | 116 | Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 | ||
117 | sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte. 2Anstelle der tatsächlichen | 117 | sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte. 2Anstelle der tatsächlichen | ||
118 | Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem | 118 | Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem | ||
119 | Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 | 119 | Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 | ||
120 | Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine | 120 | Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine | ||
121 | Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur | 121 | Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur | ||
122 | Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, | 122 | Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, | ||
123 | 6. | 123 | 6. | ||
124 | Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische | 124 | Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische | ||
125 | Berufskleidung. 2Nummer 7 bleibt unberührt; | 125 | Berufskleidung. 2Nummer 7 bleibt unberührt; | ||
126 | 7. | 126 | 7. | ||
127 | Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen | 127 | Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen | ||
128 | nach § 7b und erhöhte Absetzungen. 2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der | 128 | nach § 7b und erhöhte Absetzungen. 2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der | ||
129 | Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden. | 129 | Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden. | ||
130 | (2) 1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, | 130 | (2) 1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, | ||
131 | die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des | 131 | die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des | ||
132 | Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. 2Aufwendungen | 132 | Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. 2Aufwendungen | ||
133 | für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit | 133 | für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit | ||
134 | sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag | 134 | sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag | ||
135 | übersteigen. 3Menschen mit Behinderungen, | 135 | übersteigen. 3Menschen mit Behinderungen, | ||
136 | 1. | 136 | 1. | ||
137 | deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, | 137 | deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, | ||
138 | 2. | 138 | 2. | ||
139 | deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und | 139 | deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und | ||
140 | die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, | 140 | die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, | ||
141 | können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für | 141 | können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für | ||
142 | die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für | 142 | die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für | ||
143 | Familienheimfahrten ansetzen. 4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind | 143 | Familienheimfahrten ansetzen. 4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind | ||
144 | durch amtliche Unterlagen nachzuweisen. | 144 | durch amtliche Unterlagen nachzuweisen. | ||
145 | (3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den | 145 | (3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den | ||
146 | Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend. | 146 | Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend. | ||
147 | (4) 1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des | 147 | (4) 1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des | ||
148 | Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder | 148 | Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder | ||
149 | eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft | 149 | eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft | ||
150 | zugeordnet ist. 2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- | 150 | zugeordnet ist. 2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- | ||
151 | oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen | 151 | oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen | ||
152 | und Weisungen bestimmt. 3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere | 152 | und Weisungen bestimmt. 3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere | ||
153 | auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des | 153 | auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des | ||
154 | Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer | 154 | Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer | ||
155 | solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. 4Fehlt eine solche dienst- oder | 155 | solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. 4Fehlt eine solche dienst- oder | ||
156 | arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht | 156 | arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht | ||
157 | eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der | 157 | eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der | ||
158 | Arbeitnehmer dauerhaft | 158 | Arbeitnehmer dauerhaft | ||
159 | 1. | 159 | 1. | ||
160 | typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder | 160 | typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder | ||
161 | 2. | 161 | 2. | ||
162 | je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner | 162 | je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner | ||
163 | vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. | 163 | vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. | ||
164 | 5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste | 164 | 5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste | ||
165 | Tätigkeitsstätte. 6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere | 165 | Tätigkeitsstätte. 6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere | ||
166 | Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, | 166 | Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, | ||
167 | die der Arbeitgeber bestimmt. 7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie | 167 | die der Arbeitgeber bestimmt. 7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie | ||
168 | nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende | 168 | nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende | ||
169 | Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte. 8Als erste Tätigkeitsstätte gilt | 169 | Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte. 8Als erste Tätigkeitsstätte gilt | ||
170 | auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum | 170 | auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum | ||
171 | Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme | 171 | Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme | ||
172 | aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 | 172 | aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 | ||
173 | und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden. | 173 | und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden. | ||
174 | (4a) 1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach | 174 | (4a) 1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach | ||
175 | Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar. 2Wird der | 175 | Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar. 2Wird der | ||
176 | Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich | 176 | Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich | ||
177 | tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich | 177 | tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich | ||
178 | entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine | 178 | entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine | ||
179 | Verpflegungspauschale anzusetzen. 3Diese beträgt | 179 | Verpflegungspauschale anzusetzen. 3Diese beträgt | ||
180 | 1. | 180 | 1. | ||
181 | 28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner | 181 | 28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner | ||
182 | Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, | 182 | Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, | ||
183 | 2. | 183 | 2. | ||
184 | jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, | 184 | jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, | ||
185 | einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung | 185 | einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung | ||
186 | übernachtet, | 186 | übernachtet, | ||
187 | 3. | 187 | 3. | ||
188 | 14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung | 188 | 14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung | ||
189 | außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten | 189 | außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten | ||
190 | Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an | 190 | Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an | ||
191 | einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, | 191 | einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, | ||
192 | werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den | 192 | werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den | ||
193 | überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der | 193 | überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der | ||
194 | ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. | 194 | ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. | ||
195 | 4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 | 195 | 4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 | ||
196 | entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den | 196 | entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den | ||
197 | Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine | 197 | Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine | ||
198 | Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten | 198 | Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten | ||
199 | Haushaltsführung. 5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der | 199 | Haushaltsführung. 5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der | ||
200 | Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für | 200 | Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für | ||
201 | die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der | 201 | die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der | ||
202 | Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der | 202 | Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der | ||
203 | Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder | 203 | Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder | ||
204 | aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der | 204 | aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der | ||
205 | Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt | 205 | Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt | ||
206 | erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten | 206 | erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten | ||
207 | Tätigkeitsort im Ausland. 6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die | 207 | Tätigkeitsort im Ausland. 6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die | ||
208 | ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben | 208 | ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben | ||
209 | Tätigkeitsstätte beschränkt. 7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an | 209 | Tätigkeitsstätte beschränkt. 7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an | ||
210 | derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier | 210 | derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier | ||
211 | Wochen dauert. 8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit | 211 | Wochen dauert. 8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit | ||
212 | außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen | 212 | außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen | ||
213 | Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die | 213 | Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die | ||
214 | nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen: | 214 | nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen: | ||
215 | 1. | 215 | 1. | ||
216 | für Frühstück um 20 Prozent, | 216 | für Frühstück um 20 Prozent, | ||
217 | 2. | 217 | 2. | ||
218 | für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent, | 218 | für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent, | ||
219 | der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden | 219 | der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden | ||
220 | Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die | 220 | Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die | ||
221 | ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen. 9Satz 8 gilt auch, wenn | 221 | ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen. 9Satz 8 gilt auch, wenn | ||
222 | Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten | 222 | Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten | ||
223 | einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 | 223 | einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 | ||
224 | Nummer 1a pauschal besteuert werden. 10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit | 224 | Nummer 1a pauschal besteuert werden. 10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit | ||
225 | ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8. | 225 | ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8. | ||
226 | 11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein | 226 | 11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein | ||
227 | Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen. 12Die Verpflegungspauschalen nach | 227 | Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen. 12Die Verpflegungspauschalen nach | ||
228 | den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die | 228 | den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die | ||
229 | Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den | 229 | Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den | ||
230 | Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich | 230 | Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich | ||
231 | veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom | 231 | veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom | ||
232 | eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; | 232 | eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; | ||
233 | dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem | 233 | dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem | ||
234 | gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt | 234 | gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt | ||
235 | wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar. | 235 | wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar. | ||
236 | 13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem | 236 | 13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem | ||
237 | die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist | 237 | die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist | ||
238 | anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist. | 238 | anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist. | ||
239 | (5) 1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt | 239 | (5) 1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt | ||
t | 240 | sinngemäß. 2Die §§ 4j, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend. | t | 240 | sinngemäß. 2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend. |
241 | (6) 1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für | 241 | (6) 1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für | ||
242 | sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor | 242 | sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor | ||
243 | bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat | 243 | bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat | ||
244 | oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines | 244 | oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines | ||
245 | Dienstverhältnisses stattfindet. 2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung | 245 | Dienstverhältnisses stattfindet. 2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung | ||
246 | nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer | 246 | nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer | ||
247 | von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung | 247 | von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung | ||
248 | durchgeführt wird. 3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der | 248 | durchgeführt wird. 3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der | ||
249 | Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften | 249 | Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften | ||
250 | eines Bildungsträgers durchgeführt wird. 4Ist eine Abschlussprüfung nach dem | 250 | eines Bildungsträgers durchgeführt wird. 4Ist eine Abschlussprüfung nach dem | ||
251 | Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen | 251 | Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen | ||
252 | planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. 5Eine Berufsausbildung als | 252 | planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. 5Eine Berufsausbildung als | ||
253 | Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch | 253 | Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch | ||
254 | Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer | 254 | Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer | ||
255 | Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die | 255 | Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die | ||
256 | entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat. | 256 | entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat. |
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