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Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen | |||||
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t | t | 1 | Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen |
Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen | |||||
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t | t | 1 | (1) 1Aufwendungen für die Nutzung oder im Zusammenhang mit der Übertragung von | ||
2 | Kapitalvermögen sind insoweit nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als die | ||||
3 | den Aufwendungen entsprechenden Erträge auf Grund einer vom deutschen Recht | ||||
4 | abweichenden steuerlichen Qualifikation oder Zurechnung des Kapitalvermögens | ||||
5 | nicht oder niedriger als bei dem deutschen Recht entsprechender Qualifikation | ||||
6 | oder Zurechnung besteuert werden. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die | ||||
7 | Besteuerungsinkongruenz voraussichtlich in einem künftigen | ||||
8 | Besteuerungszeitraum beseitigt wird und die Zahlungsbedingungen einem | ||||
9 | Fremdvergleich standhalten. | ||||
10 | (2) 1Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für die Versagung des | ||||
11 | Betriebsausgabenabzugs nach Absatz 1 vorliegen, sind Aufwendungen auch | ||||
12 | insoweit nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als die den Aufwendungen | ||||
13 | entsprechenden Erträge auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden | ||||
14 | steuerlichen Behandlung des Steuerpflichtigen oder auf Grund einer vom | ||||
15 | deutschen Recht abweichenden steuerlichen Beurteilung von anzunehmenden | ||||
16 | schuldrechtlichen Beziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des | ||||
17 | Außensteuergesetzes in keinem Staat einer tatsächlichen Besteuerung | ||||
18 | unterliegen. 2Handelt es sich bei dem Gläubiger der Erträge im Sinne des | ||||
19 | Satzes 1 um einen unbeschränkt steuerpflichtigen, unmittelbaren oder | ||||
20 | mittelbaren Gesellschafter einer ausländischen vermögensverwaltenden | ||||
21 | Personengesellschaft oder um eine Personengesellschaft, an der ein solcher | ||||
22 | Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, gilt § 39 Absatz 2 | ||||
23 | Nummer 2 der Abgabenordnung nicht, soweit die in Satz 1 genannten Aufwendungen | ||||
24 | in dem anderen Staat zum Abzug zugelassen sind und die den Aufwendungen | ||||
25 | entsprechenden Erträge durch die vom deutschen Recht abweichende Zurechnung | ||||
26 | keiner tatsächlichen Besteuerung unterliegen. 3Satz 1 gilt nicht, soweit den | ||||
27 | Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen gegenüberstehen, die sowohl | ||||
28 | im Inland als auch nachweislich in dem Staat des Gläubigers oder, wenn es sich | ||||
29 | bei dem Gläubiger um eine Personengesellschaft handelt, im Staat des | ||||
30 | unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafters beziehungsweise des anderen | ||||
31 | Unternehmensteils im Rahmen einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung | ||||
32 | einer tatsächlichen Besteuerung unterliegen. | ||||
33 | (3) Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für die Versagung des | ||||
34 | Betriebsausgabenabzugs nach den vorstehenden Absätzen vorliegen, sind | ||||
35 | Aufwendungen auch insoweit nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als die den | ||||
36 | Aufwendungen entsprechenden Erträge auf Grund deren vom deutschen Recht | ||||
37 | abweichender steuerlicher Zuordnung oder Zurechnung nach den | ||||
38 | Rechtsvorschriften anderer Staaten in keinem Staat einer tatsächlichen | ||||
39 | Besteuerung unterliegen. | ||||
40 | (4) 1Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für die Versagung des | ||||
41 | Betriebsausgabenabzugs nach den vorstehenden Absätzen vorliegen, sind | ||||
42 | Aufwendungen auch insoweit nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als die | ||||
43 | Aufwendungen auch in einem anderen Staat berücksichtigt werden. 2Eine | ||||
44 | Berücksichtigung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 liegt bei unbeschränkt | ||||
45 | Steuerpflichtigen auch vor, wenn der andere Staat den Abzug der Aufwendungen | ||||
46 | bereits nach seinen Vorschriften nicht zulässt, die diesem oder den | ||||
47 | vorstehenden Absätzen entsprechen; dies gilt nicht, wenn der Abzug der | ||||
48 | Aufwendungen in einem anderen Staat auf Grund einer diesem Absatz | ||||
49 | entsprechenden Regelung nicht zugelassen wird bei | ||||
50 | 1. | ||||
51 | einem mittelbaren oder unmittelbaren Gesellschafter eines unbeschränkt | ||||
52 | Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes oder | ||||
53 | 2. | ||||
54 | dem Steuerpflichtigen, sofern sich dessen Wohnsitz, Sitz oder Ort der | ||||
55 | Geschäftsleitung auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | ||||
56 | befindet und dieser Staat den Steuerpflichtigen für Zwecke der Anwendung eines | ||||
57 | Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik | ||||
58 | Deutschland und diesem Staat als nicht in diesem Staat ansässig behandelt. | ||||
59 | 3Satz 1 gilt nicht, soweit den Aufwendungen Erträge desselben | ||||
60 | Steuerpflichtigen gegenüberstehen, die sowohl im Inland als auch nachweislich | ||||
61 | in dem anderen Staat einer tatsächlichen Besteuerung unterliegen. 4Bei | ||||
62 | unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine Doppelbesteuerung durch | ||||
63 | Anrechnung oder Abzug der ausländischen Steuer vermieden wird, finden die | ||||
64 | Sätze 1 bis 3 nur Anwendung, soweit die Aufwendungen auch Erträge in einem | ||||
65 | anderen Staat mindern, die nicht der inländischen Besteuerung unterliegen. | ||||
66 | (5) 1Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für die Versagung des | ||||
67 | Betriebsausgabenabzugs nach den vorstehenden Absätzen vorliegen, sind | ||||
68 | Aufwendungen auch insoweit nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als den aus | ||||
69 | diesen Aufwendungen unmittelbar oder mittelbar resultierenden Erträgen | ||||
70 | Aufwendungen gegenüberstehen, deren Abzug beim Gläubiger, einem weiteren | ||||
71 | Gläubiger oder einer anderen Person bei entsprechender Anwendung dieses | ||||
72 | Absatzes oder der Absätze 1 bis 4 versagt würde. 2Satz 1 findet keine | ||||
73 | Anwendung, soweit der steuerliche Vorteil infolge einer | ||||
74 | Besteuerungsinkongruenz im Sinne dieses Absatzes oder der Absätze 1 bis 4 | ||||
75 | bereits beim Gläubiger, beim weiteren Gläubiger oder bei der anderen Person im | ||||
76 | Sinne des Satzes 1 beseitigt wird. | ||||
77 | (6) 1Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendung, wenn der Tatbestand dieser | ||||
78 | Absätze zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des | ||||
79 | Außensteuergesetzes oder zwischen einem Unternehmen und seiner Betriebsstätte | ||||
80 | verwirklicht wird oder wenn eine strukturierte Gestaltung anzunehmen ist. | ||||
81 | 2Einer Person, die mit einer anderen Person durch abgestimmtes Verhalten | ||||
82 | zusammenwirkt, werden für Zwecke dieses Absatzes und der Absätze 1 bis 5 die | ||||
83 | Beteiligung, die Stimmrechte und die Gewinnbezugsrechte der anderen Person | ||||
84 | zugerechnet. 3Eine strukturierte Gestaltung im Sinne des Satzes 1 ist | ||||
85 | anzunehmen, wenn der steuerliche Vorteil, der sich ohne die Anwendung der | ||||
86 | vorstehenden Absätze ergeben würde, ganz oder zum Teil in die Bedingungen der | ||||
87 | vertraglichen Vereinbarungen eingerechnet wurde oder die Bedingungen der | ||||
88 | vertraglichen Vereinbarungen oder die den vertraglichen Vereinbarungen | ||||
89 | zugrunde liegenden Umstände darauf schließen lassen, dass die an der | ||||
90 | Gestaltung Beteiligten den steuerlichen Vorteil erwarten konnten. 4Ein | ||||
91 | Steuerpflichtiger wird nicht als Teil einer strukturierten Gestaltung | ||||
92 | behandelt, wenn nach den äußeren Umständen vernünftigerweise nicht davon | ||||
93 | auszugehen ist, dass ihm der steuerliche Vorteil bekannt war und er nachweist, | ||||
94 | dass er nicht an dem steuerlichen Vorteil beteiligt wurde. | ||||
95 | (7) Die Absätze 1 bis 6 sind ungeachtet der Vorschriften eines Abkommens zur | ||||
96 | Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden. |
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