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Sie können sich § 4j EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Aufwendungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, sind ungeachtet eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur nach Maßgabe des Absatzes 3 abziehbar, wenn die Einnahmen des Gläubigers einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung nach Absatz 2 unterliegen (Präferenzregelung) und der Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes ist. 2Wenn auch der Gläubiger nach Satz 1 oder eine andere dem Schuldner nach Satz 1 nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes wiederum Aufwendungen für Rechte hat, aus denen sich die Rechte nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar ableiten, sind die Aufwendungen nach Satz 1 ungeachtet eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auch dann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 abziehbar, wenn die weiteren Einnahmen des weiteren Gläubigers einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung nach Absatz 2 unterliegen und der weitere Gläubiger eine dem Schuldner nach Satz 1 nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes ist; dies gilt nicht, wenn die Abziehbarkeit der Aufwendungen beim Gläubiger oder der anderen dem Schuldner nahestehenden Person bereits nach dieser Vorschrift beschränkt ist. 3Als Schuldner und Gläubiger gelten auch Betriebsstätten, die ertragsteuerlich als Nutzungsberechtigter oder Nutzungsverpflichteter der Rechte für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten behandelt werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit sich die niedrige Besteuerung daraus ergibt, dass die Einnahmen des Gläubigers oder des weiteren Gläubigers einer Präferenzregelung unterliegen, die dem Nexus-Ansatz gemäß Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu Aktionspunkt 5, OECD (2016) „Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz“, OECD/G20 Projekt Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
(2) 1Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die von der Regelbesteuerung abweichende Besteuerung der Einnahmen des Gläubigers oder des weiteren Gläubigers zu einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent führt; maßgeblich ist bei mehreren Gläubigern die niedrigste Belastung. 2Bei der Ermittlung, ob eine niedrige Besteuerung vorliegt, sind sämtliche Regelungen zu berücksichtigen, die sich auf die Besteuerung der Einnahmen aus der Rechteüberlassung auswirken, insbesondere steuerliche Kürzungen, Befreiungen, Gutschriften oder Ermäßigungen. 3Werden die Einnahmen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten einer anderen Person ganz oder teilweise zugerechnet oder erfolgt die Besteuerung aus anderen Gründen ganz oder teilweise bei einer anderen Person als dem Gläubiger oder dem weiteren Gläubiger, ist auf die Summe der Belastungen abzustellen. 4§ 8 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Außensteuergesetzes gilt entsprechend.
(3) Aufwendungen nach Absatz 1 sind in den Fällen einer niedrigen Besteuerung nach Absatz 2 nur zum Teil abziehbar. Der nicht abziehbare Teil ist dabei wie folgt zu ermitteln:
*Amtlicher Hinweis: Zu beziehen unter OECD Publishing, Paris, http://dx.doi.org/10.1787/9789264258037-de.
Aufwendungen für Rechteüberlassungen | Aufwendungen für Rechteüberlassungen | ||||
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t | 1 | Aufwendungen für Rechteüberlassungen | t | 1 | Aufwendungen für Rechteüberlassungen |
Aufwendungen für Rechteüberlassungen | Aufwendungen für Rechteüberlassungen | ||||
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n | 1 | (1) Aufwendungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf | n | 1 | (1) 1Aufwendungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung |
2 | Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen | 2 | von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, | ||
3 | Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen | 3 | von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, | ||
4 | Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und | 4 | Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, sind | ||
5 | Verfahren, sind ungeachtet eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung der | 5 | ungeachtet eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung | ||
6 | nur nach Maßgabe des Absatzes 3 abziehbar, wenn die Einnahmen des Gläubigers | ||||
7 | einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung nach Absatz | ||||
8 | 2 unterliegen (Präferenzregelung) und der Gläubiger eine dem Schuldner | ||||
9 | nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes ist. | ||||
10 | 2Wenn auch der Gläubiger nach Satz 1 oder eine andere dem Schuldner nach Satz | ||||
11 | 1 nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes | ||||
12 | wiederum Aufwendungen für Rechte hat, aus denen sich die Rechte nach Satz 1 | ||||
13 | unmittelbar oder mittelbar ableiten, sind die Aufwendungen nach Satz 1 | ||||
14 | ungeachtet eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung | ||||
6 | Doppelbesteuerung nur nach Maßgabe des Absatzes 3 abziehbar, wenn die | 15 | auch dann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 abziehbar, wenn die weiteren | ||
7 | Einnahmen des Gläubigers einer von der Regelbesteuerung abweichenden, | 16 | Einnahmen des weiteren Gläubigers einer von der Regelbesteuerung abweichenden, | ||
8 | niedrigen Besteuerung nach Absatz 2 unterliegen (Präferenzregelung) und der | 17 | niedrigen Besteuerung nach Absatz 2 unterliegen und der weitere Gläubiger eine | ||
9 | Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des | ||||
10 | Außensteuergesetzes ist. Wenn auch der Gläubiger nach Satz 1 oder eine | ||||
11 | andere dem Schuldner nach Satz 1 nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 | 18 | dem Schuldner nach Satz 1 nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des | ||
12 | des Außensteuergesetzes wiederum Aufwendungen für Rechte hat, aus denen sich | 19 | Außensteuergesetzes ist; dies gilt nicht, wenn die Abziehbarkeit der | ||
13 | die Rechte nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar ableiten, sind die | 20 | Aufwendungen beim Gläubiger oder der anderen dem Schuldner nahestehenden | ||
14 | Aufwendungen nach Satz 1 ungeachtet eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung | 21 | Person bereits nach dieser Vorschrift beschränkt ist. 3Als Schuldner und | ||
15 | der Doppelbesteuerung auch dann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 abziehbar, | 22 | Gläubiger gelten auch Betriebsstätten, die ertragsteuerlich als | ||
16 | wenn die weiteren Einnahmen des weiteren Gläubigers einer von der | 23 | Nutzungsberechtigter oder Nutzungsverpflichteter der Rechte für die | ||
17 | Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung nach Absatz 2 unterliegen | ||||
18 | und der weitere Gläubiger eine dem Schuldner nach Satz 1 nahestehende Person | ||||
19 | im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes ist; dies gilt nicht, wenn | ||||
20 | die Abziehbarkeit der Aufwendungen beim Gläubiger oder der anderen dem | ||||
21 | Schuldner nahestehenden Person bereits nach dieser Vorschrift beschränkt ist. | ||||
22 | Als Schuldner und Gläubiger gelten auch Betriebsstätten, die | ||||
23 | ertragsteuerlich als Nutzungsberechtigter oder Nutzungsverpflichteter der | ||||
24 | Rechte für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten | 24 | Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten behandelt | ||
25 | behandelt werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit sich die | 25 | werden. 4Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit sich die niedrige | ||
26 | niedrige Besteuerung daraus ergibt, dass die Einnahmen des Gläubigers oder des | 26 | Besteuerung daraus ergibt, dass die Einnahmen des Gläubigers oder des weiteren | ||
27 | weiteren Gläubigers einer Präferenzregelung unterliegen, die dem Nexus-Ansatz | 27 | Gläubigers einer Präferenzregelung unterliegen, die dem Nexus-Ansatz gemäß | ||
28 | gemäß Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu Aktionspunkt 5, OECD (2016) | 28 | Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu Aktionspunkt 5, OECD (2016) | ||
29 | „Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von | 29 | „Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von | ||
30 | Transparenz und Substanz“, OECD/G20 Projekt Gewinnverkürzung und | 30 | Transparenz und Substanz“, OECD/G20 Projekt Gewinnverkürzung und | ||
n | 31 | Gewinnverlagerung, entspricht. Die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht | n | 31 | Gewinnverlagerung, entspricht. 5Die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht |
32 | anzuwenden, als auf Grund der aus den Aufwendungen resultierenden Einnahmen | 32 | anzuwenden, als auf Grund der aus den Aufwendungen resultierenden Einnahmen | ||
33 | ein Hinzurechnungsbetrag im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des | 33 | ein Hinzurechnungsbetrag im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des | ||
34 | Außensteuergesetzes anzusetzen ist. | 34 | Außensteuergesetzes anzusetzen ist. | ||
t | 35 | (2) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die | t | 35 | (2) 1Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die von |
36 | von der Regelbesteuerung abweichende Besteuerung der Einnahmen des Gläubigers | 36 | der Regelbesteuerung abweichende Besteuerung der Einnahmen des Gläubigers oder | ||
37 | oder des weiteren Gläubigers zu einer Belastung durch Ertragsteuern von | 37 | des weiteren Gläubigers zu einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als | ||
38 | weniger als 25 Prozent führt; maßgeblich ist bei mehreren Gläubigern die | 38 | 25 Prozent führt; maßgeblich ist bei mehreren Gläubigern die niedrigste | ||
39 | niedrigste Belastung. Bei der Ermittlung, ob eine niedrige Besteuerung | 39 | Belastung. 2Bei der Ermittlung, ob eine niedrige Besteuerung vorliegt, sind | ||
40 | vorliegt, sind sämtliche Regelungen zu berücksichtigen, die sich auf die | 40 | sämtliche Regelungen zu berücksichtigen, die sich auf die Besteuerung der | ||
41 | Besteuerung der Einnahmen aus der Rechteüberlassung auswirken, insbesondere | 41 | Einnahmen aus der Rechteüberlassung auswirken, insbesondere steuerliche | ||
42 | steuerliche Kürzungen, Befreiungen, Gutschriften oder Ermäßigungen. Werden | 42 | Kürzungen, Befreiungen, Gutschriften oder Ermäßigungen. 3Werden die Einnahmen | ||
43 | die Einnahmen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von | 43 | für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten einer | ||
44 | Rechten einer anderen Person ganz oder teilweise zugerechnet oder erfolgt die | 44 | anderen Person ganz oder teilweise zugerechnet oder erfolgt die Besteuerung | ||
45 | Besteuerung aus anderen Gründen ganz oder teilweise bei einer anderen Person | 45 | aus anderen Gründen ganz oder teilweise bei einer anderen Person als dem | ||
46 | als dem Gläubiger oder dem weiteren Gläubiger, ist auf die Summe der | 46 | Gläubiger oder dem weiteren Gläubiger, ist auf die Summe der Belastungen | ||
47 | Belastungen abzustellen. § 8 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Außensteuergesetzes | 47 | abzustellen. 4§ 8 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Außensteuergesetzes gilt | ||
48 | gilt entsprechend. | 48 | entsprechend. | ||
49 | (3) Aufwendungen nach Absatz 1 sind in den Fällen einer niedrigen Besteuerung | 49 | (3) 1Aufwendungen nach Absatz 1 sind in den Fällen einer niedrigen Besteuerung | ||
50 | nach Absatz 2 nur zum Teil abziehbar. Der nicht abziehbare Teil ist dabei wie | 50 | nach Absatz 2 nur zum Teil abziehbar. 2Der nicht abziehbare Teil ist dabei wie | ||
51 | folgt zu ermitteln: | 51 | folgt zu ermitteln: | ||
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56 | http://dx.doi.org/10.1787/9789264258037-de. | 56 | http://dx.doi.org/10.1787/9789264258037-de. |
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