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(1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. 2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. 3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich. 4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist. 5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
(2) 1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann. 2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3) 1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. 2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten). 3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen. 4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a) 1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. 2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. 3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen. 4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen. 5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt. 6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5) 1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7) 1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. 2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9) 1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat. 2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
Gewinnbegriff im Allgemeinen | Gewinnbegriff im Allgemeinen | ||||
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t | 1 | Gewinnbegriff im Allgemeinen | t | 1 | Gewinnbegriff im Allgemeinen |
Gewinnbegriff im Allgemeinen | Gewinnbegriff im Allgemeinen | ||||
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f | 1 | (1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am | f | 1 | (1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am |
2 | Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des | 2 | Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des | ||
3 | vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und | 3 | vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und | ||
4 | vermindert um den Wert der Einlagen. 2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter | 4 | vermindert um den Wert der Einlagen. 2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter | ||
5 | (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der | 5 | (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der | ||
6 | Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere | 6 | Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere | ||
7 | betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. 3Einer | 7 | betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. 3Einer | ||
8 | Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung | 8 | Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung | ||
9 | des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns | 9 | des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns | ||
n | 10 | aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich. 4Ein | n | 10 | aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt |
11 | Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des | 11 | auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des | ||
12 | Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn | 12 | Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus | ||
13 | ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen | 13 | der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine | ||
14 | zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen | 14 | Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des | ||
15 | ist. 5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder | 15 | Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung | ||
16 | Europäischen Genossenschaft in den Fällen | 16 | des Wirtschaftsguts erfolgt. 4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des | ||
17 | Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines | ||||
18 | Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen | ||||
19 | Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer | ||||
20 | ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist. 5Satz 3 gilt nicht für Anteile an | ||||
21 | einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen | ||||
17 | 1. | 22 | 1. | ||
18 | einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der | 23 | einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der | ||
19 | Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der | 24 | Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der | ||
20 | Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch | 25 | Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch | ||
21 | die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 | 26 | die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 | ||
22 | S. 1), und | 27 | S. 1), und | ||
23 | 2. | 28 | 2. | ||
24 | einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der | 29 | einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der | ||
25 | Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der | 30 | Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der | ||
26 | Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1). | 31 | Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1). | ||
27 | 6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige | 32 | 6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige | ||
28 | zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht. 7Eine Änderung der Nutzung eines | 33 | zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht. 7Eine Änderung der Nutzung eines | ||
29 | Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist | 34 | Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist | ||
30 | auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme. 8Einlagen sind alle | 35 | auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme. 8Einlagen sind alle | ||
31 | Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der | 36 | Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der | ||
32 | Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; | 37 | Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; | ||
33 | einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik | 38 | einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik | ||
34 | Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts | 39 | Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts | ||
t | 35 | gleich. 9Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die | t | 40 | gleich. 9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut |
36 | Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder | 41 | als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt. 10Bei der Ermittlung des | ||
37 | Substanzverringerung zu befolgen. | 42 | Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung | ||
43 | und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen. | ||||
38 | (2) 1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer | 44 | (2) 1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer | ||
39 | Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger | 45 | Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger | ||
40 | Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; | 46 | Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; | ||
41 | diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer | 47 | diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer | ||
42 | Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert | 48 | Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert | ||
43 | werden kann. 2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) | 49 | werden kann. 2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) | ||
44 | nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang | 50 | nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang | ||
45 | mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung | 51 | mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung | ||
46 | nach Satz 1 auf den Gewinn reicht. | 52 | nach Satz 1 auf den Gewinn reicht. | ||
47 | (3) 1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften | 53 | (3) 1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften | ||
48 | verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und | 54 | verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und | ||
49 | die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn | 55 | die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn | ||
50 | den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. | 56 | den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. | ||
51 | 2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und | 57 | 2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und | ||
52 | für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende | 58 | für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende | ||
53 | Posten). 3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige | 59 | Posten). 3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige | ||
54 | Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz | 60 | Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz | ||
55 | 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu | 61 | 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu | ||
56 | befolgen. 4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare | 62 | befolgen. 4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare | ||
57 | Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, | 63 | Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, | ||
58 | für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für | 64 | für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für | ||
59 | Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des | 65 | Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des | ||
60 | Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme | 66 | Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme | ||
61 | als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 5Die Wirtschaftsgüter des | 67 | als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 5Die Wirtschaftsgüter des | ||
62 | Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 | 68 | Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 | ||
63 | sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der | 69 | sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der | ||
64 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen | 70 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen | ||
65 | Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. | 71 | Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. | ||
66 | (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst | 72 | (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst | ||
67 | sind. | 73 | sind. | ||
68 | (4a) 1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn | 74 | (4a) 1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn | ||
69 | Überentnahmen getätigt worden sind. 2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den | 75 | Überentnahmen getätigt worden sind. 2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den | ||
70 | die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres | 76 | die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres | ||
71 | übersteigen. 3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 | 77 | übersteigen. 3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 | ||
72 | Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen | 78 | Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen | ||
73 | vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den | 79 | vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den | ||
74 | vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen | 80 | vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen | ||
75 | überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der | 81 | überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der | ||
76 | Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses | 82 | Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses | ||
77 | Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen. 4Der sich dabei ergebende | 83 | Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen. 4Der sich dabei ergebende | ||
78 | Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im | 84 | Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im | ||
79 | Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen. 5Der | 85 | Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen. 5Der | ||
80 | Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder | 86 | Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder | ||
81 | Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt. | 87 | Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt. | ||
82 | 6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß | 88 | 6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß | ||
83 | anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen. | 89 | anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen. | ||
84 | (5) 1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern: | 90 | (5) 1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern: | ||
85 | 1. | 91 | 1. | ||
86 | Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des | 92 | Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des | ||
87 | Steuerpflichtigen sind. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder | 93 | Steuerpflichtigen sind. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder | ||
88 | Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände | 94 | Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände | ||
89 | insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; | 95 | insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; | ||
90 | 2. | 96 | 2. | ||
91 | Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, | 97 | Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, | ||
92 | soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen | 98 | soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen | ||
93 | Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche | 99 | Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche | ||
94 | Veranlassung nachgewiesen sind. 2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen | 100 | Veranlassung nachgewiesen sind. 2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen | ||
95 | Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden | 101 | Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden | ||
96 | Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der | 102 | Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der | ||
97 | Aufwendungen. 3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen | 103 | Aufwendungen. 3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen | ||
98 | Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die | 104 | Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die | ||
99 | Bewirtung ist beizufügen; | 105 | Bewirtung ist beizufügen; | ||
100 | 3. | 106 | 3. | ||
101 | Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der | 107 | Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der | ||
102 | Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer | 108 | Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer | ||
103 | des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts | 109 | des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts | ||
104 | eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; | 110 | eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; | ||
105 | 4. | 111 | 4. | ||
106 | Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten | 112 | Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten | ||
107 | sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; | 113 | sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; | ||
108 | 5. | 114 | 5. | ||
109 | Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen. 2Wird der | 115 | Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen. 2Wird der | ||
110 | Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner | 116 | Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner | ||
111 | dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind | 117 | dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind | ||
112 | die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; | 118 | die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; | ||
113 | 6. | 119 | 6. | ||
114 | Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und | 120 | Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und | ||
115 | Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen | 121 | Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen | ||
116 | nichts anderes bestimmt ist. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 | 122 | nichts anderes bestimmt ist. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 | ||
117 | Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend | 123 | Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend | ||
118 | anzuwenden. 3 Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in | 124 | anzuwenden. 3 Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in | ||
119 | Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen | 125 | Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen | ||
120 | Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im | 126 | Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im | ||
121 | Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und | 127 | Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und | ||
122 | dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden | 128 | dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden | ||
123 | Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven | 129 | Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven | ||
124 | Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im | 130 | Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im | ||
125 | Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem | 131 | Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem | ||
126 | sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden | 132 | sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden | ||
127 | Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private | 133 | Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private | ||
128 | Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten | 134 | Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten | ||
129 | an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises | 135 | an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises | ||
130 | ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für | 136 | ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für | ||
131 | Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen | 137 | Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen | ||
132 | Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß. 4§ 9 | 138 | Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß. 4§ 9 | ||
133 | Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; | 139 | Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; | ||
134 | 6a. | 140 | 6a. | ||
135 | die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte | 141 | die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte | ||
136 | Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 | 142 | Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 | ||
137 | abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste | 143 | abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste | ||
138 | Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren | 144 | Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren | ||
139 | Beträge übersteigen; | 145 | Beträge übersteigen; | ||
140 | 6b. | 146 | 6b. | ||
141 | Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der | 147 | Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der | ||
142 | Ausstattung. 2Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche | 148 | Ausstattung. 2Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche | ||
143 | Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. 3In diesem Fall wird | 149 | Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. 3In diesem Fall wird | ||
144 | die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 Euro begrenzt; die Beschränkung | 150 | die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 Euro begrenzt; die Beschränkung | ||
145 | der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten | 151 | der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten | ||
146 | betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. 4Liegt kein häusliches | 152 | betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. 4Liegt kein häusliches | ||
147 | Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches | 153 | Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches | ||
148 | Arbeitszimmer nach den Sätzen 2 und 3 verzichtet, kann der Steuerpflichtige für | 154 | Arbeitszimmer nach den Sätzen 2 und 3 verzichtet, kann der Steuerpflichtige für | ||
149 | jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit | 155 | jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit | ||
150 | ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der | 156 | ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der | ||
151 | häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte | 157 | häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte | ||
152 | betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 Euro abziehen, | 158 | betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 Euro abziehen, | ||
153 | höchstens 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr; | 159 | höchstens 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr; | ||
154 | 7. | 160 | 7. | ||
155 | andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die | 161 | andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die | ||
156 | die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit | 162 | die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit | ||
157 | sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; | 163 | sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; | ||
158 | 8. | 164 | 8. | ||
159 | Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder | 165 | Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder | ||
160 | einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat | 166 | einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat | ||
161 | oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit | 167 | oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit | ||
162 | zusammenhängende Aufwendungen. 2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von | 168 | zusammenhängende Aufwendungen. 2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von | ||
163 | Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt | 169 | Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt | ||
164 | werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung | 170 | werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung | ||
165 | des durch die Tat verursachten Schadens dienen. 3Die Rückzahlung von Ausgaben im | 171 | des durch die Tat verursachten Schadens dienen. 3Die Rückzahlung von Ausgaben im | ||
166 | Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen. 4Das Abzugsverbot für | 172 | Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen. 4Das Abzugsverbot für | ||
167 | Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den | 173 | Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den | ||
168 | Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom | 174 | Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom | ||
169 | Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht | 175 | Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht | ||
170 | abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; | 176 | abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; | ||
171 | 8a. | 177 | 8a. | ||
172 | Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen | 178 | Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen | ||
173 | nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der | 179 | nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der | ||
174 | Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; | 180 | Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; | ||
175 | 9. | 181 | 9. | ||
176 | Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des | 182 | Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des | ||
177 | Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; | 183 | Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; | ||
178 | 10. | 184 | 10. | ||
179 | die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn | 185 | die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn | ||
180 | die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den | 186 | die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den | ||
181 | Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung | 187 | Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung | ||
182 | mit einer Geldbuße zulässt. 2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder | 188 | mit einer Geldbuße zulässt. 2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder | ||
183 | Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den | 189 | Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den | ||
184 | Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke | 190 | Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke | ||
185 | des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und | 191 | des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und | ||
186 | Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen. 3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die | 192 | Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen. 3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die | ||
187 | den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 | 193 | den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 | ||
188 | begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit. 4Diese | 194 | begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit. 4Diese | ||
189 | unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den | 195 | unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den | ||
190 | zugrundeliegenden Tatsachen; | 196 | zugrundeliegenden Tatsachen; | ||
191 | 11. | 197 | 11. | ||
192 | Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht | 198 | Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht | ||
193 | einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder | 199 | einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder | ||
194 | Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder | 200 | Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder | ||
195 | wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt | 201 | wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt | ||
196 | wird; | 202 | wird; | ||
197 | 12. | 203 | 12. | ||
198 | Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; | 204 | Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; | ||
199 | 13. | 205 | 13. | ||
200 | Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes. | 206 | Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes. | ||
201 | 2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten | 207 | 2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten | ||
202 | Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des | 208 | Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des | ||
203 | Steuerpflichtigen sind. 3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt. | 209 | Steuerpflichtigen sind. 3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt. | ||
204 | (5a) (weggefallen) | 210 | (5a) (weggefallen) | ||
205 | (5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine | 211 | (5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine | ||
206 | Betriebsausgaben. | 212 | Betriebsausgaben. | ||
207 | (6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind | 213 | (6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind | ||
208 | keine Betriebsausgaben. | 214 | keine Betriebsausgaben. | ||
209 | (7) 1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind | 215 | (7) 1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind | ||
210 | einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. 2Soweit | 216 | einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. 2Soweit | ||
211 | diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, | 217 | diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, | ||
212 | dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach | 218 | dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach | ||
213 | Satz 1 besonders aufgezeichnet sind. | 219 | Satz 1 besonders aufgezeichnet sind. | ||
214 | (8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und | 220 | (8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und | ||
215 | städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a | 221 | städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a | ||
216 | und 11b entsprechend. | 222 | und 11b entsprechend. | ||
217 | (9) 1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für | 223 | (9) 1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für | ||
218 | sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor | 224 | sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor | ||
219 | bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat. | 225 | bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat. | ||
220 | 2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. | 226 | 2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. | ||
221 | (10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden. | 227 | (10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden. |
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