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(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind
(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht angenommen werden könnten.
(3) 1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit 5 Prozent der für diese Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen. 2Das gilt auch, wenn solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a). 3Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c oder soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt.
(4) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind Einkünfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat befindet. 2Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt und dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte | Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte | ||||
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t | 1 | Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte | t | 1 | Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte |
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte | Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte | ||||
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f | 1 | (1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ | f | 1 | (1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ |
2 | 1 Absatz 4) sind | 2 | 1 Absatz 4) sind | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, | 4 | Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, | ||
5 | 14); | 5 | 14); | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17), | 7 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17), | ||
8 | a) | 8 | a) | ||
9 | für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger | 9 | für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger | ||
10 | Vertreter bestellt ist, | 10 | Vertreter bestellt ist, | ||
11 | b) | 11 | b) | ||
12 | die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder | 12 | die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder | ||
13 | Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu | 13 | Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu | ||
14 | ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit | 14 | ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit | ||
15 | solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland erstreckenden | 15 | solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland erstreckenden | ||
16 | Beförderungsleistungen, | 16 | Beförderungsleistungen, | ||
17 | c) | 17 | c) | ||
18 | die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen | 18 | die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen | ||
19 | Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit | 19 | Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit | ||
20 | Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus | 20 | Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus | ||
21 | Beförderungen und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden, | 21 | Beförderungen und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden, | ||
22 | d) | 22 | d) | ||
23 | die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 3 und 4 | 23 | die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 3 und 4 | ||
24 | gehören, durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, | 24 | gehören, durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, | ||
25 | artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, | 25 | artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, | ||
26 | einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden | 26 | einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden | ||
27 | Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen, | 27 | Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen, | ||
28 | e) | 28 | e) | ||
29 | die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn es sich um | 29 | die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn es sich um | ||
30 | Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, | 30 | Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, | ||
31 | aa) | 31 | aa) | ||
32 | die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, | 32 | die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, | ||
33 | bb) | 33 | bb) | ||
34 | bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach § 13 Absatz 2 oder § 21 Absatz | 34 | bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach § 13 Absatz 2 oder § 21 Absatz | ||
35 | 2 Satz 3 Nummer 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht der gemeine Wert der | 35 | 2 Satz 3 Nummer 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht der gemeine Wert der | ||
36 | eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf die § 17 Absatz 5 Satz 2 | 36 | eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf die § 17 Absatz 5 Satz 2 | ||
37 | anzuwenden war oder | 37 | anzuwenden war oder | ||
38 | cc) | 38 | cc) | ||
39 | deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der | 39 | deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der | ||
40 | Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf inländischem | 40 | Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf inländischem | ||
41 | unbeweglichem Vermögen beruhte und die Anteile dem Veräußerer zu diesem | 41 | unbeweglichem Vermögen beruhte und die Anteile dem Veräußerer zu diesem | ||
42 | Zeitpunkt zuzurechnen waren; für die Ermittlung dieser Quote sind die aktiven | 42 | Zeitpunkt zuzurechnen waren; für die Ermittlung dieser Quote sind die aktiven | ||
43 | Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit den Buchwerten, die zu diesem | 43 | Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit den Buchwerten, die zu diesem | ||
44 | Zeitpunkt anzusetzen gewesen wären, zugrunde zu legen, | 44 | Zeitpunkt anzusetzen gewesen wären, zugrunde zu legen, | ||
45 | f) | 45 | f) | ||
46 | die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a gehören, | 46 | die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a gehören, | ||
47 | durch | 47 | durch | ||
48 | aa) | 48 | aa) | ||
49 | Vermietung und Verpachtung oder | 49 | Vermietung und Verpachtung oder | ||
50 | bb) | 50 | bb) | ||
51 | Veräußerung | 51 | Veräußerung | ||
52 | von inländischem unbeweglichem Vermögen, von Sachinbegriffen oder Rechten, die | 52 | von inländischem unbeweglichem Vermögen, von Sachinbegriffen oder Rechten, die | ||
53 | im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register | 53 | im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register | ||
54 | eingetragen sind oder deren Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte | 54 | eingetragen sind oder deren Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte | ||
55 | oder anderen Einrichtung erfolgt, erzielt werden. 2§ 23 Absatz 1 Satz 4 gilt | 55 | oder anderen Einrichtung erfolgt, erzielt werden. 2§ 23 Absatz 1 Satz 4 gilt | ||
56 | entsprechend. 3Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch die Einkünfte aus | 56 | entsprechend. 3Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch die Einkünfte aus | ||
57 | Tätigkeiten im Sinne dieses Buchstabens, die von einer Körperschaft im Sinne | 57 | Tätigkeiten im Sinne dieses Buchstabens, die von einer Körperschaft im Sinne | ||
58 | des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes erzielt werden, die mit einer | 58 | des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes erzielt werden, die mit einer | ||
59 | Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person im Sinne des § 1 Absatz | 59 | Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person im Sinne des § 1 Absatz | ||
60 | 1 Nummer 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist. 4Zu den | 60 | 1 Nummer 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist. 4Zu den | ||
61 | Einkünften aus der Veräußerung von inländischem unbeweglichem Vermögen im | 61 | Einkünften aus der Veräußerung von inländischem unbeweglichem Vermögen im | ||
62 | Sinne dieses Buchstabens gehören auch Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern, | 62 | Sinne dieses Buchstabens gehören auch Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern, | ||
63 | die mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, oder | 63 | die mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, oder | ||
64 | g) | 64 | g) | ||
65 | die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen | 65 | die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen | ||
66 | Berufssportler als solchen im Inland vertraglich zu verpflichten; dies gilt nur, | 66 | Berufssportler als solchen im Inland vertraglich zu verpflichten; dies gilt nur, | ||
67 | wenn die Gesamteinnahmen 10 000 Euro übersteigen; | 67 | wenn die Gesamteinnahmen 10 000 Euro übersteigen; | ||
68 | 3. | 68 | 3. | ||
69 | Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder | 69 | Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder | ||
70 | verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung | 70 | verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung | ||
71 | oder eine Betriebsstätte unterhalten wird; | 71 | oder eine Betriebsstätte unterhalten wird; | ||
72 | 4. | 72 | 4. | ||
73 | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die | 73 | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die | ||
74 | a) | 74 | a) | ||
75 | im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, | 75 | im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, | ||
76 | b) | 76 | b) | ||
77 | aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des | 77 | aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des | ||
78 | Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein | 78 | Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein | ||
79 | gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein | 79 | gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein | ||
80 | Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss; | 80 | Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss; | ||
81 | dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis im Tätigkeitsstaat oder einem anderen | 81 | dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis im Tätigkeitsstaat oder einem anderen | ||
82 | ausländischen Staat begründet wurde, der Arbeitnehmer keinen inländischen | 82 | ausländischen Staat begründet wurde, der Arbeitnehmer keinen inländischen | ||
83 | Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Grund des Dienstverhältnisses oder | 83 | Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Grund des Dienstverhältnisses oder | ||
84 | eines vorangegangenen vergleichbaren Dienstverhältnisses aufgegeben hat und mit | 84 | eines vorangegangenen vergleichbaren Dienstverhältnisses aufgegeben hat und mit | ||
85 | dem Tätigkeitsstaat kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, | 85 | dem Tätigkeitsstaat kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, | ||
86 | c) | 86 | c) | ||
87 | als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder | 87 | als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder | ||
88 | Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen | 88 | Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen | ||
89 | werden, | 89 | werden, | ||
90 | d) | 90 | d) | ||
91 | als Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1 für die Auflösung eines | 91 | als Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1 für die Auflösung eines | ||
92 | Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit | 92 | Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit | ||
93 | bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben, | 93 | bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben, | ||
94 | e) | 94 | e) | ||
95 | an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs | 95 | an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs | ||
96 | ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland | 96 | ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland | ||
97 | betrieben wird; | 97 | betrieben wird; | ||
98 | 5. | 98 | 5. | ||
99 | Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des | 99 | Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des | ||
100 | a) | 100 | a) | ||
101 | § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9, wenn | 101 | § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9, wenn | ||
102 | aa) | 102 | aa) | ||
103 | der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, | 103 | der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, | ||
104 | bb) | 104 | bb) | ||
105 | in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 der Emittent der Aktien | 105 | in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 der Emittent der Aktien | ||
106 | Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder | 106 | Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder | ||
107 | cc) | 107 | cc) | ||
108 | es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a | 108 | es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a | ||
109 | Doppelbuchstabe bb handelt; | 109 | Doppelbuchstabe bb handelt; | ||
110 | dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen, | 110 | dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen, | ||
111 | b) | 111 | b) | ||
112 | (weggefallen) | 112 | (weggefallen) | ||
113 | c) | 113 | c) | ||
114 | § 20 Absatz 1 Nummer 5 und 7, wenn | 114 | § 20 Absatz 1 Nummer 5 und 7, wenn | ||
115 | aa) | 115 | aa) | ||
116 | das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische | 116 | das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische | ||
117 | Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke | 117 | Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke | ||
118 | unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister | 118 | unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister | ||
119 | eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. 2Ausgenommen sind | 119 | eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. 2Ausgenommen sind | ||
120 | Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch | 120 | Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch | ||
121 | eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes | 121 | eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes | ||
122 | oder Teilschuldverschreibungen, soweit es sich nicht um Wandelanleihen oder | 122 | oder Teilschuldverschreibungen, soweit es sich nicht um Wandelanleihen oder | ||
123 | Gewinnobligationen handelt, ausgegeben sind, oder | 123 | Gewinnobligationen handelt, ausgegeben sind, oder | ||
124 | bb) | 124 | bb) | ||
125 | das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Absatz 1 | 125 | das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Absatz 1 | ||
126 | Nummer 1 genannt sind, | 126 | Nummer 1 genannt sind, | ||
127 | d) | 127 | d) | ||
128 | § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und 10 sowie Satz 2, | 128 | § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und 10 sowie Satz 2, | ||
129 | wenn sie von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder | 129 | wenn sie von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder | ||
n | 130 | einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz | n | ||
131 | 1 Nummer 7 Buchstabe b einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder | ||||
132 | einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut | 130 | einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder einem inländischen | ||
131 | Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b einem | ||||
132 | anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen | ||||
133 | Finanzdienstleistungsinstitut oder einem ausländischen Wertpapierinstitut | ||||
133 | aa) | 134 | aa) | ||
134 | gegen Aushändigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und | 135 | gegen Aushändigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und | ||
135 | die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen | 136 | die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen | ||
t | 136 | Kreditinstitut oder dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut verwahrt | t | 137 | Kreditinstitut, dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder dem |
137 | werden oder | 138 | inländischen Wertpapierinstitut verwahrt werden oder | ||
138 | bb) | 139 | bb) | ||
139 | gegen Übergabe der Wertpapiere ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und | 140 | gegen Übergabe der Wertpapiere ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und | ||
140 | diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden. | 141 | diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden. | ||
141 | 2§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend; | 142 | 2§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend; | ||
142 | 6. | 143 | 6. | ||
143 | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit sie nicht zu den | 144 | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit sie nicht zu den | ||
144 | Einkünften im Sinne der Nummern 1 bis 5 gehören, wenn das unbewegliche Vermögen, | 145 | Einkünften im Sinne der Nummern 1 bis 5 gehören, wenn das unbewegliche Vermögen, | ||
145 | die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inländisches | 146 | die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inländisches | ||
146 | öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen | 147 | öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen | ||
147 | Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden; | 148 | Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden; | ||
148 | 7. | 149 | 7. | ||
149 | sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, die von | 150 | sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, die von | ||
150 | den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, der inländischen | 151 | den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, der inländischen | ||
151 | landwirtschaftlichen Alterskasse, den inländischen berufsständischen | 152 | landwirtschaftlichen Alterskasse, den inländischen berufsständischen | ||
152 | Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder | 153 | Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder | ||
153 | sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden; dies gilt entsprechend für | 154 | sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden; dies gilt entsprechend für | ||
154 | Leibrenten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen, wenn die Beiträge, | 155 | Leibrenten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen, wenn die Beiträge, | ||
155 | die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder | 156 | die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder | ||
156 | teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden; | 157 | teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden; | ||
157 | 8. | 158 | 8. | ||
158 | sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 2, soweit es sich um private | 159 | sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 2, soweit es sich um private | ||
159 | Veräußerungsgeschäfte handelt, mit | 160 | Veräußerungsgeschäfte handelt, mit | ||
160 | a) | 161 | a) | ||
161 | inländischen Grundstücken oder | 162 | inländischen Grundstücken oder | ||
162 | b) | 163 | b) | ||
163 | inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über | 164 | inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über | ||
164 | Grundstücke unterliegen; | 165 | Grundstücke unterliegen; | ||
165 | 8a. | 166 | 8a. | ||
166 | sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4; | 167 | sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4; | ||
167 | 9. | 168 | 9. | ||
168 | sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3, auch wenn sie bei Anwendung | 169 | sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3, auch wenn sie bei Anwendung | ||
169 | dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich | 170 | dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich | ||
170 | um Einkünfte aus inländischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung | 171 | um Einkünfte aus inländischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung | ||
171 | beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des | 172 | beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des | ||
172 | Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und | 173 | Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und | ||
173 | ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, | 174 | ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, | ||
174 | Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; | 175 | Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; | ||
175 | dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der | 176 | dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der | ||
176 | Nummern 1 bis 8 handelt; | 177 | Nummern 1 bis 8 handelt; | ||
177 | 10. | 178 | 10. | ||
178 | sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5; dies gilt auch für Leistungen | 179 | sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5; dies gilt auch für Leistungen | ||
179 | ausländischer Zahlstellen, soweit die Leistungen bei einem unbeschränkt | 180 | ausländischer Zahlstellen, soweit die Leistungen bei einem unbeschränkt | ||
180 | Steuerpflichtigen zu Einkünften nach § 22 Nummer 5 Satz 1 führen würden oder | 181 | Steuerpflichtigen zu Einkünften nach § 22 Nummer 5 Satz 1 führen würden oder | ||
181 | wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer | 182 | wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer | ||
182 | 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt | 183 | 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt | ||
183 | wurden. | 184 | wurden. | ||
184 | (2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit | 185 | (2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit | ||
185 | bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht | 186 | bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht | ||
186 | angenommen werden könnten. | 187 | angenommen werden könnten. | ||
187 | (3) 1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die Einkünfte im Sinne des | 188 | (3) 1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die Einkünfte im Sinne des | ||
188 | Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit 5 Prozent der für diese | 189 | Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit 5 Prozent der für diese | ||
189 | Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen. 2Das gilt auch, wenn | 190 | Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen. 2Das gilt auch, wenn | ||
190 | solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen | 191 | solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen | ||
191 | ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a). 3Das gilt | 192 | ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a). 3Das gilt | ||
192 | nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c oder soweit das | 193 | nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c oder soweit das | ||
193 | deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der | 194 | deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der | ||
194 | Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt. | 195 | Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt. | ||
195 | (4) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind Einkünfte steuerfrei, die ein | 196 | (4) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind Einkünfte steuerfrei, die ein | ||
196 | beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in | 197 | beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in | ||
197 | einem ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe | 198 | einem ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe | ||
198 | oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich | 199 | oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich | ||
199 | in dem ausländischen Staat befindet. 2Voraussetzung für die Steuerbefreiung | 200 | in dem ausländischen Staat befindet. 2Voraussetzung für die Steuerbefreiung | ||
200 | ist, dass dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder | 201 | ist, dass dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder | ||
201 | gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende | 202 | gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende | ||
202 | Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt und dass das Bundesministerium | 203 | Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt und dass das Bundesministerium | ||
203 | für Verkehr und digitale Infrastruktur die Steuerbefreiung nach Satz 1 für | 204 | für Verkehr und digitale Infrastruktur die Steuerbefreiung nach Satz 1 für | ||
204 | verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat. | 205 | verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat. |
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