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(1) 1Soweit die Kapitalerträge, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, zusammen mit den Kapitalerträgen, für die die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist oder nach Absatz 10 kein Steuerabzug vorzunehmen ist, den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 nicht übersteigen, ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen bei Kapitalerträgen im Sinne des
(2) 1Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach Absatz 1 ist, dass dem nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten in den Fällen
(2a) 1Ein Freistellungsauftrag kann nur erteilt werden, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge seine Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch die Identifikationsnummer des Ehegatten mitteilt. 2Ein Freistellungsauftrag ist ab dem 1. Januar 2016 unwirksam, wenn der Meldestelle im Sinne des § 45d Absatz 1 Satz 1 keine Identifikationsnummer des Gläubigers der Kapitalerträge und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch keine des Ehegatten vorliegen. 3Sofern der Meldestelle im Sinne des § 45d Absatz 1 Satz 1 die Identifikationsnummer nicht bereits bekannt ist, kann sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen. 4In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten des Gläubigers der Kapitalerträge und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen die des Ehegatten angegeben werden, soweit sie der Meldestelle bekannt sind. 5Die Anfrage hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen. 6Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der Meldestelle die Identifikationsnummer mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen. 7Die Meldestelle darf die Identifikationsnummer nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung von steuerlichen Pflichten erforderlich ist.
(3) Der nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichtete hat in seinen Unterlagen das Finanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat, den Tag der Ausstellung der Bescheinigung und die in der Bescheinigung angegebene Steuer- und Listennummer zu vermerken sowie die Freistellungsaufträge aufzubewahren.
(4) 1Ist der Gläubiger
(4a) 1Absatz 4 ist entsprechend auf Personengesellschaften im Sinne des § 212 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. 2Dabei tritt die Personengesellschaft an die Stelle des Gläubigers der Kapitalerträge.
(4b) 1Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von einer Genossenschaft an ihre Mitglieder gezahlt, hat sie den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn ihr für das jeweilige Mitglied
(5) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und die Kapitalertragsteuer bei ihm auf Grund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. 2Ist der Gläubiger ein Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen als Organgesellschaft, ist für die Anwendung des Satzes 1 eine bestehende Organschaft im Sinne des § 14 des Körperschaftsteuergesetzes nicht zu berücksichtigen, wenn die beim Organträger anzurechnende Kapitalertragsteuer, einschließlich der Kapitalertragsteuer des Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmens, die auf Grund von § 19 Absatz 5 des Körperschaftsteuergesetzes anzurechnen wäre, höher wäre, als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer. 3Für die Prüfung der Voraussetzung des Satzes 2 ist auf die Verhältnisse der dem Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung im Sinne des Satzes 4 vorangehenden drei Veranlagungszeiträume abzustellen. 4Die Voraussetzung des Satzes 1 ist durch eine Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen Finanzamts nachzuweisen. 5Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. 6Die Voraussetzung des Satzes 2 ist gegenüber dem für den Gläubiger zuständigen Finanzamt durch eine Bescheinigung des für den Organträger zuständigen Finanzamts nachzuweisen.
(6) 1Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach den Absätzen 1, 4 und 5 bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 ist, dass die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an der Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte, die Einlagen und Guthaben oder sonstigen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen unter dem Namen des Gläubigers der Kapitalerträge bei der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle verwahrt oder verwaltet werden. 2Ist dies nicht der Fall, ist die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 durch einen entsprechenden Hinweis zu kennzeichnen. 3Wird bei einem inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b ein Konto oder Depot für eine gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes befreite Stiftung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes auf den Namen eines anderen Berechtigten geführt und ist das Konto oder Depot durch einen Zusatz zur Bezeichnung eindeutig sowohl vom übrigen Vermögen des anderen Berechtigten zu unterscheiden als auch steuerlich der Stiftung zuzuordnen, so gilt es für die Anwendung des Absatzes 4, des Absatzes 7, des Absatzes 10 Satz 1 Nummer 3 und des § 44b Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 als im Namen der Stiftung geführt.
(7) 1Ist der Gläubiger eine inländische
(8) 1Ist der Gläubiger
(8a) 1Absatz 8 ist entsprechend auf Personengesellschaften im Sinne des § 212 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. 2Dabei tritt die Personengesellschaft an die Stelle des Gläubigers der Kapitalerträge.
(9) 1Ist der Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes, so werden zwei Fünftel der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer erstattet. 2§ 50c Absatz 3 und 5 sowie § 50d Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden. 3Weitergehende Ansprüche aus § 43b oder § 50g oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben unberührt. 4Verfahren nach den vorstehenden Sätzen und nach § 50c Absatz 3 soll das Bundeszentralamt für Steuern verbinden.
(10) 1Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a gezahlt, hat die auszahlende Stelle keinen Steuerabzug vorzunehmen, wenn
Abstandnahme vom Steuerabzug | Abstandnahme vom Steuerabzug | ||||
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t | 1 | Abstandnahme vom Steuerabzug | t | 1 | Abstandnahme vom Steuerabzug |
Abstandnahme vom Steuerabzug | Abstandnahme vom Steuerabzug | ||||
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f | 1 | (1) 1Soweit die Kapitalerträge, die einem unbeschränkt | f | 1 | (1) 1Soweit die Kapitalerträge, die einem unbeschränkt |
2 | einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, zusammen mit den | 2 | einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, zusammen mit den | ||
3 | Kapitalerträgen, für die die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist | 3 | Kapitalerträgen, für die die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist | ||
4 | oder nach Absatz 10 kein Steuerabzug vorzunehmen ist, den Sparer-Pauschbetrag | 4 | oder nach Absatz 10 kein Steuerabzug vorzunehmen ist, den Sparer-Pauschbetrag | ||
5 | nach § 20 Absatz 9 nicht übersteigen, ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen | 5 | nach § 20 Absatz 9 nicht übersteigen, ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen | ||
6 | bei Kapitalerträgen im Sinne des | 6 | bei Kapitalerträgen im Sinne des | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 aus Genussrechten oder | 8 | § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 aus Genussrechten oder | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 aus Anteilen, die von einer | 10 | § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 aus Anteilen, die von einer | ||
11 | Kapitalgesellschaft ihren Arbeitnehmern überlassen worden sind und von ihr, | 11 | Kapitalgesellschaft ihren Arbeitnehmern überlassen worden sind und von ihr, | ||
12 | einem von der Kapitalgesellschaft bestellten Treuhänder, einem inländischen | 12 | einem von der Kapitalgesellschaft bestellten Treuhänder, einem inländischen | ||
13 | Kreditinstitut oder einer inländischen Zweigniederlassung einer der in § 53b | 13 | Kreditinstitut oder einer inländischen Zweigniederlassung einer der in § 53b | ||
14 | Absatz 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen verwahrt werden, | 14 | Absatz 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen verwahrt werden, | ||
15 | und | 15 | und | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2. | 17 | § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2. | ||
18 | 2Den Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 stehen Arbeitnehmer eines mit der | 18 | 2Den Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 stehen Arbeitnehmer eines mit der | ||
19 | Kapitalgesellschaft verbundenen Unternehmens nach § 15 des Aktiengesetzes | 19 | Kapitalgesellschaft verbundenen Unternehmens nach § 15 des Aktiengesetzes | ||
20 | sowie frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft oder eines mit ihr | 20 | sowie frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft oder eines mit ihr | ||
21 | verbundenen Unternehmens gleich. 3Den von der Kapitalgesellschaft überlassenen | 21 | verbundenen Unternehmens gleich. 3Den von der Kapitalgesellschaft überlassenen | ||
22 | Anteilen stehen Aktien gleich, die den Arbeitnehmern bei einer Kapitalerhöhung | 22 | Anteilen stehen Aktien gleich, die den Arbeitnehmern bei einer Kapitalerhöhung | ||
23 | auf Grund ihres Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesellschaft überlassenen | 23 | auf Grund ihres Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesellschaft überlassenen | ||
24 | Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeitnehmern auf Grund einer | 24 | Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeitnehmern auf Grund einer | ||
25 | Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gehören. 4Bei Kapitalerträgen im | 25 | Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gehören. 4Bei Kapitalerträgen im | ||
26 | Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, | 26 | Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, | ||
27 | die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der | 27 | die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der | ||
28 | Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn anzunehmen ist, dass auch für Fälle der | 28 | Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn anzunehmen ist, dass auch für Fälle der | ||
29 | Günstigerprüfung nach § 32d Absatz 6 keine Steuer entsteht. | 29 | Günstigerprüfung nach § 32d Absatz 6 keine Steuer entsteht. | ||
30 | (2) 1Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach Absatz 1 ist, | 30 | (2) 1Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach Absatz 1 ist, | ||
31 | dass dem nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten in den Fällen | 31 | dass dem nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten in den Fällen | ||
32 | 1. | 32 | 1. | ||
33 | des Absatzes 1 Satz 1 ein Freistellungsauftrag des Gläubigers der | 33 | des Absatzes 1 Satz 1 ein Freistellungsauftrag des Gläubigers der | ||
34 | Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenem Muster oder | 34 | Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenem Muster oder | ||
35 | 2. | 35 | 2. | ||
36 | des Absatzes 1 Satz 4 eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des für den | 36 | des Absatzes 1 Satz 4 eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des für den | ||
37 | Gläubiger zuständigen Wohnsitzfinanzamts | 37 | Gläubiger zuständigen Wohnsitzfinanzamts | ||
38 | vorliegt. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die Bescheinigung unter dem | 38 | vorliegt. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die Bescheinigung unter dem | ||
39 | Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. 3Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei | 39 | Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. 3Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei | ||
40 | Jahre betragen und muss am Schluss eines Kalenderjahres enden. 4Fordert das | 40 | Jahre betragen und muss am Schluss eines Kalenderjahres enden. 4Fordert das | ||
41 | Finanzamt die Bescheinigung zurück oder erkennt der Gläubiger, dass die | 41 | Finanzamt die Bescheinigung zurück oder erkennt der Gläubiger, dass die | ||
42 | Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, so hat er dem Finanzamt | 42 | Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, so hat er dem Finanzamt | ||
43 | die Bescheinigung zurückzugeben. | 43 | die Bescheinigung zurückzugeben. | ||
44 | (2a) 1Ein Freistellungsauftrag kann nur erteilt werden, wenn der Gläubiger der | 44 | (2a) 1Ein Freistellungsauftrag kann nur erteilt werden, wenn der Gläubiger der | ||
45 | Kapitalerträge seine Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) und bei | 45 | Kapitalerträge seine Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) und bei | ||
46 | gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch die Identifikationsnummer des | 46 | gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch die Identifikationsnummer des | ||
47 | Ehegatten mitteilt. 2Ein Freistellungsauftrag ist ab dem 1. Januar 2016 | 47 | Ehegatten mitteilt. 2Ein Freistellungsauftrag ist ab dem 1. Januar 2016 | ||
48 | unwirksam, wenn der Meldestelle im Sinne des § 45d Absatz 1 Satz 1 keine | 48 | unwirksam, wenn der Meldestelle im Sinne des § 45d Absatz 1 Satz 1 keine | ||
49 | Identifikationsnummer des Gläubigers der Kapitalerträge und bei gemeinsamen | 49 | Identifikationsnummer des Gläubigers der Kapitalerträge und bei gemeinsamen | ||
50 | Freistellungsaufträgen auch keine des Ehegatten vorliegen. 3Sofern der | 50 | Freistellungsaufträgen auch keine des Ehegatten vorliegen. 3Sofern der | ||
51 | Meldestelle im Sinne des § 45d Absatz 1 Satz 1 die Identifikationsnummer nicht | 51 | Meldestelle im Sinne des § 45d Absatz 1 Satz 1 die Identifikationsnummer nicht | ||
52 | bereits bekannt ist, kann sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern | 52 | bereits bekannt ist, kann sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern | ||
53 | abfragen. 4In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung | 53 | abfragen. 4In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung | ||
54 | genannten Daten des Gläubigers der Kapitalerträge und bei gemeinsamen | 54 | genannten Daten des Gläubigers der Kapitalerträge und bei gemeinsamen | ||
55 | Freistellungsaufträgen die des Ehegatten angegeben werden, soweit sie der | 55 | Freistellungsaufträgen die des Ehegatten angegeben werden, soweit sie der | ||
56 | Meldestelle bekannt sind. 5Die Anfrage hat nach amtlich vorgeschriebenem | 56 | Meldestelle bekannt sind. 5Die Anfrage hat nach amtlich vorgeschriebenem | ||
57 | Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen. 6Das Bundeszentralamt für | 57 | Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen. 6Das Bundeszentralamt für | ||
58 | Steuern teilt der Meldestelle die Identifikationsnummer mit, sofern die | 58 | Steuern teilt der Meldestelle die Identifikationsnummer mit, sofern die | ||
59 | übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim | 59 | übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim | ||
60 | Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen. 7Die | 60 | Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen. 7Die | ||
61 | Meldestelle darf die Identifikationsnummer nur verarbeiten, soweit dies zur | 61 | Meldestelle darf die Identifikationsnummer nur verarbeiten, soweit dies zur | ||
62 | Erfüllung von steuerlichen Pflichten erforderlich ist. | 62 | Erfüllung von steuerlichen Pflichten erforderlich ist. | ||
63 | (3) Der nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichtete hat in seinen | 63 | (3) Der nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichtete hat in seinen | ||
64 | Unterlagen das Finanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat, den Tag der | 64 | Unterlagen das Finanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat, den Tag der | ||
65 | Ausstellung der Bescheinigung und die in der Bescheinigung angegebene Steuer- | 65 | Ausstellung der Bescheinigung und die in der Bescheinigung angegebene Steuer- | ||
66 | und Listennummer zu vermerken sowie die Freistellungsaufträge aufzubewahren. | 66 | und Listennummer zu vermerken sowie die Freistellungsaufträge aufzubewahren. | ||
67 | (4) 1Ist der Gläubiger | 67 | (4) 1Ist der Gläubiger | ||
68 | 1. | 68 | 1. | ||
69 | eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaft, | 69 | eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaft, | ||
70 | Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder | 70 | Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder | ||
71 | 2. | 71 | 2. | ||
72 | eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, | 72 | eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, | ||
73 | so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 | 73 | so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 | ||
74 | Nummer 4 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 nicht vorzunehmen. 2Dies gilt auch, | 74 | Nummer 4 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 nicht vorzunehmen. 2Dies gilt auch, | ||
75 | wenn es sich bei den Kapitalerträgen um Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 | 75 | wenn es sich bei den Kapitalerträgen um Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 | ||
76 | Nummer 1 und 2 handelt, die der Gläubiger von einer von der Körperschaftsteuer | 76 | Nummer 1 und 2 handelt, die der Gläubiger von einer von der Körperschaftsteuer | ||
77 | befreiten Körperschaft bezieht. 3Voraussetzung ist, dass der Gläubiger dem | 77 | befreiten Körperschaft bezieht. 3Voraussetzung ist, dass der Gläubiger dem | ||
n | 78 | Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Kreditinstitut | n | 78 | Schuldner, dem die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Kreditinstitut, |
79 | oder inländischen Finanzdienstleistungsinstitut durch eine Bescheinigung des | 79 | Finanzdienstleistungsinstitut oder der die Kapitalerträge auszahlenden | ||
80 | inländischen Wertpapierinstitute durch eine Bescheinigung des für seine | ||||
80 | für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, | 81 | Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, dass er | ||
81 | dass er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne | 82 | eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Satzes | ||
82 | des Satzes 1 Nummer 1 oder 2 ist. 4Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gelten | 83 | 1 Nummer 1 oder 2 ist. 4Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gelten | ||
83 | entsprechend. 5Die in Satz 3 bezeichnete Bescheinigung wird nicht erteilt, | 84 | entsprechend. 5Die in Satz 3 bezeichnete Bescheinigung wird nicht erteilt, | ||
84 | wenn die Kapitalerträge in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 in einem | 85 | wenn die Kapitalerträge in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 in einem | ||
85 | wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Befreiung von der | 86 | wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Befreiung von der | ||
86 | Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in den Fällen des Satzes | 87 | Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in den Fällen des Satzes | ||
87 | 1 Nummer 2 in einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb | 88 | 1 Nummer 2 in einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb | ||
88 | gewerblicher Art anfallen. 6Ein Steuerabzug ist auch nicht vorzunehmen bei | 89 | gewerblicher Art anfallen. 6Ein Steuerabzug ist auch nicht vorzunehmen bei | ||
89 | Kapitalerträgen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c und d, die | 90 | Kapitalerträgen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c und d, die | ||
90 | einem Anleger zufließen, der eine nach den Rechtsvorschriften eines | 91 | einem Anleger zufließen, der eine nach den Rechtsvorschriften eines | ||
91 | Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums | 92 | Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums | ||
92 | gegründete Gesellschaft im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die | 93 | gegründete Gesellschaft im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die | ||
93 | Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über | 94 | Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über | ||
94 | den Europäischen Wirtschaftsraum mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung | 95 | den Europäischen Wirtschaftsraum mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung | ||
95 | innerhalb des Hoheitsgebietes eines dieser Staaten ist, und der einer | 96 | innerhalb des Hoheitsgebietes eines dieser Staaten ist, und der einer | ||
96 | Körperschaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Körperschaftsteuergesetzes | 97 | Körperschaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Körperschaftsteuergesetzes | ||
97 | vergleichbar ist; soweit es sich um eine nach den Rechtsvorschriften eines | 98 | vergleichbar ist; soweit es sich um eine nach den Rechtsvorschriften eines | ||
98 | Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gegründete Gesellschaft oder | 99 | Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gegründete Gesellschaft oder | ||
99 | eine Gesellschaft mit Ort und Geschäftsleitung in diesem Staat handelt, ist | 100 | eine Gesellschaft mit Ort und Geschäftsleitung in diesem Staat handelt, ist | ||
100 | zusätzlich Voraussetzung, dass mit diesem Staat ein Amtshilfeabkommen besteht. | 101 | zusätzlich Voraussetzung, dass mit diesem Staat ein Amtshilfeabkommen besteht. | ||
101 | (4a) 1Absatz 4 ist entsprechend auf Personengesellschaften im Sinne des § 212 | 102 | (4a) 1Absatz 4 ist entsprechend auf Personengesellschaften im Sinne des § 212 | ||
102 | Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. 2Dabei tritt die | 103 | Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. 2Dabei tritt die | ||
103 | Personengesellschaft an die Stelle des Gläubigers der Kapitalerträge. | 104 | Personengesellschaft an die Stelle des Gläubigers der Kapitalerträge. | ||
104 | (4b) 1Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von | 105 | (4b) 1Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von | ||
105 | einer Genossenschaft an ihre Mitglieder gezahlt, hat sie den Steuerabzug nicht | 106 | einer Genossenschaft an ihre Mitglieder gezahlt, hat sie den Steuerabzug nicht | ||
106 | vorzunehmen, wenn ihr für das jeweilige Mitglied | 107 | vorzunehmen, wenn ihr für das jeweilige Mitglied | ||
107 | 1. | 108 | 1. | ||
108 | eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, | 109 | eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, | ||
109 | 2. | 110 | 2. | ||
110 | eine Bescheinigung nach Absatz 5 Satz 4, | 111 | eine Bescheinigung nach Absatz 5 Satz 4, | ||
111 | 3. | 112 | 3. | ||
112 | eine Bescheinigung nach Absatz 7 Satz 2 oder | 113 | eine Bescheinigung nach Absatz 7 Satz 2 oder | ||
113 | 4. | 114 | 4. | ||
114 | eine Bescheinigung nach Absatz 8 Satz 2 vorliegt; in diesen Fällen ist ein | 115 | eine Bescheinigung nach Absatz 8 Satz 2 vorliegt; in diesen Fällen ist ein | ||
115 | Steuereinbehalt in Höhe von drei Fünfteln vorzunehmen. | 116 | Steuereinbehalt in Höhe von drei Fünfteln vorzunehmen. | ||
116 | 2Eine Genossenschaft hat keinen Steuerabzug vorzunehmen, wenn ihr ein | 117 | 2Eine Genossenschaft hat keinen Steuerabzug vorzunehmen, wenn ihr ein | ||
117 | Freistellungsauftrag erteilt wurde, der auch Kapitalerträge im Sinne des | 118 | Freistellungsauftrag erteilt wurde, der auch Kapitalerträge im Sinne des | ||
118 | Satzes 1 erfasst, soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapitalerträgen, | 119 | Satzes 1 erfasst, soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapitalerträgen, | ||
119 | für die nach Absatz 1 kein Steuerabzug vorzunehmen ist oder für die die | 120 | für die nach Absatz 1 kein Steuerabzug vorzunehmen ist oder für die die | ||
120 | Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist, den mit dem | 121 | Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist, den mit dem | ||
121 | Freistellungsauftrag beantragten Freibetrag nicht übersteigen. 3Dies gilt | 122 | Freistellungsauftrag beantragten Freibetrag nicht übersteigen. 3Dies gilt | ||
122 | auch, wenn die Genossenschaft einen Verlustausgleich nach § 43a Absatz 3 Satz | 123 | auch, wenn die Genossenschaft einen Verlustausgleich nach § 43a Absatz 3 Satz | ||
123 | 2 unter Einbeziehung von Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 durchgeführt | 124 | 2 unter Einbeziehung von Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 durchgeführt | ||
124 | hat. | 125 | hat. | ||
125 | (5) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 bis | 126 | (5) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 bis | ||
126 | 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt oder beschränkt | 127 | 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt oder beschränkt | ||
127 | einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzug nicht | 128 | einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzug nicht | ||
128 | vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und | 129 | vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und | ||
129 | die Kapitalertragsteuer bei ihm auf Grund der Art seiner Geschäfte auf Dauer | 130 | die Kapitalertragsteuer bei ihm auf Grund der Art seiner Geschäfte auf Dauer | ||
130 | höher wäre als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer oder | 131 | höher wäre als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer oder | ||
131 | Körperschaftsteuer. 2Ist der Gläubiger ein Lebens- oder | 132 | Körperschaftsteuer. 2Ist der Gläubiger ein Lebens- oder | ||
132 | Krankenversicherungsunternehmen als Organgesellschaft, ist für die Anwendung | 133 | Krankenversicherungsunternehmen als Organgesellschaft, ist für die Anwendung | ||
133 | des Satzes 1 eine bestehende Organschaft im Sinne des § 14 des | 134 | des Satzes 1 eine bestehende Organschaft im Sinne des § 14 des | ||
134 | Körperschaftsteuergesetzes nicht zu berücksichtigen, wenn die beim Organträger | 135 | Körperschaftsteuergesetzes nicht zu berücksichtigen, wenn die beim Organträger | ||
135 | anzurechnende Kapitalertragsteuer, einschließlich der Kapitalertragsteuer des | 136 | anzurechnende Kapitalertragsteuer, einschließlich der Kapitalertragsteuer des | ||
136 | Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmens, die auf Grund von § 19 Absatz 5 | 137 | Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmens, die auf Grund von § 19 Absatz 5 | ||
137 | des Körperschaftsteuergesetzes anzurechnen wäre, höher wäre, als die gesamte | 138 | des Körperschaftsteuergesetzes anzurechnen wäre, höher wäre, als die gesamte | ||
138 | festzusetzende Körperschaftsteuer. 3Für die Prüfung der Voraussetzung des | 139 | festzusetzende Körperschaftsteuer. 3Für die Prüfung der Voraussetzung des | ||
139 | Satzes 2 ist auf die Verhältnisse der dem Antrag auf Erteilung einer | 140 | Satzes 2 ist auf die Verhältnisse der dem Antrag auf Erteilung einer | ||
140 | Bescheinigung im Sinne des Satzes 4 vorangehenden drei Veranlagungszeiträume | 141 | Bescheinigung im Sinne des Satzes 4 vorangehenden drei Veranlagungszeiträume | ||
141 | abzustellen. 4Die Voraussetzung des Satzes 1 ist durch eine Bescheinigung des | 142 | abzustellen. 4Die Voraussetzung des Satzes 1 ist durch eine Bescheinigung des | ||
142 | für den Gläubiger zuständigen Finanzamts nachzuweisen. 5Die Bescheinigung ist | 143 | für den Gläubiger zuständigen Finanzamts nachzuweisen. 5Die Bescheinigung ist | ||
143 | unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. 6Die Voraussetzung des Satzes | 144 | unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. 6Die Voraussetzung des Satzes | ||
144 | 2 ist gegenüber dem für den Gläubiger zuständigen Finanzamt durch eine | 145 | 2 ist gegenüber dem für den Gläubiger zuständigen Finanzamt durch eine | ||
145 | Bescheinigung des für den Organträger zuständigen Finanzamts nachzuweisen. | 146 | Bescheinigung des für den Organträger zuständigen Finanzamts nachzuweisen. | ||
146 | (6) 1Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach den Absätzen 1, 4 | 147 | (6) 1Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach den Absätzen 1, 4 | ||
147 | und 5 bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 | 148 | und 5 bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 | ||
148 | bis 12 sowie Satz 2 ist, dass die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an | 149 | bis 12 sowie Satz 2 ist, dass die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an | ||
149 | der Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte, die Einlagen und Guthaben oder | 150 | der Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte, die Einlagen und Guthaben oder | ||
150 | sonstigen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen unter dem | 151 | sonstigen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen unter dem | ||
151 | Namen des Gläubigers der Kapitalerträge bei der die Kapitalerträge | 152 | Namen des Gläubigers der Kapitalerträge bei der die Kapitalerträge | ||
152 | auszahlenden Stelle verwahrt oder verwaltet werden. 2Ist dies nicht der Fall, | 153 | auszahlenden Stelle verwahrt oder verwaltet werden. 2Ist dies nicht der Fall, | ||
153 | ist die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 durch einen entsprechenden Hinweis | 154 | ist die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 durch einen entsprechenden Hinweis | ||
154 | zu kennzeichnen. 3Wird bei einem inländischen Kredit- oder | 155 | zu kennzeichnen. 3Wird bei einem inländischen Kredit- oder | ||
t | 155 | Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 | t | 156 | Finanzdienstleistungsinstitut oder bei einem inländischen Wertpapierinstitut |
156 | Buchstabe b ein Konto oder Depot für eine gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 9 des | 157 | im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b ein Konto oder Depot | ||
157 | Körperschaftsteuergesetzes befreite Stiftung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer | 158 | für eine gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes befreite | ||
158 | 5 des Körperschaftsteuergesetzes auf den Namen eines anderen Berechtigten | 159 | Stiftung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes auf | ||
159 | geführt und ist das Konto oder Depot durch einen Zusatz zur Bezeichnung | 160 | den Namen eines anderen Berechtigten geführt und ist das Konto oder Depot | ||
160 | eindeutig sowohl vom übrigen Vermögen des anderen Berechtigten zu | 161 | durch einen Zusatz zur Bezeichnung eindeutig sowohl vom übrigen Vermögen des | ||
161 | unterscheiden als auch steuerlich der Stiftung zuzuordnen, so gilt es für die | 162 | anderen Berechtigten zu unterscheiden als auch steuerlich der Stiftung | ||
162 | Anwendung des Absatzes 4, des Absatzes 7, des Absatzes 10 Satz 1 Nummer 3 und | 163 | zuzuordnen, so gilt es für die Anwendung des Absatzes 4, des Absatzes 7, des | ||
163 | des § 44b Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 als im Namen der Stiftung | 164 | Absatzes 10 Satz 1 Nummer 3 und des § 44b Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 | ||
164 | geführt. | 165 | als im Namen der Stiftung geführt. | ||
165 | (7) 1Ist der Gläubiger eine inländische | 166 | (7) 1Ist der Gläubiger eine inländische | ||
166 | 1. | 167 | 1. | ||
167 | Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 | 168 | Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 | ||
168 | Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder | 169 | Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder | ||
169 | 2. | 170 | 2. | ||
170 | Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar | 171 | Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar | ||
171 | gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder | 172 | gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder | ||
172 | 3. | 173 | 3. | ||
173 | juristische Person des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und | 174 | juristische Person des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und | ||
174 | unmittelbar kirchlichen Zwecken dient, | 175 | unmittelbar kirchlichen Zwecken dient, | ||
175 | so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 | 176 | so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 | ||
176 | Nummer 1, 2, 3 und 7a bis 7c nicht vorzunehmen. 2Voraussetzung für die | 177 | Nummer 1, 2, 3 und 7a bis 7c nicht vorzunehmen. 2Voraussetzung für die | ||
177 | Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Gläubiger durch eine Bescheinigung des | 178 | Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Gläubiger durch eine Bescheinigung des | ||
178 | für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, | 179 | für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, | ||
179 | dass er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 | 180 | dass er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 | ||
180 | ist. 3Absatz 4 gilt entsprechend. | 181 | ist. 3Absatz 4 gilt entsprechend. | ||
181 | (8) 1Ist der Gläubiger | 182 | (8) 1Ist der Gläubiger | ||
182 | 1. | 183 | 1. | ||
183 | eine nach § 5 Absatz 1 mit Ausnahme der Nummer 9 des | 184 | eine nach § 5 Absatz 1 mit Ausnahme der Nummer 9 des | ||
184 | Körperschaftsteuergesetzes oder nach anderen Gesetzen von der Körperschaftsteuer | 185 | Körperschaftsteuergesetzes oder nach anderen Gesetzen von der Körperschaftsteuer | ||
185 | befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder | 186 | befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder | ||
186 | 2. | 187 | 2. | ||
187 | eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht in | 188 | eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht in | ||
188 | Absatz 7 bezeichnet ist, | 189 | Absatz 7 bezeichnet ist, | ||
189 | so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 | 190 | so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 | ||
190 | Nummer 1, 2, 3 und 7a nur in Höhe von drei Fünfteln vorzunehmen. | 191 | Nummer 1, 2, 3 und 7a nur in Höhe von drei Fünfteln vorzunehmen. | ||
191 | 2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Gläubiger durch | 192 | 2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Gläubiger durch | ||
192 | eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen | 193 | eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen | ||
193 | Finanzamts nachweist, dass er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder | 194 | Finanzamts nachweist, dass er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder | ||
194 | Vermögensmasse im Sinne des Satzes 1 ist. 3Absatz 4 gilt entsprechend. | 195 | Vermögensmasse im Sinne des Satzes 1 ist. 3Absatz 4 gilt entsprechend. | ||
195 | (8a) 1Absatz 8 ist entsprechend auf Personengesellschaften im Sinne des § 212 | 196 | (8a) 1Absatz 8 ist entsprechend auf Personengesellschaften im Sinne des § 212 | ||
196 | Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. 2Dabei tritt die | 197 | Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. 2Dabei tritt die | ||
197 | Personengesellschaft an die Stelle des Gläubigers der Kapitalerträge. | 198 | Personengesellschaft an die Stelle des Gläubigers der Kapitalerträge. | ||
198 | (9) 1Ist der Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 eine | 199 | (9) 1Ist der Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 eine | ||
199 | beschränkt steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des § 2 Nummer 1 des | 200 | beschränkt steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des § 2 Nummer 1 des | ||
200 | Körperschaftsteuergesetzes, so werden zwei Fünftel der einbehaltenen und | 201 | Körperschaftsteuergesetzes, so werden zwei Fünftel der einbehaltenen und | ||
201 | abgeführten Kapitalertragsteuer erstattet. 2§ 50c Absatz 3 und 5 sowie § 50d | 202 | abgeführten Kapitalertragsteuer erstattet. 2§ 50c Absatz 3 und 5 sowie § 50d | ||
202 | Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden. 3Weitergehende Ansprüche aus § 43b oder | 203 | Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden. 3Weitergehende Ansprüche aus § 43b oder | ||
203 | § 50g oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben | 204 | § 50g oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben | ||
204 | unberührt. 4Verfahren nach den vorstehenden Sätzen und nach § 50c Absatz 3 | 205 | unberührt. 4Verfahren nach den vorstehenden Sätzen und nach § 50c Absatz 3 | ||
205 | soll das Bundeszentralamt für Steuern verbinden. | 206 | soll das Bundeszentralamt für Steuern verbinden. | ||
206 | (10) 1Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a | 207 | (10) 1Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a | ||
207 | gezahlt, hat die auszahlende Stelle keinen Steuerabzug vorzunehmen, wenn | 208 | gezahlt, hat die auszahlende Stelle keinen Steuerabzug vorzunehmen, wenn | ||
208 | 1. | 209 | 1. | ||
209 | der auszahlenden Stelle eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach Absatz 2 | 210 | der auszahlenden Stelle eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach Absatz 2 | ||
210 | Satz 1 Nummer 2 für den Gläubiger vorgelegt wird, | 211 | Satz 1 Nummer 2 für den Gläubiger vorgelegt wird, | ||
211 | 2. | 212 | 2. | ||
212 | der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung nach Absatz 7 Satz 2 für den | 213 | der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung nach Absatz 7 Satz 2 für den | ||
213 | Gläubiger vorgelegt wird; soweit die Kapitalerträge einen Betrag von 20 000 Euro | 214 | Gläubiger vorgelegt wird; soweit die Kapitalerträge einen Betrag von 20 000 Euro | ||
214 | übersteigen, ist bei Gläubigern nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 abweichend vom | 215 | übersteigen, ist bei Gläubigern nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 abweichend vom | ||
215 | ersten Halbsatz ein Steuerabzug in Höhe von drei Fünfteln vorzunehmen, wenn der | 216 | ersten Halbsatz ein Steuerabzug in Höhe von drei Fünfteln vorzunehmen, wenn der | ||
216 | Gläubiger bei Zufluss der Kapitalerträge nicht seit mindestens einem Jahr | 217 | Gläubiger bei Zufluss der Kapitalerträge nicht seit mindestens einem Jahr | ||
217 | ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist | 218 | ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist | ||
218 | oder | 219 | oder | ||
219 | 3. | 220 | 3. | ||
220 | der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung nach Absatz 8 Satz 2 für den | 221 | der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung nach Absatz 8 Satz 2 für den | ||
221 | Gläubiger vorgelegt wird; in diesen Fällen ist ein Steuereinbehalt in Höhe von | 222 | Gläubiger vorgelegt wird; in diesen Fällen ist ein Steuereinbehalt in Höhe von | ||
222 | drei Fünfteln vorzunehmen. | 223 | drei Fünfteln vorzunehmen. | ||
223 | 2Wird der auszahlenden Stelle ein Freistellungsauftrag erteilt, der auch | 224 | 2Wird der auszahlenden Stelle ein Freistellungsauftrag erteilt, der auch | ||
224 | Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 erfasst, oder führt diese einen | 225 | Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 erfasst, oder führt diese einen | ||
225 | Verlustausgleich nach § 43a Absatz 3 Satz 2 unter Einbeziehung von | 226 | Verlustausgleich nach § 43a Absatz 3 Satz 2 unter Einbeziehung von | ||
226 | Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 durch, so hat sie den Steuerabzug nicht | 227 | Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 durch, so hat sie den Steuerabzug nicht | ||
227 | vorzunehmen, soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapitalerträgen, für | 228 | vorzunehmen, soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapitalerträgen, für | ||
228 | die nach Absatz 1 kein Steuerabzug vorzunehmen ist oder die | 229 | die nach Absatz 1 kein Steuerabzug vorzunehmen ist oder die | ||
229 | Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist, den mit dem | 230 | Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist, den mit dem | ||
230 | Freistellungsauftrag beantragten Freistellungsbetrag nicht übersteigen. | 231 | Freistellungsauftrag beantragten Freistellungsbetrag nicht übersteigen. | ||
231 | 3Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. 4Werden Kapitalerträge im Sinne des § | 232 | 3Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. 4Werden Kapitalerträge im Sinne des § | ||
232 | 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a von einer auszahlenden Stelle im Sinne des § 44 | 233 | 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a von einer auszahlenden Stelle im Sinne des § 44 | ||
233 | Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 an eine ausländische Stelle ausgezahlt, hat diese | 234 | Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 an eine ausländische Stelle ausgezahlt, hat diese | ||
234 | auszahlende Stelle über den von ihr vor der Zahlung in das Ausland von diesen | 235 | auszahlende Stelle über den von ihr vor der Zahlung in das Ausland von diesen | ||
235 | Kapitalerträgen vorgenommenen Steuerabzug der letzten inländischen | 236 | Kapitalerträgen vorgenommenen Steuerabzug der letzten inländischen | ||
236 | auszahlenden Stelle in der Wertpapierverwahrkette, welche die Kapitalerträge | 237 | auszahlenden Stelle in der Wertpapierverwahrkette, welche die Kapitalerträge | ||
237 | auszahlt oder gutschreibt, auf deren Antrag eine Sammel-Steuerbescheinigung | 238 | auszahlt oder gutschreibt, auf deren Antrag eine Sammel-Steuerbescheinigung | ||
238 | für die Summe der eigenen und der für Kunden verwahrten Aktien nach amtlich | 239 | für die Summe der eigenen und der für Kunden verwahrten Aktien nach amtlich | ||
239 | vorgeschriebenem Muster auszustellen. 5Der Antrag darf nur für Aktien gestellt | 240 | vorgeschriebenem Muster auszustellen. 5Der Antrag darf nur für Aktien gestellt | ||
240 | werden, die mit Dividendenberechtigung erworben und mit Dividendenanspruch | 241 | werden, die mit Dividendenberechtigung erworben und mit Dividendenanspruch | ||
241 | geliefert wurden. 6Wird eine solche Sammel-Steuerbescheinigung beantragt, ist | 242 | geliefert wurden. 6Wird eine solche Sammel-Steuerbescheinigung beantragt, ist | ||
242 | die Ausstellung von Einzel-Steuerbescheinigungen oder die Weiterleitung eines | 243 | die Ausstellung von Einzel-Steuerbescheinigungen oder die Weiterleitung eines | ||
243 | Antrags auf Ausstellung einer Einzel-Steuerbescheinigung über den Steuerabzug | 244 | Antrags auf Ausstellung einer Einzel-Steuerbescheinigung über den Steuerabzug | ||
244 | von denselben Kapitalerträgen ausgeschlossen; die Sammel-Steuerbescheinigung | 245 | von denselben Kapitalerträgen ausgeschlossen; die Sammel-Steuerbescheinigung | ||
245 | ist als solche zu kennzeichnen. 7Auf die ihr ausgestellte Sammel- | 246 | ist als solche zu kennzeichnen. 7Auf die ihr ausgestellte Sammel- | ||
246 | Steuerbescheinigung wendet die letzte inländische auszahlende Stelle § 44b | 247 | Steuerbescheinigung wendet die letzte inländische auszahlende Stelle § 44b | ||
247 | Absatz 6 mit der Maßgabe an, dass sie von den ihr nach dieser Vorschrift | 248 | Absatz 6 mit der Maßgabe an, dass sie von den ihr nach dieser Vorschrift | ||
248 | eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch zu machen hat. | 249 | eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch zu machen hat. |
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