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(1) 1Die Kapitalertragsteuer beträgt
(2) 1Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne Abzug; dies gilt nicht für Erträge aus Investmentfonds nach § 16 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes, auf die nach § 20 des Investmentsteuergesetzes eine Teilfreistellung anzuwenden ist; § 20 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Investmentsteuergesetzes sind beim Steuerabzug nicht anzuwenden. 2In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 bis 12 bemisst sich der Steuerabzug
(3) 1Die auszahlende Stelle hat ausländische Steuern auf Kapitalerträge nach Maßgabe des § 32d Absatz 5 zu berücksichtigen. 2Sie hat unter Berücksichtigung des § 20 Absatz 6 Satz 4 im Kalenderjahr negative Kapitalerträge einschließlich gezahlter Stückzinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen; liegt ein gemeinsamer Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 9 Satz 2 vor, erfolgt ein gemeinsamer Ausgleich. 3Der nicht ausgeglichene Verlust ist auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. 4Auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge hat sie über die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlusts eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen; der Verlustübertrag entfällt in diesem Fall. 5Der unwiderrufliche Antrag auf Erteilung der Bescheinigung muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres der auszahlenden Stelle zugehen. 6Überträgt der Gläubiger der Kapitalerträge seine im Depot befindlichen Wirtschaftsgüter vollständig auf ein anderes Depot, hat die abgebende auszahlende Stelle der übernehmenden auszahlenden Stelle auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlusts mitzuteilen; eine Bescheinigung nach Satz 4 darf in diesem Fall nicht erteilt werden. 7Erfährt die auszahlende Stelle nach Ablauf des Kalenderjahres von der Veränderung einer Bemessungsgrundlage oder einer zu erhebenden Kapitalertragsteuer, hat sie die entsprechende Korrektur erst zum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme vorzunehmen; § 44 Absatz 5 bleibt unberührt. 8Die vorstehenden Sätze gelten nicht in den Fällen des § 20 Absatz 8 und des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sowie bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen.
(4) 1Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die das Bundesschuldbuch führende Stelle oder eine Landesschuldenverwaltung als auszahlende Stelle. 2Werden die Wertpapiere oder Forderungen von einem Kreditinstitut oder einem Finanzdienstleistungsinstitut mit der Maßgabe der Verwahrung und Verwaltung durch die das Bundesschuldbuch führende Stelle oder eine Landesschuldenverwaltung erworben, hat das Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitut der das Bundesschuldbuch führenden Stelle oder einer Landesschuldenverwaltung zusammen mit den im Schuldbuch einzutragenden Wertpapieren und Forderungen den Erwerbszeitpunkt und die Anschaffungsdaten sowie in Fällen des Absatzes 2 den Erwerbspreis der für einen marktmäßigen Handel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapiere des Bundes oder der Länder und außerdem mitzuteilen, dass es diese Wertpapiere und Forderungen erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet hat.
Bemessung der Kapitalertragsteuer | Bemessung der Kapitalertragsteuer | ||||
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t | 1 | Bemessung der Kapitalertragsteuer | t | 1 | Bemessung der Kapitalertragsteuer |
Bemessung der Kapitalertragsteuer | Bemessung der Kapitalertragsteuer | ||||
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f | 1 | (1) 1Die Kapitalertragsteuer beträgt | f | 1 | (1) 1Die Kapitalertragsteuer beträgt |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7a und 8 bis 12 sowie | 3 | in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7a und 8 bis 12 sowie | ||
4 | Satz 2:25 Prozent des Kapitalertrags; | 4 | Satz 2:25 Prozent des Kapitalertrags; | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7b und 7c:15 Prozent des | 6 | in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7b und 7c:15 Prozent des | ||
7 | Kapitalertrags. | 7 | Kapitalertrags. | ||
8 | 2Im Fall einer Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Kapitalertragsteuer um | 8 | 2Im Fall einer Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Kapitalertragsteuer um | ||
9 | 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. 3§ 32d | 9 | 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. 3§ 32d | ||
10 | Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. | 10 | Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. | ||
11 | (2) 1Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne Abzug; dies | 11 | (2) 1Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne Abzug; dies | ||
12 | gilt nicht für Erträge aus Investmentfonds nach § 16 Absatz 1 des | 12 | gilt nicht für Erträge aus Investmentfonds nach § 16 Absatz 1 des | ||
13 | Investmentsteuergesetzes, auf die nach § 20 des Investmentsteuergesetzes eine | 13 | Investmentsteuergesetzes, auf die nach § 20 des Investmentsteuergesetzes eine | ||
14 | Teilfreistellung anzuwenden ist; § 20 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des | 14 | Teilfreistellung anzuwenden ist; § 20 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des | ||
15 | Investmentsteuergesetzes sind beim Steuerabzug nicht anzuwenden. 2In den | 15 | Investmentsteuergesetzes sind beim Steuerabzug nicht anzuwenden. 2In den | ||
16 | Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 bis 12 bemisst sich der Steuerabzug | 16 | Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 bis 12 bemisst sich der Steuerabzug | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | bei Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne | 18 | bei Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne | ||
19 | des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 des | 19 | des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 des | ||
20 | Investmentsteuergesetzes nach § 19 des Investmentsteuergesetzes und | 20 | Investmentsteuergesetzes nach § 19 des Investmentsteuergesetzes und | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | in allen übrigen Fällen nach § 20 Absatz 4 und 4a, | 22 | in allen übrigen Fällen nach § 20 Absatz 4 und 4a, | ||
23 | wenn die Wirtschaftsgüter von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle | 23 | wenn die Wirtschaftsgüter von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle | ||
24 | erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind. | 24 | erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind. | ||
25 | 3Überträgt der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter auf ein anderes Depot, | 25 | 3Überträgt der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter auf ein anderes Depot, | ||
26 | hat die abgebende inländische auszahlende Stelle der übernehmenden | 26 | hat die abgebende inländische auszahlende Stelle der übernehmenden | ||
27 | inländischen auszahlenden Stelle die Anschaffungsdaten mitzuteilen. 4Satz 3 | 27 | inländischen auszahlenden Stelle die Anschaffungsdaten mitzuteilen. 4Satz 3 | ||
28 | gilt in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 5 entsprechend. 5Handelt es sich bei | 28 | gilt in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 5 entsprechend. 5Handelt es sich bei | ||
n | 29 | der abgebenden auszahlenden Stelle um ein Kreditinstitut oder | n | 29 | der abgebenden auszahlenden Stelle um ein Kreditinstitut, ein |
30 | Finanzdienstleistungsinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der | 30 | Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem | ||
31 | Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens vom 3. | 31 | anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat | ||
32 | Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung oder in | 32 | des EWR-Abkommens vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3) in der jeweils | ||
33 | einem anderen Vertragsstaat nach Artikel 17 Absatz 2 Ziffer i der Richtlinie | 33 | geltenden Fassung oder in einem anderen Vertragsstaat nach Artikel 17 Absatz 2 | ||
34 | 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. | 34 | Ziffer i der Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung | ||
35 | EU Nr. L 157 S. 38), kann der Steuerpflichtige den Nachweis nur durch eine | 35 | von Zinserträgen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38), kann der Steuerpflichtige den | ||
36 | Bescheinigung des ausländischen Instituts führen; dies gilt entsprechend für | 36 | Nachweis nur durch eine Bescheinigung des ausländischen Instituts führen; dies | ||
37 | eine in diesem Gebiet belegene Zweigstelle eines inländischen Kreditinstituts | 37 | gilt entsprechend für eine in diesem Gebiet belegene Zweigstelle eines | ||
38 | oder Finanzdienstleistungsinstituts. 6In allen anderen Fällen ist ein Nachweis | 38 | inländischen Kreditinstituts, Finanzdienstleistungsinstituts oder einem | ||
39 | inländischen Wertpapierinstitut. 6In allen anderen Fällen ist ein Nachweis der | ||||
39 | der Anschaffungsdaten nicht zulässig. 7Sind die Anschaffungsdaten nicht | 40 | Anschaffungsdaten nicht zulässig. 7Sind die Anschaffungsdaten nicht | ||
40 | nachgewiesen, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus | 41 | nachgewiesen, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus | ||
41 | der Veräußerung oder Einlösung der Wirtschaftsgüter. 8In den Fällen des § 43 | 42 | der Veräußerung oder Einlösung der Wirtschaftsgüter. 8In den Fällen des § 43 | ||
42 | Absatz 1 Satz 4 gelten der Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertragung zuzüglich | 43 | Absatz 1 Satz 4 gelten der Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertragung zuzüglich | ||
43 | Stückzinsen als Einnahmen aus der Veräußerung und die mit dem Depotübertrag | 44 | Stückzinsen als Einnahmen aus der Veräußerung und die mit dem Depotübertrag | ||
44 | verbundenen Kosten als Veräußerungskosten im Sinne des § 20 Absatz 4 Satz 1. | 45 | verbundenen Kosten als Veräußerungskosten im Sinne des § 20 Absatz 4 Satz 1. | ||
45 | 9Zur Ermittlung des Börsenpreises ist der niedrigste am Vortag der Übertragung | 46 | 9Zur Ermittlung des Börsenpreises ist der niedrigste am Vortag der Übertragung | ||
46 | im regulierten Markt notierte Kurs anzusetzen; liegt am Vortag eine Notierung | 47 | im regulierten Markt notierte Kurs anzusetzen; liegt am Vortag eine Notierung | ||
47 | nicht vor, so werden die Wirtschaftsgüter mit dem letzten innerhalb von 30 | 48 | nicht vor, so werden die Wirtschaftsgüter mit dem letzten innerhalb von 30 | ||
48 | Tagen vor dem Übertragungstag im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt; | 49 | Tagen vor dem Übertragungstag im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt; | ||
49 | Entsprechendes gilt für Wertpapiere, die im Inland in den Freiverkehr | 50 | Entsprechendes gilt für Wertpapiere, die im Inland in den Freiverkehr | ||
50 | einbezogen sind oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | 51 | einbezogen sind oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | ||
51 | zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Nummer 13 der | 52 | zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Nummer 13 der | ||
52 | Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über | 53 | Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über | ||
53 | Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) zugelassen sind. 10Liegt | 54 | Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) zugelassen sind. 10Liegt | ||
54 | ein Börsenpreis nicht vor, bemisst sich die Steuer nach 30 Prozent der | 55 | ein Börsenpreis nicht vor, bemisst sich die Steuer nach 30 Prozent der | ||
55 | Anschaffungskosten. 11Die übernehmende auszahlende Stelle hat als | 56 | Anschaffungskosten. 11Die übernehmende auszahlende Stelle hat als | ||
56 | Anschaffungskosten den von der abgebenden Stelle angesetzten Börsenpreis | 57 | Anschaffungskosten den von der abgebenden Stelle angesetzten Börsenpreis | ||
57 | anzusetzen und die bei der Übertragung als Einnahmen aus der Veräußerung | 58 | anzusetzen und die bei der Übertragung als Einnahmen aus der Veräußerung | ||
58 | angesetzten Stückzinsen nach Absatz 3 zu berücksichtigen. 12Satz 9 gilt | 59 | angesetzten Stückzinsen nach Absatz 3 zu berücksichtigen. 12Satz 9 gilt | ||
59 | entsprechend. 13Liegt ein Börsenpreis nicht vor, bemisst sich der Steuerabzug | 60 | entsprechend. 13Liegt ein Börsenpreis nicht vor, bemisst sich der Steuerabzug | ||
60 | nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der | 61 | nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der | ||
61 | Wirtschaftsgüter. 14Hat die auszahlende Stelle die Wirtschaftsgüter vor dem 1. | 62 | Wirtschaftsgüter. 14Hat die auszahlende Stelle die Wirtschaftsgüter vor dem 1. | ||
62 | Januar 1994 erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet, kann | 63 | Januar 1994 erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet, kann | ||
63 | sie den Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder | 64 | sie den Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder | ||
64 | Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen bemessen. 15Abweichend von | 65 | Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen bemessen. 15Abweichend von | ||
65 | den Sätzen 2 bis 14 bemisst sich der Steuerabzug bei Kapitalerträgen aus nicht | 66 | den Sätzen 2 bis 14 bemisst sich der Steuerabzug bei Kapitalerträgen aus nicht | ||
66 | für einen marktmäßigen Handel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapieren des | 67 | für einen marktmäßigen Handel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapieren des | ||
67 | Bundes und der Länder oder bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz | 68 | Bundes und der Länder oder bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz | ||
68 | 1 Nummer 7 Buchstabe b aus nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen | 69 | 1 Nummer 7 Buchstabe b aus nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen | ||
69 | verbrieften Kapitalforderungen nach dem vollen Kapitalertrag ohne jeden Abzug. | 70 | verbrieften Kapitalforderungen nach dem vollen Kapitalertrag ohne jeden Abzug. | ||
70 | (3) 1Die auszahlende Stelle hat ausländische Steuern auf Kapitalerträge nach | 71 | (3) 1Die auszahlende Stelle hat ausländische Steuern auf Kapitalerträge nach | ||
71 | Maßgabe des § 32d Absatz 5 zu berücksichtigen. 2Sie hat unter Berücksichtigung | 72 | Maßgabe des § 32d Absatz 5 zu berücksichtigen. 2Sie hat unter Berücksichtigung | ||
72 | des § 20 Absatz 6 Satz 4 im Kalenderjahr negative Kapitalerträge | 73 | des § 20 Absatz 6 Satz 4 im Kalenderjahr negative Kapitalerträge | ||
73 | einschließlich gezahlter Stückzinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge | 74 | einschließlich gezahlter Stückzinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge | ||
74 | auszugleichen; liegt ein gemeinsamer Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a | 75 | auszugleichen; liegt ein gemeinsamer Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a | ||
75 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 9 Satz 2 vor, erfolgt | 76 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 9 Satz 2 vor, erfolgt | ||
76 | ein gemeinsamer Ausgleich. 3Der nicht ausgeglichene Verlust ist auf das | 77 | ein gemeinsamer Ausgleich. 3Der nicht ausgeglichene Verlust ist auf das | ||
77 | nächste Kalenderjahr zu übertragen. 4Auf Verlangen des Gläubigers der | 78 | nächste Kalenderjahr zu übertragen. 4Auf Verlangen des Gläubigers der | ||
78 | Kapitalerträge hat sie über die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlusts eine | 79 | Kapitalerträge hat sie über die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlusts eine | ||
79 | Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen; der | 80 | Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen; der | ||
80 | Verlustübertrag entfällt in diesem Fall. 5Der unwiderrufliche Antrag auf | 81 | Verlustübertrag entfällt in diesem Fall. 5Der unwiderrufliche Antrag auf | ||
81 | Erteilung der Bescheinigung muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres der | 82 | Erteilung der Bescheinigung muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres der | ||
82 | auszahlenden Stelle zugehen. 6Überträgt der Gläubiger der Kapitalerträge seine | 83 | auszahlenden Stelle zugehen. 6Überträgt der Gläubiger der Kapitalerträge seine | ||
83 | im Depot befindlichen Wirtschaftsgüter vollständig auf ein anderes Depot, hat | 84 | im Depot befindlichen Wirtschaftsgüter vollständig auf ein anderes Depot, hat | ||
84 | die abgebende auszahlende Stelle der übernehmenden auszahlenden Stelle auf | 85 | die abgebende auszahlende Stelle der übernehmenden auszahlenden Stelle auf | ||
85 | Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge die Höhe des nicht ausgeglichenen | 86 | Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge die Höhe des nicht ausgeglichenen | ||
86 | Verlusts mitzuteilen; eine Bescheinigung nach Satz 4 darf in diesem Fall nicht | 87 | Verlusts mitzuteilen; eine Bescheinigung nach Satz 4 darf in diesem Fall nicht | ||
87 | erteilt werden. 7Erfährt die auszahlende Stelle nach Ablauf des Kalenderjahres | 88 | erteilt werden. 7Erfährt die auszahlende Stelle nach Ablauf des Kalenderjahres | ||
88 | von der Veränderung einer Bemessungsgrundlage oder einer zu erhebenden | 89 | von der Veränderung einer Bemessungsgrundlage oder einer zu erhebenden | ||
89 | Kapitalertragsteuer, hat sie die entsprechende Korrektur erst zum Zeitpunkt | 90 | Kapitalertragsteuer, hat sie die entsprechende Korrektur erst zum Zeitpunkt | ||
90 | ihrer Kenntnisnahme vorzunehmen; § 44 Absatz 5 bleibt unberührt. 8Die | 91 | ihrer Kenntnisnahme vorzunehmen; § 44 Absatz 5 bleibt unberührt. 8Die | ||
91 | vorstehenden Sätze gelten nicht in den Fällen des § 20 Absatz 8 und des § 44 | 92 | vorstehenden Sätze gelten nicht in den Fällen des § 20 Absatz 8 und des § 44 | ||
92 | Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sowie bei | 93 | Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sowie bei | ||
93 | Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen. | 94 | Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen. | ||
94 | (4) 1Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die das Bundesschuldbuch | 95 | (4) 1Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die das Bundesschuldbuch | ||
95 | führende Stelle oder eine Landesschuldenverwaltung als auszahlende Stelle. | 96 | führende Stelle oder eine Landesschuldenverwaltung als auszahlende Stelle. | ||
t | 96 | 2Werden die Wertpapiere oder Forderungen von einem Kreditinstitut oder einem | t | 97 | 2Werden die Wertpapiere oder Forderungen von einem Kreditinstitut, |
97 | Finanzdienstleistungsinstitut mit der Maßgabe der Verwahrung und Verwaltung | 98 | Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut mit der Maßgabe | ||
98 | durch die das Bundesschuldbuch führende Stelle oder eine | 99 | der Verwahrung und Verwaltung durch die das Bundesschuldbuch führende Stelle | ||
99 | Landesschuldenverwaltung erworben, hat das Kreditinstitut oder das | 100 | oder eine Landesschuldenverwaltung erworben, hat das Kreditinstitut, das | ||
100 | Finanzdienstleistungsinstitut der das Bundesschuldbuch führenden Stelle oder | 101 | Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinstitut der das | ||
101 | einer Landesschuldenverwaltung zusammen mit den im Schuldbuch einzutragenden | 102 | Bundesschuldbuch führenden Stelle oder einer Landesschuldenverwaltung zusammen | ||
102 | Wertpapieren und Forderungen den Erwerbszeitpunkt und die Anschaffungsdaten | 103 | mit den im Schuldbuch einzutragenden Wertpapieren und Forderungen den | ||
103 | sowie in Fällen des Absatzes 2 den Erwerbspreis der für einen marktmäßigen | 104 | Erwerbszeitpunkt und die Anschaffungsdaten sowie in Fällen des Absatzes 2 den | ||
104 | Handel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapiere des Bundes oder der Länder und | 105 | Erwerbspreis der für einen marktmäßigen Handel bestimmten schuldbuchfähigen | ||
105 | außerdem mitzuteilen, dass es diese Wertpapiere und Forderungen erworben oder | 106 | Wertpapiere des Bundes oder der Länder und außerdem mitzuteilen, dass es diese | ||
106 | veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet hat. | 107 | Wertpapiere und Forderungen erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder | ||
108 | verwaltet hat. |
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