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(1) 1Bei den folgenden inländischen und in den Fällen der Nummern 5 bis 7 Buchstabe a und Nummern 8 bis 12 sowie Satz 2 auch ausländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:
(1a) (weggefallen)
(2) 1Der Steuerabzug ist außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1a und 7c nicht vorzunehmen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge (Schuldner) oder die auszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zufließens dieselbe Person sind. 2Der Steuerabzug ist außerdem nicht vorzunehmen, wenn in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 Gläubiger der Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder inländisches Finanzdienstleistungsinstitut nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b oder eine inländische Kapitalverwaltungsgesellschaft ist. 3Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12 ist ebenfalls kein Steuerabzug vorzunehmen, wenn
(3) 1Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 sowie Nummer 1a bis 4 sind inländische, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat; Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 sind auch dann inländische, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Sinne der §§ 61, 65 oder des § 68 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland hat. 2Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 sind inländische, wenn der Schuldner der veräußerten Ansprüche die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt. 3Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 sind inländische, wenn der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. 4Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 sind ausländische, wenn weder die Voraussetzungen nach Satz 1 noch nach Satz 2 vorliegen.
(4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.
(5) 1Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, soweit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten; die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs tritt nicht ein, wenn der Gläubiger nach § 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 und Absatz 5 in Anspruch genommen werden kann. 2Dies gilt nicht in Fällen des § 32d Absatz 2 und für Kapitalerträge, die zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören. 3Auf Antrag des Gläubigers werden Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 in die besondere Besteuerung von Kapitalerträgen nach § 32d einbezogen. 4Eine vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer im Sinne des § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 der Abgabenordnung umfasst auch Einkünfte im Sinne des Satzes 1, für die der Antrag nach Satz 3 nicht gestellt worden ist.
Kapitalerträge mit Steuerabzug | Kapitalerträge mit Steuerabzug | ||||
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t | 1 | Kapitalerträge mit Steuerabzug | t | 1 | Kapitalerträge mit Steuerabzug |
Kapitalerträge mit Steuerabzug | Kapitalerträge mit Steuerabzug | ||||
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f | 1 | (1) 1Bei den folgenden inländischen und in den Fällen der Nummern 5 bis 7 | f | 1 | (1) 1Bei den folgenden inländischen und in den Fällen der Nummern 5 bis 7 |
2 | Buchstabe a und Nummern 8 bis 12 sowie Satz 2 auch ausländischen | 2 | Buchstabe a und Nummern 8 bis 12 sowie Satz 2 auch ausländischen | ||
3 | Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag | 3 | Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag | ||
4 | (Kapitalertragsteuer) erhoben: | 4 | (Kapitalertragsteuer) erhoben: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, soweit diese nicht | 6 | Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, soweit diese nicht | ||
7 | nachfolgend in Nummer 1a gesondert genannt sind, und Kapitalerträgen im Sinne | 7 | nachfolgend in Nummer 1a gesondert genannt sind, und Kapitalerträgen im Sinne | ||
8 | des § 20 Absatz 1 Nummer 2. 2Entsprechendes gilt für Kapitalerträge im Sinne des | 8 | des § 20 Absatz 1 Nummer 2. 2Entsprechendes gilt für Kapitalerträge im Sinne des | ||
9 | § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 2 Satz 2; | 9 | § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 2 Satz 2; | ||
10 | 1a. | 10 | 1a. | ||
11 | Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 aus Aktien und | 11 | Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 aus Aktien und | ||
12 | Genussscheinen, die entweder gemäß § 5 des Depotgesetzes zur Sammelverwahrung | 12 | Genussscheinen, die entweder gemäß § 5 des Depotgesetzes zur Sammelverwahrung | ||
13 | durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung | 13 | durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung | ||
14 | im Inland anvertraut wurden, bei denen eine Sonderverwahrung gemäß § 2 Satz 1 | 14 | im Inland anvertraut wurden, bei denen eine Sonderverwahrung gemäß § 2 Satz 1 | ||
15 | des Depotgesetzes erfolgt oder bei denen die Erträge gegen Aushändigung der | 15 | des Depotgesetzes erfolgt oder bei denen die Erträge gegen Aushändigung der | ||
16 | Dividendenscheine oder sonstigen Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben | 16 | Dividendenscheine oder sonstigen Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben | ||
17 | werden; | 17 | werden; | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen neben der festen Verzinsung | 19 | Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen neben der festen Verzinsung | ||
20 | ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine | 20 | ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine | ||
21 | Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuldners | 21 | Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuldners | ||
22 | richtet (Gewinnobligationen), eingeräumt ist, und Zinsen aus Genussrechten, die | 22 | richtet (Gewinnobligationen), eingeräumt ist, und Zinsen aus Genussrechten, die | ||
23 | nicht in § 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind. 2Zu den Gewinnobligationen gehören | 23 | nicht in § 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind. 2Zu den Gewinnobligationen gehören | ||
24 | nicht solche Teilschuldverschreibungen, bei denen der Zinsfuß nur vorübergehend | 24 | nicht solche Teilschuldverschreibungen, bei denen der Zinsfuß nur vorübergehend | ||
25 | herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des | 25 | herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des | ||
26 | Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen | 26 | Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen | ||
27 | Zinsfußes festgelegt worden ist. 3Zu den Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 | 27 | Zinsfußes festgelegt worden ist. 3Zu den Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 | ||
28 | gehören nicht die Bundesbankgenussrechte im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes | 28 | gehören nicht die Bundesbankgenussrechte im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes | ||
29 | über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank | 29 | über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank | ||
30 | in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, veröffentlichten | 30 | in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, veröffentlichten | ||
31 | bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I | 31 | bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I | ||
32 | S. 3123) geändert worden ist. 4Beim Steuerabzug auf Kapitalerträge sind die für | 32 | S. 3123) geändert worden ist. 4Beim Steuerabzug auf Kapitalerträge sind die für | ||
33 | den Steuerabzug nach Nummer 1a geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, | 33 | den Steuerabzug nach Nummer 1a geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, | ||
34 | wenn | 34 | wenn | ||
35 | a) | 35 | a) | ||
36 | die Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gemäß § 5 des Depotgesetzes | 36 | die Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gemäß § 5 des Depotgesetzes | ||
37 | zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser | 37 | zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser | ||
38 | zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden, | 38 | zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden, | ||
39 | b) | 39 | b) | ||
40 | die Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gemäß § 2 Satz 1 des | 40 | die Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gemäß § 2 Satz 1 des | ||
41 | Depotgesetzes gesondert aufbewahrt werden oder | 41 | Depotgesetzes gesondert aufbewahrt werden oder | ||
42 | c) | 42 | c) | ||
43 | die Erträge der Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gegen | 43 | die Erträge der Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gegen | ||
44 | Aushändigung der Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden; | 44 | Aushändigung der Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden; | ||
45 | 3. | 45 | 3. | ||
46 | Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4; | 46 | Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4; | ||
47 | 4. | 47 | 4. | ||
48 | Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 bis 6; § 20 | 48 | Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 bis 6; § 20 | ||
49 | Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 und 3 in der am 1. Januar 2008 anzuwendenden Fassung | 49 | Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 und 3 in der am 1. Januar 2008 anzuwendenden Fassung | ||
50 | bleiben für Zwecke der Kapitalertragsteuer unberücksichtigt. 2Der Steuerabzug | 50 | bleiben für Zwecke der Kapitalertragsteuer unberücksichtigt. 2Der Steuerabzug | ||
51 | vom Kapitalertrag ist in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 4 in der am | 51 | vom Kapitalertrag ist in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 4 in der am | ||
52 | 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nur vorzunehmen, wenn das | 52 | 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nur vorzunehmen, wenn das | ||
53 | Versicherungsunternehmen auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts weiß oder | 53 | Versicherungsunternehmen auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts weiß oder | ||
54 | infolge der Verletzung eigener Anzeigeverpflichtungen nicht weiß, dass die | 54 | infolge der Verletzung eigener Anzeigeverpflichtungen nicht weiß, dass die | ||
55 | Kapitalerträge nach dieser Vorschrift zu den Einkünften aus Kapitalvermögen | 55 | Kapitalerträge nach dieser Vorschrift zu den Einkünften aus Kapitalvermögen | ||
56 | gehören; | 56 | gehören; | ||
57 | 5. | 57 | 5. | ||
58 | Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 mit Ausnahme der Gewinne | 58 | Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 mit Ausnahme der Gewinne | ||
59 | aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 Absatz 1 | 59 | aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 Absatz 1 | ||
60 | Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 des Investmentsteuergesetzes; | 60 | Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 des Investmentsteuergesetzes; | ||
61 | 6. | 61 | 6. | ||
62 | ausländischen Kapitalerträgen im Sinne der Nummern 1 und 1a; | 62 | ausländischen Kapitalerträgen im Sinne der Nummern 1 und 1a; | ||
63 | 7. | 63 | 7. | ||
64 | Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7, außer bei | 64 | Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7, außer bei | ||
65 | Kapitalerträgen im Sinne der Nummer 2, wenn | 65 | Kapitalerträgen im Sinne der Nummer 2, wenn | ||
66 | a) | 66 | a) | ||
67 | es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderungen handelt, die in ein | 67 | es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderungen handelt, die in ein | ||
68 | öffentliches Schuldbuch oder in ein ausländisches Register eingetragen oder über | 68 | öffentliches Schuldbuch oder in ein ausländisches Register eingetragen oder über | ||
69 | die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder | 69 | die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder | ||
70 | Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind; | 70 | Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind; | ||
71 | b) | 71 | b) | ||
72 | der Schuldner der nicht in Buchstabe a genannten Kapitalerträge ein | 72 | der Schuldner der nicht in Buchstabe a genannten Kapitalerträge ein | ||
73 | inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut | 73 | inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut | ||
n | 74 | im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen ist. 2Kreditinstitut in diesem Sinne | n | 74 | im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder ein Wertpapierinstitut im Sinne |
75 | des Wertpapierinstitutsgesetzes ist. 2Kreditinstitut in diesem Sinne ist auch | ||||
75 | ist auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, eine Bausparkasse, ein | 76 | die Kreditanstalt für Wiederaufbau, eine Bausparkasse, ein | ||
76 | Versicherungsunternehmen für Erträge aus Kapitalanlagen, die mit | 77 | Versicherungsunternehmen für Erträge aus Kapitalanlagen, die mit | ||
77 | Einlagegeschäften bei Kreditinstituten vergleichbar sind, die Deutsche | 78 | Einlagegeschäften bei Kreditinstituten vergleichbar sind, die Deutsche | ||
78 | Bundesbank bei Geschäften mit jedermann einschließlich ihrer Betriebsangehörigen | 79 | Bundesbank bei Geschäften mit jedermann einschließlich ihrer Betriebsangehörigen | ||
79 | im Sinne der §§ 22 und 25 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und eine | 80 | im Sinne der §§ 22 und 25 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und eine | ||
80 | inländische Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens | 81 | inländische Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens | ||
81 | im Sinne der §§ 53 und 53b des Gesetzes über das Kreditwesen, nicht aber eine | 82 | im Sinne der §§ 53 und 53b des Gesetzes über das Kreditwesen, nicht aber eine | ||
t | 82 | ausländische Zweigstelle eines inländischen Kreditinstituts oder eines | t | 83 | ausländische Zweigstelle eines inländischen Kreditinstituts, eines inländischen |
83 | inländischen Finanzdienstleistungsinstituts. 3Die inländische Zweigstelle oder | 84 | Finanzdienstleistungsinstituts oder einem inländischen Wertpapierinstitut. 3Die | ||
84 | Zweigniederlassung gilt anstelle des ausländischen Unternehmens als Schuldner | 85 | inländische Zweigstelle oder Zweigniederlassung gilt anstelle des ausländischen | ||
85 | der Kapitalerträge; | 86 | Unternehmens als Schuldner der Kapitalerträge; | ||
86 | c) | 87 | c) | ||
87 | es sich um Zinsen aus Forderungen handelt, die über eine Internet- | 88 | es sich um Zinsen aus Forderungen handelt, die über eine Internet- | ||
88 | Dienstleistungsplattform erworben wurden. 2Eine Internet- | 89 | Dienstleistungsplattform erworben wurden. 2Eine Internet- | ||
89 | Dienstleistungsplattform in diesem Sinne ist ein webbasiertes Medium, das Kauf- | 90 | Dienstleistungsplattform in diesem Sinne ist ein webbasiertes Medium, das Kauf- | ||
90 | und Verkaufsaufträge in Aktien und anderen Finanzinstrumenten sowie | 91 | und Verkaufsaufträge in Aktien und anderen Finanzinstrumenten sowie | ||
91 | Darlehensnehmer und Darlehensgeber zusammenführt und so einen Vertragsabschluss | 92 | Darlehensnehmer und Darlehensgeber zusammenführt und so einen Vertragsabschluss | ||
92 | vermittelt; | 93 | vermittelt; | ||
93 | 7a. | 94 | 7a. | ||
94 | Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9; | 95 | Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9; | ||
95 | 7b. | 96 | 7b. | ||
96 | Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a; | 97 | Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a; | ||
97 | 7c. | 98 | 7c. | ||
98 | Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b; | 99 | Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b; | ||
99 | 8. | 100 | 8. | ||
100 | Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11; | 101 | Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11; | ||
101 | 9. | 102 | 9. | ||
102 | Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Gewinnen aus | 103 | Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Gewinnen aus | ||
103 | der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 Absatz 1 | 104 | der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 Absatz 1 | ||
104 | Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 des Investmentsteuergesetzes; | 105 | Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 des Investmentsteuergesetzes; | ||
105 | 10. | 106 | 10. | ||
106 | Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und | 107 | Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und | ||
107 | Nummer 7; | 108 | Nummer 7; | ||
108 | 11. | 109 | 11. | ||
109 | Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3; | 110 | Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3; | ||
110 | 12. | 111 | 12. | ||
111 | Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8. | 112 | Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8. | ||
112 | 2Dem Steuerabzug unterliegen auch Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 3, | 113 | 2Dem Steuerabzug unterliegen auch Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 3, | ||
113 | die neben den in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Kapitalerträgen oder an | 114 | die neben den in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Kapitalerträgen oder an | ||
114 | deren Stelle gewährt werden. 3Der Steuerabzug ist ungeachtet des § 3 Nummer 40 | 115 | deren Stelle gewährt werden. 3Der Steuerabzug ist ungeachtet des § 3 Nummer 40 | ||
115 | und des § 8b des Körperschaftsteuergesetzes vorzunehmen. 4Für Zwecke des | 116 | und des § 8b des Körperschaftsteuergesetzes vorzunehmen. 4Für Zwecke des | ||
116 | Kapitalertragsteuerabzugs gilt die Übertragung eines von einer auszahlenden | 117 | Kapitalertragsteuerabzugs gilt die Übertragung eines von einer auszahlenden | ||
117 | Stelle verwahrten oder verwalteten Wirtschaftsguts im Sinne des § 20 Absatz 2 | 118 | Stelle verwahrten oder verwalteten Wirtschaftsguts im Sinne des § 20 Absatz 2 | ||
118 | auf einen anderen Gläubiger als Veräußerung des Wirtschaftsguts. 5Satz 4 gilt | 119 | auf einen anderen Gläubiger als Veräußerung des Wirtschaftsguts. 5Satz 4 gilt | ||
119 | nicht, wenn der Steuerpflichtige der auszahlenden Stelle unter Benennung der | 120 | nicht, wenn der Steuerpflichtige der auszahlenden Stelle unter Benennung der | ||
120 | in Satz 6 Nummer 4 bis 6 bezeichneten Daten mitteilt, dass es sich um eine | 121 | in Satz 6 Nummer 4 bis 6 bezeichneten Daten mitteilt, dass es sich um eine | ||
121 | unentgeltliche Übertragung handelt. 6Die auszahlende Stelle hat in den Fällen | 122 | unentgeltliche Übertragung handelt. 6Die auszahlende Stelle hat in den Fällen | ||
122 | des Satzes 5 folgende Daten dem für sie zuständigen Betriebsstättenfinanzamt | 123 | des Satzes 5 folgende Daten dem für sie zuständigen Betriebsstättenfinanzamt | ||
123 | bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres nach Maßgabe des § 93c der | 124 | bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres nach Maßgabe des § 93c der | ||
124 | Abgabenordnung mitzuteilen: | 125 | Abgabenordnung mitzuteilen: | ||
125 | 1. | 126 | 1. | ||
126 | Bezeichnung der auszahlenden Stelle, | 127 | Bezeichnung der auszahlenden Stelle, | ||
127 | 2. | 128 | 2. | ||
128 | das zuständige Betriebsstättenfinanzamt, | 129 | das zuständige Betriebsstättenfinanzamt, | ||
129 | 3. | 130 | 3. | ||
130 | das übertragene Wirtschaftsgut, den Übertragungszeitpunkt, den Wert zum | 131 | das übertragene Wirtschaftsgut, den Übertragungszeitpunkt, den Wert zum | ||
131 | Übertragungszeitpunkt und die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts, | 132 | Übertragungszeitpunkt und die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts, | ||
132 | 4. | 133 | 4. | ||
133 | Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Übertragenden, | 134 | Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Übertragenden, | ||
134 | 5. | 135 | 5. | ||
135 | Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Empfängers sowie | 136 | Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Empfängers sowie | ||
136 | die Bezeichnung des Kreditinstituts, der Nummer des Depots, des Kontos oder des | 137 | die Bezeichnung des Kreditinstituts, der Nummer des Depots, des Kontos oder des | ||
137 | Schuldbuchkontos. 2Sofern die Identifikationsnummer des Empfängers nicht bereits | 138 | Schuldbuchkontos. 2Sofern die Identifikationsnummer des Empfängers nicht bereits | ||
138 | bekannt ist, kann die auszahlende Stelle diese in einem maschinellen Verfahren | 139 | bekannt ist, kann die auszahlende Stelle diese in einem maschinellen Verfahren | ||
139 | nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim Bundeszentralamt für Steuern | 140 | nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim Bundeszentralamt für Steuern | ||
140 | erfragen. 3In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung | 141 | erfragen. 3In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung | ||
141 | genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden. 4Das Bundeszentralamt | 142 | genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden. 4Das Bundeszentralamt | ||
142 | für Steuern teilt der auszahlenden Stelle die Identifikationsnummer der | 143 | für Steuern teilt der auszahlenden Stelle die Identifikationsnummer der | ||
143 | betroffenen Person mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b | 144 | betroffenen Person mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b | ||
144 | Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten | 145 | Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten | ||
145 | Daten übereinstimmen. 5Ist eine eindeutige Zuordnung des Empfängers nicht | 146 | Daten übereinstimmen. 5Ist eine eindeutige Zuordnung des Empfängers nicht | ||
146 | möglich, ist die Depotübertragung als kapitalertragsteuerpflichtiger Vorgang | 147 | möglich, ist die Depotübertragung als kapitalertragsteuerpflichtiger Vorgang | ||
147 | nach Satz 4 dieses Absatzes zu behandeln, | 148 | nach Satz 4 dieses Absatzes zu behandeln, | ||
148 | 6. | 149 | 6. | ||
149 | soweit bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehe, | 150 | soweit bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehe, | ||
150 | Lebenspartnerschaft) zwischen Übertragendem und Empfänger. | 151 | Lebenspartnerschaft) zwischen Übertragendem und Empfänger. | ||
151 | 7§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine | 152 | 7§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine | ||
152 | Anwendung. | 153 | Anwendung. | ||
153 | (1a) (weggefallen) | 154 | (1a) (weggefallen) | ||
154 | (2) 1Der Steuerabzug ist außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1a | 155 | (2) 1Der Steuerabzug ist außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1a | ||
155 | und 7c nicht vorzunehmen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge | 156 | und 7c nicht vorzunehmen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge | ||
156 | (Schuldner) oder die auszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zufließens dieselbe | 157 | (Schuldner) oder die auszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zufließens dieselbe | ||
157 | Person sind. 2Der Steuerabzug ist außerdem nicht vorzunehmen, wenn in den | 158 | Person sind. 2Der Steuerabzug ist außerdem nicht vorzunehmen, wenn in den | ||
158 | Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 Gläubiger der | 159 | Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 Gläubiger der | ||
159 | Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder inländisches | 160 | Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder inländisches | ||
160 | Finanzdienstleistungsinstitut nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b oder | 161 | Finanzdienstleistungsinstitut nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b oder | ||
161 | eine inländische Kapitalverwaltungsgesellschaft ist. 3Bei Kapitalerträgen im | 162 | eine inländische Kapitalverwaltungsgesellschaft ist. 3Bei Kapitalerträgen im | ||
162 | Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12 ist ebenfalls kein | 163 | Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12 ist ebenfalls kein | ||
163 | Steuerabzug vorzunehmen, wenn | 164 | Steuerabzug vorzunehmen, wenn | ||
164 | 1. | 165 | 1. | ||
165 | eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder | 166 | eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder | ||
166 | Vermögensmasse, die nicht unter Satz 2 oder § 44a Absatz 4 Satz 1 fällt, | 167 | Vermögensmasse, die nicht unter Satz 2 oder § 44a Absatz 4 Satz 1 fällt, | ||
167 | Gläubigerin der Kapitalerträge ist, oder | 168 | Gläubigerin der Kapitalerträge ist, oder | ||
168 | 2. | 169 | 2. | ||
169 | die Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und | 170 | die Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und | ||
170 | der Gläubiger der Kapitalerträge dies gegenüber der auszahlenden Stelle nach | 171 | der Gläubiger der Kapitalerträge dies gegenüber der auszahlenden Stelle nach | ||
171 | amtlich vorgeschriebenem Muster erklärt; dies gilt entsprechend für | 172 | amtlich vorgeschriebenem Muster erklärt; dies gilt entsprechend für | ||
172 | Kapitalerträge aus Options- und Termingeschäften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 | 173 | Kapitalerträge aus Options- und Termingeschäften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 | ||
173 | Nummer 8 und 11, wenn sie zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung | 174 | Nummer 8 und 11, wenn sie zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung | ||
174 | gehören. | 175 | gehören. | ||
175 | 4Im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes ist | 176 | 4Im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes ist | ||
176 | Satz 3 Nummer 1 nur anzuwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung | 177 | Satz 3 Nummer 1 nur anzuwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung | ||
177 | oder Vermögensmasse durch eine Bescheinigung des für sie zuständigen | 178 | oder Vermögensmasse durch eine Bescheinigung des für sie zuständigen | ||
178 | Finanzamts ihre Zugehörigkeit zu dieser Gruppe von Steuerpflichtigen | 179 | Finanzamts ihre Zugehörigkeit zu dieser Gruppe von Steuerpflichtigen | ||
179 | nachweist. 5Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs | 180 | nachweist. 5Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs | ||
180 | auszustellen. 6Die Fälle des Satzes 3 Nummer 2 hat die auszahlende Stelle | 181 | auszustellen. 6Die Fälle des Satzes 3 Nummer 2 hat die auszahlende Stelle | ||
181 | gesondert aufzuzeichnen und die Erklärung der Zugehörigkeit der Kapitalerträge | 182 | gesondert aufzuzeichnen und die Erklärung der Zugehörigkeit der Kapitalerträge | ||
182 | zu den Betriebseinnahmen oder zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung | 183 | zu den Betriebseinnahmen oder zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung | ||
183 | sechs Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem Schluss des | 184 | sechs Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem Schluss des | ||
184 | Kalenderjahres, in dem die Freistellung letztmalig berücksichtigt wird. 7Die | 185 | Kalenderjahres, in dem die Freistellung letztmalig berücksichtigt wird. 7Die | ||
185 | auszahlende Stelle hat in den Fällen des Satzes 3 Nummer 2 der Finanzbehörde, | 186 | auszahlende Stelle hat in den Fällen des Satzes 3 Nummer 2 der Finanzbehörde, | ||
186 | die für die Besteuerung des Einkommens des Gläubigers der Kapitalerträge | 187 | die für die Besteuerung des Einkommens des Gläubigers der Kapitalerträge | ||
187 | zuständig ist, nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c | 188 | zuständig ist, nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c | ||
188 | Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben auch die Konto- und | 189 | Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben auch die Konto- und | ||
189 | Depotbezeichnung oder die sonstige Kennzeichnung des Geschäftsvorgangs zu | 190 | Depotbezeichnung oder die sonstige Kennzeichnung des Geschäftsvorgangs zu | ||
190 | übermitteln. 8§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 sowie § | 191 | übermitteln. 8§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 sowie § | ||
191 | 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung. | 192 | 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung. | ||
192 | (3) 1Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 sowie | 193 | (3) 1Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 sowie | ||
193 | Nummer 1a bis 4 sind inländische, wenn der Schuldner Wohnsitz, | 194 | Nummer 1a bis 4 sind inländische, wenn der Schuldner Wohnsitz, | ||
194 | Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat; Kapitalerträge im Sinne des Absatzes | 195 | Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat; Kapitalerträge im Sinne des Absatzes | ||
195 | 1 Satz 1 Nummer 4 sind auch dann inländische, wenn der Schuldner eine | 196 | 1 Satz 1 Nummer 4 sind auch dann inländische, wenn der Schuldner eine | ||
196 | Niederlassung im Sinne der §§ 61, 65 oder des § 68 des | 197 | Niederlassung im Sinne der §§ 61, 65 oder des § 68 des | ||
197 | Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland hat. 2Kapitalerträge im Sinne des | 198 | Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland hat. 2Kapitalerträge im Sinne des | ||
198 | Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 sind inländische, wenn der Schuldner der | 199 | Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 sind inländische, wenn der Schuldner der | ||
199 | veräußerten Ansprüche die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt. | 200 | veräußerten Ansprüche die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt. | ||
200 | 3Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 sind inländische, | 201 | 3Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 sind inländische, | ||
201 | wenn der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. | 202 | wenn der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. | ||
202 | 4Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 sind ausländische, | 203 | 4Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 sind ausländische, | ||
203 | wenn weder die Voraussetzungen nach Satz 1 noch nach Satz 2 vorliegen. | 204 | wenn weder die Voraussetzungen nach Satz 1 noch nach Satz 2 vorliegen. | ||
204 | (4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim | 205 | (4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim | ||
205 | Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, | 206 | Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, | ||
206 | aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören. | 207 | aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören. | ||
207 | (5) 1Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, soweit sie der Kapitalertragsteuer | 208 | (5) 1Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, soweit sie der Kapitalertragsteuer | ||
208 | unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten; die | 209 | unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten; die | ||
209 | Abgeltungswirkung des Steuerabzugs tritt nicht ein, wenn der Gläubiger nach § | 210 | Abgeltungswirkung des Steuerabzugs tritt nicht ein, wenn der Gläubiger nach § | ||
210 | 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 und Absatz 5 in Anspruch genommen werden kann. | 211 | 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 und Absatz 5 in Anspruch genommen werden kann. | ||
211 | 2Dies gilt nicht in Fällen des § 32d Absatz 2 und für Kapitalerträge, die zu | 212 | 2Dies gilt nicht in Fällen des § 32d Absatz 2 und für Kapitalerträge, die zu | ||
212 | den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus | 213 | den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus | ||
213 | selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören. 3Auf Antrag | 214 | selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören. 3Auf Antrag | ||
214 | des Gläubigers werden Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 in die besondere | 215 | des Gläubigers werden Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 in die besondere | ||
215 | Besteuerung von Kapitalerträgen nach § 32d einbezogen. 4Eine vorläufige | 216 | Besteuerung von Kapitalerträgen nach § 32d einbezogen. 4Eine vorläufige | ||
216 | Festsetzung der Einkommensteuer im Sinne des § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 | 217 | Festsetzung der Einkommensteuer im Sinne des § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 | ||
217 | bis 4 der Abgabenordnung umfasst auch Einkünfte im Sinne des Satzes 1, für die | 218 | bis 4 der Abgabenordnung umfasst auch Einkünfte im Sinne des Satzes 1, für die | ||
218 | der Antrag nach Satz 3 nicht gestellt worden ist. | 219 | der Antrag nach Satz 3 nicht gestellt worden ist. |
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