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(1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
(1a) 1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte. 2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
(2) 1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. 2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1. 3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
(4) 1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. 4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen. 5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben. 6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend. 8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | ||||
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t | 1 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | t | 1 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | ||||
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f | 1 | (1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind | f | 1 | (1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu gehören auch Einkünfte aus | 3 | Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu gehören auch Einkünfte aus | ||
4 | gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus | 4 | gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus | ||
5 | Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder | 5 | Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder | ||
6 | forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; | 6 | forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, | 8 | die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, | ||
9 | einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der | 9 | einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der | ||
10 | Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und | 10 | Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und | ||
11 | die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit | 11 | die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit | ||
12 | im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die | 12 | im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die | ||
13 | Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. 2Der mittelbar über eine oder | 13 | Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. 2Der mittelbar über eine oder | ||
14 | mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar | 14 | mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar | ||
15 | beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der | 15 | beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der | ||
16 | Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die | 16 | Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die | ||
17 | Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als | 17 | Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als | ||
18 | Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen | 18 | Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen | ||
19 | sie unmittelbar beteiligt sind; | 19 | sie unmittelbar beteiligt sind; | ||
20 | 3. | 20 | 3. | ||
21 | die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer | 21 | die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer | ||
22 | Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital | 22 | Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital | ||
23 | entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von | 23 | entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von | ||
24 | der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die | 24 | der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die | ||
25 | Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. | 25 | Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. | ||
26 | 2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche | 26 | 2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche | ||
27 | Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden. 3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, | 27 | Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden. 3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, | ||
28 | sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen | 28 | sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen | ||
29 | Betriebsvermögen gehört hat. | 29 | Betriebsvermögen gehört hat. | ||
30 | (1a) 1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren | 30 | (1a) 1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren | ||
31 | Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur | 31 | Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur | ||
32 | Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, | 32 | Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, | ||
33 | wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder | 33 | wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder | ||
34 | Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine | 34 | Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine | ||
35 | Sitzverlegung stattgefunden hätte. 2Dies gilt auch, wenn später die Anteile | 35 | Sitzverlegung stattgefunden hätte. 2Dies gilt auch, wenn später die Anteile | ||
36 | verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische | 36 | verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische | ||
37 | Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr | 37 | Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr | ||
38 | Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem | 38 | Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem | ||
39 | steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes | 39 | steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes | ||
40 | ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden. | 40 | ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden. | ||
41 | (2) 1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu | 41 | (2) 1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu | ||
42 | erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen | 42 | erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen | ||
43 | wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung | 43 | wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung | ||
44 | weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines | 44 | weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines | ||
45 | freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. 2Eine | 45 | freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. 2Eine | ||
46 | durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein | 46 | durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein | ||
47 | Gewinn im Sinne des Satzes 1. 3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine | 47 | Gewinn im Sinne des Satzes 1. 3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine | ||
48 | Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die | 48 | Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die | ||
49 | Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist. | 49 | Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist. | ||
50 | (3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit | 50 | (3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit | ||
51 | Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit | 51 | Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit | ||
52 | 1. | 52 | 1. | ||
53 | einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer | 53 | einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer | ||
54 | anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne | 54 | anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne | ||
55 | des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des | 55 | des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des | ||
56 | Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht. 2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der | 56 | Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht. 2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der | ||
57 | Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust | 57 | Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust | ||
58 | erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 | 58 | erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 | ||
59 | Nummer 2 positiv oder negativ sind; | 59 | Nummer 2 positiv oder negativ sind; | ||
60 | 2. | 60 | 2. | ||
61 | einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz | 61 | einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz | ||
62 | 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere | 62 | 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere | ||
63 | Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder | 63 | Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder | ||
64 | Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind | 64 | Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind | ||
65 | (gewerblich geprägte Personengesellschaft). 2Ist eine gewerblich geprägte | 65 | (gewerblich geprägte Personengesellschaft). 2Ist eine gewerblich geprägte | ||
66 | Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen | 66 | Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen | ||
67 | Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit | 67 | Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit | ||
68 | dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte | 68 | dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte | ||
69 | Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich. | 69 | Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich. | ||
70 | (4) 1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen | 70 | (4) 1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen | ||
71 | weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus | 71 | weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus | ||
72 | anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d | 72 | anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d | ||
73 | abgezogen werden. 2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die | 73 | abgezogen werden. 2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die | ||
74 | Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in | 74 | Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in | ||
75 | den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher | 75 | den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher | ||
76 | Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend. 3Die | 76 | Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend. 3Die | ||
77 | Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die | 77 | Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die | ||
78 | der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer | 78 | der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer | ||
79 | veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. 4Satz 3 | 79 | veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. 4Satz 3 | ||
80 | gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei | 80 | gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei | ||
81 | Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im | 81 | Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im | ||
t | 82 | Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen gehören oder die der Absicherung von | t | 82 | Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne |
83 | des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von | ||||
83 | Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen. 5Satz 4 gilt nicht, wenn | 84 | Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen. 5Satz 4 gilt nicht, wenn | ||
84 | es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, | 85 | es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, | ||
85 | bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b | 86 | bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b | ||
86 | in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b | 87 | in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b | ||
87 | Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens | 88 | Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens | ||
88 | außer Ansatz bleiben. 6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen | 89 | außer Ansatz bleiben. 6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen | ||
89 | oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der | 90 | oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der | ||
90 | Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder | 91 | Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder | ||
91 | mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen | 92 | mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen | ||
92 | werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 7Die Verluste | 93 | werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 7Die Verluste | ||
93 | mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder | 94 | mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder | ||
94 | Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den | 95 | Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den | ||
95 | folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, | 96 | folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, | ||
96 | Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt | 97 | Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt | ||
97 | entsprechend. 8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine | 98 | entsprechend. 8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine | ||
98 | natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer | 99 | natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer | ||
99 | entfällt. | 100 | entfällt. |
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