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Sie können sich § 50j EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ein Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem Steuersatz unterhalb des Steuersatzes des § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 besteuert werden, hat ungeachtet dieses Abkommens nur dann Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung nach § 50d Absatz 1, wenn er
(2) 1Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und muss innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge erreicht werden. 2Bei Anschaffungen und Veräußerungen ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Anteile oder Genussscheine zuerst veräußert wurden.
(3) 1Der Gläubiger der Kapitalerträge muss unter Berücksichtigung von gegenläufigen Ansprüchen und Ansprüchen nahe stehender Personen das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder Genussscheine im Umfang von mindestens 70 Prozent tragen (Mindestwertänderungsrisiko). 2Kein hinreichendes Mindestwertänderungsrisiko liegt insbesondere dann vor, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine ihm nahe stehende Person Kurssicherungsgeschäfte abgeschlossen hat, die das Wertänderungsrisiko der Anteile oder Genussscheine unmittelbar oder mittelbar um mehr als 30 Prozent mindern.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn
(5) Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, § 42 der Abgabenordnung und andere steuerliche Vorschriften bleiben unberührt, soweit sie jeweils die Entlastung in einem weitergehenden Umfang einschränken.
Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen | Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen | ||||
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t | 1 | Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen | t | 1 | Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen |
Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen | Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen | ||||
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f | 1 | (1) 1Ein Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 | f | 1 | (1) 1Ein Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 |
2 | Nummer 1a, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht | 2 | Nummer 1a, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht | ||
3 | oder nur nach einem Steuersatz unterhalb des Steuersatzes des § 43a Absatz 1 | 3 | oder nur nach einem Steuersatz unterhalb des Steuersatzes des § 43a Absatz 1 | ||
4 | Satz 1 Nummer 1 besteuert werden, hat ungeachtet dieses Abkommens nur dann | 4 | Satz 1 Nummer 1 besteuert werden, hat ungeachtet dieses Abkommens nur dann | ||
n | 5 | Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung nach § 50d Absatz 1, wenn er | n | 5 | Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung nach § 50c Absatz 3, wenn er |
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 hinsichtlich der diesen | 7 | während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 hinsichtlich der diesen | ||
8 | Kapitalerträgen zugrunde liegenden Anteile oder Genussscheine ununterbrochen | 8 | Kapitalerträgen zugrunde liegenden Anteile oder Genussscheine ununterbrochen | ||
9 | wirtschaftlicher Eigentümer ist, | 9 | wirtschaftlicher Eigentümer ist, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 ununterbrochen das | 11 | während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 ununterbrochen das | ||
12 | Mindestwertänderungsrisiko nach Absatz 3 trägt und | 12 | Mindestwertänderungsrisiko nach Absatz 3 trägt und | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 | 14 | nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 | ||
15 | Nummer 1a ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu | 15 | Nummer 1a ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu | ||
16 | vergüten. | 16 | vergüten. | ||
17 | 2Satz 1 gilt entsprechend für Anteile oder Genussscheine, die zu inländischen | 17 | 2Satz 1 gilt entsprechend für Anteile oder Genussscheine, die zu inländischen | ||
18 | Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 1 führen und einer | 18 | Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 1 führen und einer | ||
19 | Wertpapiersammelbank im Ausland zur Verwahrung anvertraut sind. | 19 | Wertpapiersammelbank im Ausland zur Verwahrung anvertraut sind. | ||
20 | (2) 1Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und muss innerhalb eines Zeitraums | 20 | (2) 1Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und muss innerhalb eines Zeitraums | ||
21 | von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge erreicht | 21 | von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge erreicht | ||
22 | werden. 2Bei Anschaffungen und Veräußerungen ist zu unterstellen, dass die | 22 | werden. 2Bei Anschaffungen und Veräußerungen ist zu unterstellen, dass die | ||
23 | zuerst angeschafften Anteile oder Genussscheine zuerst veräußert wurden. | 23 | zuerst angeschafften Anteile oder Genussscheine zuerst veräußert wurden. | ||
24 | (3) 1Der Gläubiger der Kapitalerträge muss unter Berücksichtigung von | 24 | (3) 1Der Gläubiger der Kapitalerträge muss unter Berücksichtigung von | ||
25 | gegenläufigen Ansprüchen und Ansprüchen nahe stehender Personen das Risiko aus | 25 | gegenläufigen Ansprüchen und Ansprüchen nahe stehender Personen das Risiko aus | ||
26 | einem sinkenden Wert der Anteile oder Genussscheine im Umfang von mindestens | 26 | einem sinkenden Wert der Anteile oder Genussscheine im Umfang von mindestens | ||
27 | 70 Prozent tragen (Mindestwertänderungsrisiko). 2Kein hinreichendes | 27 | 70 Prozent tragen (Mindestwertänderungsrisiko). 2Kein hinreichendes | ||
28 | Mindestwertänderungsrisiko liegt insbesondere dann vor, wenn der Gläubiger der | 28 | Mindestwertänderungsrisiko liegt insbesondere dann vor, wenn der Gläubiger der | ||
29 | Kapitalerträge oder eine ihm nahe stehende Person Kurssicherungsgeschäfte | 29 | Kapitalerträge oder eine ihm nahe stehende Person Kurssicherungsgeschäfte | ||
30 | abgeschlossen hat, die das Wertänderungsrisiko der Anteile oder Genussscheine | 30 | abgeschlossen hat, die das Wertänderungsrisiko der Anteile oder Genussscheine | ||
31 | unmittelbar oder mittelbar um mehr als 30 Prozent mindern. | 31 | unmittelbar oder mittelbar um mehr als 30 Prozent mindern. | ||
32 | (4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn | 32 | (4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn | ||
33 | 1. | 33 | 1. | ||
34 | die Steuer auf die dem Antrag zu Grunde liegenden Kapitalerträge nach einem | 34 | die Steuer auf die dem Antrag zu Grunde liegenden Kapitalerträge nach einem | ||
35 | Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 15 Prozent des Bruttobetrags der | 35 | Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 15 Prozent des Bruttobetrags der | ||
36 | Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 | 36 | Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 | ||
37 | Satz 2 unterschreitet und | 37 | Satz 2 unterschreitet und | ||
38 | 2. | 38 | 2. | ||
39 | es sich nicht um Kapitalerträge handelt, die einer beschränkt | 39 | es sich nicht um Kapitalerträge handelt, die einer beschränkt | ||
40 | steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, die am Nennkapital einer unbeschränkt | 40 | steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, die am Nennkapital einer unbeschränkt | ||
41 | steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des | 41 | steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des | ||
42 | Körperschaftsteuergesetzes zu mindestens einem Zehntel unmittelbar beteiligt ist | 42 | Körperschaftsteuergesetzes zu mindestens einem Zehntel unmittelbar beteiligt ist | ||
43 | und im Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern vom Einkommen oder Gewinn | 43 | und im Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern vom Einkommen oder Gewinn | ||
44 | unterliegt, ohne davon befreit zu sein, von der unbeschränkt steuerpflichtigen | 44 | unterliegt, ohne davon befreit zu sein, von der unbeschränkt steuerpflichtigen | ||
45 | Kapitalgesellschaft zufließen. | 45 | Kapitalgesellschaft zufließen. | ||
46 | 2Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Gläubiger der | 46 | 2Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Gläubiger der | ||
47 | Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 | 47 | Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 | ||
t | 48 | Satz 4 bei Zufluss seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher | t | 48 | Satz 2 bei Zufluss seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher |
49 | Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist; Absatz 2 Satz 2 gilt | 49 | Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist; Absatz 2 Satz 2 gilt | ||
50 | entsprechend. | 50 | entsprechend. | ||
51 | (5) Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, § 42 | 51 | (5) Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, § 42 | ||
52 | der Abgabenordnung und andere steuerliche Vorschriften bleiben unberührt, | 52 | der Abgabenordnung und andere steuerliche Vorschriften bleiben unberührt, | ||
53 | soweit sie jeweils die Entlastung in einem weitergehenden Umfang einschränken. | 53 | soweit sie jeweils die Entlastung in einem weitergehenden Umfang einschränken. |
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