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Sie können sich § 50g EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Auf Antrag werden die Kapitalertragsteuer für Zinsen und die Steuer auf Grund des § 50a für Lizenzgebühren, die von einem Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland oder einer dort gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union als Schuldner an ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Gläubiger gezahlt werden, nicht erhoben. 2Erfolgt die Besteuerung durch Veranlagung, werden die Zinsen und Lizenzgebühren bei der Ermittlung der Einkünfte nicht erfasst. 3Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist, dass der Gläubiger der Zinsen oder Lizenzgebühren ein mit dem Schuldner verbundenes Unternehmen oder dessen Betriebsstätte ist. 4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Zinsen oder Lizenzgebühren an eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Gläubiger gezahlt werden, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder im Inland gelegen ist und in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die Zahlung von
(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen und Beschränkungen:
(4) 1Die Entlastung nach Absatz 1 ist zu versagen oder zu entziehen, wenn der hauptsächliche Beweggrund oder einer der hauptsächlichen Beweggründe für Geschäftsvorfälle die Steuervermeidung oder der Missbrauch sind. 2§ 50d Absatz 3 bleibt unberührt.
(5) Entlastungen von der Kapitalertragsteuer für Zinsen und der Steuer auf Grund des § 50a nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die weiter gehen als die nach Absatz 1 gewährten, werden durch Absatz 1 nicht eingeschränkt.
(6) 1Ist im Fall des Absatzes 1 Satz 1 eines der Unternehmen ein Unternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder ist eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union Gläubiger der Zinsen oder Lizenzgebühren, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft insoweit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gleichgestellt ist. 2Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Unternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft jedes Unternehmen ist, das
Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union | Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union | ||||
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t | 1 | Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren | t | 1 | Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren |
2 | zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der | 2 | zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der | ||
3 | Europäischen Union | 3 | Europäischen Union |
Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union | Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union | ||||
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f | 1 | (1) 1Auf Antrag werden die Kapitalertragsteuer für Zinsen und die Steuer auf | f | 1 | (1) 1Auf Antrag werden die Kapitalertragsteuer für Zinsen und die Steuer auf |
2 | Grund des § 50a für Lizenzgebühren, die von einem Unternehmen der | 2 | Grund des § 50a für Lizenzgebühren, die von einem Unternehmen der | ||
3 | Bundesrepublik Deutschland oder einer dort gelegenen Betriebsstätte eines | 3 | Bundesrepublik Deutschland oder einer dort gelegenen Betriebsstätte eines | ||
4 | Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union als | 4 | Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union als | ||
5 | Schuldner an ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen | 5 | Schuldner an ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen | ||
6 | Union oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | 6 | Union oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | ||
7 | gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der | 7 | gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der | ||
8 | Europäischen Union als Gläubiger gezahlt werden, nicht erhoben. 2Erfolgt die | 8 | Europäischen Union als Gläubiger gezahlt werden, nicht erhoben. 2Erfolgt die | ||
9 | Besteuerung durch Veranlagung, werden die Zinsen und Lizenzgebühren bei der | 9 | Besteuerung durch Veranlagung, werden die Zinsen und Lizenzgebühren bei der | ||
10 | Ermittlung der Einkünfte nicht erfasst. 3Voraussetzung für die Anwendung der | 10 | Ermittlung der Einkünfte nicht erfasst. 3Voraussetzung für die Anwendung der | ||
11 | Sätze 1 und 2 ist, dass der Gläubiger der Zinsen oder Lizenzgebühren ein mit | 11 | Sätze 1 und 2 ist, dass der Gläubiger der Zinsen oder Lizenzgebühren ein mit | ||
12 | dem Schuldner verbundenes Unternehmen oder dessen Betriebsstätte ist. 4Die | 12 | dem Schuldner verbundenes Unternehmen oder dessen Betriebsstätte ist. 4Die | ||
13 | Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Zinsen oder Lizenzgebühren an | 13 | Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Zinsen oder Lizenzgebühren an | ||
14 | eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen | 14 | eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen | ||
15 | Union als Gläubiger gezahlt werden, die in einem Staat außerhalb der | 15 | Union als Gläubiger gezahlt werden, die in einem Staat außerhalb der | ||
16 | Europäischen Union oder im Inland gelegen ist und in der die Tätigkeit des | 16 | Europäischen Union oder im Inland gelegen ist und in der die Tätigkeit des | ||
17 | Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. | 17 | Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. | ||
18 | (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die Zahlung von | 18 | (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die Zahlung von | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | Zinsen, | 20 | Zinsen, | ||
21 | a) | 21 | a) | ||
22 | die nach deutschem Recht als Gewinnausschüttung behandelt werden (§ 20 | 22 | die nach deutschem Recht als Gewinnausschüttung behandelt werden (§ 20 | ||
23 | Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) oder | 23 | Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) oder | ||
24 | b) | 24 | b) | ||
25 | die auf Forderungen beruhen, die einen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn | 25 | die auf Forderungen beruhen, die einen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn | ||
26 | des Schuldners begründen; | 26 | des Schuldners begründen; | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | Zinsen oder Lizenzgebühren, die den Betrag übersteigen, den der Schuldner | 28 | Zinsen oder Lizenzgebühren, die den Betrag übersteigen, den der Schuldner | ||
29 | und der Gläubiger ohne besondere Beziehungen, die zwischen den beiden oder einem | 29 | und der Gläubiger ohne besondere Beziehungen, die zwischen den beiden oder einem | ||
30 | von ihnen und einem Dritten auf Grund von Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b | 30 | von ihnen und einem Dritten auf Grund von Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b | ||
31 | bestehen, vereinbart hätten. | 31 | bestehen, vereinbart hätten. | ||
32 | (3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten die folgenden | 32 | (3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten die folgenden | ||
33 | Begriffsbestimmungen und Beschränkungen: | 33 | Begriffsbestimmungen und Beschränkungen: | ||
34 | 1. | 34 | 1. | ||
35 | Der Gläubiger muss der Nutzungsberechtigte sein. 2Nutzungsberechtigter ist | 35 | Der Gläubiger muss der Nutzungsberechtigte sein. 2Nutzungsberechtigter ist | ||
36 | a) | 36 | a) | ||
37 | ein Unternehmen, wenn es die Einkünfte im Sinne von § 2 Absatz 1 erzielt; | 37 | ein Unternehmen, wenn es die Einkünfte im Sinne von § 2 Absatz 1 erzielt; | ||
38 | b) | 38 | b) | ||
39 | eine Betriebsstätte, wenn | 39 | eine Betriebsstätte, wenn | ||
40 | aa) | 40 | aa) | ||
41 | die Forderung, das Recht oder der Gebrauch von Informationen, auf Grund | 41 | die Forderung, das Recht oder der Gebrauch von Informationen, auf Grund | ||
42 | derer/dessen Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgebühren geleistet werden, | 42 | derer/dessen Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgebühren geleistet werden, | ||
43 | tatsächlich zu der Betriebsstätte gehört und | 43 | tatsächlich zu der Betriebsstätte gehört und | ||
44 | bb) | 44 | bb) | ||
45 | die Zahlungen der Zinsen oder Lizenzgebühren Einkünfte darstellen, auf Grund | 45 | die Zahlungen der Zinsen oder Lizenzgebühren Einkünfte darstellen, auf Grund | ||
46 | derer die Gewinne der Betriebsstätte in dem Mitgliedstaat der Europäischen | 46 | derer die Gewinne der Betriebsstätte in dem Mitgliedstaat der Europäischen | ||
47 | Union, in dem sie gelegen ist, zu einer der in Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a | 47 | Union, in dem sie gelegen ist, zu einer der in Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a | ||
48 | Doppelbuchstabe cc genannten Steuern beziehungsweise im Fall Belgiens dem „impôt | 48 | Doppelbuchstabe cc genannten Steuern beziehungsweise im Fall Belgiens dem „impôt | ||
49 | des non-résidents/belasting der nietverblijfhouders“ beziehungsweise im Fall | 49 | des non-résidents/belasting der nietverblijfhouders“ beziehungsweise im Fall | ||
50 | Spaniens dem „Impuesto sobre la Renta de no Residentes“ oder zu einer mit diesen | 50 | Spaniens dem „Impuesto sobre la Renta de no Residentes“ oder zu einer mit diesen | ||
51 | Steuern identischen oder weitgehend ähnlichen Steuer herangezogen werden, die | 51 | Steuern identischen oder weitgehend ähnlichen Steuer herangezogen werden, die | ||
52 | nach dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/49/EG des | 52 | nach dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/49/EG des | ||
53 | Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von | 53 | Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von | ||
54 | Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener | 54 | Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener | ||
55 | Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49), die zuletzt durch die | 55 | Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49), die zuletzt durch die | ||
56 | Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, | 56 | Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, | ||
57 | anstelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird. | 57 | anstelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird. | ||
58 | 2. | 58 | 2. | ||
59 | Eine Betriebsstätte gilt nur dann als Schuldner der Zinsen oder | 59 | Eine Betriebsstätte gilt nur dann als Schuldner der Zinsen oder | ||
60 | Lizenzgebühren, wenn die Zahlung bei der Ermittlung des Gewinns der | 60 | Lizenzgebühren, wenn die Zahlung bei der Ermittlung des Gewinns der | ||
61 | Betriebsstätte eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe ist. | 61 | Betriebsstätte eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe ist. | ||
62 | 3. | 62 | 3. | ||
63 | Gilt eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der | 63 | Gilt eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der | ||
64 | Europäischen Union als Schuldner oder Gläubiger von Zinsen oder Lizenzgebühren, | 64 | Europäischen Union als Schuldner oder Gläubiger von Zinsen oder Lizenzgebühren, | ||
65 | so wird kein anderer Teil des Unternehmens als Schuldner oder Gläubiger der | 65 | so wird kein anderer Teil des Unternehmens als Schuldner oder Gläubiger der | ||
66 | Zinsen oder Lizenzgebühren angesehen. | 66 | Zinsen oder Lizenzgebühren angesehen. | ||
67 | 4. | 67 | 4. | ||
68 | Im Sinne des Absatzes 1 sind | 68 | Im Sinne des Absatzes 1 sind | ||
69 | a) | 69 | a) | ||
70 | „Zinsen“ Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen | 70 | „Zinsen“ Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen | ||
71 | durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, insbesondere Einkünfte aus | 71 | durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, insbesondere Einkünfte aus | ||
72 | öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen | 72 | öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen | ||
73 | Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen; Zuschläge für verspätete Zahlung und | 73 | Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen; Zuschläge für verspätete Zahlung und | ||
74 | die Rückzahlung von Kapital gelten nicht als Zinsen; | 74 | die Rückzahlung von Kapital gelten nicht als Zinsen; | ||
75 | b) | 75 | b) | ||
76 | „Lizenzgebühren“ Vergütungen jeder Art, die für die Nutzung oder für das | 76 | „Lizenzgebühren“ Vergütungen jeder Art, die für die Nutzung oder für das | ||
77 | Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder | 77 | Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder | ||
78 | wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und Software, | 78 | wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und Software, | ||
79 | von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder | 79 | von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder | ||
80 | Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder | 80 | Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder | ||
81 | wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden; Zahlungen für die Nutzung oder | 81 | wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden; Zahlungen für die Nutzung oder | ||
82 | das Recht auf Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher | 82 | das Recht auf Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher | ||
83 | Ausrüstungen gelten als Lizenzgebühren. | 83 | Ausrüstungen gelten als Lizenzgebühren. | ||
84 | 5. | 84 | 5. | ||
85 | Die Ausdrücke „Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union“, | 85 | Die Ausdrücke „Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union“, | ||
86 | „verbundenes Unternehmen“ und „Betriebsstätte“ bedeuten: | 86 | „verbundenes Unternehmen“ und „Betriebsstätte“ bedeuten: | ||
87 | a) | 87 | a) | ||
88 | „Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union“ jedes | 88 | „Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union“ jedes | ||
89 | Unternehmen, das | 89 | Unternehmen, das | ||
90 | aa) | 90 | aa) | ||
91 | eine der in Anlage 3 Nummer 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Rechtsformen | 91 | eine der in Anlage 3 Nummer 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Rechtsformen | ||
92 | aufweist und | 92 | aufweist und | ||
93 | bb) | 93 | bb) | ||
94 | nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaates in diesem Mitgliedstaat ansässig | 94 | nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaates in diesem Mitgliedstaat ansässig | ||
95 | ist und nicht nach einem zwischen dem betreffenden Staat und einem Staat | 95 | ist und nicht nach einem zwischen dem betreffenden Staat und einem Staat | ||
96 | außerhalb der Europäischen Union geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der | 96 | außerhalb der Europäischen Union geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der | ||
97 | Doppelbesteuerung von Einkünften für steuerliche Zwecke als außerhalb der | 97 | Doppelbesteuerung von Einkünften für steuerliche Zwecke als außerhalb der | ||
98 | Gemeinschaft ansässig gilt und | 98 | Gemeinschaft ansässig gilt und | ||
99 | cc) | 99 | cc) | ||
100 | einer der in Anlage 3 Nummer 2 zu diesem Gesetz aufgeführten Steuern | 100 | einer der in Anlage 3 Nummer 2 zu diesem Gesetz aufgeführten Steuern | ||
101 | unterliegt und nicht von ihr befreit ist. 2Entsprechendes gilt für eine mit | 101 | unterliegt und nicht von ihr befreit ist. 2Entsprechendes gilt für eine mit | ||
102 | diesen Steuern identische oder weitgehend ähnliche Steuer, die nach dem | 102 | diesen Steuern identische oder weitgehend ähnliche Steuer, die nach dem | ||
103 | jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom | 103 | jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom | ||
104 | 3. Juni 2003 (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49), zuletzt geändert durch die | 104 | 3. Juni 2003 (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49), zuletzt geändert durch die | ||
105 | Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) anstelle der bestehenden | 105 | Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) anstelle der bestehenden | ||
106 | Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird. | 106 | Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird. | ||
107 | 2Ein Unternehmen ist im Sinne von Doppelbuchstabe bb in einem Mitgliedstaat | 107 | 2Ein Unternehmen ist im Sinne von Doppelbuchstabe bb in einem Mitgliedstaat | ||
108 | der Europäischen Union ansässig, wenn es der unbeschränkten Steuerpflicht im | 108 | der Europäischen Union ansässig, wenn es der unbeschränkten Steuerpflicht im | ||
109 | Inland oder einer vergleichbaren Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat | 109 | Inland oder einer vergleichbaren Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat | ||
110 | der Europäischen Union nach dessen Rechtsvorschriften unterliegt. | 110 | der Europäischen Union nach dessen Rechtsvorschriften unterliegt. | ||
111 | b) | 111 | b) | ||
112 | „Verbundenes Unternehmen“ jedes Unternehmen, das dadurch mit einem zweiten | 112 | „Verbundenes Unternehmen“ jedes Unternehmen, das dadurch mit einem zweiten | ||
113 | Unternehmen verbunden ist, dass | 113 | Unternehmen verbunden ist, dass | ||
114 | aa) | 114 | aa) | ||
115 | das erste Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 Prozent an dem Kapital | 115 | das erste Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 Prozent an dem Kapital | ||
116 | des zweiten Unternehmens beteiligt ist oder | 116 | des zweiten Unternehmens beteiligt ist oder | ||
117 | bb) | 117 | bb) | ||
118 | das zweite Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 Prozent an dem Kapital | 118 | das zweite Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 Prozent an dem Kapital | ||
119 | des ersten Unternehmens beteiligt ist oder | 119 | des ersten Unternehmens beteiligt ist oder | ||
120 | cc) | 120 | cc) | ||
121 | ein drittes Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 Prozent an dem Kapital | 121 | ein drittes Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 Prozent an dem Kapital | ||
122 | des ersten Unternehmens und dem Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt ist. | 122 | des ersten Unternehmens und dem Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt ist. | ||
123 | 2Die Beteiligungen dürfen nur zwischen Unternehmen bestehen, die in einem | 123 | 2Die Beteiligungen dürfen nur zwischen Unternehmen bestehen, die in einem | ||
124 | Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind. | 124 | Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind. | ||
125 | c) | 125 | c) | ||
126 | „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung in einem Mitgliedstaat der | 126 | „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung in einem Mitgliedstaat der | ||
127 | Europäischen Union, in der die Tätigkeit eines Unternehmens eines anderen | 127 | Europäischen Union, in der die Tätigkeit eines Unternehmens eines anderen | ||
128 | Mitgliedstaates der Europäischen Union ganz oder teilweise ausgeübt wird. | 128 | Mitgliedstaates der Europäischen Union ganz oder teilweise ausgeübt wird. | ||
t | 129 | (4) 1Die Entlastung nach Absatz 1 ist zu versagen oder zu entziehen, wenn der | t | 129 | (4) § 50d Absatz 3 gilt entsprechend. |
130 | hauptsächliche Beweggrund oder einer der hauptsächlichen Beweggründe für | ||||
131 | Geschäftsvorfälle die Steuervermeidung oder der Missbrauch sind. 2§ 50d Absatz | ||||
132 | 3 bleibt unberührt. | ||||
133 | (5) Entlastungen von der Kapitalertragsteuer für Zinsen und der Steuer auf | 130 | (5) Entlastungen von der Kapitalertragsteuer für Zinsen und der Steuer auf | ||
134 | Grund des § 50a nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die | 131 | Grund des § 50a nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die | ||
135 | weiter gehen als die nach Absatz 1 gewährten, werden durch Absatz 1 nicht | 132 | weiter gehen als die nach Absatz 1 gewährten, werden durch Absatz 1 nicht | ||
136 | eingeschränkt. | 133 | eingeschränkt. | ||
137 | (6) 1Ist im Fall des Absatzes 1 Satz 1 eines der Unternehmen ein Unternehmen | 134 | (6) 1Ist im Fall des Absatzes 1 Satz 1 eines der Unternehmen ein Unternehmen | ||
138 | der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder ist eine in der Schweizerischen | 135 | der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder ist eine in der Schweizerischen | ||
139 | Eidgenossenschaft gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen | 136 | Eidgenossenschaft gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen | ||
140 | Mitgliedstaats der Europäischen Union Gläubiger der Zinsen oder | 137 | Mitgliedstaats der Europäischen Union Gläubiger der Zinsen oder | ||
141 | Lizenzgebühren, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass | 138 | Lizenzgebühren, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass | ||
142 | die Schweizerische Eidgenossenschaft insoweit einem Mitgliedstaat der | 139 | die Schweizerische Eidgenossenschaft insoweit einem Mitgliedstaat der | ||
143 | Europäischen Union gleichgestellt ist. 2Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a gilt | 140 | Europäischen Union gleichgestellt ist. 2Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a gilt | ||
144 | entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Unternehmen der Schweizerischen | 141 | entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Unternehmen der Schweizerischen | ||
145 | Eidgenossenschaft jedes Unternehmen ist, das | 142 | Eidgenossenschaft jedes Unternehmen ist, das | ||
146 | 1. | 143 | 1. | ||
147 | eine der folgenden Rechtsformen aufweist: | 144 | eine der folgenden Rechtsformen aufweist: | ||
148 | – | 145 | – | ||
149 | Aktiengesellschaft/société anonyme/società anonima; | 146 | Aktiengesellschaft/société anonyme/società anonima; | ||
150 | – | 147 | – | ||
151 | Gesellschaft mit beschränkter Haftung/société à responsabilité | 148 | Gesellschaft mit beschränkter Haftung/société à responsabilité | ||
152 | limitée/società à responsabilità limitata; | 149 | limitée/società à responsabilità limitata; | ||
153 | – | 150 | – | ||
154 | Kommanditaktiengesellschaft/société en commandite par actions/società in | 151 | Kommanditaktiengesellschaft/société en commandite par actions/società in | ||
155 | accomandita per azioni, und | 152 | accomandita per azioni, und | ||
156 | 2. | 153 | 2. | ||
157 | nach dem Steuerrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft dort ansässig ist | 154 | nach dem Steuerrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft dort ansässig ist | ||
158 | und nicht nach einem zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und einem | 155 | und nicht nach einem zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und einem | ||
159 | Staat außerhalb der Europäischen Union geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der | 156 | Staat außerhalb der Europäischen Union geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der | ||
160 | Doppelbesteuerung von Einkünften für steuerliche Zwecke als außerhalb der | 157 | Doppelbesteuerung von Einkünften für steuerliche Zwecke als außerhalb der | ||
161 | Gemeinschaft oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässig gilt, und | 158 | Gemeinschaft oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässig gilt, und | ||
162 | 3. | 159 | 3. | ||
163 | unbeschränkt der schweizerischen Körperschaftsteuer unterliegt, ohne von ihr | 160 | unbeschränkt der schweizerischen Körperschaftsteuer unterliegt, ohne von ihr | ||
164 | befreit zu sein. | 161 | befreit zu sein. |
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