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Sie können sich § 50c EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
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(weggefallen) | Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen | ||||
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t | 1 | (weggefallen) | t | 1 | Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen |
(weggefallen) | Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen | ||||
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t | 1 | - | t | 1 | (1) 1Soweit der Besteuerung von Einkünften, die der Kapitalertragsteuer oder |
2 | dem Steuerabzug nach § 50a unterliegen, der § 43b, der § 50g oder ein Abkommen | ||||
3 | zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entgegenstehen, sind dessen ungeachtet | ||||
4 | die Vorschriften zur Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer | ||||
5 | anzuwenden. 2Der zum Steuerabzug Verpflichtete kann sich vorbehaltlich des | ||||
6 | Absatzes 2 nicht auf die Rechte des Gläubigers der Kapitalerträge oder | ||||
7 | Vergütungen aus § 43b, § 50g oder dem Abkommen berufen. | ||||
8 | (2) 1Der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen ist zur Einbehaltung | ||||
9 | und Abführung der Steuer nicht verpflichtet, | ||||
10 | 1. | ||||
11 | soweit dem Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen auf dessen Antrag | ||||
12 | (Freistellungsantrag) vom Bundeszentralamt für Steuern bescheinigt wird, dass § | ||||
13 | 43b, § 50g oder ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der | ||||
14 | Besteuerung der Einkünfte entgegensteht (Freistellungsbescheinigung), oder | ||||
15 | 2. | ||||
16 | soweit es sich um Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des | ||||
17 | § 50a Absatz 1 Nummer 3 handelt und soweit der Besteuerung der Einkünfte ein | ||||
18 | Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entgegensteht; dies gilt nur, wenn | ||||
19 | die Vergütung zuzüglich der dem beschränkt Steuerpflichtigen in demselben | ||||
20 | Kalenderjahr vom Schuldner bereits zugeflossenen Vergütungen 5 000 Euro nicht | ||||
21 | übersteigt. | ||||
22 | 2Der Schuldner ist zur Steueranmeldung auch dann verpflichtet, wenn er gemäß | ||||
23 | Satz 1 keine Steuer einzubehalten und abzuführen hat. 3Eine Steueranmeldung | ||||
24 | kann auf der Grundlage des Satzes 1 nicht geändert werden. 4Eine | ||||
25 | Freistellungsbescheinigung ist auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren | ||||
26 | frühestens ab dem Tag, an dem der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern | ||||
27 | eingeht, zu befristen und von der Einhaltung der Voraussetzungen ihrer | ||||
28 | Erteilung während ihrer Geltung abhängig zu machen; sie kann mit weiteren | ||||
29 | Nebenbestimmungen gemäß § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung versehen werden. | ||||
30 | 5Eine Freistellungsbescheinigung für die Kapitalertragsteuer auf Grund eines | ||||
31 | Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist nur zu erteilen, wenn der | ||||
32 | Gläubiger der Kapitalerträge eine Kapitalgesellschaft ist, die im Staat ihrer | ||||
33 | Ansässigkeit den Steuern vom Einkommen oder Gewinn unterliegt, ohne davon | ||||
34 | befreit zu sein, und soweit dem Gläubiger Kapitalerträge von einer | ||||
35 | unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 | ||||
36 | Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes zufließen, an deren Nennkapital der | ||||
37 | Gläubiger zu mindestens einem Zehntel unmittelbar beteiligt ist. 6Über einen | ||||
38 | Freistellungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage aller | ||||
39 | erforderlichen Nachweise zu entscheiden. | ||||
40 | (3) 1Dem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger der Kapitalerträge oder | ||||
41 | Vergütungen wird auf seinen fristgemäßen Antrag beim Bundeszentralamt für | ||||
42 | Steuern (Erstattungsantrag) auf der Grundlage eines Freistellungsbescheides | ||||
43 | die gemäß Absatz 1 Satz 1 einbehaltene und abgeführte oder auf Grund eines | ||||
44 | Haftungsbescheids oder Nachforderungsbescheids entrichtete Steuer erstattet, | ||||
45 | wenn die Steuer nicht nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 auf die Einkommensteuer oder | ||||
46 | die Körperschaftsteuer des Gläubigers angerechnet werden kann. 2Die Frist für | ||||
47 | einen Erstattungsantrag beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des | ||||
48 | Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge oder Vergütungen bezogen worden | ||||
49 | sind; sie endet nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt der | ||||
50 | Entrichtung der Steuer und nicht vor Ablauf der im Abkommen zur Vermeidung der | ||||
51 | Doppelbesteuerung vorgesehenen Frist. 3Ein Freistellungsbescheid für | ||||
52 | Kapitalertragsteuer wird nur erteilt, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 | ||||
53 | bezeichnete Bescheinigung vorgelegt wurde oder die Angaben gemäß § 45a Absatz | ||||
54 | 2a übermittelt wurden; einem Antrag auf Erstattung der nach § 50a entrichteten | ||||
55 | Steuer ist die Bescheinigung nach § 50a Absatz 5 Satz 6 beizufügen. 4Hat der | ||||
56 | Gläubiger nach § 50a Absatz 5 Steuern für Rechnung anderer beschränkt | ||||
57 | steuerpflichtiger Gläubiger einzubehalten, kann die Auszahlung des | ||||
58 | Erstattungsanspruchs davon abhängig gemacht werden, dass er die Zahlung der | ||||
59 | von ihm einzubehaltenden Steuer nachweist, hierfür Sicherheit leistet oder | ||||
60 | unwiderruflich die Zustimmung zur Verrechnung seines Erstattungsanspruchs mit | ||||
61 | dem Steueranspruch nach § 50a Absatz 5 Satz 3 erklärt. | ||||
62 | (4) 1Ein nach Absatz 3 in Verbindung mit § 50g zu erstattender Betrag ist nach | ||||
63 | Maßgabe der §§ 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. 2Die | ||||
64 | Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der | ||||
65 | Freistellungsbescheid erlassen, aufgehoben oder nach § 129 der Abgabenordnung | ||||
66 | berichtigt worden ist. 3Der Zinslauf beginnt zwölf Monate nach Ablauf des | ||||
67 | Monats, in dem der Erstattungsantrag und alle für die Entscheidung | ||||
68 | erforderlichen Nachweise vorliegen, frühestens am Tag der Entrichtung der | ||||
69 | Steuer. 4Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem der | ||||
70 | Freistellungsbescheid wirksam wird. 5§ 233a Absatz 5 der Abgabenordnung gilt | ||||
71 | sinngemäß. | ||||
72 | (5) 1Der Freistellungsantrag und der Erstattungsantrag sind nach amtlich | ||||
73 | vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu | ||||
74 | übermitteln. 2Der Antragsteller hat durch eine Bestätigung der für ihn | ||||
75 | zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort | ||||
76 | ansässig ist oder in den Fällen des § 43b Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative | ||||
77 | oder des § 50g Absatz 1 Satz 1 letzte Alternative dort eine Betriebsstätte | ||||
78 | hat. 3Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Bundeszentralamt für Steuern | ||||
79 | auf Antrag auf eine Übermittlung gemäß Satz 1 verzichten; in diesem Fall ist | ||||
80 | der Freistellungsantrag oder der Erstattungsantrag nach amtlich | ||||
81 | vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 4Die Entscheidung über einen | ||||
82 | Freistellungsantrag und die Entscheidung über einen Erstattungsantrag werden | ||||
83 | zum Datenabruf über die amtlich bestimmte Schnittstelle bereitgestellt, es sei | ||||
84 | denn, der Antrag war nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen; § 122a | ||||
85 | Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. |
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