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Sie können sich § 45b EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(weggefallen) | Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer | ||||
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t | 1 | (weggefallen) | t | 1 | Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer |
(weggefallen) | Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer | ||||
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t | t | 1 | (1) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle weist jeder nach Maßgabe des § | ||
2 | 45a Absatz 2 zu erteilenden Bescheinigung und jedem nach § 45b Absatz 5 zu | ||||
3 | übermittelnden Datensatz eine nach amtlichem Muster zu erstellende | ||||
4 | Ordnungsnummer zu. | ||||
5 | (2) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz | ||||
6 | 4 ist die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 um folgende Angaben zu ergänzen: | ||||
7 | 1. | ||||
8 | die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Gläubigers der | ||||
9 | Kapitalerträge; handelt es sich bei dem Gläubiger der Kapitalerträge nicht um | ||||
10 | eine natürliche Person, so sind dessen Firma oder Name, Anschrift und | ||||
11 | Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung oder, wenn die | ||||
12 | Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer | ||||
13 | anzugeben; | ||||
14 | 2. | ||||
15 | den Bruttobetrag der vom Gläubiger der Kapitalerträge je Wertpapiergattung | ||||
16 | und Zahlungstag erzielten Kapitalerträge unter Angabe der Bezeichnung und der | ||||
17 | Internationalen Wertpapierkennnummer des Wertpapiers; | ||||
18 | 3. | ||||
19 | den Betrag, der je Wertpapiergattung und Zahlungstag einbehaltenen und | ||||
20 | abgeführten Kapitalertragsteuer und den Betrag der einbehaltenen und abgeführten | ||||
21 | Zuschlagsteuern; die Ermäßigung der Kapitalertragsteuer um die auf die | ||||
22 | Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer ist nicht zu berücksichtigen; sind die | ||||
23 | Kapitalerträge nach Maßgabe des § 43a Absatz 3 Satz 2 mit negativen | ||||
24 | Kapitalerträgen auszugleichen, sind statt der Beträge der abgeführten Steuern | ||||
25 | der Betrag der einbehaltenen und auf die Kapitalerträge entfallenden | ||||
26 | Kapitalertragsteuer vor Durchführung des Verlustausgleiches und vor | ||||
27 | Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages sowie der Betrag der darauf | ||||
28 | entfallenden Zuschlagsteuern anzugeben; | ||||
29 | 4. | ||||
30 | die Höhe des jeweils angewendeten Steuersatzes; | ||||
31 | 5. | ||||
32 | die Stückzahl der Wertpapiere je Wertpapiergattung und Zahlungstag sowie | ||||
33 | davon die Stückzahl der Wertpapiere, die auf der Grundlage einer Wertpapierleihe | ||||
34 | oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes übertragen wurden, verbunden mit der | ||||
35 | Angabe, ob bei Anschaffung der Aktien die Lieferung von Aktien mit oder ohne | ||||
36 | Dividendenanspruch vereinbart wurde und ob Aktien mit oder ohne | ||||
37 | Dividendenanspruch geliefert wurden; | ||||
38 | 6. | ||||
39 | zur Anschaffung der Wertpapiere oder zu ihrer Übertragung auf der Grundlage | ||||
40 | einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes jeweils das Datum | ||||
41 | des Handelstags, das Datum des vereinbarten Abwicklungstags und das Datum des | ||||
42 | tatsächlichen Abwicklungstags sowie die jeweilige Stückzahl; | ||||
43 | 7. | ||||
44 | zur Veräußerung der Wertpapiere oder zu ihrer Rückübertragung auf der | ||||
45 | Grundlage einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes, soweit | ||||
46 | die Wertpapiere innerhalb von 45 Tagen nach Fälligkeit der Kapitalerträge | ||||
47 | veräußert oder rückübertragen wurden, jeweils das Datum des Handelstags, das | ||||
48 | Datum des vereinbarten Abwicklungstags und das Datum des tatsächlichen | ||||
49 | Abwicklungstags sowie die jeweilige Stückzahl; | ||||
50 | 8. | ||||
51 | die Firma, die Rechtsform, die Anschrift und der Legal Entity Identifier der | ||||
52 | jeweils in die Verwahrkette nacheinander eingebundenen inländischen oder | ||||
53 | ausländischen Zwischenverwahrstellen der Wertpapiere sowie der Depotbank, die | ||||
54 | die Wertpapiere für den Gläubiger der Kapitalerträge unmittelbar verwahrt, unter | ||||
55 | Angabe der jeweiligen Depotnummern der durch die Zwischenverwahrstellen | ||||
56 | geführten Depots, in denen die Aktien verwahrt werden; | ||||
57 | 9. | ||||
58 | die Konto- oder Depotnummer des Gläubigers der Kapitalerträge; werden die | ||||
59 | Wertpapiere durch einen Treuhänder für den Gläubiger der Kapitalerträge | ||||
60 | verwahrt, sind die Konto- oder Depotnummer des Treuhänders sowie die Daten nach | ||||
61 | Nummer 1 auch für den Treuhänder anzugeben. | ||||
62 | (3) 1Soweit die Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 2 auf Grund eines | ||||
63 | Hinterlegungsscheines bezogen wurden, beziehen sich die Angaben nach Absatz 2 | ||||
64 | auf den Hinterlegungsschein. 2Die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 ist in | ||||
65 | diesem Fall je Wertpapiergattung und Zahlungstag um folgende Angaben zu | ||||
66 | ergänzen: | ||||
67 | 1. | ||||
68 | die Bezeichnung und die Internationale Wertpapierkennnummer der hinterlegten | ||||
69 | Wertpapiere; | ||||
70 | 2. | ||||
71 | das in den Emissionsbedingungen des Hinterlegungsscheines festgelegte | ||||
72 | Verhältnis der Hinterlegungsscheine zu den durch die inländische | ||||
73 | Hinterlegungsstelle verwahrten inländischen Wertpapieren; | ||||
74 | 3. | ||||
75 | die Gesamtzahl ausgegebener Hinterlegungsscheine sowie die Gesamtzahl der | ||||
76 | hinterlegten Wertpapiere, jeweils zum Zeitpunkt des | ||||
77 | Gewinnverteilungsbeschlusses; | ||||
78 | 4. | ||||
79 | die Anzahl der Hinterlegungsscheine des Gläubigers der Kapitalerträge zum | ||||
80 | Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses. | ||||
81 | 3Einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut darf eine Bescheinigung nach | ||||
82 | § 45a Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz nur erteilt werden, soweit es dem | ||||
83 | Aussteller schriftlich versichert, dass die Wertpapiere nicht als | ||||
84 | Deckungsbestand für ausgegebene Hinterlegungsscheine dienen. 4Für | ||||
85 | Kapitalerträge, die auf einem Hinterlegungsschein beruhen, darf dem Inhaber | ||||
86 | des Hinterlegungsscheines eine Bescheinigung nur erteilt werden, wenn der | ||||
87 | Emittent des Hinterlegungsscheines dem Aussteller schriftlich versichert, dass | ||||
88 | die Gesamtzahl ausgegebener Hinterlegungsscheine im gesamten Zeitraum zwischen | ||||
89 | dem Gewinnverteilungsbeschluss für die bei der inländischen | ||||
90 | Hinterlegungsstelle hinterlegten Wertpapiere und der Gutschrift der Erträge | ||||
91 | bei den Inhabern der Hinterlegungsscheine dem Verhältnis nach Satz 2 Nummer 2 | ||||
92 | entsprochen hat. | ||||
93 | (4) 1Der Aussteller der Bescheinigung hat die nach Absatz 2 und 3 Satz 2 zu | ||||
94 | ergänzenden Angaben an das Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c | ||||
95 | Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Abgabenordnung elektronisch zu übermitteln; dabei | ||||
96 | ist die nach Absatz 1 vergebene Ordnungsnummer anzugeben. 2Die | ||||
97 | Datenübermittlung nach Satz 1 hat abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der | ||||
98 | Abgabenordnung bis spätestens zum 31. Juli des auf den Zufluss des | ||||
99 | Kapitalertrages folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. 3Sind die Kapitalerträge | ||||
100 | nach Maßgabe des § 43a Absatz 3 Satz 2 mit negativen Kapitalerträgen | ||||
101 | auszugleichen, so sind neben den Angaben nach Satz 1 der Betrag der auf der | ||||
102 | nach amtlichem Muster erteilten Bescheinigung für den Gläubiger der | ||||
103 | Kapitalerträge ausgewiesenen Kapitalertragsteuer und der Betrag der | ||||
104 | ausgewiesenen Zuschlagsteuern zu übermitteln. 4Die nach Maßgabe des § 93c | ||||
105 | Absatz 1 Nummer 3 der Abgabenordnung dem Steuerpflichtigen zu erteilende | ||||
106 | Information kann auf der Bescheinigung angegeben werden. | ||||
107 | (5) 1In den Fällen des § 45a Absatz 2a hat die die Kapitalerträge auszahlende | ||||
108 | Stelle auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge dem Bundeszentralamt | ||||
109 | für Steuern nach Maßgabe des § 93c Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Abgabenordnung | ||||
110 | für jeden Zufluss unverzüglich elektronisch die in den Absätzen 2 und 3 Satz 2 | ||||
111 | genannten Angaben zu übermitteln; dabei sind die nach Absatz 1 vergebene | ||||
112 | Ordnungsnummer, das durch den Ansässigkeitsstaat vergebene | ||||
113 | Steueridentifikationsmerkmal des Gläubigers der Kapitalerträge sowie, sofern | ||||
114 | der Gläubiger der Kapitalerträge keine natürliche Person ist und eine | ||||
115 | Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung noch | ||||
116 | nicht vergeben wurde, die Rechtsform und das Datum des Gründungsaktes der | ||||
117 | Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse anzugeben. 2Absatz 3 | ||||
118 | Satz 3 und 4 gilt entsprechend. | ||||
119 | (6) 1Wurde für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a oder | ||||
120 | Nummer 2 Satz 4 keine Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 erteilt oder wurden | ||||
121 | keine Angaben gemäß § 45a Absatz 2a übermittelt, hat die die Kapitalerträge | ||||
122 | auszahlende Stelle dem Bundeszentralamt für Steuern elektronisch nach Maßgabe | ||||
123 | des § 93c Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Abgabenordnung folgende Angaben zu den | ||||
124 | Zuflüssen des vorangegangenen Kalenderjahres zu übermitteln: | ||||
125 | 1. | ||||
126 | die Identifikationsnummer nach § 139b Absatz 1 der Abgabenordnung des | ||||
127 | Depotinhabers; handelt es sich bei dem Depotinhaber nicht um eine natürliche | ||||
128 | Person, so sind dessen Firma oder Name, Anschrift und Wirtschafts- | ||||
129 | Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung oder, wenn diese | ||||
130 | noch nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben; bei im Ausland | ||||
131 | ansässigen Steuerpflichtigen ist zusätzlich das durch den Ansässigkeitsstaat | ||||
132 | vergebene Steueridentifikationsmerkmal anzugeben; | ||||
133 | 2. | ||||
134 | die Konto- oder Depotnummer; | ||||
135 | 3. | ||||
136 | den Bruttobetrag der je Wertpapiergattung und Zahlungstag erzielten | ||||
137 | Kapitalerträge unter Angabe der Bezeichnung und der Internationalen | ||||
138 | Wertpapierkennnummer des Wertpapiers sowie die Stückzahl der Wertpapiere und | ||||
139 | 4. | ||||
140 | den Betrag der je Wertpapiergattung und Zahlungstag einbehaltenen und | ||||
141 | abgeführten Kapitalertragsteuer und den Betrag der Zuschlagsteuern sowie den | ||||
142 | angewendeten Steuersatz. | ||||
143 | 2Wurde für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a oder | ||||
144 | Nummer 2 Satz 4 vom Steuerabzug ganz oder teilweise Abstand genommen, so hat | ||||
145 | die die Kapitalerträge auszahlende Stelle dem Bundeszentralamt für Steuern | ||||
146 | elektronisch nach Maßgabe des § 93c Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Abgabenordnung | ||||
147 | neben den in den Absätzen 2, 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 genannten Angaben | ||||
148 | folgende Angaben zu den Zuflüssen des vorangegangenen Kalenderjahres zu | ||||
149 | übermitteln: | ||||
150 | 1. | ||||
151 | die Ordnungsnummer, die bei Erteilung einer Bescheinigung nach § 45a Absatz | ||||
152 | 2 oder Übermittlung von Angaben gemäß § 45a Absatz 2a vergeben wurde, und | ||||
153 | 2. | ||||
154 | die Rechtsgrundlage für den reduzierten oder unterlassenen Steuerabzug. | ||||
155 | 3Die Datenübermittlung nach den Sätzen 1 und 2 hat abweichend von § 93c Absatz | ||||
156 | 1 Nummer 1 der Abgabenordnung bis spätestens zum 31. Juli des auf den Zufluss | ||||
157 | des Kapitalertrages folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. | ||||
158 | (7) 1Die inländischen und ausländischen Zwischenverwahrstellen sowie die | ||||
159 | Depotbank und der Treuhänder, die die Wertpapiere für den Gläubiger der | ||||
160 | Kapitalerträge unmittelbar verwahren, sind für die Zwecke der Absätze 2 bis 5 | ||||
161 | verpflichtet, ihrer jeweiligen Verwahrstelle die Angaben nach Absatz 2 Nummer | ||||
162 | 1, 2, 5 bis 9 und Absatz 3 Satz 2 vollständig und richtig mitzuteilen. 2Das | ||||
163 | Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut und der Emittent der | ||||
164 | Hinterlegungsscheine haben die nach § 45b Absatz 3 Satz 3 oder Satz 4 | ||||
165 | gegenüber dem Aussteller der Steuerbescheinigung zu erteilende schriftliche | ||||
166 | Versicherung vollständig und richtig abzugeben. 3Die Bescheinigung nach § 45a | ||||
167 | Absatz 2 darf erst erteilt und die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a dürfen erst | ||||
168 | übermittelt werden, wenn der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle die | ||||
169 | Angaben nach den Absätzen 2 und 3 vollständig vorliegen. | ||||
170 | (8) In den Fällen der Absätze 4 bis 6 gilt Folgendes: | ||||
171 | 1. | ||||
172 | § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der | ||||
173 | übermittelte Datensatz unabhängig davon zu korrigieren oder zu stornieren ist, | ||||
174 | wann die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die Feststellung im Sinne des § | ||||
175 | 93c Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 der Abgabenordnung trifft; die die | ||||
176 | Kapitalerträge auszahlende Stelle ist unabhängig von der in § 93c Absatz 3 der | ||||
177 | Abgabenordnung genannten Frist verpflichtet, einen Datensatz zu übermitteln, | ||||
178 | wenn sie nachträglich erkennt, dass sie zur Übermittlung eines Datensatzes | ||||
179 | verpflichtet war und der Datensatz nicht übermittelt wurde; | ||||
180 | 2. | ||||
181 | § 171 Absatz 10a der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die | ||||
182 | Festsetzungsfrist unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs der Daten bei dem | ||||
183 | Bundeszentralamt für Steuern nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang der | ||||
184 | Daten endet. | ||||
185 | (9) Inländische börsennotierte Gesellschaften haben gemäß § 67d des | ||||
186 | Aktiengesetzes Informationen über die Identität ihrer Aktionäre zum Zeitpunkt | ||||
187 | ihres Gewinnverteilungsbeschlusses zu verlangen und die ihnen übermittelten | ||||
188 | Informationen elektronisch nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung | ||||
189 | unverzüglich elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. | ||||
190 | (10) 1Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die nach den Absätzen 4 bis 6 | ||||
191 | und 9 übermittelten Daten zur Ermittlung der auf die Kapitalerträge | ||||
192 | einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer und analysiert diese im | ||||
193 | Hinblick auf missbräuchliche Steuergestaltungsmodelle, die die Erlangung eines | ||||
194 | Steuervorteils aus der Erhebung oder Entlastung von Kapitalertragsteuer mit | ||||
195 | erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben. 2Es darf dazu auch ihm nach | ||||
196 | Maßgabe dieser Absätze übermittelte personenbezogene Daten verarbeiten, soweit | ||||
197 | dies zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlich ist. |
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