Lade...
Lade...
Sie können sich § 43b EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, die einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat, oder einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte dieser Muttergesellschaft, aus Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft zufließen, nicht erhoben. 2Satz 1 gilt auch für Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft, die einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte einer unbeschränkt steuerpflichtigen Muttergesellschaft zufließen. 3Ein Zufluss an die Betriebsstätte liegt nur vor, wenn die Beteiligung an der Tochtergesellschaft tatsächlich zu dem Betriebsvermögen der Betriebsstätte gehört. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung einer Tochtergesellschaft zufließen.
(2) 1Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist jede Gesellschaft, die
(2a) Betriebsstätte im Sinne der Absätze 1 und 2 ist eine feste Geschäftseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, durch die die Tätigkeit der Muttergesellschaft ganz oder teilweise ausgeübt wird, wenn das Besteuerungsrecht für die Gewinne dieser Geschäftseinrichtung nach dem jeweils geltenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dem Staat, in dem sie gelegen ist, zugewiesen wird und diese Gewinne in diesem Staat der Besteuerung unterliegen.
(3) (weggefallen)
Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften | Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften | t | 1 | Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften |
Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften | Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) 1Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des § | f | 1 | (1) 1Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des § |
2 | 20 Absatz 1 Nummer 1, die einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch | 2 | 20 Absatz 1 Nummer 1, die einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch | ||
3 | ihre Geschäftsleitung im Inland hat, oder einer in einem anderen Mitgliedstaat | 3 | ihre Geschäftsleitung im Inland hat, oder einer in einem anderen Mitgliedstaat | ||
4 | der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte dieser Muttergesellschaft, aus | 4 | der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte dieser Muttergesellschaft, aus | ||
n | 5 | Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft zufließen, nicht erhoben. 2Satz 1 | n | 5 | Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft zufließen, nicht erhoben; § 50d |
6 | gilt auch für Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft, die einer in einem | 6 | Absatz 3 gilt entsprechend. 2Satz 1 gilt auch für Ausschüttungen einer | ||
7 | anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte einer | 7 | Tochtergesellschaft, die einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | ||
8 | unbeschränkt steuerpflichtigen Muttergesellschaft zufließen. 3Ein Zufluss an | 8 | Union gelegenen Betriebsstätte einer unbeschränkt steuerpflichtigen | ||
9 | die Betriebsstätte liegt nur vor, wenn die Beteiligung an der | 9 | Muttergesellschaft zufließen. 3Ein Zufluss an die Betriebsstätte liegt nur | ||
10 | Tochtergesellschaft tatsächlich zu dem Betriebsvermögen der Betriebsstätte | 10 | vor, wenn die Beteiligung an der Tochtergesellschaft tatsächlich zu dem | ||
11 | gehört. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Kapitalerträge im Sinne des § 20 | 11 | Betriebsvermögen der Betriebsstätte gehört. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht | ||
12 | Absatz 1 Nummer 1, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung einer | 12 | für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, die anlässlich der | ||
13 | Tochtergesellschaft zufließen. | 13 | Liquidation oder Umwandlung einer Tochtergesellschaft zufließen. | ||
14 | (2) 1Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist jede Gesellschaft, die | 14 | (2) 1Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist jede Gesellschaft, die | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt | 16 | die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt | ||
17 | und | 17 | und | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom | 19 | nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom | ||
20 | 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und | 20 | 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und | ||
21 | Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, | 21 | Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, | ||
22 | S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/86/EU (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. | 22 | S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/86/EU (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. | ||
23 | 40) geändert worden ist, zum Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer | 23 | 40) geändert worden ist, zum Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer | ||
24 | gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu 10 Prozent unmittelbar am | 24 | gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu 10 Prozent unmittelbar am | ||
25 | Kapital der Tochtergesellschaft beteiligt ist (Mindestbeteiligung). | 25 | Kapital der Tochtergesellschaft beteiligt ist (Mindestbeteiligung). | ||
26 | 2Ist die Mindestbeteiligung zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt, ist der | 26 | 2Ist die Mindestbeteiligung zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt, ist der | ||
27 | Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses maßgeblich. 3Tochtergesellschaft im | 27 | Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses maßgeblich. 3Tochtergesellschaft im | ||
28 | Sinne des Absatzes 1 sowie des Satzes 1 ist jede unbeschränkt steuerpflichtige | 28 | Sinne des Absatzes 1 sowie des Satzes 1 ist jede unbeschränkt steuerpflichtige | ||
29 | Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz und in Artikel 3 Absatz | 29 | Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz und in Artikel 3 Absatz | ||
30 | 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/96/EU bezeichneten Voraussetzungen erfüllt. | 30 | 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/96/EU bezeichneten Voraussetzungen erfüllt. | ||
31 | 4Weitere Voraussetzung ist, dass die Beteiligung nachweislich ununterbrochen | 31 | 4Weitere Voraussetzung ist, dass die Beteiligung nachweislich ununterbrochen | ||
32 | zwölf Monate besteht. 5Wird dieser Beteiligungszeitraum nach dem Zeitpunkt der | 32 | zwölf Monate besteht. 5Wird dieser Beteiligungszeitraum nach dem Zeitpunkt der | ||
33 | Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 vollendet, ist | 33 | Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 vollendet, ist | ||
t | 34 | die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer nach § 50d Absatz 1 zu | t | 34 | die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer nach § 50c Absatz 3 zu |
35 | erstatten; das Freistellungsverfahren nach § 50d Absatz 2 ist ausgeschlossen. | 35 | erstatten; das Freistellungsverfahren nach § 50c Absatz 2 ist ausgeschlossen. | ||
36 | (2a) Betriebsstätte im Sinne der Absätze 1 und 2 ist eine feste | 36 | (2a) Betriebsstätte im Sinne der Absätze 1 und 2 ist eine feste | ||
37 | Geschäftseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, | 37 | Geschäftseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, | ||
38 | durch die die Tätigkeit der Muttergesellschaft ganz oder teilweise ausgeübt | 38 | durch die die Tätigkeit der Muttergesellschaft ganz oder teilweise ausgeübt | ||
39 | wird, wenn das Besteuerungsrecht für die Gewinne dieser Geschäftseinrichtung | 39 | wird, wenn das Besteuerungsrecht für die Gewinne dieser Geschäftseinrichtung | ||
40 | nach dem jeweils geltenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dem | 40 | nach dem jeweils geltenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dem | ||
41 | Staat, in dem sie gelegen ist, zugewiesen wird und diese Gewinne in diesem | 41 | Staat, in dem sie gelegen ist, zugewiesen wird und diese Gewinne in diesem | ||
42 | Staat der Besteuerung unterliegen. | 42 | Staat der Besteuerung unterliegen. | ||
43 | (3) (weggefallen) | 43 | (3) (weggefallen) |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.