f | (1) 1Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des § | f | (1) 1Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des § |
| 20 Absatz 1 Nummer 1, die einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch | | 20 Absatz 1 Nummer 1, die einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch |
| ihre Geschäftsleitung im Inland hat, oder einer in einem anderen Mitgliedstaat | | ihre Geschäftsleitung im Inland hat, oder einer in einem anderen Mitgliedstaat |
| der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte dieser Muttergesellschaft, aus | | der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte dieser Muttergesellschaft, aus |
n | Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft zufließen, nicht erhoben. 2Satz 1 | n | Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft zufließen, nicht erhoben; § 50d |
| gilt auch für Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft, die einer in einem | | Absatz 3 gilt entsprechend. 2Satz 1 gilt auch für Ausschüttungen einer |
| anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte einer | | Tochtergesellschaft, die einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen |
| unbeschränkt steuerpflichtigen Muttergesellschaft zufließen. 3Ein Zufluss an | | Union gelegenen Betriebsstätte einer unbeschränkt steuerpflichtigen |
| die Betriebsstätte liegt nur vor, wenn die Beteiligung an der | | Muttergesellschaft zufließen. 3Ein Zufluss an die Betriebsstätte liegt nur |
| Tochtergesellschaft tatsächlich zu dem Betriebsvermögen der Betriebsstätte | | vor, wenn die Beteiligung an der Tochtergesellschaft tatsächlich zu dem |
| gehört. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Kapitalerträge im Sinne des § 20 | | Betriebsvermögen der Betriebsstätte gehört. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht |
| Absatz 1 Nummer 1, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung einer | | für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, die anlässlich der |
| Tochtergesellschaft zufließen. | | Liquidation oder Umwandlung einer Tochtergesellschaft zufließen. |
| (2) 1Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist jede Gesellschaft, die | | (2) 1Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist jede Gesellschaft, die |
| 1. | | 1. |
| die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt | | die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt |
| und | | und |
| 2. | | 2. |
| nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom | | nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom |
| 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und | | 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und |
| Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, | | Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, |
| S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/86/EU (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. | | S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/86/EU (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. |
| 40) geändert worden ist, zum Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer | | 40) geändert worden ist, zum Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer |
| gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu 10 Prozent unmittelbar am | | gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu 10 Prozent unmittelbar am |
| Kapital der Tochtergesellschaft beteiligt ist (Mindestbeteiligung). | | Kapital der Tochtergesellschaft beteiligt ist (Mindestbeteiligung). |
| 2Ist die Mindestbeteiligung zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt, ist der | | 2Ist die Mindestbeteiligung zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt, ist der |
| Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses maßgeblich. 3Tochtergesellschaft im | | Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses maßgeblich. 3Tochtergesellschaft im |
| Sinne des Absatzes 1 sowie des Satzes 1 ist jede unbeschränkt steuerpflichtige | | Sinne des Absatzes 1 sowie des Satzes 1 ist jede unbeschränkt steuerpflichtige |
| Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz und in Artikel 3 Absatz | | Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz und in Artikel 3 Absatz |
| 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/96/EU bezeichneten Voraussetzungen erfüllt. | | 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/96/EU bezeichneten Voraussetzungen erfüllt. |
| 4Weitere Voraussetzung ist, dass die Beteiligung nachweislich ununterbrochen | | 4Weitere Voraussetzung ist, dass die Beteiligung nachweislich ununterbrochen |
| zwölf Monate besteht. 5Wird dieser Beteiligungszeitraum nach dem Zeitpunkt der | | zwölf Monate besteht. 5Wird dieser Beteiligungszeitraum nach dem Zeitpunkt der |
| Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 vollendet, ist | | Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 vollendet, ist |
t | die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer nach § 50d Absatz 1 zu | t | die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer nach § 50c Absatz 3 zu |
| erstatten; das Freistellungsverfahren nach § 50d Absatz 2 ist ausgeschlossen. | | erstatten; das Freistellungsverfahren nach § 50c Absatz 2 ist ausgeschlossen. |
| (2a) Betriebsstätte im Sinne der Absätze 1 und 2 ist eine feste | | (2a) Betriebsstätte im Sinne der Absätze 1 und 2 ist eine feste |
| Geschäftseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, | | Geschäftseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, |
| durch die die Tätigkeit der Muttergesellschaft ganz oder teilweise ausgeübt | | durch die die Tätigkeit der Muttergesellschaft ganz oder teilweise ausgeübt |
| wird, wenn das Besteuerungsrecht für die Gewinne dieser Geschäftseinrichtung | | wird, wenn das Besteuerungsrecht für die Gewinne dieser Geschäftseinrichtung |
| nach dem jeweils geltenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dem | | nach dem jeweils geltenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dem |
| Staat, in dem sie gelegen ist, zugewiesen wird und diese Gewinne in diesem | | Staat, in dem sie gelegen ist, zugewiesen wird und diese Gewinne in diesem |
| Staat der Besteuerung unterliegen. | | Staat der Besteuerung unterliegen. |
| (3) (weggefallen) | | (3) (weggefallen) |